Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.02.2000 – 25 W (pat) 186/99
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 2 907 618
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Brandt und Knoll
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. April 1999 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den
Marken 2 027 794, 2 029 554 und 2 063 699 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 14. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und den drei oben bezeichneten Widerspruchsmarken für eine Teil der
Waren der angegriffenen Marke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat die Widersprüche aus ihren drei
Marken zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich
der angeordneten Teillöschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm
§ 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Brandt
Knoll
Ko