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BPatG Beschluss vom 04.02.2000 – 33 W (pat) 114/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 17 377.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Patenamts vom 20. Oktober 1997 und vom

31. März 1999 aufgehoben.

Gründe§

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und

Markenamt") ist am 18. April 1997 die Wortmarke

Vitaldepot

für die Waren

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, insbesondere Benetzungsmittel für Pflanzen;

Düngemittel, Erden und Pflanzensubstrate für land-, garten- und

forstwirtschaftliche Zwecke, insbesondere Humuserde, Kulturerde,

Torf; Zuschlagsstoffe für Erden und Pflanzensubstrate, Bodenverbesserungsmittel"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 20. Oktober 1997 sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß vom 31. März 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen

eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß §§ 37

Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, die beteiligten Verkehrskreise sähen in der angemeldeten Marke

ohne weiteres lediglich eine beschreibende Angabe über die Wirkungsweise der

beanspruchten Waren. Bei der angemeldeten Bezeichnung "Vitaldepot" handele

es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare, aber sprachüblich gebildete

Wortneuschöpfung im Sinne von "Speicher lebenswichtiger Stoffe". Die beiden

deutschen Begriffe "vital" und "Depot" seien dem Verkehr allgemein bekannt und

fänden auch fachsprachlich auf dem Gebiet des Gartenbaus und der Düngemittel

Verwendung. In einschlägigen Prospekten werde beispielsweise mit Ausdrücken

wie ".... für die Pflanze lebenswichtige Nährstoffe ...", "blühvitaler Superdünger"

oder "Langzeitwirkung durch ....." geworben. Der Fachbegriff "Depotdünger"

bezeichne Dünger mit Langzeitwirkung.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben,

und regt anderenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie trägt im wesentlichen vor, die angemeldete Marke "Vitaldepot" sei schutzfähig,

weil sie weder sprachüblich gebildet sei noch eine klare und eindeutige

Sachaussage beinhalte. Die Wörter "vital" und "Depot" seien den vorliegend

maßgeblichen breiten deutschen Verkehrskreisen zwar geläufig, aber üblicherweise werde "vital" im Sinne von "frisch, munter" und "Depot" im Sinne von

"Aufbewahrungsort, Sammelstelle, Lager" verstanden. Der Begriff "Vital" als solcher löse zwar möglicherweise die Assoziation aus, daß bei Anwendung des Produktes "lebenskräftige" Pflanzen erhalten würden. Dies spräche man in der Werbung oder in beschreibenden Aussagen jedoch als "vitalisierende" Wirkung an.

Das Bestimmungswort "Vital-" in Wortzusammensetzungen mit der Bedeutung

"lebensnotwendig" betreffe Fachbegriffe im medizinischen und pharmazeutischen

Bereich und sei auf dem Gebiet der Düngemittel nicht üblich. Selbst wenn die

beteiligten Verkehrskreise mit dem Bestandteil "Depot" ohne weiteres den Begriff

"Depotdünger" assoziierten, bliebe ohne weitergehende analysierende Betrachtung unklar, wie der erste Bestandteil "Vital-" zu verstehen sei.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die Anmeldemarke "Vitaldepot" hinsichtlich der beanspruchten

Waren - entgegen der Auffassung der Markenstelle des Patentamts - noch für

unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß

§§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen somit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß

§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Die angemeldete Bezeichnung "Vitaldepot" stellt jedenfalls im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe iSd § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG dar, weil sie für sich allein keinen ohne weiteres eindeutig

verständlichen Aussagegehalt besitzt.

Das Adjektiv "vital" wird im allgemeinen Sprachgebrauch zwar nicht nur personenbezogen mit der Bedeutung "voller Lebenskraft, lebensvoll, munter, frisch,

wendig, unternehmungsfreudig" oä, sondern auch im weiteren Sinne von

"lebenswichtig, lebensnotwendig" verwendet - etwa in Wendungen wie "vitale

Interessen", "vitale Bedürfnisse" - (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch,

2. Auflage 1989, S 1682). Das "lebenswichtig" oder "lebensnotwendig" bedeutende Bestimmungswort "Vital-" von Komposita hat der Senat aber ebenso wie die

Markenstelle weitgehend nur in biochemischen, medizinischen und pharmazeutischen Fachbegriffen wie

"Vitalstoff(e)",

"Vitalfunktion",

"Vitalkapazität",

"Vitalorgane" ermitteln können (vgl Duden, Das Große Fremdwörterbuch, 1994,

S 1431; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage 1998, S 1670; Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch,

8. Auflage

1998, S 1457; Billen-Girmscheid/Schmitz, Das Öko-Lexikon unserer Ernährung, Frankfurt 1986,

S 569 f). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß mit "Vital-" beginnende

Begriffe bereits deshalb in anderen Bereichen biologischen Lebens - insbesondere

dem der Pflanzen - eigenartig oder verfremdet anmuten. Auch auf dem Gebiet

dietätischer (pflanzlicher) Lebensmittel (Reformhaus-Produkte etc) sind Ausdrücke

mit "Vital-" wie beispielsweise "Vitalkost" (vgl BGH GRUR 1999, 1007 ff - Vitalkost)

offenbar

nicht

ungewöhnlich. Da mit Düngemitteln

den Pflanzen

"lebensnotwendige/lebenswichtige" Nährstoffe und Nährelemente zugeführt werden (vgl Römpp-Lexikon Chemie, 10. Auflage, Bd 2, 1997, S 1051 unter

"Düngemittel"; A. Finck, Dünger und Düngung, 1. Auflage 1989, S 8 ff, 175 ff, 376

ff), die insbesondere eine "vitalisierende" Wirkung erzeugen, erscheint die Wortbildung mit "Vital-" durchaus noch naheliegend, obwohl sie hinsichtlich des vorliegenden Warengebietes der Düngemittel und Pflanzensubstrate bisher nicht

üblich sein mag.

Auch der zweite Begriff "Depot", aus dem sich die angemeldete Bezeichnung

"Vitaldepot" zusammensetzt, ist an sich allgemein bekannt, und zwar in erster Linie in den Bedeutungen "Aufbewahrungsort für größere Mengen von Gegenständen, Sammellager; Verwahrungsstelle für Wertpapiere bei einer Bank; Sammelstelle für Omnibusse oder Schienenfahrzeuge" (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage 1989, S 333). Allerdings kann "Depot" auch "Speicherung

oder Ansammlung von Stoffen in Geweben oder Organen" bedeuten (vgl Duden

aaO). So gibt es entsprechend den medizinischen und pharmazeutischen Fachausdrücken "Depotpräparat", "Depotbehandlung" (vgl Römpp-Lexikon Chemie,

aaO, S 902; Duden aaO) auch "Depotdünger", bei dem es sich um ein Düngemittel mit besonders

langsamer und nachhaltiger Wirkung handelt

(vgl

Römpp-Lexikon Chemie aaO; A. Finck, Dünger und Düngung, aaO, S 46 ff;

Schlee/Kleber, Wörterbuch der Biologie: Biotechnologie, Teil I, Jena 1991, S 282).

Die - lexikalisch nicht nachweisbare und somit als Wortneuschöpfung anzusehende - Synthese der beiden Begriffe zu der Anmeldemarke "Vitaldepot" werden

aber selbst die Fachleute des vorliegenden Warengebietes nicht als glatt beschreibende Angabe auffassen. Sie werden sie zwar insofern als sogenannte

"sprechende Marke" ansehen, als die Bezeichnung "Vitaldepot" offensichtlich mit

dem Bestandteil "Vital-" auf etwas Lebenswichtiges/Lebensnotwendiges sowie mit

dem Bestandteil "-depot" auf eine Anreicherung von Wirkstoffen oder Nährstoffen

hinweisen soll. Die Bezeichnung "Vitaldepot" stellt jedoch eine bereits eigenartige

Verkürzung dar, die sich nach Ansicht des Senats erst nach einiger Überlegung im

Sinne einer beschreibenden Angabe wie "Vitalstoffdepot" oder "vitalisierender

Depotdünger" ergänzen und konkretisieren ließe. Hinsichtlich der beanspruchten

Waren besteht an dem Ausdruck "Vitaldepot" somit kein Freihaltungsbedürfnis.

Der Anmeldemarke "Vitaldepot" kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Schon die Fachleute werden sie für eine eigenartige ergänzungsbedürftige Verkürzung halten. Umsoweniger werden die angesprochenen Laien und Privatpersonen ohne besondere

Fachkenntnisse, die mit den beanspruchten Waren lediglich ihre Gärten und Balkonbepflanzungen pflegen, in der Bezeichnung "Vitaldepot" einen genauen eindeutigen Sinngehalt sehen können.

Winkler

Pagenberg

v. Zglinitzki

Cl