Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.02.2000 – 33 W (pat) 140/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 11 581.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg

beschlossen: 10.99

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts hat die Anmeldung der Marke

BAU-BOULEVARD

für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 42 durch Beschluß vom 27. Oktober 1998

gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Ihre gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung hat die Anmelderin mit dem

am 30. Januar 1999 beim Patentamt eingegangenen Schriftsatz

vom

29. Januar 1999 zurückgenommen. Dieser Schriftsatz ist jedoch erst zur Amtsakte

gelangt, nachdem der die Zurückweisung der Erinnerung aussprechende Beschluß der Markenstelle vom 7. Juni 1999 der Anmelderin bereits zugestellt worden war.

Die Anmelderin hat ihre Beschwerde auf den Zwischenbescheid des Senats vom

4. Januar 2000 zurückgezogen. Sie beantragt nunmehr

die Rückzahlung der Beschwerdegebühr

und trägt vor, weder ihr selbst noch ihren neuen Vertretern sei die von den früheren Bevollmächtigen erklärte Rücknahme der Erinnerung bekannt gewesen.

II

Dem Antrag wird stattgegeben. Der Senat hält aus Billigkeitsgründen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 und 4 MarkenG für angebracht.

Zwar ist unerheblich, daß die Anmelderin und ihre jetzigen Vertreter erst durch

den Zwischenbescheid des Senats über die Rücknahme der Erinnerung unterrichtet worden sind, weil die Kenntnis ebenso wie die Wirkung der Verfahrenshandlung gemäß §§ 85 ZPO, 164 Abs 1, 166 Abs 1 BGB iVm § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG der Anmelderin selbst zuzurechnen ist.

Veranlassung zu der Beschwerde hat jedoch der Erinnerungsbeschluß vom

7. Juni 1999 gegeben, der wegen der zuvor bereits erfolgten Rücknahme der Erinnerung nicht mehr hätte ergehen dürfen und offensichtlich gegenstandslos ist.

Da die aussichtslose Einlegung der Beschwerde auf einem vom Patentamt zu

vertretenden Verfahrensmangel beruht, erschien die Einbehaltung der Beschwerdegebühr nicht gerechtfertigt.

Winkler

Pagenberg

v. Zglinitzki

Cl/Na