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BPatG Beschluss vom 13.03.2001 – 33 W (pat) 77/00

33. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 55 519.2

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung

vom

28. September 1998 der Wortmarke

"e-speed"

für folgende Waren und Dienstleistungen

"Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den

Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen,

Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nachrichten-

und Datenaufnahme-,

- verarbeitungs-,

- sende-,

-übertragungs-, - vermittlungs-, -speicher- und –ausgabegeräte;

Kommunikationscomputer, Software; optische, elektrotechnische

und elektronische Geräte der Kommunikationstechnik; Leasing

von Anlagen, Erzeugnissen und Einrichtungen auf dem Gebiet der

Datenverarbeitung und Telekommunikation; Installation, Instandhaltung, technische Überwachung und Reparatur von Geräten zur

Datenverarbeitung und von Telekommunikationsnetzen und sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Betrieb von Anlagen der Telekommunikationstechnik, von Telekommunikationsnetzen sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen; Schulung auf den Gebieten der Daten- und

Nachrichtentechnik einschließlich Datenverarbeitung (Hard- und

Software); Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der

Datenverarbeitung, von Datenbanken sowie von Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von Telekommunikations- und

Informationsverarbeitungsdiensten und

-einrichtungen, Telekommunikationsnetzen sowie dazugehörender

Tools; Planung, Beratung, Test und technische Überwachung auf

dem Gebiet der Systemintegration und Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und der Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, insbesondere das Sammeln, Speichern,

Übersetzen, Weiterleiten oder Verteilen von Daten, Informationen,

Abbildungen, Video- und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen

von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels

interaktiv kommunizierender

(Computer-)Systeme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen"

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 28. Januar 2000 gemäß §§ 8

Abs 1 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe unter

Bezugnahme auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ausgeführt, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise die aus der englischen Abkürzung "e" und dem englischen Begriff "speed"

bestehende angemeldete Bezeichnung dahingehend verstehen würden, daß das

Anwendungsgebiet der betreffenden Waren bzw der Einsatzbereich der Dienstleistungen das Gebiet sei, in dem Geschwindigkeiten der elektronischen Übertragung, dh der Übertragung durch elektrischen Strom oder durch elektromagnetische Wellen erreicht würden.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie trägt vor, daß die Entscheidung der Markenstelle auf einer unzulässigen Aufgliederung der Marke in ihre einzelnen Bestandteile und einer darauf gestützten

Analyse beruhe; "e-speed" sei kein geläufiger Begriff aus dem allgemeinen

Sprachgebrauch.

Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf ihre Schriftsätze Bezug

genommen.

Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 30. Januar 2001 Fundstellen aus EDV-Lexika und das Ergebnis einer Internet-Recherche übersandt sowie

auf

die

Entscheidung

vom

8. Februar 2000

"HYPERSPEED"

(24 W (pat) 80/99) hingewiesen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung

"e-speed" hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls

jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die

Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen; dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000,

48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der Deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache,

das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 –

YES; BGH GRUR 1999, 1093 – FOR YOU mwN).

Die Markenstelle des Patentamts hat zutreffend ausgeführt, daß sich das angemeldete Zeichen aus der Abkürzung "e" und dem Begriff "speed" zusammensetzt.

"E" ist dabei im Deutschen als Abkürzung für "elektronisch" bzw im Englischen für

"electronic" gebräuchlich (vgl PONS Fachwörterbuch Datenverarbeitung 1997

S 77, Computer-Fachlexikon Microsoft Press, 2000, S 235). "E" kommt in vielen

Wortverbindungen vor, in denen es im Zusammenhang mit auf elektronischem

Wege durchgeführten Tätigkeiten oder mit Vorgängen die das Internet betreffen

oder über Internet erfolgen steht, so etwa in den Begriffen "E-Commerce",

"E-Banking", "E-Money", "E-Mail", "E-Business". Der Ausdruck "speed" gehört zum

Grundwortschatz der englischen Sprache und bedeutet in seiner Übersetzung

"Geschwindigkeit", "Drehzahl" (vgl Irlbeck, Computer-Englisch, 3. Auflage, S 567,

Rosenbaum, Wörterbuch Computerenglisch, 3. Aufl, S 220, Schulze, Computer-Englisch, 2000, S 282).

Zwar können die fremdsprachigen Markenbestandteile nicht unmittelbar ihrer

deutschen Übersetzung gleichgestellt werden. Die angesprochenen inländischen

Verkehrskreise – im wesentlichen ein Fachpublikum, ggf. auch der allgemeine

Verkehr – werden die fremdsprachlichen Ausdrücke jedoch, die zum geläufigen

englischen Grundwortschatz gehören, ohne weiteres als beschreibende Angabe

verstehen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß Englisch

im Bereich der Datenverarbeitung die Funktion einer Fachsprache hat und auf diesem Gebiet in besonderem Umfang Anwendung findet.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich Geräte aus dem Bereich der Elektronik, der Optik, der elektronischen Datenübertragung, der Computertechnik und der Telekommunikation sowie hiermit verbundene Dienstleistungen betreffen, besagt das angemeldete Zeichen - wie die

Markenstelle zutreffend ausgeführt hat -, daß das Anwendungsgebiet der Waren

bzw der Einsatzbereich der Dienstleistungen das Gebiet ist, in dem Geschwindigkeiten der elektronischen Übertragung, dh der Übertragung durch elektrischen Strom oder durch elektromagnetische Wellen erreicht werden.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltebedürfnisses, das hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung bedarf.

Winkler

Dr. Albrecht

Dr. Hock

Cl