Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.02.2000 – 33 W (pat) 201/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Löschung der Marke 2 904 754

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki

beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

Zahlung der Beschwerdegebühr wird verworfen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts hat mit einem von einem Beamten

des höheren Dienstes erlassenen Beschluß vom 31. August 1998 die Löschung

der für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragenen Marke 2 904 754

siehe Abb. 1 am Ende

aufgrund des Widerspruchs aus der für Waren und Dienstleistungen der Klassen

41, 6, 8, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28 und 34 eingetragenen Marke 1 007 598

siehe Abb. 2 am Ende

angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß wegen der Identität der Marken und der Ähnlichkeit der durch sie erfaßten Waren und Dienstleistungen die

Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 43 Abs 2, 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG bestehe.

Der Beschluß ist dem Markeninhaber am 9. September 1998 zugestellt worden.

Am 3. November 1998 hat das Patentamt die Marke 2 904 754 in der Rolle gelöscht und dem Markeninhaber die Löschung mit Amtsbescheid vom 24. November 1998 mitgeteilt.

Auf Anfrage des Markeninhabers vom 29. Juli 1999, wann mit einer Entscheidung

über seine mit Schriftsatz vom 7. April 1999 erhobene Erinnerung gegen die Mitteilung der Löschung der Marke 2 904 754 und den Löschungsbeschluß vom

31. August 1998 zu rechnen sei, hat die Markenabteilung mitgeteilt, daß die Erinnerung nicht zu der Akte gelangt sei. Der Markeninhaber hat den Schriftsatz vom

7. April 1999 hierauf mit Schriftsatz vom 30. August 1999 eingereicht.

Der Markeninhaber beantragt,

1. den Löschungsbeschluß der Markenstelle vom 31. August 1998

und die Löschungsmitteilung vom 24. November 1998 aufzuheben;

2. den gegnerischen Kostenantrag zurückzuweisen;

3. rein vorsorglich, für den Fall einer unverschuldeten Überschreitung

der Frist zur Einlegung der Erinnerung gegen den Beschluß vom

31. August 1998

und

die

Löschungsmitteilung

vom

24. November 1998, Wiedereinsetzung zu gewähren.

4. Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung verweist der Markeninhaber auf den

im Verfahren

33 W (pat) 233/97, ergangenen Beschluß des 33. Senats vom 6. November 1998.

Dort sei in einem gleichliegenden Fall die Verwechslungsgefahr einer zu seinen

Gunsten eingetragenen Marke mit einer identischen Widerspruchsmarke wegen

mangelnder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen

verneint und die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen worden. Im

Hinblick auf diese Entscheidung sei die durch Beschluß der Markenstelle vom

31. August 1998 angeordnete Löschung der Marke 2 904 754 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 007 598 rückwirkend aufzuheben. Den Wiedereinsetzungsantrag hält der Markeninhaber für gerechtfertigt, weil er von dem ihm günstigen Beschluß des 33. Senats vom 6. November 1998 erst mit der Zustellung am

15. Dezember 1998 Kenntnis erlangt habe. Im Zeitpunkt der Löschung der Marke

2 904 754 sei es ihm noch nicht möglich gewesen, irgendein gebührenpflichtiges

Rechtsmittel einzulegen, ua auch wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und

der Vielzahl der Verfahren, die für ihn zu Unrecht negativ ausgegangen seien.

Am 9. November 1999 hat der Markeninhaber nochmals Verfahrenskostenhilfe

beantragt. Er hat ferner Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt sowie

um einen Hinweis gebeten, welche Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit

eingereicht werden müßten. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom

13. Dezember 1999 ausgeführt, daß nach der "Verfahrenskostenhilfe"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1999 die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auch im markenrechtlichen Verfahren möglich sei. Dies sei ihm nicht

bekannt gewesen, denn der Senat habe

in dem

früheren Verfahren

33 W (pat) 81/97, an dem er beteiligt gewesen sei, mit Beschluß vom

7. November 1997 ausgeführt, daß im Markengesetz die Verfahrenskostenhilfe

nicht vorgesehen sei. Bei dieser Sachlage treffe ihn kein seinem Wiedereinsetzungsantrag entgegenstehendes Selbstverschulden an der Versäumung der

Frist zur Einlegung der Erinnerung bzw der damit gemeinten Beschwerde.

Die Widersprechende hat weder Anträge gestellt noch sich in der Sache geäußert.

II.

1. Das als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel des Markeninhabers, das sich

gegen den von einem Beamten des höheren Dienstes erlassenen Beschluß der

Markenstelle für Klasse 35 vom 31. August 1998 richtet, ist als Beschwerde gemäß

Die Beschwerde gilt gemäß § 66 Abs 5 Satz 2 als nicht erhoben, weil der Markeninhaber die tarifmäßige Beschwerdegebühr nicht innerhalb eines Monats nach

der am 9. September 1998 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses

gezahlt hat. Obwohl er auf das Erfordernis der fristgerechten Einlegung der Beschwerde und Zahlung der tarifmäßigen Beschwerdegebühr ordnungsgemäß

durch die dem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden

ist, hat er erst mit Schriftsatz vom 7. April 1999, zur Akte gelangt am

31. August 1999, "Erinnerung" eingelegt, ohne die Beschwerdegebühr zu zahlen.

2. Dem vorsorglich für den Fall der Versäumung der Frist zur Einlegung der

"Erinnerung" gegen den Beschluß vom 31. August 1998 gestellten Antrag des

Markeninhabers auf Wiedereinsetzung war nicht stattzugegeben.

a) Die vom Markeninhaber geltend gemachte Tatsache, daß er sich erst durch

den im Verfahren 33 W (pat) 233/97 zu seinen Gunsten ergangenen Beschluß des

33. Senats vom 6. November 1998 veranlaßt gesehen habe, den Beschluß der

Markenstelle vom 31. August 1998 anzufechten, stellt keinen das Verschulden an

der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 91 Abs 1 MarkenG ausschließenden Grund dar. Wer

durch eine Entscheidung beschwert ist, muß diese innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist anfechten. Das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens stellt einen Fall des bewußten Verstreichenlassens der Rechtsmittelfrist dar, das grundsätzlich schuldhaft ist, unabhängig davon, aus welchem

Motiv der Rechtsmittelführer trotz Kenntnis des Fristablaufs untätig geblieben ist

(vgl Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl, § 233 Rdn 22).

b) Eine Wiedereinsetzung kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn man

zugunsten des Markeninhabers davon ausgeht, daß nicht das Abwarten des Ausgangs des Verfahrens 33 W (pat) 233/97 ursächlich für die Fristversäumung war,

sondern Mittellosigkeit ihn an der Einlegung der gebührenpflichtigen Beschwerde

gehindert hat.

Der Senat nimmt ferner zugunsten des Markeninhabers an, daß er aufgrund eines

unverschuldeten Rechtsirrtums davon abgesehen hat, innerhalb der Beschwerdefrist den für den Ausschluß des Verschuldens an der Fristversäumung erforderlichen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Angabe seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §§ 114, 117 Abs 2 ZPO zu

stellen (vgl dazu Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl, § 233 Rdn 37; Münchener

Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 1992, § 233 Rdn 43; Zöller, ZPO, 21. Aufl,

§ 233 Rdn 23; Schulte, PatG, 5. Aufl, § 134 Rdn 2). Dabei ist zu berücksichtigen,

daß der Senat bereits in zahlreichen vorhergehenden Verfahren, an denen der

Markeninhaber beteiligt war, in Einklang mit der ständigen Spruchpraxis des

Bundespatentgerichts die Auffassung vertreten hat, die Verfahrenskostenhilfe sei

im markenrechtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen (33 W (pat) 81/97,

33 W (pat) 80/97,

33 W (pat) 180/97,

33 W (pat) 181/97,

33 W (pat) 182/97,

33 W (pat) 183/97, 33 W (pat) 187/97, 33 W (pat) 188/97, 33 W (pat) 189/97,

33 W (pat) 191/97

jeweils vom 7. November 1997). Demgegenüber hat der

Bundesgerichtshof

in

der

"Verfahrenskostenhilfe"

- Entscheidung

vom

24. Juni 1999 (GRUR 1999, 998), auf die sich der Markeninhaber stützt, die

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nunmehr auch

im markenrechtlichen

(Rechts-)Beschwerde-Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften

der Zivilprozeßordnung als möglich angesehen.

Ungeachtet der Frage, ob die Änderung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der

Verfahrenskostenhilfe überhaupt rückwirkend als Grund für eine unverschuldete

Versäumung der Frist zur Beantragung der Verfahrenskostenhilfe berücksichtigt

werden kann, steht der Gewährung der Wiedereinsetzung hier aber jedenfalls die

Ausschlußfrist des § 91 Abs 5 MarkenG (entsprechend § 234 Abs 3 ZPO) entgegen. Danach kann Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der

versäumten Frist an gerechnet

(hier: Ablauf der Beschwerdefrist am

9. Oktober 1998 - Ablauf der Jahresfrist am 9. Oktober 1999), nicht mehr beantragt

werden. Dieser Fall liegt grundsätzlich dann vor, wenn erst nach Ablauf der

Jahresfrist über den Verfahrenskostenhilfeantrag entschieden wird, denn erst mit

dieser Entscheidung steht fest, ob das Hindernis der Mittellosigkeit behoben ist

und erst ab diesem Zeitpunkt läuft gemäß § 91 Abs 2 MarkenG die Frist für die

Stellung des Wiedereinsetzungsantrags (vgl Thomas-Putzo, aaO, § 234 Rdn 8;

Zöller, aaO, § 234 Rdn 7). Es ist nicht zulässig, die Wiedereinsetzung rein vorsorglich bereits vor der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Da sich der Markeninhaber vorliegend erst nach Ablauf der Jahresfrist auf seinen

Rechtsirrtum berufen hat und bisher auch seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

nicht durch Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begründet hat, kann die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zwangsläufig

erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 91 Abs 5 MarkenG erfolgen. Damit ist auch

die Stellung eines auf Mittellosigkeit gestützten Wiedereinsetzungsantrags nicht

mehr zulässig (vgl Münchener Kommentar, aaO, § 234 Rdn 7 ff), denn bei der

Jahresfrist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlußfrist. Der Ablauf

dieser Frist steht der Wiedereinsetzung selbst dann entgegen, wenn der Markeninhaber die Frist unverschuldet nicht eingehalten haben sollte, etwa weil er möglicherweise erst nach der Jahresfrist Kenntnis von der "Verfahrenskostenhilfe"-Entscheidung des BGH (GRUR aaO) erlangt hat (vgl Thomas-Putzo, aaO,

§ 234 Rdn 11; Münchener Kommentar aaO, § 234 Rdn 7; Zöller, aaO, § 234

Rdn 12). Unter diesen Umständen bestand für den Senat auch kein Grund, dem

Markeninhaber - wie von ihm mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1999 beantragt -

noch Hinweise über die zum Beleg der Mittellosigkeit erforderlichen Unterlagen zu

geben.

3)

Im übrigen war aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde

dem Markeninhaber für das Beschwerdeverfahren selbst einschließlich der gerichtlichen Durchsetzung des Wiedereinsetzungsantrags weder Verfahrenskostenhilfe noch die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 114

iVm § 121 Abs 2 ZPO). Insbesondere hätte die Beschwerde selbst bei unterstellter

Zulässigkeit bzw Wirksamkeit keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Soweit sich der

Markeninhaber insoweit auf den im Verfahren 33 W (pat) 233/97 ergangenen

Beschluß des Senats vom 31. August 1998 stützt, der einen seiner Meinung

gleichliegenden Fall betrifft, verkennt er, daß die vorliegend in Frage stehende

Widerspruchsmarke für andere Waren geschützt ist als die Widerspruchsmarke im

Verfahren 33 W (pat) 233/97. Dort handelte es sich um Kraftfahrzeuge und

Kraftfahrzeugzubehör sowie um Finanz- und Transportwesen, während die

Widerspruchsmarke vorliegend ua

für

typische Fanartikel, wie Bierkrüge,

Vereinsabzeichen, Wimpel, Flaggen, Autoabzeichen usw geschützt ist, die

Bestandteil der Medienwerbung bilden und deren Gestaltung und werbemäßige

Vermarktung üblicherweise durch Werbefachleute erfolgt. Die Auffassung der

Markenstelle, daß die auf Medienwerbung sowie die Durchführung von Verkaufskonzepten gerichteten Dienstleistungen der angegriffenen Marke irrigerweise

derselben betrieblichen Herkunft zugeordnet werden wie die Waren der Widerspruchsmarke, ist daher nicht zu beanstanden.

III.

Der Senat hat wegen der sich aus der "Verfahrenskostenhilfe"-Entscheidung des

BGH (aaO) ergebenden neuen Rechtslage aus Billigkeitsgründen davon abgesehen, dem anwaltlich nicht vertretenen Markeninhaber die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen. Die

Kostenauferlegung ist von der Widersprechenden im übrigen auch nicht beantragt

worden, so daß der Antrag des Markeninhabers, den gegnerischen Kostenantrag

zurückzuweisen, ins Leere geht.

IV.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde bzw die Feststellung, daß

sie als nicht erhoben gilt, konnte gemäß § 70 Abs 2 MarkenG trotz des Antrags

des Markeninhabers auf mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen (vgl dazu auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 70 Rdn 4 iVm § 69

Rdn 5). Auch über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird in

entsprechender Anwendung des § 127 Abs 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ohne

mündlicher Verhandlung entschieden.

V.

Für die Entscheidung über die Erinnerung des Markeninhabers gegen die durch

einen Sachbearbeiter des Patentamts unterzeichnete formlose Löschungsmitteilung vom 24. November 1998 ist das Bundespatentgericht gemäß § 66 Abs 1

MarkenG nicht zuständig. Hierüber wird das Patentamt zu befinden haben.

Der Senat weist jedoch bereits hier darauf hin, daß die Erinnerung ungeachtet der

Frage, ob sie überhaupt statthaft ist, keinen Erfolg haben kann, weil die

Löschungsanordnung mangels wirksam erhobener Beschwerde (vgl dazu die

Ausführungen unter II) rechtskräftig ist und die Löschung der Marke 2 904 754 im

Register daher zu Recht erfolgt ist.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Schermer

Cl

Abb. 1

Abb. 2