Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.02.2000 – 25 W (pat) 10/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 08 003

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung DENTINA ist am 20. Juli 1995 in das Markenregister eingetragen worden und im Wege der Teillöschung noch für

"Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege,

ausgenommen Wundbehandlungsmittel und Dermatika"

geschützt.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, seit dem 23. Juli 1970 für

"Mittel zur Reinigung und Pflege der Zähne, nämlich Spezialcreme

zur Entfernung des Zahnbelages, auch mit medizinischen Zusätzen"

aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke 871 183 settima, deren

Benutzung nicht bestritten ist.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom

31. August 1998 durch einen Beamten des höheren Dienstes die Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Auszugehen sei von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke, da der aufgrund intensiver Benutzung geltend gemachte erweiterte

Schutzbereich der Marke mangels geeigneten Sachvortrags nicht angenommen

werden könne. Der Umstand, daß die Eintragung der Widerspruchsmarke auf

Verkehrsdurchsetzung beruhe, führe nicht zu einer Erweiterung des Schutzumfangs, sondern rechtfertige lediglich die Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft. Zwischen den Waren könne eine leicht überdurchschnittliche

Ähnlichkeit bestehen. Den danach erforderlichen Markenabstand halte die angegriffenen Marke noch ein, da insbesondere die ohnehin besonders beachteten

Wortanfänge wie auch die Konsonanten "-NT-" und "-TT-" im Wortinneren deutlich

voneinander abwichen. Die Anlehnung der angegriffenen Marke an den auch dem

inländischen Verkehr bekannten Begriff "dens" (lat. Zahn; "Dentist") wirke zusätzlich verwechslungsmindernd.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den Beschluß der Markenstelle vom 31. August 1998 aufzuheben,

die Verwechslungsgefahr zu bejahen und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Es bestehe entgegen der Ansicht der Markenstelle Warenidentität, da die Widerspruchswaren als "Arzneimittel" anzusehen seien. Ein erheblicher Unterschied

zwischen den Vergleichsmarken könne bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung

nicht festgestellt werden. Die von der Markenstelle angenommene begriffliche Unterscheidungshilfe sei nicht gegeben, da weder von einer Bekanntheit des lateinischen Begriffs "dens" auszugehen sei noch der Wortteil "Dent" in der angegriffenen Marke aufgrund der Silbengliederung oder der weiteren Bestandteile ohne

weiteres hörbar hervortrete. Der von der Inhaberin der angegriffenen Marke angeführte Sinngehalt von "settima" werde von den inländischen Verkehrskreisen nicht

wahrgenommen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Die angegriffene Marke weise aufgrund des Sinngehaltes

des Bestandteils "Dent" eindeutig auf den Begriff "Zahn" bzw "Zahnpflege" hin.

Dies sei dem Verkehr schon aufgrund vieler bekannter Marken mit diesem Bestandteil bekannt. Von diesem Begriffsgehalt führe der Sinngehalt der Widerspruchsmarke ("set" = Satz bzw lat/ital. Ausdruck für die Zahl "7") weg.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle

für Klasse 5 des Deutschen Patentamts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es

besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne

Da Benutzungsfragen im vorliegenden Verfahren nicht aufgeworfen sind, ist bei

den Waren von der Registerlage auszugehen. Danach können sich die jeweiligen

Präparate auf identischen Produkten begegnen. Denn die "Spezialcreme zur Entfernung des Zahnbelages, auch mit medizinischen Zusätzen" der Widerspruchsmarke ist von den im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen weiten Oberbegriffen "Arzneimittel" und "chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege" umfaßt und fällt auch nicht unter die dort ausgenommenen Mittel. Da

die Waren auch rezeptfrei in der Apotheke erhältliche Arzneimittel umfassen können, sind Endverbraucher als Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen.

Bei seiner Entscheidung geht der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der aufgrund festgestellter Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Widerspruchsmarke aus. Wie bereits in dem angefochtenen Beschluß der

Markenstelle zutreffend näher ausgeführt ist, rechtfertigt die Eintragung einer

Marke aufgrund Verkehrsdurchsetzung allein nicht die Annahme eines erweiterten

Schutzumfangs (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 113), den die

Widersprechende im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr geltend gemacht hat.

Die Ähnlichkeit der Marken ist nach Auffassung des Senats in keiner Richtung

derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der genannten Umstände die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre.

Auch bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabs hält die angegriffene Marke

von der Widerspruchsmarke einen noch ausreichenden Abstand ein.

In klanglicher Hinsicht stimmen die Marken "DENTINA" und "settima" zwar bei

gleicher Silbenzahl in der Vokalfolge und in dem "t"-Laut in der Wortmitte überein.

Auch unter Berücksichtigung dieser Gemeinsamkeiten vermitteln die Marken jedoch aufgrund der schon für sich allein markanten Unterschiede in den Anfangsbuchstaben "D" bzw "S" sowie des nur in der jüngeren Marke vor dem "t"-Laut

enthaltenen Konsonanten "N" einen hinreichend verschiedenen Gesamteindruck.

Dabei tritt der unterschiedliche Klang der jeweiligen Anfangsbestandteile hier um

so mehr hervor, als Wortanfänge ohnehin regelmäßig stärker als die übrigen Markenteile beachtet werden (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 "Indorektal/Indohexal").

Weiterhin bewirkt der in "DENTINA" zwischen dem Vokal "E" und dem "T" deutlich

hörbare - in der Widerspruchsmarke "settima" nicht vorhandene - Konsonant "N",

daß die Übereinstimmung der Bezeichnungen in dem nachfolgenden "t"- Laut im

ohnehin weniger auffälligen Wortinneren in seiner Bedeutung für das Gesamtklangbild weiter abgeschwächt wird. Dabei vermittelt die Widerspruchsmarke

durch den Doppelkonsonanten "tt" insgesamt einen im Vergleich zur jüngeren

Marke härteren Klangeindruck. Auch wenn der klangliche Unterschied zwischen

den Anlauten "N" bzw "m" der jeweiligen Endsilben eher gering ausgeprägt ist,

gewährleisten die genannten Abweichungen zusammen jedoch auch unter noch

zu berücksichtigenden ungünstigen Übermittlungsbedingungen ein sicheres Auseinanderhalten der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen.

Beim schriftbildlichen Markenvergleich halten die Vergleichswörter in allen üblichen Wiedergabeformen ebenfalls einen ausreichenden Abstand ein. Insbesondere die figürlichen Abweichungen zwischen den Konsonanten "D" und "S" bzw

"d" und "s" am Wortanfang sowie "-NT-" und "-TT-" bzw "-nt-" und "-tt-" im zentralen Wortbereich führen zur einem nicht verwechselbaren Gesamteindruck. Bei einer Schreibweise der Markenwörter mit großem Anfangsbuchstaben und nachfolgender Kleinschreibung kommt durch die nur in der Widerspruchsmarke enthaltene doppelte Oberlänge der Konsonanten "tt" ein weiteres Unterscheidungsmerkmal hinzu. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, daß die Marken im Schriftbild

erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im eher

flüchtigen Klangbild, das häufig bei mündlicher Benennung entsteht. Zudem steht

beim schriftlichen Markenvergleich der Fachverkehr, der aufgrund seiner beruflichen Erfahrung im Umgang mit Arzneimittelkennzeichen sehr sorgfältig ist und

Markenverwechslungen daher weniger unterliegt als Endverbraucher, mehr im

Vordergrund.

In beachtlichem Umfang trägt vorliegend auch der Begriffsgehalt des Bestandteils "DENT-" der angegriffenen Marke gerade durch seine Stellung am besonders

beachteten Wortanfang zur Unterscheidbarkeit der Marken bei. Denn bei dem

Wortelement "DENT" handelt es sich um einen sehr häufig verwendeten, für den

Bereich hier möglicher Warenidentität unmittelbar beschreibenden, auch allgemeinen Verkehrskreisen etwa aus Begriffen wie "Dentist" oder "dental" geläufigen

Hinweis auf "Zahn/Zähne" und bleibt in dieser Bedeutung auch in der angegriffenen Marke ohne weiteres und unmittelbar erkennbar (vgl hierzu BGH GRUR 1992,

130 "BALL/Bally"). Er ist als solches in einer großen Anzahl von Drittmarken bzw

Markenanmeldungen enthalten. Von den derzeit über 200 eingetragenen Zeichen

mit dem Bestandteil "dent" sind in der Roten Liste 1999 zB die Marken "Dentimox"

Nr 63 067, "Dentigoa" Nr 05 195, "NeyParadent" Nr 54 008 und "Fluorid Gel

DENTSPLY De Trey" Nr 54 003 aufgeführt; wegen weiterer Beispiele umfangreich

benutzter Zeichen mit diesem Bestandteil sowie der bedeutungsgleichen

Silbe "dont" vgl BGH GRUR 1982, 611, 612 - Prodont). Ob daneben insbesondere

allgemeine Verkehrskreise auch der Widerspruchsmarke ohne eine begriffliche

Analyse rasch und unmittelbar im Sinne der "BALL/Bally"-Entscheidung des BGH

einen Bedeutungsgehalt etwa im Sinne des italienischen Zahlwortes "settima" (=

die siebte) als weitere Unterscheidungshilfe entnehmen können, erscheint nach

Auffassung des Senats als eher zweifelhaft, kann unter den genannten

Umständen für die Entscheidung jedoch dahingestellt bleiben.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Engels

Brandt