Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.02.2000 – 9 W (pat) 77/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 198 29 105.1-11
(hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99
G r ü n d e
I.
Gleichzeitig mit seinem Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung
"Zentrifugalkraftverstärkte Sognutzung zur Energiegewinnung" stellte der
Anmelder am 30. Juni 1998 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, was
ihm
jedoch durch Beschluß der Patentabteilung 11 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 1999 verweigert wurde. Dieser
Beschluß wurde dem Antragsteller durch einen am 21. Juni 1999 zur Post
gegebenen eingeschriebenen Brief zugestellt. Nach Auskunft der
D… AG wurde das Einschreiben am 26. Juni 1999 ausgehändigt.
Der Antragsteller legte gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und
Markenamts am 9. August 1999 Beschwerde ein. Er stellt sinngemäß die Anträge,
ihm
im Hinblick
auf
die
versäumte Beschwerdefrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben
und die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu gewähren,
hilfsweise: die Beschwerde unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen als neue Patentanmeldung mit Eingangsdatum 4. August 1999 zu behandeln.
Nach den Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdeschrift hat ihn
eine Benachrichtigung zur Abholung des Einschreibbriefes zwar bereits am
23. Juni 1999 erreicht. Der Brief sei jedoch erst am 11. Juli 1999 bei ihm
eingegangen. Der Widerspruch dieser Angabe mit der Auskunft der D…
… AG wurde dem Antragsteller mit Zwischenbescheid vom 10. Januar 2000
mitgeteilt. Der Antragsteller beantwortete den Zwischenbescheid - nach einer
allgemeinen Einlassung im Telefax vom 25. Januar 2000 - zunächst mit Telefax
vom 1. Februar 1999, revidierte diese Antwort jedoch teilweise mit weiterem
Telefax vom 13. Februar 2000. Danach ist der Antragsteller im Besitz eines
Benachrichtigungsvermerks vom 23. Juni 1999, auf dem sich ein Stempelaufdruck
mit einer undeutlichen Datumsangabe (1. oder 11. Juli 1999) befindet. Außerdem
liege ihm eine Eingangsbestätigung "von 1999-10-07" (gemeint ist wohl der
10. Juli 1999, es kann sich aber auch um den 7. Oktober 1999 handeln) vor, auf
der das Beschlußdatum jedoch nicht vermerkt sei. Die Beschwerde habe er aus
dem Urlaub vorgebracht, wo ihm der Beschluß nicht vorgelegen habe. Im Hinblick
auf die urlaubsbedingte Abwesenheit ersucht er um nachträgliche Verlängerung
der Beschwerdefrist.
Für den Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde bittet der Antragsteller, seine
Anmeldung unter dem Datum des 4. August 1999 und unter Zugrundelegung aller
eingereichten Unterlagen mit neuem Aktenzeichen erneut in den Geschäftsgang
des Deutschen Patent- und Markenamts zu geben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde muß wegen Überschreitung der für ihre Einlegung im Gesetz
vorgesehenen Frist als unzulässig verworfen werden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 PatG).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123 PatG) kann nicht gewährt
werden.
Gemäß § 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG sind Beschwerden gegen Beschlüsse der
Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts
innerhalb eines Monats einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der
Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer. Bei Zustellung durch
eingeschriebenen Brief (§ 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 VwG) gilt dieser mit dem
dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das
zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Wie sich aus der Auskunft der D… AG ergibt, erfolgte die Zustellung
im vorliegenden Fall am 26. Juni 1999. Von diesem Datum ist auszugehen, da der
vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf nicht schlüssig erscheint (vgl.
Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 4. Aufl., 1996, § 4 VwZG Anm. 6). Nach eigenem Bekunden des
Antragstellers ist am 23. Juni 1999 eine Benachrichtigung zur Abholung eines
Einschreibbriefs bei ihm eingegangen. Nach den Allgemeinen Geschäfts
bedingungen der D… AG für den Briefdienst Inland, Abschnitt 4
Abs. 4 Satz 1, werden Übergabe-Einschreibbriefe, die weder an den Adressaten
noch an einen geeigneten Ersatzempfänger abgeliefert werden können, innerhalb
einer Frist von sieben Werktagen zur Abholung bereit gehalten. Der Antragsteller
konnte demnach - wenn er die erwähnte Benachrichtigung tatsächlich am
23. Juni 1999 erhalten hat - den Einschreibbrief bis zum 1. Juli 1999 bei der Post
abholen. Es
ist anzunehmen, daß sich der vom Antragsteller erwähnte
Stempelaufdruck auf dieses Datum bezogen hat. Jedenfalls war die siebentägige
Frist am 10. Juli 1999, als nach Darlegung des Antragstellers der Brief ausweislich
einer Eingangsbestätigung von diesem Tage bei ihm eingegangen war, bereits
verstrichen. Es ist auch unklar, um welche Eingangsbestätigung es sich dabei
gehandelt haben soll. Sendungen mit dem Vermerk "Übergabeeinschreiben"
werden von der D1… gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der
Empfangsberechtigung abgegeben (vgl. Abschnitt 4 Abs. 2 der genannten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Dagegen erhält der Empfänger keine
ausdrückliche Eingangsbestätigung. Zudem war auf dem vom Antragsteller
genannten Beleg nach seinen eigenen Angaben das Beschlußdatum nicht
vermerkt. Es steht demnach nicht fest, daß sich dieser Beleg auf den hier
angefochtenen Beschluß bezieht. Der Vortrag des Antragstellers ist daher nicht
geeignet, die Auskunft der D… AG zu entkräften.
Die einmonatige Beschwerdefrist endete demnach am 26. Juli 1999 (§ 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) und war im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinlegung (9. August 1999) bereits abgelaufen.
Trotz der Fristversäumnis wäre die Beschwerde zulässig, wenn dem Antragsteller
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123 PatG) gewährt werden könnte.
Das Ersuchen des Antragstellers um Verlängerung der Beschwerdefrist ist daher
als Wiedereinsetzungsantrag aufzufassen. Eine Wiedereinsetzung kommt nur in
Betracht, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung der
Beschwerdefrist verhindert war, wovon jedoch nicht ausgegangen werden kann.
Unabhängig davon, ob der Antragsteller seine Beschwerdeschrift (entsprechend
der Ortsangabe auf dieser Schrift) von zuhause oder - wie er jetzt behauptet - aus
dem Urlaub geschrieben hat, war ihm der angefochtene Beschluß im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinlegung offensichtlich bekannt. Sofern der Antragsteller den
Beschluß vor Urlaubsantritt erhalten haben sollte, war ihm die rechtzeitige
Beschwerdeeinlegung ohne weiteres möglich, wobei er nicht gehindert gewesen
wäre, eine Begründung für seine Beschwerde nach seiner Rückkehr aus dem
Urlaub und nach Ablauf der Beschwerdefrist nachzureichen. Das gleiche gilt,
sofern ihm der Beschluß innerhalb der Beschwerdefrist in den Urlaub nachgesandt
worden sein sollte. Dafür, daß eine solche Nachsendung ihn erst so spät erreicht
hat, daß ihm deshalb die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht möglich war, hat
der Antragsteller nichts vorgetragen. Selbst
in diesem Fall würde die
Wiedereinsetzung jedenfalls daran scheitern, daß die in § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG
vorgesehene
Frist
für
die Stellung
und
die Begründung
des
Wiedereinsetzungsantrags nicht gewahrt worden ist. Der Antragsteller hätte in
diesem Fall innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm der angefochtene
Beschluß im Urlaub zugegangen war, die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung
rechtfertigen könnten, vorbringen und sie gleichzeitig oder zumindest im weiteren
Verlauf des Verfahrens glaubhaft machen müssen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 PatG).
Beides ist nicht geschehen.
Auch eine etwaige (vom Antragsteller nicht geltend gemachte) fehlende Kenntnis
von der Beschwerdefrist und von den Folgen ihrer Nichteinhaltung könnte den
Antragsteller nicht entschuldigen, zumal ihm zusammen mit dem angefochtenen
Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung übermittelt wurde.
Da die Beschwerde demnach unzulässig ist, kommt es für die Entscheidung des
Senats auf die Beantwortung der vom Antragsteller aufgeworfenen Sachfragen
nicht an. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob für die Patentanmeldung des
Antragstellers
im Falle der Zulässigkeit der Beschwerde hinreichende
Erfolgsaussichten bestehen würden.
Auch dem Hilfsantrag konnte nicht stattgegeben werden. Eine Umdeutung der
unzulässigen Beschwerde in eine erneute Anmeldung ist nicht möglich. Zuständig
zur Entgegennahme von Patentanmeldungen ist nicht das Bundespatentgericht,
sondern das Deutsche Patent- und Markenamt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen,
daß durch die Ablehnung der beantragten Verfahrenskostenhilfe das Verfahren
über die zugrundeliegende Patentanmeldung nicht beendet ist.
Petzold
Bork
Bülskämper
Rauch
prö