Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.01.2000 – 10 W (pat) 52/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 34 626
wegen Erteilungsbeschluß
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen
Winkler und Winter 6.70
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I
Das Patentamt hat auf die am 28. September 1994 eingereichte Patentanmeldung
unter Zugrundelegung der Unterlagen vom 17. Oktober 1996 (Beschreibung) und
vom 6. März 1997 (Ansprüche) durch Beschluß vom 1. April 1998 ein Patent unter
der Bezeichnung "Dünnflüssiges Ultraschallkontaktmittel" mit 11 Patentansprüchen erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 3. September 1998.
Der Erteilungsbeschluß ist mittels eingeschriebenen Briefes am 6. April 1998 zur
Post gegebenen worden. Mit einem als "Widerspruch" bezeichneten Telefax vom
25. Oktober 1998 hat der Patentinhaber beantragt, die Erteilungsunterlagen zu
ändern. Er macht geltend, ein von ihm mit Eingabe vom 22. März 1997 vorgelegter
zusätzlicher Patentanspruch 12 "Verwendung eines dünnflüssigen Ultraschallkontaktmittels im medizinischen Bereich" sei bei der Erteilung des Patents nicht
berücksichtigt worden.
Am 18. November 1998 hat der Patentinhaber Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluß beantragt. Er
sei davon ausgegangen, daß alle seine ursprünglichen Ansprüche in der endgültigen Fassung berücksichtigt worden seien; deshalb habe er Patentanspruch 12,
der die Dünnflüssigkeit des Kontaktmittels herausgestellt habe, zurückgezogen
und auch keine Beschwerde gegen den 11 Patentansprüche umfassenden Erteilungsbeschluß eingelegt. Dem Erteilungsbeschluß sei kein Text beigefügt gewesen, dem er die Änderung habe entnehmen können, der er sofort widersprochen
hätte.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
1. den Erteilungsbeschluß des Deutschen Patentamts vom
1. April 1998 aufzuheben und das Erteilungsverfahren für
die Anmeldung fortzusetzen,
2. ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluß zu
gewähren.
II
Die Beschwerde des Patentinhabers gegen den Erteilungsbeschluß ist verspätet.
Sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Patentamt eingegangen (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG).
Der Erteilungsbeschluß gilt gemäß § 127 Abs 1 PatG iVm § 4 Abs 1 VwZG mit
dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, also dem 9. April 1998 als zugestellt. Die
am folgenden Tag, dem 10. April 1998 beginnende Monatsfrist zur Einlegung der
Beschwerde endete somit am Montag, dem 11. Mai 1998 (§ 99 Abs 1 PatG, § 222
Abs 1 ZPO iVm §§ 187 Abs 1, 188 Abs 2 BGB, § 222 Abs 2 ZPO). Die erst am
25. Oktober 1998 eingegangene Beschwerde ist somit nicht in der gesetzlichen
Frist eingelegt.
Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann dem Patentinhaber nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. Der Patentinhaber hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist des § 123
Abs 2 Satz 1 PatG gestellt zu haben (vgl Schulte PatG 5. Aufl § 123 Rdn 9, 12).
Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt, sobald das Ereignis, das den Patentinhaber
an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde gehindert hat, wegfällt, sei es daß
er Kenntnis von der Fristversäumung erhält, sei es, daß er bei Anwendung der ihm
zuzumutenden Sorgfalt nicht mehr gehindert ist, die versäumte Handlung vorzunehmen (vgl Schulte aaO Rdn 7). Der Patentinhaber hat vorliegend keine konkreten Angaben über den Zeitpunkt gemacht, wann er erkannt hat, daß das Patent
ohne Einbeziehung des von ihm vorgeschlagenen Anspruchs 12 erteilt worden ist.
Sein Vorbringen, erst aus der Patentschrift vom 3. September 1998 festgestellt zu
haben, daß die eigentliche erfinderische Leistung nicht genügend gewertet sei,
kann die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags nicht begründen. Die
Patentschrift ist nach einem Vermerk in der Patent-Akte am 26. August 1998
abgeschickt worden; sie
ist dem Patentinhaber demnach spätestens am
7. September 1998 zugegangen. Selbst wenn der Patentinhaber danach noch
eine Frist zum genaueren Studium der Patentschrift benötigt haben sollte, wäre
diese nicht länger als drei Tage zu bemessen. Innerhalb von zwei Monaten seit
dem 10. September 1998 hätten daher Wiedereinsetzung beantragt und die
Gründe mitgeteilt werden müssen, die die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde
verhindert haben. Das ist nicht geschehen. Daß der Patentinhaber die Divergenz
zwischen dem Erteilten und dem Beantragten später bemerkt hat, ist nicht dargetan.
Bühring
Winkler
Winter
be