Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 08.02.2000 – 24 W (pat) 80/99

24. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 12 880.7

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 9. Juli 1997 und vom 28. Dezember 1998

aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen

"technische Beratung und Schulungen auf dem Gebiet der

Telekommunikation, Computer und Datenverarbeitung"

zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung

HYPERSPEED

für die Waren und Dienstleistungen

"Elektrotechnische und elektronische Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten) sowie deren Teile,

Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie deren Teile

und dazugehöriger Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten), Geräte zur Aufzeichnung, Umwandlung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten, Telekommunikationsgeräte sowie deren Teile, Baugruppen und Komponenten, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; mit Daten versehene Datenträger;

Druckereierzeugnisse, Handbücher, Zeitschriften, Lehrbücher;

Zusammenstellung, Aufstellung, Wartung und Reparatur von

Datenverarbeitungsgeräten und Computeranlagen, Erstellung und Wartung von Computerprogrammen und Datenbanken; Planung, Zusammenstellung, Aufstellung, Wartung

und Reparatur von Telekommunikationsgeräten und -anlagen; technische Beratung und Schulungen auf dem Gebiet

der Telekommunikation, Computer und Datenverarbeitung;

Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Informationen, Netzwerk-Telekommunikation, Dienstleistungen betreffend den Zugriff auf Netzwerke und Computer-Informationsdienste; Dienstleistungen einer Datenbank."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft, an ihr bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis. Bei der Marke

handle es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung der beiden englischsprachigen Wortelemente "HYPER" und "SPEED". Diese bedeute "über das gewöhnliche Maß hinausgehende Geschwindigkeit" und stelle damit in werblicher,

schlagwortartiger Weise eine beschreibende Angabe heraus. Auf die hiergegen

gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle den Erstbeschluß aufgehoben, soweit

die Anmeldung für die Waren "Druckereierzeugnisse, Handbücher, Zeitschriften,

Lehrbücher" zurückgewiesen worden ist; im übrigen hat sie der Erinnerung aus

denselben Rechtsgründen den Erfolg versagt. Die angemeldete Marke sei mit der

Bedeutung "eine besonders hohe Geschwindigkeit" für die übrigen Waren und

Dienstleistungen ohne weiteres verständlich, eindeutig und inhaltlich hinreichend

bestimmt.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.

Sie verfolgt ihr Eintragungsbegehren weiter und macht mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend, der Anmeldemarke komme eine wenn

auch geringe Unterscheidungskraft zu. Die Wortzusammenfügung "HYPER-

SPEED" verfüge über keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Eine verschwommene Bedeutung lasse sich allenfalls nach einer genauen

und analysierenden Betrachtung der Marke ableiten, welche jedoch nach den

Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs nicht zulässig sei. Bei "HYPER-

SPEED" handle es sich als begriffliche Neubildung auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer anderen Fremdsprache.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben, als die

Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da sich der Bundesgerichtshof noch nicht mit der Eintragungsfähigkeit einer Marke befaßt habe, welche als Wortneuschöpfung aus einem fremdsprachigen beschreibenden Grundelement und einem ihm vorangestellten nicht beschreibenden Bestandteil mit einer

diffusen, dieses Element "verstärkenden" Bedeutung zusammengesetzt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.

1. Zu Recht hat die Markenstelle die Anmeldung der Marke "HYPERSPEED" für

die Waren "elektrotechnische und elektronische Geräte und Instrumente (soweit in

Klasse 9 enthalten) sowie deren Teile, Datenverarbeitungsgeräte und Computer

sowie deren Teile und dazugehöriger Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten), Geräte zur Aufzeichnung, Umwandlung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Daten, Telekommunikationsgeräte sowie deren Teile, Baugruppen und Komponenten, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild; mit Daten versehene Datenträger; Zusammenstellung, Aufstellung, Wartung und Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Computeranlagen, Erstellung und Wartung von Computerprogrammen und Datenbanken; Planung, Zusammenstellung, Aufstellung, Wartung und Reparatur von Telekommunikationsgeräten und -anlagen; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Informationen, Netzwerk-Telekommunikation, Dienstleistungen betreffend den Zugriff auf Netzwerke und Computerinformationsdienste; Dienstleistungen einer Datenbank" gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Insoweit ist dem angemeldeten zusammengesetzten Wort "HYPERSPEED" jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen.

"HYPERSPEED" bedeutet "über das gewöhnliche Maß hinausgehende Geschwindigkeit", "besonders hohe Geschwindigkeit" bzw "Höchstgeschwindigkeit".

Geschwindigkeit, Schnelligkeit - "SPEED" - stellt hier ein technisch-apparatives

Wesensmerkmal dar, was das Präfix "HYPER" deutlich macht. Insofern ähnelt

"HYPERSPEED" den ebenfalls technischen Begriffen "Full Speed", "High Speed",

"Top Speed" bzw "Super-Speed-PC". Diese Sinnbedeutung von "HYPERSPEED"

erschließt sich den einschlägigen Verkehrskreisen zugleich mit dem Wahrnehmen

der Marke, ohne daß hierfür eine analysierende Betrachtungsweise (vgl BGH

GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU") erforderlich wäre. Denn bei "SPEED" handelt es sich um ein Wort des Grundwortschatzes der englischen Sprache, welche

auf dem Gebiet der Datenverarbeitung bzw Telekommunikation weltweit diejenige

Sprache ist, aus der alle maßgebenden Begriffe stammen (vgl BGH GRUR 1989,

421, 422 "Conductor"). "HYPER" im Sinne einer Höchststufe ist im Deutschen wie

im Englischen ein allgemein-, aber auch ein fachsprachlich geläufiges Präfix (vgl

Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden, 2. Aufl,

Bd. 4, S 1663; Oppermann, Wörterbuch der Elektronik Englisch-Deutsch, 2. Aufl,

S 367; Rosenbaum, Online-Lexikon, S 148 f; vgl auch HABM GRUR 1999, 1084,

1085 "HYPERLITE"). Ihm ist entgegen der Annahme der Anmelderin ein ausreichend eindeutiger Sinngehalt eigen. Deshalb ist auch das gleichermaßen zusammengesetzte Wort "HYPERLITE" nicht wegen begrifflicher Verschwommenheit

seines Präfixes "HYPER", sondern wegen der Mehrdeutigkeit seines Grundworts

"LITE" von der 3. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in der Entscheidung vom 27. September 1999 (GRUR 1999, 1084) als Gemeinschaftsmarke für schutzfähig angesehen worden. Mit der oben dargelegten

Bedeutung verfügt "HYPERSPEED" über einen für die vorgenannten Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt im Sinne

der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl zB BGH GRUR 1999, 1089, 1091

"YES").

Zu den betroffenen Waren ergibt sich der beschreibende Bezug dieses Begriffs

ohne weiteres daraus, daß auf dem hier einschlägigen Elektroniksektor nebst Daten- und Kabelnetzen Geschwindigkeit bzw Schnelligkeit ein besonderes Qualitätsmerkmal darstellt. So hat der 30. Senat des Bundespatentgerichts in seinem

der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Beschluß vom 20. Juli 1998 - 30 W (pat) 108/97 - ausgeführt, der Begriff "Speed"

stelle ein maßgebliches Element von Leistungsbeschreibungen auf dem gesamten

Elektroniksektor dar. Eine schnelle Be- und Verarbeitung sei eine vornehmlich

angestrebte Eigenschaft in dem genannten Produktbereich und werde auch in der

Werbung deutlich herausgestellt. Desweiteren ist in der Zeitschrift ntz Informationstechnik + Telekommunikation Heft 6/1977 S 18 ein Beitrag überschrieben

mit "Die Zukunft der High-speed-Netze". Auch bezüglich der vorgenannten

Dienstleistungen stellt "HYPERSPEED" eine beschreibende Sachaussage dar.

Nachdem diese Dienstleistungen ausnahmslos geräte- bzw netzwerkbezogen

sind, weist "HYPERSPEED" auf die Steigerung der Netzwerkgeschwindigkeiten

hin und bedeutet damit ein besonderes Eigenschaftsversprechen im Sinne einer

Bestimmungsangabe.

2. Bezüglich der in der Beschlußformel aufgeführten Dienstleistungen "technische

Beratung und Schulungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Computer und

Datenverarbeitung" stehen jedoch der Eintragung der angemeldeten Marke die

Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

"HYPERSPEED" stellt hierfür keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe

gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung

(vgl zB BGH GRUR 1999, 1093, 1094 f "FOR YOU") dar. Daß es dem Wort an einem Bezug zu diesen Dienstleistungen fehlt, ergibt sich ohne weiteres aus der

oben dargelegten Bedeutung eines technisch-apparativen Wesensmerkmals. Beratung und Schulung sind personenbezogene Dienstleistungen. Sie werden als

solche weitgehend geräte- und netzwerkunabhängig erbracht; technischen Geräten kommt insoweit lediglich die Funktion von Lernmitteln zu. Ein Hinweis auf

technisch-apparative Schnelligkeit kann sich demnach nicht unmittelbar auf diese

Dienstleistungen beziehen. Er vermag nichts über deren Art, Beschaffenheit,

Menge etc auszusagen. "HYPERSPEED" stellt aber auch keine Angabe dar, die

im Verkehr zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dieser Dienstleistungen dienen

kann; jedenfalls kann damit nicht eine persönliche Höchstgeschwindigkeit im Beraten und Schulen gemeint sein.

Dem angemeldeten Wort "HYPERSPEED" kann auch nicht die gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist "HYPERSPEED" kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt

zuzuordnen. Auch handelt es sich nicht um einen so gebräuchlichen Ausdruck der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr stets nur als

solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Der Beschwerde ist somit nur teilweise stattzugeben; im übrigen ist sie zurückzuweisen.

Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen

Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Insbesondere war vorliegend nicht

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Hierbei ist zunächst hervorzuheben, daß die markenrechtliche Schutzfähigkeit neugebildeter

Wortverbindungen bereits häufig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen ist (vgl zB in jüngster Zeit Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Januar 2000 - T-19/99 "COMPANYLINE" in

Bestätigung von HABM GRUR Int 1999, 449), von deren grundsätzlichen Erwägungen der Senat im vorliegenden Fall nicht abweicht.

Im übrigen unterliegt die Frage nach den Bedeutungsinhalten von Markenbestandteilen, insbesondere hier von "HYPER", in erster Linie tatrichterlicher Beurteilung und stellt insofern keine Rechtsfrage iSv § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG dar.

Ströbele

Werner

Schmitt

Ko