Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.02.2000 – 25 W (pat) 25/99
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die angegriffene Marke 2 013 307 (G 40 692/5 Wz)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Knoll und Brandt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird
der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentamts vom 12. August 1998 insoweit aufgehoben, als die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus
den Marken 339 528 und 207 837 angeordnet worden ist (Ziffer 1a) und 2.) des Beschlußtenors).
Die Widersprüche aus den Marken 339 528 und 207 837 werden
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
GRANODERM
Die Bezeichnung
ist unter der Nummer 2 013 307 vorläufig gemäß § 6a WZG in das Markenregister
eingetragen worden. Gemäß dem im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestellten
Teillöschungsantrag beansprucht die Inhaberin der angegriffenen Marke nur noch
Schutz für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien, ätherische Öle,
Seifen, Zahnputzmittel; diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke". Die Bekanntmachung der Anmeldung ist am 30. Mai 1992 erfolgt.
Widerspruch erhoben haben die Inhaberin der älteren, seit dem 29. September 1925 unter anderem für "Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische
und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Parfümerien,
kosmetische Mittel, ätherische Öle, Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Stärke und
Stärkepräparate (soweit in Klassen 3 und 5 enthalten)" eingetragenen Marke
339 528
Kaloderma
und die Inhaberin der älteren, seit dem 29. Dezember 1915 für "pharmazeutische
Präparate und Arzneimittel für Menschen und Tiere, Desinfektionsmittel, Öle und
Salben für medizinische Zwecke" eingetragenen Marke 207 837
Granugen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat bereits im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patentamts die Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten. Nach Vorlage von Benutzungsunterlagen durch die beiden Widersprechenden hat die Inhaberin der angegriffenen Marke ihre gegen die Widerspruchsmarke "Kaloderma" erhobene Nichtbenutzungseinrede in bezug auf die
Waren "Parfümerien, kosmetischen Mitteln und Seifen" zurückgenommen. In bezug auf die Widerspruchsmarke "Granugen" hat sie eine Benutzung für die Ware
"Wundpaste" unstreitig gestellt. Eine über die unstreitig gestellten Warenbereiche
hinausgehende Benutzung haben die beiden Widersprechenden nicht geltend gemacht.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentamts hat die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 339 528
Kaloderma teilweise bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke für einen
Teil der ursprünglich beanspruchten Waren, nämlich für "Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Parfümerien, ätherische Öle, Seifen, Zahnputzmittel; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen
..." angeordnet. Diese Waren lägen im Ähnlichkeitsbereich der zu berücksichtigenden Widerspruchswaren "kosmetische Mittel, Seifen, Parfümerien". Teilweise seien die Vergleichswaren sogar identisch. Aber auch insoweit als die Waren nur im durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich lägen, bestehe Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht. Die Marken wiesen zwar Differenzen in der Silbenzahl sowie in den Wortanfängen auf. Die Anfangskonsonanten und die gegenüberstehenden stimmhaften Zahnlaute "n" und "l" kämen sich klanglich sehr nahe.
Der in der Widerspruchsmarke zusätzlich vorhandene Vokal "a" werde am ohnehin weniger beachteten Wortende in der unbetonten Schlußsilbe nicht immer
deutlich genug zu hören sein, um Verwechslungen mit hinreichender Sicherheit
auszuschließen. Es seien keine markanten Abweichungen gegeben. Die Verwechslungsgefahr werde auch nicht durch das häufige Vorkommen des übereinstimmenden Bestandteils "derm" ausgeräumt, da auch dieser Bestandteil zum
ähnlichen Gesamteindruck beitrage. In bezug auf die Waren "diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische
Zwecke" der angegriffenen Marke bestehe keine Verwechslungsgefahr und sei der
Widerspruch zurückzuweisen.
Auch in bezug auf die Widerspruchsmarke 207 837 Granugen hat die Markenstelle die Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke
für sämtliche beanspruchten Waren angeordnet. Angesichts der durchgreifenden
beschränkten Nichtbenutzungseinrede sei bei der Widerspruchsmarke die Ware
"Wundpaste" zu berücksichtigen. Ausgehend davon könnten die Marken sich teilweise auf identischen und im übrigen auf ähnlichen Waren begegnen. Der erforderliche deutliche Markenabstand sei in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten.
Beide Markenwörter hätten die Lautfolge "Gran--e--" und die Silbenzahl gemeinsam. Die abweichenden und jeweils gegenüberstehenden Laute stünden einander
im Klang jeweils so nahe, daß insgesamt ein übereinstimmender Klangeindruck
entstehe. Auch die Sinnanklänge der Wortteile "derm" und "gen" seien nicht geeignet, die Ähnlichkeit der Marken auszuschließen.
Gegen die Löschungsanordnung der Markenstelle richtet sich die Beschwerde der
Inhaberin der angegriffenen Marke, die sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben und die Widersprüche zurückzuweisen.
In bezug auf die Widerspruchsmarke "Kaloderma" könne die Ähnlichkeit der Vergleichswaren keine Verwechslungsgefahr begründen, da die Marken nicht ähnlich
seien. Wesentlich sei, daß die Wortanfangsbestandteile "GRANO" und "Kalo"
ganz unterschiedlich seien. Abgesehen von der gleichen Vokalfolge bestünden
keine Gemeinsamkeiten. Es ergebe sich ein völlig unterschiedliches Klangbild. Die
teilweise Übereinstimmung der Wortbestandteile "derma" und "derm" habe keine
maßgebliche Bedeutung, zumal diese Bestandteile am Wortende angeordnet und
zudem beschreibend und eher kennzeichnungsschwach seien. Auch
in
schriftbildlicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses der jüngeren Marke läge zwischen der auf seiten der Widerspruchsmarke "Granugen" zu berücksichtigenden
"Wundpaste" und den Waren der angegriffenen Marke überhaupt keine Warenähnlichkeit mehr vor. Selbst eine etwaige geringe Warenähnlichkeit sei vorliegend
nicht schädlich, da die Marken einen ausreichenden Abstand einhielten. Sie
wiesen in klanglicher Hinsicht keine Ähnlichkeit auf. Sie unterschieden sich in zwei
von drei Silben, wobei der Unterschied zwischen den Wortbestandteilen "derm"
und
"gen" besonders auffällig sei. Diese Bestandteile wiesen zudem
unterschiedliche, deutlich erkennbare begriffliche Anlehnungen auf, die vom Verbraucher leicht erkannt würden. Die Übereinstimmung der Marken in der ersten
Silbe bzw in den ersten vier Buchstaben habe vorliegend keine relevante Auswirkung, da im kosmetischen und pharmazeutischen Bereich zahlreiche Marken mit
den Buchstaben "Gran" beginnen würden, wobei gerade die Inhaberin der angegriffenen Marke zahlreiche derart gebildete Marken besitzen würde. Auch in
schriftbildlicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Die aus der Marke "Kaloderma" Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
Die aus der Marke "Granugen" Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
In der Sache hat auch diese Widersprechende sich im Beschwerdeverfahren nicht
geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie
auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, insbesondere
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Widersprüche waren gemäß
§ 152 in Verbindung mit § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen. Nach Auffassung des Senats besteht keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9
nach der gegenüber der Situation vor der Markenstelle veränderten Warenlage,
die durch Einschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke im
Beschwerdeverfahren nach Streichung der Waren "pharmazeutische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen ..." eingetreten ist.
Widerspruch aus der Marke "Kaloderma":
Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke ihre zunächst unbeschränkt erhobene Nichtbenutzungseinrede in bezug auf "Parfümerien, kosmetische Mittel
und Seifen" zurückgenommen und die Widersprechende eine weitergehende Benutzung nicht geltend gemacht hat, ist auf seiten der Widerspruchsmarke nur von
den als benutzt zugestandenen Waren auszugehen, § 43 Abs 1 Satz 1 bis 3 MarkenG. Diesen Waren sind die insoweit noch streitgegenständlichen Waren "Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien, ätherische Öle, Seifen, Zahnputzmittel" der angegriffenen Marke gegenüberzustellen. Danach können die Marken jedenfalls teilweise zur Kennzeichnung gleicher Waren verwendet werden. Es
erübrigen sich Untersuchungen darüber, ob im Verhältnis der Waren "ätherische
Öle und Zahnputzmittel" der angegriffenen Marke zu den Widerspruchswaren
Identität möglich ist oder wie sich ggfs der Warenabstand darstellt, da auch bei
Warenidentität keine Verwechslungsgefahr besteht.
Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
Der auf Haut hinweisende Bestandteil "derma" ist phantasievoll mit dem weiteren
Bestandteil "Kalo" verknüpft, so daß jedenfalls keine Kennzeichnungsschwäche
der Gesamtbezeichnung angenommen werden kann.
Die Ähnlichkeit der Marken ist nach Auffassung des Senats in keiner Richtung
derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Warenlage die Gefahr von Verwechslungen im Sinne
des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Auch wenn angesichts möglicher
Warenidentität und im Hinblick auf die angesprochenen breiten Verkehrskreise
strenge Anforderungen an den Markenabstand gestellt werden, wird die angegriffene Marke diesen gerecht.
Zunächst fällt die Ähnlichkeit der Marken in den Endbestandteilen "derm" bzw
"derma" bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht besonders stark ins
Gewicht. Diese Bestandteile weisen deutlich auf den Anwendungsbereich hin und
haben somit warenbeschreibenden Charakter. Sie stehen für griechisch dérma
(= Haut) und werden insbesondere bei Hautpflegemitteln, Hautcremes und auch
Dermatika sehr häufig als Markenbestandteil verwendet. Im Bereich der Warenklasse 3 sind mit dem Endbestandteil "derm" bzw "derma" über 200 bzw über
50 Marken im Register eingetragen. Berücksichtigt man auch noch die Marken im
Bereich der Warenklasse 5, die zur Kennzeichnung der im Verhältnis zu Hautpflegemitteln unter Umständen sehr ähnlichen Dermatika verwendet werden können, steigt die Anzahl der eingetragenen Marken noch erheblich. Diese hohe Anzahl von Markeneintragungen im Register zeigt, daß Bestandteile wie "derm" oder
"derma" bei der Bildung von Marken auf dem einschlägigen Warengebiet außerordentlich beliebt sind. Dabei hat die Drittzeichenlage nach dem Registerstand
unabhängig von der tatsächlichen Benutzungslage schon für sich genommen Bedeutung, was in der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon vor Jahrzehnten
hervorgehoben (vgl dazu BGH GRUR 1967, 246, 250 reSp aE - Vitapur) und auch
in jüngster Zeit bestätigt worden ist (vgl MarkenR 1999, 57 - Lions). Entgegen den
noch weiterreichenden Schlußfolgerungen des Bundesgerichtshofes (vgl "Vitapur"
und "Lions" aaO) mag dies nach Auffassung des Senats nicht unbedingt zu einer
Kennzeichnungsschwäche der Gesamtbezeichnung führen (vgl auch Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 121 aE), hat aber jedenfalls die Auswirkung, daß aus Rechtsgründen der warenbeschreibende Bestandteil in seinem
kennzeichnenden Gewicht reduziert ist (im Sinne einer partiellen Kennzeichnungsschwäche) und den weiteren Bestandteilen und dort anzutreffenden Unterschieden bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein vergleichsweise stärkeres Gewicht zukommt.
Im schriftbildlichen Vergleich heben sich die Vergleichswörter durch die deutlich
abweichenden Anfangs- und Endbuchstaben in allen üblichen Wiedergabeformen
auch im Gesamteindruck ausreichend voneinander ab.
In klanglicher Hinsicht stimmen die Markenwörter zwar bei ähnlicher Vokalfolge in
der Lautfolge "derm" überein. Die vorhandenen Abweichungen prägen den maßgeblichen klanglichen Gesamteindruck der Bezeichnung aber hinreichend unterschiedlich. So heben sich die Wortanfangsbestandteile "Grano" gegenüber "Kalo"
trotz gleicher Vokallaute relativ klar voneinander ab. Schon die Anfangslaute unterscheiden sich deutlich, und zwar nicht nur wegen ihrer unterschiedlichen Härte,
sondern insbesondere aufgrund des allein in der angegriffenen Marke an zweiter
Buchstabenstelle vorhandenen zusätzlichen "r"-Lauts, der mit dem Anfangslaut "G" verschmilzt. Die konsonantischen Anlaute "l" und "n" der Zweitsilben mögen nicht besonders klangstark sein, sie weisen aber auch keine relevanten Annäherungen auf und tragen zumindest in gewissem Umfang zu einem abweichenden Klangbild bei. Von Bedeutung ist dabei auch, daß der Verkehr schon unabhängig von der Kennzeichnungsschwäche nachfolgender Bestandteile Wortanfänge erfahrungsgemäß stärker zu beachten pflegt (vgl hierzu Althammer/Ströbele
MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 83 mit weitergehenden Rechtsprechungsnachweisen)
und deshalb hier sogar weniger starke Abweichungen eher wahrnimmt als etwa im
Wortinnern. Schließlich wird der allein in der Widerspruchsmarke vorhandene
Schlußvokal "a" bei normal deutlicher Aussprache nicht zu überhören sein. Die
Markenwörter heben sich dann bei unterschiedlicher Vokalfolge in der Silbenzahl
und vor allem im Sprechrhythmus relativ deutlich voneinander ab. Während die
jüngere Marke aus drei Sprechsilben besteht
(Gra-no-derm), wird die
Widerspruchsmarke viersilbig (Ka-lo-der-ma) ausgesprochen. Auch wenn der
Schlußvokal "a" innerhalb der Widerspruchsmarke bei undeutlicherer Aussprache
oder ungünstigeren Übermittlungsbedingungen in Ausnahmefällen etwas in den
Hintergrund
treten kann, wird gleichwohl auch dann der Unterschied
im
Sprechrhythmus im Regelfall nicht zu überhören sein.
Widerspruch aus der Marke "Granugen":
Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke ihre zunächst unbeschränkt erhobene Nichtbenutzungseinrede in bezug auf "Wundpaste" zurückgenommen und
die Widersprechende eine weitergehende Benutzung nicht geltend gemacht hat,
ist auf seiten der Widerspruchsmarke von dieser Ware auszugehen, § 43 Abs 1
Satz 1 bis 3 MarkenG. Um eine unangemessene Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Inhaber von Widerspruchsmarken zu vermeiden, ist
diesen im Rahmen der Integrationsfrage allerdings über eine unstreitig benutzte
(oder als benutzt glaubhaft gemachte) Spezialware hinaus regelmäßig ein größerer Warenbereich zuzugestehen. In Anlehnung an die Hauptgruppeneinteilung der
Roten Liste berücksichtigt der Senat bei der Entscheidung gewöhnlich die Waren
einer Hauptgruppe ganz allgemein,
insbesondere ohne Beschränkung auf
rezeptpflichtige Präparate oder bestimmte Darreichungsformen (so ständige
Rechtsprechung, die schlagwortartig mit dem Stichwort erweiterte Minimallösung
beschrieben werden kann; vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 26 Rdn 74-
76; vgl ferner BPatG Mitt 1979, 223 - Mastu; GRUR 1995, 488 - APISOL/Aspisol;
vgl allgemein zur Integrationsfrage auch BGH GRUR 1990, 39 ff "Taurus" in einem
Löschungsverfahren; vgl ferner BGH GRUR 1999, 164, 165 letzter Absatz, 166
- JOHN LOBB).
Ausgehend
von
"Wundpaste",
die
zu
den
Wundbehandlungsmitteln (Hauptgruppe 85 der Roten Liste 1999) gehört, ist bei
der Entscheidung demzufolge gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG diese Warengruppe zu berücksichtigen.
Den "Wundbehandlungsmitteln" der Widerspruchsmarke sind die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses der jüngeren Marke noch verbliebenen Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien, ätherische Öle, Seifen,
Zahnputzmittel; diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke" gegenüberzustellen. Unabhängig davon,
ob nicht teilweise schon die Warenähnlichkeit zu verneinen ist, besteht jedenfalls
ein deutlicher Warenabstand. Die Waren der angegriffenen Marke unterscheiden
sich in wichtigen Ähnlichkeitskriterien, wie der stofflichen Zusammensetzung der
Waren und dem Verwendungszweck. Diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt
kommt bei der Beurteilung des Warenabstandes nach der maßgeblichen
Verkehrsanschauung regelmäßig ein erhebliches Gewicht zu. Teilweise mögen
Überschneidungen bei Vertriebswegen, Verkaufsstätten und Herstellerbetrieben
gegeben sein, was zwar Grund für die Bejahung der Warenähnlichkeit ist, für sich
genommen aber eine Warennähe oder große Warenähnlichkeit nicht begründen
kann.
Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
In den Markenbestandteilen "Granu" und "gen" klingen zwar die warenbeschreibenden Begriffe "Granulationsgewebe" (= gefäßreiches Bindegewebe, das
sich bei der Heilung von Wunden und Geschwüren bildet und nach einiger Zeit in
Narbengewebe übergeht) und "erzeugend, bildend" an, so daß die Gesamtbezeichnung bei entsprechenden Fachkenntnissen und ausreichendem Assoziationsvermögen einen Hinweis auf ein Wundheilungsmittel geben kann, das die bei
der Wundheilung erforderliche Bildung des Granulationsgewebes fördert. Gleichwohl sind die Markenbestandteile hinreichend phantasievoll verfremdet und zusammengefügt, so daß jedenfalls keine Kennzeichnungsschwäche der Gesamtbezeichnung angenommen werden kann, zumal im pharmazeutischen Bereich
Markenbildungen üblich sind, welche die Art, Zusammensetzung, Wirkung, Indikation und dergleichen des zu kennzeichnenden Präparats jedenfalls für den
Fachmann erkennen lassen.
Die Ähnlichkeit der Marken ist nach Auffassung des Senats in keiner Richtung
derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Warenlage die Gefahr von Verwechslungen im Sinne
des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Trotz der angesprochenen breiten
Verkehrskreise sind im Hinblick auf den deutlichen Warenabstand nur mittlere Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die angegriffene Marke
noch gerecht wird.
Im schriftbildlichen Vergleich heben sich die Vergleichswörter aufgrund der deutlich abweichenden Buchstaben in der zweiten Worthälfte "Granoderm" und "Granugen" bzw "GRANODERM" und "GRANUGEN" in allen üblichen Wiedergabeformen auch im Gesamteindruck ausreichend deutlich voneinander ab.
Klanglich sind die Annäherungen zwischen den Marken zwar etwas stärker ausgeprägt als schriftbildlich. So weisen sie bei gleicher Silbenzahl ähnliche Anfangsbestandteile "Granu" gegenüber "Grano" auf. Auch wenn Anfangsbestandteile häufig stärker beachtet werden als nachfolgende Wortteile, prägen vorliegend
die
in den Endbestandteilen vorhandenen deutlichen Abweichungen den
maßgeblichen klanglichen Gesamteindruck der Bezeichnung noch hinreichend
unterschiedlich, zumal die Endbestandteile betont sind und klanglich nicht in den
Hintergrund treten. Die Schlußsilben "derm" und "gen" heben sich ziemlich klar
voneinander ab. Wegen der unterschiedlichen Einbindung in die Konsonantenstruktur hat der Vokallaut "e" in beiden Markenwörtern eine klar abweichende Färbung, was zusammen mit den unterschiedlichen Vokalen "o" gegenüber "u" insgesamt zu einer hinreichend abweichenden Vokalfolge führt. Hinzu kommen die
Unterschiede in den konsonantischen Lauten der Schlußsilben, die für sich genommen zwar nicht markant sein mögen, gleichwohl aber im Zusammenhang mit
den unterschiedlich klingenden Vokalen zum klar differierenden Klangcharakter
der betonten Endbestandteile beitragen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Übereinstimmung der Marken in dem
Anfangsbestandteil "Gran" bzw die Ähnlichkeit in den Bestandteilen "Grano" gegenüber "Granu" bei der Beurteilung des jeweiligen Gesamteindrucks und der
Markenähnlichkeit nicht so stark ins Gewicht fällt, wie dies bei einem originellen
Bestandteil der Fall wäre. Diese Bestandteile sind nämlich in zahlreichen Marken
der Klasse 3 und 5 enthalten (mehr als 200 "Gran"-Marken und mehr als 50 "Grano"- bzw "Granu"-Marken) und können ua einen Hinweis auf "Granulat" darstellen.
Dabei hat die Drittzeichenlage nach dem Registerstand unabhängig von der
tatsächlichen Benutzungslage schon für sich genommen Bedeutung, wie bereits
oben zum Widerspruch aus der Marke "Kaloderma" ausgeführt ist. Auch wenn
nicht im Sinne einer strengen Abstandslehre argumentiert werden soll (vgl hierzu
Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 120), zeigt die Durchsicht der eingetragenen Drittmarken auch, daß einige davon der Widerspruchsmarke wohl
noch näher kommen als die hier angegriffene Marke. Erwähnt seien die Marken
1 070 269 "GRANOCHEL", 2 102 235 "GRANOMET" und 913 142 "GRANO-
DENT", die allesamt der Inhaberin der angegriffenen Marke gehören.
Schließlich wirken sich auch die unterschiedlichen Bedeutungsanklänge in den
Schlußsilben zumindest in geringem Umfang verwechslungsmindernd aus. Die
Bedeutung der Schlußsilbe "gen" der Widerspruchsmarke wird sich zwar wegen
der Einbindung des Bestandteils in die Gesamtbezeichnung und seines Endungscharakters nur Fachleuten erschließen. Dagegen tritt der warenbeschreibende
Gehalt des Bestandteils "derm" in der angegriffenen Marke deutlicher hervor. Im
Hinblick auf bekannte Fremdwörter wie "Dermatikum", "Dermatologe" oder "Dermatologie" und Werbeaussagen wie "dermatologisch getestet", aber auch wegen
seiner außerordentlich häufigen Verwendung in Markenbezeichnungen wird er in
seiner Bedeutung in erheblichem Umfang erkannt werden, was zwar nicht zum
Ausschluß (iSv BGH GRUR 1992, 130 ff "BALL/Bally"), aber doch zu einer Reduzierung der Verwechslungsgefahr führen kann. Erkennbare begriffliche Anklänge
erleichtern nämlich die Merkbarkeit, das Wiedererkennen und damit auch die Unterscheidung von Markenbezeichnungen.
Die Widersprüche konnten deshalb keinen Erfolg haben. Auf die Beschwerde der
Inhaberin der angegriffenen Marke hin war deshalb der Beschluß der Markenstelle
des Deutschen Patentamts aufzuheben, soweit er die Löschung der angegriffenen
Marke anordnet.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Kliems
Brandt
Knoll
Pü