Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 20.01.2000 – 25 W (pat) 260/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 395 13 324

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Brandt und Knoll

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. Juli 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

1 184 935 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 29. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und

die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og

Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich

der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269

Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Kliems

Brandt

Knoll

Fa