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BPatG Beschluss vom 24.02.2000 – 9 W (pat) 77/99

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 29 105.1-11

(hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch

beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99

G r ü n d e

I.

Gleichzeitig mit seinem Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung

"Zentrifugalkraftverstärkte Sognutzung zur Energiegewinnung" stellte der

Anmelder am 30. Juni 1998 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, was

ihm

jedoch durch Beschluß der Patentabteilung 11 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 1999 verweigert wurde. Dieser

Beschluß wurde dem Antragsteller durch einen am 21. Juni 1999 zur Post

gegebenen eingeschriebenen Brief zugestellt. Nach Auskunft der

D… AG wurde das Einschreiben am 26. Juni 1999 ausgehändigt.

Der Antragsteller legte gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts am 9. August 1999 Beschwerde ein. Er stellt sinngemäß die Anträge,

ihm

im Hinblick

auf

die

versäumte Beschwerdefrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben

und die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu gewähren,

hilfsweise: die Beschwerde unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen als neue Patentanmeldung mit Eingangsdatum 4. August 1999 zu behandeln.

Nach den Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdeschrift hat ihn

eine Benachrichtigung zur Abholung des Einschreibbriefes zwar bereits am

23. Juni 1999 erreicht. Der Brief sei jedoch erst am 11. Juli 1999 bei ihm

eingegangen. Der Widerspruch dieser Angabe mit der Auskunft der D…

… AG wurde dem Antragsteller mit Zwischenbescheid vom 10. Januar 2000

mitgeteilt. Der Antragsteller beantwortete den Zwischenbescheid - nach einer

allgemeinen Einlassung im Telefax vom 25. Januar 2000 - zunächst mit Telefax

vom 1. Februar 1999, revidierte diese Antwort jedoch teilweise mit weiterem

Telefax vom 13. Februar 2000. Danach ist der Antragsteller im Besitz eines

Benachrichtigungsvermerks vom 23. Juni 1999, auf dem sich ein Stempelaufdruck

mit einer undeutlichen Datumsangabe (1. oder 11. Juli 1999) befindet. Außerdem

liege ihm eine Eingangsbestätigung "von 1999-10-07" (gemeint ist wohl der

10. Juli 1999, es kann sich aber auch um den 7. Oktober 1999 handeln) vor, auf

der das Beschlußdatum jedoch nicht vermerkt sei. Die Beschwerde habe er aus

dem Urlaub vorgebracht, wo ihm der Beschluß nicht vorgelegen habe. Im Hinblick

auf die urlaubsbedingte Abwesenheit ersucht er um nachträgliche Verlängerung

der Beschwerdefrist.

Für den Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde bittet der Antragsteller, seine

Anmeldung unter dem Datum des 4. August 1999 und unter Zugrundelegung aller

eingereichten Unterlagen mit neuem Aktenzeichen erneut in den Geschäftsgang

des Deutschen Patent- und Markenamts zu geben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde muß wegen Überschreitung der für ihre Einlegung im Gesetz

vorgesehenen Frist als unzulässig verworfen werden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 PatG).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123 PatG) kann nicht gewährt

werden.

Gemäß § 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG sind Beschwerden gegen Beschlüsse der

Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts

innerhalb eines Monats einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der

Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer. Bei Zustellung durch

eingeschriebenen Brief (§ 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 VwG) gilt dieser mit dem

dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das

zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Wie sich aus der Auskunft der D… AG ergibt, erfolgte die Zustellung

im vorliegenden Fall am 26. Juni 1999. Von diesem Datum ist auszugehen, da der

vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf nicht schlüssig erscheint (vgl.

Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 4. Aufl., 1996, § 4 VwZG Anm. 6). Nach eigenem Bekunden des

Antragstellers ist am 23. Juni 1999 eine Benachrichtigung zur Abholung eines

Einschreibbriefs bei ihm eingegangen. Nach den Allgemeinen Geschäfts

bedingungen der D… AG für den Briefdienst Inland, Abschnitt 4

Abs. 4 Satz 1, werden Übergabe-Einschreibbriefe, die weder an den Adressaten

noch an einen geeigneten Ersatzempfänger abgeliefert werden können, innerhalb

einer Frist von sieben Werktagen zur Abholung bereit gehalten. Der Antragsteller

konnte demnach - wenn er die erwähnte Benachrichtigung tatsächlich am

23. Juni 1999 erhalten hat - den Einschreibbrief bis zum 1. Juli 1999 bei der Post

abholen. Es

ist anzunehmen, daß sich der vom Antragsteller erwähnte

Stempelaufdruck auf dieses Datum bezogen hat. Jedenfalls war die siebentägige

Frist am 10. Juli 1999, als nach Darlegung des Antragstellers der Brief ausweislich

einer Eingangsbestätigung von diesem Tage bei ihm eingegangen war, bereits

verstrichen. Es ist auch unklar, um welche Eingangsbestätigung es sich dabei

gehandelt haben soll. Sendungen mit dem Vermerk "Übergabeeinschreiben"

werden von der D1… gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der

Empfangsberechtigung abgegeben (vgl. Abschnitt 4 Abs. 2 der genannten

Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Dagegen erhält der Empfänger keine

ausdrückliche Eingangsbestätigung. Zudem war auf dem vom Antragsteller

genannten Beleg nach seinen eigenen Angaben das Beschlußdatum nicht

vermerkt. Es steht demnach nicht fest, daß sich dieser Beleg auf den hier

angefochtenen Beschluß bezieht. Der Vortrag des Antragstellers ist daher nicht

geeignet, die Auskunft der D… AG zu entkräften.

Die einmonatige Beschwerdefrist endete demnach am 26. Juli 1999 (§ 99 Abs. 1

PatG i. V. m. § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) und war im Zeitpunkt der

Beschwerdeeinlegung (9. August 1999) bereits abgelaufen.

Trotz der Fristversäumnis wäre die Beschwerde zulässig, wenn dem Antragsteller

eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123 PatG) gewährt werden könnte.

Das Ersuchen des Antragstellers um Verlängerung der Beschwerdefrist ist daher

als Wiedereinsetzungsantrag aufzufassen. Eine Wiedereinsetzung kommt nur in

Betracht, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung der

Beschwerdefrist verhindert war, wovon jedoch nicht ausgegangen werden kann.

Unabhängig davon, ob der Antragsteller seine Beschwerdeschrift (entsprechend

der Ortsangabe auf dieser Schrift) von zuhause oder - wie er jetzt behauptet - aus

dem Urlaub geschrieben hat, war ihm der angefochtene Beschluß im Zeitpunkt der

Beschwerdeeinlegung offensichtlich bekannt. Sofern der Antragsteller den

Beschluß vor Urlaubsantritt erhalten haben sollte, war ihm die rechtzeitige

Beschwerdeeinlegung ohne weiteres möglich, wobei er nicht gehindert gewesen

wäre, eine Begründung für seine Beschwerde nach seiner Rückkehr aus dem

Urlaub und nach Ablauf der Beschwerdefrist nachzureichen. Das gleiche gilt,

sofern ihm der Beschluß innerhalb der Beschwerdefrist in den Urlaub nachgesandt

worden sein sollte. Dafür, daß eine solche Nachsendung ihn erst so spät erreicht

hat, daß ihm deshalb die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht möglich war, hat

der Antragsteller nichts vorgetragen. Selbst

in diesem Fall würde die

Wiedereinsetzung jedenfalls daran scheitern, daß die in § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG

vorgesehene

Frist

für

die Stellung

und

die Begründung

des

Wiedereinsetzungsantrags nicht gewahrt worden ist. Der Antragsteller hätte in

diesem Fall innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm der angefochtene

Beschluß im Urlaub zugegangen war, die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung

rechtfertigen könnten, vorbringen und sie gleichzeitig oder zumindest im weiteren

Verlauf des Verfahrens glaubhaft machen müssen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 PatG).

Beides ist nicht geschehen.

Auch eine etwaige (vom Antragsteller nicht geltend gemachte) fehlende Kenntnis

von der Beschwerdefrist und von den Folgen ihrer Nichteinhaltung könnte den

Antragsteller nicht entschuldigen, zumal ihm zusammen mit dem angefochtenen

Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung übermittelt wurde.

Da die Beschwerde demnach unzulässig ist, kommt es für die Entscheidung des

Senats auf die Beantwortung der vom Antragsteller aufgeworfenen Sachfragen

nicht an. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob für die Patentanmeldung des

Antragstellers

im Falle der Zulässigkeit der Beschwerde hinreichende

Erfolgsaussichten bestehen würden.

Auch dem Hilfsantrag konnte nicht stattgegeben werden. Eine Umdeutung der

unzulässigen Beschwerde in eine erneute Anmeldung ist nicht möglich. Zuständig

zur Entgegennahme von Patentanmeldungen ist nicht das Bundespatentgericht,

sondern das Deutsche Patent- und Markenamt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen,

daß durch die Ablehnung der beantragten Verfahrenskostenhilfe das Verfahren

über die zugrundeliegende Patentanmeldung nicht beendet ist.

Petzold

Bork

Bülskämper

Rauch

prö