Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.02.2000 – 11 W (pat) 31/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Februar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 35 41 372
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. November 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr. Wizgall, Haußleiter und
Dr. Fritsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß des
Patentamts vom 2. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die zugrundeliegende Patentanmeldung ist am 22. November 1985 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 24. November 1984 in Japan beim Deutschen
Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent 35 41 372
mit der Bezeichnung
"Abgasreinigungsfilter und Verfahren zu dessen Herstellung"
wurde am 23. August 1990 veröffentlicht.
Gegen die Erteilung des Patents ist von der T… AG in K…,
und von der C… Incorporated in C… in N. Y. (Vereinigte Staaten von Amerika) Einspruch erhoben worden. Die T… AG hat ihren Einspruch am 28. Oktober 1992 zurückgenommen.
Die Einsprechende II führte ua aus:
Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 sei ein Abgasreinigungsfilter
mit
a) einer Vielzahl von parallel zur Filterachse verlaufenden Einleitkanälen, die an einem axialen Ende offen und am anderen
axialen Ende verschlossen sind,
b) einer Vielzahl von parallel zur Filterachse verlaufenden Ausleitkanälen, die an einem axialen Ende offen und am anderen
axialen Ende verschlossen sind,
und
c) Poren aufweisenden Trennwänden, die zwischen den Einleit-
und Ausleitkanälen angeordnet sind und diese voneinander
trennen,
d) wobei jede Trennwandoberfläche mindestens auf der einen
Seite eines jeden Einleitkanals Oberflächenporen aufweist, die
mit den inneren Poren in der Trennwand in Verbindung stehen
und sich aus kleinen Poren mit einem Durchmesser von 5 bis
40 µm und großen Poren mit einem Durchmesser von 40 bis
100 µm zusammensetzen,
dadurch gekennzeichnet,
e) daß die Anzahl der kleinen Poren das 5- bis 40- fache der Anzahl der großen Poren beträgt.
Aus der US-Patentschrift 43 29 162 sei ein vergleichbares Abgasreinigungsfilter
bekannt, bei dem Porengrößen zwischen etwa 1 µm und 35 µm erwähnt seien.
Damit sei der Fachmann gehalten, anhand von Versuchen ohne erfinderische Tätigkeit festzustellen, welches Verhältnis von kleinen und großen Poren am geeignetsten sei.
Da die Merkmale a) bis e) des Patentanspruchs 1 aus der US-Patentschrift
4 464 186 bekannt seien, ergebe sich bereits durch mathematische Berechnung
unter Berücksichtigung des Merkmals d) das beanspruchte Porendurchmesserverhältnis, was keine außergewöhnliche Dimensionierung darstelle. Demzufolge
sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den vorgenannten Stand der
Technik nahegelegt.
Weiterhin sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu. Die Einsprechende stelle her und vertreibe patentgemäße Abgasreinigungsfilter auf der
Grundlage der US-Patentschrift 4 329 162, insbesondere Beispiele D, E, F, G,
unter der Bezeichnung EX-47, EX-54 und EX-66 und unter der Marke CELOR.
Die Patentinhaberin erwiderte, die Einsprechende C… Incorporated habe zur
fehlenden Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 innerhalb der Einspruchsfrist nicht substantiiert vorgetragen, weshalb der Einspruch insoweit als
unzulässig zu verwerfen sei. Hinsichtlich der Argumentation zur Erfindungshöhe
sei der Sachvortrag unbegründet.
Mit Beschluß vom 2. Februar 1995 hat die Patentabteilung 27 des Patentamts das
Patent aufrechterhalten. Zwar seien die Ausführungen der C… Incorporated,
sie habe vor dem Prioritätstag des angegriffenen Patents Abgasreinigungsfilter auf
der Grundlage der US-Patentschrift 4 329 162 hergestellt und vertrieben, kein
ausreichend substantiierter Vortrag, um Patentamt und Patentinhaberin eine
Prüfung der behaupteten fehlenden Neuheit des Abgasreinigungsfilters nach Patentanspruch 1 zu ermöglichen. Hierzu wären zumindest noch Angaben darüber
erforderlich, welche Personen auf welche Art und Weise von den hergestellten
Abgasreinigungsfiltern vor dem Prioritätstag Kenntnis erlangt haben sollten. Die
Corning Incorporated habe jedoch darüber hinaus unter Hinweis auf die US-Patentschriften 4 329 162 und 4 464 185 in ausreichender Weise Tatsachen im einzelnen dafür angegeben, warum ihrer Meinung nach das Abgasreinigungsfilter
nach Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nahegelegt sei, so daß der
Einspruch insgesamt ausreichend substantiiert und daher zulässig sei. Er sei aber
sachlich unbegründet.
Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende II Beschwerde eingelegt. Sie legte
neue Tatsachen und Beweismittel zur angeblichen offenkundigen Vorbenutzung
des Gegenstands des Patentanspruchs 1 und zur Vorwegnahme des Gegenstands des Patentanspruchs 1 durch einen in der US-Patentschrift 4 329 162 beschriebenen Stand der Technik vor.
Der 31. Senat des Bundespatentgerichts erließ hierzu am 10. November 1997
einen Beweisbeschluß. Nachdem die Beschwerdesache durch Änderung der Geschäftsverteilung auf den 11. Senat übergegangen war, hat der Vorsitzende auf
Bedenken bezüglich der Zulässigkeit des Einspruchs der Beschwerdeführerin
hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, sie habe in ihrer Einspruchsschrift vom
22. November 1990 die für die Beurteilung des Widerrufsgrundes nach PatG § 21
Abs 1 Nr 1 maßgeblichen Umstände im einzelnen so dargelegt, daß der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für
das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes hätten ziehen können.
Auf Seite 3, Ziffer 4 der Einspruchsschrift seien konkrete Stellen in der neu eingeführten US-Patentschrift 4 329 162 genannt, die unter Hinweis auf die Merkmale
a) bis e) des Anspruchs 1 für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevant
seien. Im folgenden würden ausgehend von Figur 4 in Verbindung mit Tabelle I,
die sich auf Beispiele zu der die Offenporigkeit ergebenden Porengröße beziehe
und Porengrößen zwischen etwa 1 µm und 35 µm erwähne, sowie der wörtlichen
Zitierung von Spalte 4, Zeilen 9 bis 14, theoretische bzw logische Überlegungen
angestellt, wie der Fachmann anhand von Versuchen ohne erfinderisches Zutun
das Merkmal e) des Anspruchs 1 einstellen könne.
Im Brückenabsatz der Seiten 3 und 4 der Einspruchsschrift werde nochmals auf
das kennzeichnende Merkmal e) des Anspruchs 1 Bezug genommen, daß nämlich
das in ihm beanspruchte Verhältnis bei Bekanntsein der Merkmale a) bis d) aus
der US-Patentschrift 4 464 185 (die Nennung der US-Patentschrift 4 464 186 an
Stelle der US-Patentschrift 4 464 185 und der Merkmale a) bis e) an Stelle von a)
bis d) seien Schreibfehler) bereits durch mathematische Berechnung unter Berücksichtigung des Merkmals d) im normalen Proportionsbereich liege und im übrigen in Übereinstimmung mit Ausführungen in der Patentschrift keine außergewöhnliche Dimensionierung darstelle.
Es werde also an zwei Stellen der Einspruchsbegründung auf das kennzeichnende Merkmal e) Bezug genommen, während die im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Merkmale a) bis d) entsprechend den Ausführungen in der
Patentschrift von der Patentinhaberin selbst als aus der US-Patentschrift
4 464 185 bekannt angegeben seien. Somit seien in der Einspruchsschrift unter
konkreter Bezugnahme auf den Stand der Technik in nachvollziehbarer Weise die
Überlegungen des Fachmanns dargestellt, wie man ohne erfinderische Tätigkeit
zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelange. Der Einspruch sei also bereits durch
die Darlegungen zum druckschriftlichen Stand der Technik unter Ziffer 4 der Einspruchsschrift ausreichend substantiiert.
Weiterhin seien zwei offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht worden, von
denen die erste, unter Ziffer 5 der Einspruchsschrift im letzten Absatz auf Seite 4
beschriebene ebenfalls substantiiert sei. Denn es werde dargelegt, daß die Einsprechende Abgasreinigungsfilter auf der Grundlage der US-Patentschrift
4 329 162, insbesondere der dort genannten Beispiele D, E, F, G, herstelle und
vertreibe, welche die patentgemäßen Eigenschaften aufwiesen. Das Fehlen einer
ausreichenden Substantiierung werde lediglich bei der zweiten, auf Seite 5 erwähnten offenkundigen Vorbenutzung eingeräumt.
Im übrigen berufe sich die Einsprechende bei der Länge des Verfahrens auf den
Vertrauensgrundsatz.
Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen,
hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und
Spielraum zu gewähren, eine Einigung zwischen den Beteiligten
herbeizuführen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise in der Beweisaufnahme fortzufahren.
Die Patentinhaberin hat die ausreichende Substantiierung des Einspruchsvorbringens verneint. Das Zitieren von einigen Textstellen in der US-Patentschrift
4 329 162 im Hinblick auf die Merkmale a) bis e) des Anspruchs 1 ließen keinen
konkreten Bezug zu diesen Merkmalen erkennen, insbesondere nicht, an welcher
Stelle ein Hinweis auf das Merkmal e) enthalten sei. Feststellungen anhand von
Versuchen, wie in der Einspruchsschrift ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung als theoretische Überlegungen bezeichnet, böten keine konkreten Angaben, um die fehlende Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1
im einzelnen nachvollziehen zu können.
Die Ausführungen der Einsprechenden in ihrer Einspruchsbegründung zur offenkundigen Vorbenutzung enthielten keine Angaben darüber, zu welchem Zeitpunkt,
an wen und in welcher Weise die Abgasreinigungsfilter in den Verkehr gebracht
worden seien. Auch diesbezüglich sei der Einspruch nicht ausreichend substantiiert.
Zu weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren schriftsätzliche Äußerungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Einspruch der Beschwerdeführerin nicht zulässig ist.
Der mit einer von der Beschwerdeführerin vorgenommenen und vom Senat übernommenen Gliederung versehene Patentanspruch 1 ist eingangs zitiert worden.
Zu den Patentansprüchen 2 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Abgasreinigungsfilter zu schaffen, das über
seine gesamte Lebensdauer einen hohen Abscheidegrad besitzt und bei dem ein
Druckverlust des Abgases zuverlässig vermieden ist.
Der Einspruch der Beschwerdeführerin war gemäß § 59 PatG zwar frist- und
formgerecht erhoben, jedoch nicht ausreichend substantiiert worden. Er ist daher
unzulässig.
Die Zulässigkeit eines Einspruches ist als unverzichtbare Voraussetzung für die
Durchführung des Einspruchs - und des Einspruchsbeschwerdeverfahrens - von
Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen, vgl. BGH zu
"Sortiergerät" in GRUR 1972, 592. Diesem Erfordernis ist der erkennende Senat
nach Übernahme der vorliegenden Beschwerdesache pflichtgemäß nachgekommen. An der Feststellung der Unzulässigkeit war er nicht durch die Länge des
bisherigen Verfahrens gehindert; einen entsprechenden Vertrauensgrundsatz
kennt das Patentrecht nicht, vgl. a. BGH zu "Caprolactam" in GRUR 1985, 919.
Eine Einspruchsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 59 Abs 1
Satz 4 PatG), wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe
maßgeblichen Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist im einzelnen so darlegt,
daß der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt bzw Patentgericht in die
Lage versetzt werden, ohne eigene Ermittlungen abschließende Folgerungen für
das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen zu können (vgl
BGH zu "Sortiergerät" aaO; BGH zu "Streichgarn" in GRUR 1987, 513 und BGH
zu "Alkyldiarylphosphin" in GRUR 1988, 113). Dabei haben sich diese Tatsachen
an den gesetzlichen Widerrufsgründen zu orientieren, d.h. sie müssen einen Bezug haben zu den in § 21 PatG genannten Tatbeständen, die gegebenenfalls den
Widerruf des Patents ganz oder teilweise begründen.
Die Beschwerdeführerin
stützt
sich
in
ihrer Einspruchsschrift
vom
22. November 1990 (innerhalb der Einspruchsfrist sind keine weiteren Schriftsätze
zu den Akten gelangt) auf den Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit des
Patentgegenstandes nach §§ 1 bis 5 PatG. Nach Ziffer 3 ihrer Einspruchsschrift
mangele es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit, nach Ziffer 5 an Neuheit.
1. Als Grundlage für die Behauptung nach Ziffer 3 haben die US-Patentschriften
4 329 162 und 4 464 185 gedient. Hinsichtlich der US-Patentschrift 4 329 162 ist
in der Einspruchsschrift auf Spalte 4 Zeilen 10 ff in Verbindung mit Spalte 4, Zeilen 25 ff; Tabelle I, Spalte 8 und Spalte 4, Zeilen 18 ff sowie weiterhin auf Figur 4
in Verbindung mit Tabelle I hingewiesen. Diese Textstellen sollen nach den Ausführungen in der Einspruchsschrift belegen, daß wesentliche der Merkmale a) bis
e) des Patentanspruchs 1 - also des gesamten Anspruchs - erfüllt sind und Porengrößen zwischen etwa 1 µm und 35 µm erwähnt sind. Ein konkreter Bezug zwischen den Textstellen und den Merkmalen a) bis e) des Patentanspruchs 1, welche von diesem "wesentlich" sein sollen, ist in der Einspruchsschrift nicht dargelegt. Der Fachmann - ein Fachhochschulingenieur auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik mit speziellen Kenntnissen im Filterbau - entnimmt von sich aus den
genannten Textstellen einen technischen Zusammenhang nur mit den Merkmalen
a) bis c) und ansonsten mit Beziehungen zwischen mittlerem Porendurchmesser
von 1µm bis 35 µm und offener Porosität, die nicht Gegenstand des Patents sind.
Ein Zusammenhang mit den Merkmalen d) und e) des Patentanspruchs - zwei
Durchmesserbereiche und deren Verhältnis - ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin zitiert dann noch wörtlich eine Textstelle in Spalte, Zeilen 9 ff (aus dem wörtlichen Zitat erkennt man, daß Spalte 4 gemeint ist), welche
eine allgemeine Forderung an Abgasreinigungsfilter mit den Merkmalen a) bis c)
betrifft.
Auch im folgenden (4. Absatz zu Ziffer 4) befaßt sich die Einspruchsschrift nicht
mit dem Merkmal d) und dem allgemein die Verhältnisbildung betreffenden Teilmerkmal des Merkmals e) des Patentanspruchs 1. Vielmehr werden nur Überlegungen angestellt, wie der Fachmann vorgehen könnte, wenn er bereits auf den
für den Patentgegenstand wesentlichen Gedanken nach Merkmal d) und Teilmerkmal e) gekommen wäre, wenn er also bereits erkannt hätte, daß es für die
Lösung der Aufgabe als erfindungswesentliche Weiterentwicklung des tatsächlich
schon Bekannten von entscheidender Bedeutung ist, als Qualitätsparameter
erstmals zwei ganz bestimmte Durchmesserbereiche der Oberflächenporen der
Wände des Abgasreinigungsfilters heranzuziehen und die Anzahl von Poren dieser Bereiche in Beziehung zu setzen.
Da nicht - wie erforderlich - die nach Merkmal d) ausgewählten Durchmesserbereiche als bekannt nachgewiesen wurden, hatte der Fachmann keine Grundlage
für Versuche, zu deren Druchführung er nach unbegründeter Meinung der Einsprechenden gehalten gewesen sei.
Die Einspruchsschrift hat sich also im Hinblick auf die US-Patentschrift 4 329 162
und die hierzu angestellten Überlegungen nur mit ohnehin Bekanntem, nicht aber
mit den neuen Lösungsmerkmalen der vorliegenden Erfindung befaßt. Bei einem
solchen Tatbestand hatte schon früher das Bundespatentgericht auf Unzulässigkeit des Einspruches erkannt, vgl. BPatGE 17, 51. Die vorliegende Einspruchsbegründung geht also nur auf Teilmerkmale der unter Schutz gestellten Erfindung ein
und damit nicht auf die gesamte patentierte Lehre; sie ist deshalb formal unvollständig, und der so ausgeführte Einspruch kann seine Zulässigkeit nicht begründen (vgl BGH zu "Epoxidations-Verfahren" in GRUR 1988, 364).
2. Dies gilt auch für den in der Einspruchsschrift weiterhin abgehandelten Stand
der Technik nach der US-Patentschrift 4 464 185 und die daran sich anschließenden Folgerungen.
Die Beschwerdeführerin hat in der Einspruchsschrift die Merkmale a) bis e) des
Patentanspruchs 1 als durch diesen Stand der Technik bekannt angenommen. In
der mündlichen Verhandlung hat sie einen Schreibfehler geltend gemacht, es sei
das Bekanntsein nur der Merkmale a) bis d) gemeint gewesen. Dies sei auch
nachvollziehbar, denn in der Beschreibung der Streitpatentschrift sei angegeben,
daß ein Abgasreinigungsfilter mit den Merkmalen a) bis d) in der US-Patentschrift
4 464 185 dargestellt sei. Hiervon sei die Beschwerdeführerin ausgegangen; eine
Überprüfung der von der Patentinhaberin selbst getätigten Aussage in der Beschreibung der Patentschrift sei nicht erforderlich gewesen. Sie habe anschließend Überlegungen angestellt, warum das Porenzahl-Verhältnis nach Merkmal e)
nahegelegt sei.
Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann sich der Senat nicht anschließen. Wenn nämlich die Patentinhaberin Aussagen zu einem ganz bestimmten Stand der Technik macht, so gibt dies primär nur ihre subjektive Meinung wieder. Ob diese von der Prüfungsstelle zutreffend kontrolliert wurde, ist
anhand der Patentschrift nicht feststellbar und überdies unerheblich. Denn von der
Patentinhaberin geäußerte Meinungen und entsprechende Darlegungen in der
angegriffenen Patentschrift sind keine gemäß § 59 PatG geforderten Tatsachen,
die von der Einsprechenden zur Begründung ihres Einspruches herangezogen
werden könnten; das angegriffene Patent gehört unter diesem Aspekt gerade nicht
zu dem in Frage kommenden Stand der Technik. Zum Stand der Technik ist nur
das zu rechnen, was zur Zeit der Erstanmeldung des Streitpatents der
Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich war. Danach ist dem Anmelder nicht anzulasten, wenn er bei der Würdigung des Standes der Technik einen Teil seiner
Erfindung irrtümlich und damit unzutreffend als bekannt in seiner Patentschrift
angegeben hat (vgl. a. Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl., PatG § 22 Rn 43, PatG
§ 59 Rn. 20). Beim Aufgreifen eines in der Patentschrift gewürdigten Standes der
Technik ist die Einsprechende daher gehalten, diesen Stand der Technik von sich
aus darzulegen. Vorliegend heißt das für die US-Patentschrift 4 464 185, daß zwar
auch zwei Porengrößenbereiche (1 bis 90 µm; über 100 µm) aufgegriffen sind,
daß die betrachteten Poren jedoch die Trennwand und nicht nur die Trennwandoberfläche betreffen, daß der zweite Porengrößenbereich nicht relevant ist
und daß nur ein Porenvolumen-Verhältnis gebildet wird - das Merkmal d) also
nicht erfüllt ist. Zu den entsprechenden Unterschieden des Patentanspruchs 1 ist
in der Einspruchsschrift nichts ausgeführt. Abgesehen davon, daß ohne Merkmal
d) eine auf ihm beruhende mathematische Berechnung nicht durchführbar ist, fehlt
auch die Angabe einer solchen Berechnung. Wiederum sind die Tatsachen nicht
angegeben, die den Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit der wesentlichen
Lösungsmerkmale des angegriffenen Anspruchs 1 rechtfertigen könnten.
Die Zulässigkeit eines Einspruchs ergeben auch nicht Behauptungen, die ins
Leere gehen, eindeutige Sachverhalte unrichtig wiedergeben und einer nachprüfbaren Grundlage entbehren. Würden derartige Behauptungen "ins Blaue" zur
Substantiierung eines Einspruchvorbringens ausreichen, wäre die Zulässigkeit
eines Einspruchs keine Verfahrensvoraussetzung mehr. Das ist vom Gesetzgeber
nicht beabsichtigt. Damit ist bezüglich der Ausführungen zum Stand der Technik
nach der US-Patentschrift 4 464 185 und den sich anschließenden Überlegungen
in der Einspruchsschrift der Einspruch ebenfalls nicht ausreichend substantiiert.
3. Entsprechend Ziffer 5 der Einspruchsschrift ist die Behauptung mangelnder
Neuheit darauf gestützt, daß die Beschwerdeführerin bereits vor dem Prioritätstag
patentgemäße Abgasreinigungsfilter auf der Grundlage der US-Patentschrift
4 329 162, insbesondere Beispiele D, E, F, G, herstelle und vertreibe, und zwar
unter der Bezeichnung EX-47, EX-54 und EX-66 und unter der Marke CELOR. In
der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin behauptet, diese Ausführungen beträfen zwei offenkundige Vorbenutzungen.
Auch dieses Einspruchsvorbringen ist nicht ausreichend substantiiert. Bei einem
auf den Widerrufsgrund einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Benutzung
(§ 3 Abs 1 Satz 2 PatG) gestützten Einspruch müssen die dazu um einzelnen vorzutragenden Tatsachen die konkreten Umstände erkennen lassen, aus denen sich
die behauptete Benutzung nach Art und Zeit sowie hinsichtlich ihres Zugänglichwerdens im Sinne des § 3 Abs 1 Satz 2 PatG ergeben soll. Dazu gehört auch die
Darlegung, wer wie wann von der Benutzung vor dem Prioritätstag Kenntnis
erlangt haben soll.
Daran fehlt es vollständig. Außerdem bleibt nach der Einspruchsschrift offen, ob
vor dem Prioritätstag die Filter ohne Geheimhaltungsverpflichtung geliefert wurden, also der Öffentlichkeit zugänglich waren.
Auch bei dem auf den Widerrufsgrund von der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Benutzungen gestützten Einspruchsvorbringen sind also nicht genügend
rechtfertigende Tatsachen angegeben.
4. Die Einspruchsbegründung innerhalb der Einspruchsfrist ist in keiner der vorgetragenen Angriffsrichtungen ausreichend substantiiert. Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Da der Einspruch unzulässig ist, war ohne Nachprüfung der Sachentscheidung
des Patentamts die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Danach sind
alle Anträge und Verfahrenshandlungen, auch der Beweisbeschluß vom
10. November 1997, obsolet.
Eine von der gefestigten Rechtsprechung abweichende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Spielraum für eine mögliche Einigung zwischen den Beteiligten wurde durch die
Anberaumung eines Verkündungstermins gewährt.
Niedlich
Dr. Wizgall
Haußleiter
Dr. Fritsch
prö