Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 27.01.2000 – 25 W (pat) 114/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 397 07 903 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Knoll und Brandt

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Lactoletten

ist unter der Nummer 397 07 903 als Marke für "pharmazeutische Erzeugnisse

und diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Vitamine, Salze und Spurenelemente für medizinische und nichtmedizinische Zwecke, auch als ..." und

zahlreiche weitere Waren auch aus den Klassen 29 und 30 in das Markenregister

eingetragen worden. Nach der Veröffentlichung der Eintragung am 30. August 1997 hat Widerspruch erhoben die

Inhaberin der älteren, seit dem

5. März 1996 für "pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Gynäkologika, ausgenommen Bäder" eingetragenen Marke 395 05 664

Lactobac.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die Marken könnten sich teilweise auf identischen Waren begegnen, wobei es sich bei der Zielgruppe der in Frage stehenden Waren um breite

Verkehrskreise handeln könne. Soweit die Waren die Gesundheit beträfen, ließen

aber auch diese Verkehrskreise eine gewisse Sorgfalt walten. Ausgehend davon

und bei anzunehmender normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

sei ein deutlicher Markenabstand zu fordern, der aber eingehalten sei. Bei abweichender Silbenzahl unterschieden sich die Markenwörter klanglich im Sprech-

und Betonungsrhythmus und auch in der Vokalfolge. Da der übereinstimmende

Anfangsbestandteil "Lacto" beschreibend im Sinne von "Milch" sei, werde der Verkehr auch die jeweiligen sich unterscheidenden weiteren Wortbestandteile beachten. Auch in schriftbildlicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sinngemäß

beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zu bejahen und die angegriffene Marke

im Register zu löschen.

Sie beantragt hilfsweise,

die angegriffene Marke in bezug auf einen Teil der Waren zu löschen, nämlich die im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke

unter der Klasse 5 aufgeführten Waren.

Die Vergleichswaren seien teilweise gleich, teilweise ähnlich. Bei Warenidentität

seien zur Vermeidung von Verwechslungen erhöhte Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, die nicht erfüllt seien. Die Markenwörter stimmten im Bestandteil "Lacto" überein. Da dieser den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke

präge, müsse mit Verwechslungen infolge Verhörens gerechnet werden. Der

übereinstimmende Gesamteindruck aufgrund der identischen Markenbestandteile "Lacto" werde auch durch dessen Begriffsgehalt - Lacto sei im wesentlichen von

"Milch bzw Milchsäure" abgeleitet - gestärkt. Beim Aufeinandertreffen der Marken

müsse zudem damit gerechnet werden, daß die Marken dem gleichen Hersteller

zugeordnet würden, was die Verwechslungsgefahr zusätzlich verstärke. Denn es

gäbe eine Bezeichnungspraxis

verschiedener Hersteller, neben einer

Ausgangsmarke auch eine davon abgeleitete Präparatebezeichnung mit der Endung "-etten" zu führen, wie etwa "Aspecton/Aspectonetten N", "Hexoral Lösung/Hexoraletten", "Luminal/Luminaletten", "Mictonorm Dragees/Mictonetten",

"Phenaemal 0,1/Phenaemaletten".

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Widerspruch sei von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden. Zunächst sei Warenidentität nur bei einem Teil der Waren gegeben. Aber auch soweit von identischen Waren auszugehen und ein deutlicher Markenabstand zu

fordern sei, sei dieser eingehalten. Für den großen Kreis der Letztverbraucher

seien die Markenwörter reine Phantasiewörter ohne jeden Begriffsgehalt, so daß

entgegen der Auffassung der Widersprechenden aus dem übereinstimmenden

Sinngehalt in diesem Bestandteil keine Verwechslungsgefahr hergeleitet werden

könne. Soweit der Sinngehalt dieses Bestandteils von Fachleuten erkannt werde,

würden diese einen Hinweis auf die Beschaffenheit oder den Verwendungszweck

der so gekennzeichneten Waren erhalten, nicht aber auf eine gleiche Herkunftsstätte schließen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Abnehmer in

dem Bestandteil "Lacto" den Stammbestandteil einer Markenserie sehen würden

und deshalb die ansonsten unterschiedlichen Zeichen dem gleichen Herstellerbetrieb zuordnen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie

auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der nach § 42 Abs 2 Nr 1

MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43

Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es besteht auch nach Auffassung

des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Da Benutzungsfragen im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen, ist bei den

Waren von der Registerlage auszugehen. Danach können die Marken teilweise

zur Kennzeichnung gleicher Waren verwendet werden, denn der im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltene weite Oberbegriff "pharmazeutische

Erzeugnisse" umfaßt die speziellen pharmazeutischen Erzeugnisse der Widerspruchsmarke. Die im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke unter der Klasse 5 aufgeführten weiteren Waren sind im Verhältnis zu den Widerspruchswaren

jedenfalls ähnlich. Es ist fraglich, ob dies auch für die restlichen unter den Klassen 29 und 30 aufgeführten Waren der angegriffenen Marke gilt. Diese Fragen zur

Warenähnlichkeit und zum Warenabstand können aber als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, da die Verwechslungsgefahr schon im Bereich möglicher Warenidentität zu verneinen ist, und zwar auch dann, wenn berücksichtigt

wird, daß die Vergleichswaren nicht rezeptpflichtig sind und deshalb die allgemeinen Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen sind.

Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.

Im Hinblick auf die im Bereich pharmazeutischer Erzeugnisse übliche Praxis,

Marken in der Weise zu bilden, daß einzelne Zeichenteile Art, Zusammensetzung,

Wirkung, Indikation und dergleichen jedenfalls für den Fachmann erkennen

lassen, erscheinen die in der Widerspruchsmarke in den Bestandteilen "Lacto"

und "bac" enthaltenen Bedeutungsanklänge im Sinne von "Milch" und "Bakterien"

hinreichend phantasievoll zusammengefügt, so daß keine Kennzeichnungsschwäche der Gesamtbezeichnung angenommen werden kann.

Die Ähnlichkeit der Marken ist nach Auffassung des Senats in keiner Richtung

derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Warenlage die Gefahr von Verwechslungen im Sinne

des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Auch bei Anlegung strenger Maßstäbe, die im Bereich möglicher Warenidentität erforderlich sind, ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand eingehalten.

Die Marken stimmen zwar im Anfangsbestandteil "Lacto" überein, weisen aber in

den weiteren Bestandteilen "letten" und "bac" keine relevanten Gemeinsamkeiten

auf, sondern unterscheiden sich dort markant. Dies führt im maßgeblichen Gesamteindruck der Markenwörter sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher

Hinsicht zu einem ausreichenden Markenabstand, zumal sich die Gesamtbezeichnungen bei abweichender Vokalfolge klanglich aufgrund der unterschiedlichen Silbenzahl im Sprech- und Betonungsrhythmus und schriftbildlich in der

Wortlänge deutlich voneinander abheben.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann aus der Übereinstimmung

der Marken in dem Anfangsbestandteil "Lact" bzw "lacto" eine Verwechslungsgefahr nicht hergeleitet werden. Dieser Bestandteil fällt vielmehr bei der Beurteilung

des jeweiligen Gesamteindrucks und der Markenähnlichkeit sogar deutlich weniger ins Gewicht, als dies bei einem reinen Phantasiebestandteil der Fall wäre. Er

weist auf "Milch" (lateinisch: lac, Genitiv: lactis) hin und hat deutlich warenbeschreibenden Charakter. Es gibt zahlreiche entsprechend gebildete Fremdwörter

mit "Lact" oder alternativ mit "Lakt", die in irgendeinem Zusammenhang mit

"Milch", "Milchsäure" oder ähnlichen, den Bestandteil "Milch" enthaltenden Begriffen stehen (vgl zB Lactat = Salz der Milchsäure; Lactatio/Laktation = Produktion von Milch in den weiblichen Brustdrüsen nach der Geburt; Laktose = Milchzucker; Laktodensimeter = Gerät zur Bestimmung des spezifischen Gewichts der

Milch, woraus der Fettgehalt bestimmt werden kann; Laktoprotein = Eiweißstoff

der Milch uvm). Ausgehend davon kann der Bestandteil "Lact" bzw "Lacto" unter

anderem auf aus der Milch gewonnene Inhaltsstoffe der Arzneimittel hinweisen

(vgl dazu etwa die in der Roten Liste 1999 aufgeführten Arzneimittel Nr 33 128

Lactisan, Nr 73 061 Lactisol Tropfen und Nr 85 093 Lactisol Unguentum, die Sauermilchmolkenkonzentrat enthalten). Außerdem könnte der Bestandteil "Lact" bzw

"Lacto" etwa auf die Indikation hinweisen, zB im Zusammenhang mit Störungen

der Milchproduktion bei Müttern nach der Geburt ihrer Kinder. So kann die Milchproduktion (= Laktation) durch Laktationshormone wie Prolactin gefördert oder

durch die Gabe von Prolactinhemmern gestoppt oder reduziert werden. Diese Zusammenhänge werden von Fachleuten regelmäßig, aber auch von Laien nicht

selten erkannt werden. Zumindest werden auch Laien häufig in dem Bestandteil "Lacto" oder jedenfalls "Lact" einen beschreibenden Hinweis vermuten, auch

wenn ihnen die genaue Bedeutung nicht geläufig sein mag. Es kann auch angenommen werden, daß Laien in nennenswertem Umfang von einer Laktatwertbestimmung im Blut im Zusammenhang mit der Fitnessprüfung bei Sportlern gehört

haben (Laktatdiagnose = in bestimmten Zeiträumen vorgenommene Ermittlung der

Konzentration von Laktat, dem Salz der Milchsäure, im arterialisierten Blut im

Verhältnis zu bestimmten Belastungsintensitäten; vgl dazu auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl. unter den Stichwörtern "Laktat" und "Laktatdiagnose").

Solche auf "Milch" hinweisenden Bestandteile sind darüber hinaus in zahlreichen

Drittmarken der Klasse 5 enthalten. Allein mit dem Anfangsbestandteil "Lacto" sind

derzeit im Inland über 40 Marken geschützt. Mit dem Anfangsbestandteil "Lact"

gibt es im einschlägigen Warenbereich sogar über 80 eingetragene Marken, mit

dem Endbestandteil "lact" über 70. Von diesen Marken sind auch einige in der

Roten Liste aufgeführt, was ein gewisses Indiz für eine tatsächliche Benutzung

darstellt (vgl dazu zB die in der Roten Liste 1999 aufgeführten "Lacto-Marken",

Nr 56 071 Lactocur und Nr 48 048 Lactofalk). Die hohe Anzahl von Markeneintragungen im Register zeigt, daß Bestandteile wie "Lacto" oder "lact" bei der

Bildung von Marken auf dem einschlägigen Warengebiet außerordentlich beliebt

sind. Dabei hat die Drittzeichenlage nach dem Registerstand unabhängig von der

tatsächlichen Benutzungslage schon für sich genommen Bedeutung, was in der

höchstrichterlichen Rechtsprechung schon vor Jahrzehnten hervorgehoben (vgl

dazu BGH GRUR 1967, 246, 250 reSp aE - Vitapur) und auch in jüngster Zeit bestätigt worden ist (vgl MarkenR 1999, 57 - Lions). Dies gilt natürlich erst recht,

wenn von den eingetragenen Marken auch noch viele benutzt werden. Entgegen

den noch weiterreichenden Schlußfolgerungen des Bundesgerichtshofes (vgl "Vitapur" und "Lions" aaO) mag dies nach Auffassung des Senats nicht unbedingt zu

einer Kennzeichnungsschwäche der Gesamtbezeichnung führen, hat aber jedenfalls die Auswirkung, daß aus Rechtsgründen der warenbeschreibende Bestandteil

in seinem kennzeichnenden Gewicht reduziert ist (im Sinne einer partiellen

Kennzeichnungsschwäche) und den weiteren Bestandteilen und dort anzutreffenden Unterschieden bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein vergleichsweise stärkeres Gewicht zukommt. Wenn hier auch nicht im Sinne einer strengen

Abstandslehre argumentiert werden soll (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG,

5. Aufl, § 9 Rdn 120), so zeigt die Durchsicht der eingetragenen Drittmarken doch

auch, daß nicht wenige davon der Widerspruchsmarke wesentlich näher kommen

als die hier angegriffene Marke. Erwähnt seien hier nur die Marken 1 077 255

"Lactofalk", die unter der Nr 48 048 auch in der Roten Liste aufgeführt ist, 903 591

"LACTOGRAN" und 1 083 624

"Lactovac", die allerdings

für

"veterinärmedizinische Erzeugnisse, nämlich ..." und damit einen etwas anderen Warenbereich geschützt ist.

Schließlich besteht keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt, daß die

Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden gemäß § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG.

Zunächst kann nicht jegliche, wie auch immer geartete gedankliche Assoziation

zur Bejahung einer entsprechenden Verwechslungsgefahr führen (vgl BGH GRUR

1996, 200 ff, 202 liSp letzter Absatz - Innovadiclophlont; EuGH GRUR 1998, 387

- Sabèl). Soweit eine gedankliche Verbindung allein dadurch hergestellt werden

sollte, daß bei beiden Marken eine Assoziation an warenbeschreibende Begriffe

wie "Milch" oder "Milchsäure" im Sinne eines Hinweises auf Inhaltsstoffe oder auf

die Indikation ausgelöst wird, stellt dies schon aus Rechtsgründen keine markenrechtlich verwechslungsrelevante Assoziation dar, denn es muß allen Mitkonkurrenten der Widersprechenden unbenommen bleiben, in ihrer Kennzeichnung in

geeigneter Weise auf solche Umstände hinzuweisen.

Soweit die Widersprechende darauf hinweist, daß es verschiedene Hersteller gibt,

die neben einer Grundmarke auch eine Markenabwandlung mit dem Endbestandteil "-etten" benutzen würden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch

daraus ergibt sich nicht, daß die Marken in verwechslungsrelevanter Weise

miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Im Hinblick auf die zahlreichen anderen mit "Lacto" gebildeten Drittmarken ist nicht ersichtlich, weshalb die

angegriffene Marke ausgerechnet mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung gebracht werden sollte. Im übrigen sind vier von fünf der genannten Markenkombinationen von Grundform und Abwandlung schon deshalb mit der hier zu

beurteilenden Markenkonstellation nicht vergleichbar, weil bei diesen an die vollständige Grundmarke der Bestandteil "-etten" angefügt ist. Vorliegend heißt die

angegriffene Marke aber nicht "Lactobacetten", sondern "Lactoletten".

Es besteht ferner auch keine Gefahr, daß die Marken unter dem Aspekt einer

Markenserie irrtümlich demselben Betrieb zugeordnet werden (mittelbare Verwechslungsgefahr). Zunächst spricht schon der warenbeschreibende Charakter

des Bestandteils "Lacto", der bei der vorliegenden Markenkonstellation allein als

verwechslungsbegründender Stammbestandteil in Frage käme, gegen seine Eignung als Stammbestandteil einer Markenserie, weil der Verkehr in solchen Bestandteilen regelmäßig nur einen Hinweis auf Merkmale der Waren, nicht aber auf

ein bestimmtes Unternehmen sieht (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9

Rdn 186). Unabhängig davon erscheint es im Hinblick auf die häufige Verwendung

der Kennzeichnungsbestandteile "Lacto" oder "Lact" in Drittmarken zahlreicher

verschiedener Hersteller ausgeschlossen, daß der Verkehr in einem solchen

Wortelement gerade einen auf die Widersprechende hinweisenden Stammbestandteil sehen könnte. Im übrigen hat die Widersprechende nicht vorgetragen,

daß sie Inhaberin mehrerer Marken mit dem Bestandteil "Lacto" ist.

Nach alledem konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Brandt

Knoll