Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.02.2000 – 25 W (pat) 186/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 2 907 618

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Brandt und Knoll

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. April 1999 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung

der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den

Marken 2 027 794, 2 029 554 und 2 063 699 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 14. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und den drei oben bezeichneten Widerspruchsmarken für eine Teil der

Waren der angegriffenen Marke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat die Widersprüche aus ihren drei

Marken zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich

der angeordneten Teillöschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm

§ 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Brandt

Knoll

Ko