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BPatG Beschluss vom 17.02.2000 – 25 W (pat) 124/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 395 33 792

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird

der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 1998 aufgehoben, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 612 360 angeordnet worden ist.

Der Widerspruch aus dieser Marke wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

TRIAPIN

ist unter der Nummer 395 33 792 als Marke für "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, nämlich Herz-Kreislaufmittel" in das Markenregister

eingetragen worden. Das Warenverzeichnis ist im Laufe des Beschwerdeverfahren zunächst hilfsweise, dann unbedingt auf "verschreibungspflichtige pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Herz-Kreislaufmittel" eingeschränkt worden Nach

der Veröffentlichung der Eintragung am 29. Februar 1996 ist Widerspruch erhoben

von der Inhaberin der älteren, seit dem 8. Oktober 1951 für "Arzneimittel,

pharmazeutische Drogen und Präparate" eingetragenen Marke 612 360

Tridin.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentamts hat die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet. Ausgehend von der Registerlage könnten die beiderseitigen Waren

im engeren Ähnlichkeitsbereich liegen und sogar identisch sein. Demzufolge seien

bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und uneingeschränkter Berücksichtigung von Laien zur Vermeidung von Verwechslungen

strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die angegriffene

Marke zumindest in klanglicher Hinsicht nicht gerecht werde. Der klanglich

Gesamteindruck der Markenwörter werde durch die übereinstimmende Lautfolge

"TRI-IN" geprägt. Auch in der Silbenzahl sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus seien keine Unterschiede festzustellen. Die Abweichungen im übrigen

seien zu geringfügig, um der Verwechslungsgefahr in ausreichendem Umfang

entgegenzuwirken.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit

den Anträgen,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch

zurückzuweisen.

Die Widerspruchsmarke werde laut Roter Liste für ein Mineralstoffpräparat (Kautablette) zur Behandlung der Osteoporose benutzt. Damit lägen die Vergleichswaren nicht im engeren Ähnlichkeitsbereich. Im Hinblick auf die Verschreibungspflicht zählten zu den angesprochenen Verkehrskreisen in erster Linie die verschreibenden Ärzte. Das Fachpublikum sei jedoch aufmerksam und unterscheide

genauestens zwischen den verschiedenen Indikationslinien. Entgegen der Auffassung der Markenstelle seien die Silbenzahl sowie der Sprech- und Betonungsrhythmus der Markenwörter nicht gleich, sondern unterschiedlich.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf die Gründe im Beschluß der Markenstelle werde Bezug genommen. Auch

wenn unter den Kollisionsmarken verschreibungspflichtige Präparate vertrieben

würden, sei die Verwechlungsgefahr nicht ausgeräumt. Auch die Arzneimittelsicherheit sei nicht gewahrt. Gerade bei einer undeutlichen Handschrift des Arztes

bestehe bei den starken Übereinstimmungen der Markenwörter Verwechslungsgefahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie

auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, insbesondere

statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so

daß der nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch gemäß § 43 Abs 2

Satz 2 MarkenG zurückzuweisen ist.

Bei den Waren ist von der Registerlage auszugehen. Der Vortrag der Inhaberin

der angegriffenen Marke, die Widerspruchsmarke werde für ein Mineralstoffpräparat (Kautablette) zur Behandlung der Osteoporose benutzt, kann nicht als

Nichtbenutzungseinrede ausgelegt werden. Die Absicht, die Benutzung - auch nur

beschränkt - bestreiten zu wollen, kommt darin nicht hinreichend deutlich zum

Ausdruck (vgl allgemein zu den Anforderungen einer Nichtbenutzungseinrede Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 43 Rdn 16), so daß auf seiten der Widerspruchsmarke eine nur eingeschränkte Berücksichtigung von Waren gemäß § 43

Abs 1 Satz 3 MarkenG nicht in Betracht kommt. Letztlich kommt es aber auf Benutzungsfragen nicht an, da nach Auffassung des Senats schon nach der Registerlage keine Verwechslungsgefahr besteht. Demgemäß konnte auch dahinstehen, ob die Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede in der mündlichen Verhandlung noch mit Rechtswirkung hätte erheben können oder nicht.

Ausgehend von der Registerlage können die Marken zur Kennzeichnung gleicher

Waren verwendet werden, denn jedenfalls der im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltene weite Oberbegriff "Arzneimittel" umfaßt die speziellen

pharmazeutischen Erzeugnisse der Widerspruchsmarke.

Verwechslungsmindernd ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Waren der angegriffenen Marke rezeptpflichtig sind. Dies führt zwar nicht dazu, daß bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausschließlich auf das Unterscheidungsvermögen von Fachleuten abzustellen ist. Die Zahl der mündlichen Benennungen

- insbesondere durch die Verbraucher - ist jedoch erheblich reduziert, weshalb die

Gefahr von Verwechslungen im Regelfall herabgesetzt ist (so schon BGH GRUR

1968, 550 ff, 552 - "Poropan"). In neueren Entscheidungen führt der BGH aus,

daß bei rezeptpflichtigen Präparaten jedenfalls überwiegend auf die Verwechslungsgefahr in den Fachkreisen von Ärzten und Apothekern abzustellen sei (vgl

hierzu BGH GRUR 1993, 118 ff, 119 - "Corvaton/Corvasal" und GRUR 1995, 50 ff,

52 - "Indorektal/Indohexal"), was in gewissem Umfang auch bei einseitiger

Rezeptpflicht gilt (vgl dazu BGH MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone). Dies führt

dazu, daß die Anforderungen an den Markenabstand jedenfalls etwas zu reduzieren sind, da die angesprochenen Fachleute berufsbedingt im Umgang mit Arzneimitteln regelmäßig sehr sorgfältig sind und deshalb Markenverwechslungen weniger unterliegen als Laien, zumal Fachleute fast immer auch über profunde

Markt- und Markenkenntnisse verfügen.

Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus,

da entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.

Die Ähnlichkeit der Marken ist nach Auffassung des Senats in keiner Richtung

derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Warenlage die Gefahr von Verwechslungen im Sinne

des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Auch wenn trotz Rezeptpflicht angesichts möglicher Warenidentität eher noch strenge Anforderungen an den Markenabstand gestellt werden, wird die angegriffene Marke diesen gerecht.

Im schriftbildlichen Markenvergleich, der im Hinblick auf die Rezeptpflicht im Vordergrund steht, unterscheiden sich die relativ kurzen und übersichtlichen Markenwörter nach Auffassung des Senats trotz der Übereinstimmung in den Wortanfängen "Tri" und in den Endungen in allen verkehrsüblichen Wiedergabeformen

aufgrund der in ihrer Umrißcharakteristik deutlich unterschiedlichen Buchstaben in

der Wortmitte "ap" bzw "AP" gegenüber "d" bzw "D" auch im Gesamteindruck

noch hinreichend deutlich, wobei auch der Mehrbuchstabe bei der angegriffenen

Marke angesichts der Kürze der Markenwörter noch unterscheidungserleichternd

zum Tragen kommt. In Normalschreibweise mit großem Anfangsbuchstaben und

nachfolgender Kleinschreibung weisen die Marken für die Umrißcharakteristik

wichtige abweichende Ober- und Unterlängen auf. Von Bedeutung ist bei der

Beurteilung schließlich, daß die Kennzeichnungen im Schriftbild erfahrungsgemäß

mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im Klangbild, das häufig

bei flüchtiger mündlicher Benennung entsteht.

Zu berücksichtigen ist, daß die handschriftliche Markenwiedergabe mit einer im

Vergleich zur Maschinenschrift unter Umständen etwas undeutlicheren Markendarstellung bei pharmazeutischen Kennzeichnungen eine immer geringere Rolle

spielt. Diese Tendenz wird sich in Zukunft vermutlich noch verstärken. Arzneimittelbestellungen werden von den Apotheken beim Pharmagroßhandel in der Regel

bereits auf elektronischem Wege von Computer zu Computer über das Fernmeldenetz aufgegeben. Im Hinblick darauf, daß inzwischen die meisten Arztpraxen

und Apotheken über eine EDV-Ausstattung verfügen, werden Rezepte und Bestellungen ganz überwiegend nicht mehr handschriftlich, sondern maschinenschriftlich erstellt, so daß die Marken in erster Linie insoweit zu vergleichen sind.

Soweit bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr noch auf eine handschriftliche Wiedergabe abzustellen ist, muß der Beurteilung eine normal leserliche

Handschrift zugrunde gelegt werden (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl,

§ 9 Rdn 91). Unleserliche Angaben auf Rezepten, auch in der Wortmitte der Präparatebezeichnungen führen nicht zu Verwechslungen, sondern regelmäßig nur

zu Rückfragen des Apothekers beim Arzt.

Soweit mündliche Benennungen zu berücksichtigen sind, besteht auch keine Verwechslungsgefahr. Die Vergleichsbezeichnungen stimmen zwar in der Anfangssilbe "Tri" und in der Endung "in" überein. Demgegenüber heben sich die Markenwörter, die wohl keine Kurzwörter im Sinne der Rechtsprechung, gleichwohl

aber relativ kurz und leicht erfaßbar sind, in der Vokalfolge und in der Sprechsilbenzahl und daraus folgend vor allem im Sprech- und Betonungsrhythmus bei einer Aussprache wie "Tri-a-pin" gegenüber "Tri-din" ziemlich deutlich voneinander

ab. Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann vorliegend insoweit gerade

nicht von einer Übereinstimmung ausgegangen werden, da der Anfangsbestandteil "TRIA" der angegriffenen Marke regelmäßig nicht zu einer Sprechsilbe zusammengezogen wird, sondern wegen der unmittelbar aufeinanderfolgenden Vokale "i" und "a" in zwei Sprechsilben zerfällt. Selbst wenn diese beiden Vokale etwas verschliffen ausgesprochen werden sollten, bleibt ein gewisser Unterschied

im Sprech- und Betonungsrhythmus unüberhörbar. Der allein in der angegriffenen

Marke vorhandene Vokallaut "a" tritt klanglich trotz seiner Stellung in der Wortmitte

auffällig in Erscheinung und bewirkt gegenüber der Widerspruchsmarke, die nur

den hellen Vokal "i" enthält, einen deutlichen Kontrast. Dies führt nach Auffassung

des Senats insgesamt zu einem ausreichend unterschiedlichen klanglichen

Gesamteindruck der Markenwörter.

Gesichtspunkte der Arzneimittelsicherheit, welche die Widersprechende zur Begründung ihres Standpunktes herangezogen hat, können im markenrechtlichen

Widerspruchsverfahren keine Berücksichtigung finden. Sinn und Zweck dieses

Verfahrens ist der Schutz der Markeninhaber vor unzulässigen Beeinträchtigungen

im Zusammenhang mit geschäftlichen Vorgängen und sei es auch nur im Rahmen

von Kaufempfehlungen unter Verbrauchern. Dies wird besonders deutlich, wenn

die Auswirkungen des Warenabstandes

für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach anerkannten markenrechtlichen Grundsätzen (vgl zB BGH

GRUR 1993, 118 ff, 119 reSp unter II.3. "Corvaton/Corvasal") betrachtet werden,

die jetzt auch in der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 MarkenG

zum Ausdruck kommen. So ist die markenrechtliche Verwechslungsgefahr dann

am größten, wenn die Waren im markenrechtlichen Sinne identisch sind. Dies

schließt im Arzneimittelbereich Warenkonstellationen ein, bei denen sich Produkte

für

identische

Indikationsbereiche mit gleichen Wirkstoffen

in gleicher

Darreichungsform und Dosierung gegenüberstehen. Verwechslungen zwischen

solchen Waren sind unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelsicherheit irrelevant,

da gerade in diesen Fällen keine Gefahr für die Gesundheit der Patienten besteht.

Umgekehrt wirkt sich ein deutlicher

Indikationsabstand markenrechtlich

verwechslungsmindernd aus, obwohl gerade hier rein tatsächliche Verwechslungsfälle, insbesondere bei kontraindizierten Arzneimitteln für die Patienten besonders gefährlich sein können (vgl zum Problem der Arzneimittelsicherheit im

markenrechtlichen Verfahren auch BPatG BlPMZ 1998, 34 - FOSTRAN/ZO-

FRAN).

Der Widerspruch konnte nach alledem in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg

haben. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hin war die

Entscheidung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Brandt

Knoll