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BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 5 W (pat) 459/98

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

1. März 2000

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In Sachen 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 93 06 954

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Goebel sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing.

Ihsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des

Deutschen Patentamts - Gebrauchsmusterabteilung

II - vom

23. Juli 1998 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 93 06 954 wird gelöscht, soweit es über den

Schutzanspruch in der am 1. März 2000 eingereichten Fassung

hinausgeht.

Im übrigen werden der Löschungsantrag und die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragsgegnerin zu 9/10 und der Antragstellerin zu 1/10, die der zweiten Instanz beiden Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 7. Mai 1993 angemeldeten und am

22. September 1994 in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 93 06 954

(Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung

"Verpackungseinheit". Seine

Schutzdauer ist auf acht Jahre verlängert.

Die am 29. Juni 1993 eingereichten und der Eintragung zugrundeliegenden

Schutzansprüche 1 bis 6 lauten:

1. Verpackungseinheit mit zwei an einem Trägerblatt angeordneten

Schutzhandschuhen, insbesondere AIDS-Schutzhandschuhe,

dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Schutzhandschuhe (12,

14) jeweils so an einer Seite (20) des Trägerblatts (16) und/oder an

einer gegenüberliegenden Seite (22) des Trägerblatts befestigt

werden, daß sich die Umrißkonturen der beiden Schutzhandschuhe

(12, 14) zumindest teilweise überlappen.

2. Verpackungseinheit nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Umrißkonturen der beiden Schutzhandschuhe (12,14)

in wesentlichen Teilen des gesamten Umrisses überdecken.

3. Verpackungseinheit nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß ein Schutzhandschuh (12) an der einen Seite (20)

und der zweite Schutzhandschuh (14) an der gegenüberliegenden

Seite (22) des Trägerblattes (16) befestigt werden.

4. Verpackungseinheit nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Schutzhandschuhe (12, 14) die gleichen Umrißkonturen aufweisen.

5. Verpackungseinheit nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Schutzhandschuhe (12, 14) beide auf der gleichen Seite (20 oder 22) des Trägerblattes (16) befestigt werden.

6. Verpackungseinheit nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß der weiter vom Trägerblatt (16) entfernte Schutzhandschuh (14) eine größere Umrißkontur aufweist als der am Trägerblatt (16) anliegende Schutzhandschuh (12).

Die Antragstellerin hat am 21. Juni 1997 beim Deutschen Patentamt die Löschung

des Streitgebrauchsmusters beantragt.

Zur Begründung ihres Antrags hat die Antragstellerin auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen:

US-Patentschrift 4 278 693,

US-Patentschrift 3 966 045,

US-Patentschrift 3 923 577,

britische Offenlegungsschrift 2 164 540,

deutsche Offenlegungsschrift 26 51 519,

deutsches Gebrauchsmuster 19 24 240,

US-Patentschrift 4 844 293,

US-Patentschrift 4 773 532,

US-Patentschrift 4 034 853,

US-Patentschrift 3 870 150 und

deutsche Patentschrift 39 20 597.

Sie hat ferner die offenkundige Vorbenutzung einer Verpackungseinheit mit zwei

Schutzhandschuhen anläßlich der Messe K'89 vom 2. bis 9. November 1989 in

Düsseldorf geltend gemacht.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters

sei im Hinblick auf diesen Stand der Technik nicht schutzfähig.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. In der

mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 1998 hat sie das Streitgebrauchsmuster vor

der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patentamts mit vier neugefaßten

Schutzansprüchen verteidigt, die folgenden Wortlaut haben:

1. Verpackungseinheit mit zwei an einem Trägerblatt angeordneten

Schutzhandschuhen, insbesondere AIDS-Schutzhandschuhe, die

von jeweils zwei entlang der Umrißlinien der Schutzhandschuhe

miteinander verbundenen Folien gebildet sind,

dadurch gekennzeichnet, daß die Schutzhandschuhe (12, 14)

derart an einer (20) oder an beiden Seiten (20, 22) des Trägerblattes (16) befestigt sind, daß die wesentlichen Teile der Folien

des einen Schutzhandschuhes die Umrißlinien der Folien des anderen Schutzhandschuhes überdecken.

2. Verpackungseinheit nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Schutzhandschuh (12) an der einen Seite (20) und der

zweite Schutzhandschuh (14) an der anderen Seite (22) des Trägerblattes (16) befestigt ist und daß die beiden Schutzhandschuhe

(12, 14) die gleichen Umrißlinien aufweisen.

3. Verpackungseinheit nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß beide Schutzhandschuhe (12, 14) auf derselben Seite (20

oder 22) des Trägerblattes (16) befestigt sind und daß der weiter

vom Trägerblatt (16) entfernte Schutzhandschuh (14) eine größere

Kontur aufweist als der am Trägerblatt (16) anliegende Schutzhandschuh (12).

4. Verpackungseinheit nach einem der Ansprüche 1 - 3, dadurch

gekennzeichnet, daß die obere Folie des dem Trägerblatt entfernt

liegenden Schutzhandschuhs eine der äußeren Schichten der Verpackungseinheit bildet.

Hilfsweise hat die Antragsgegnerin vier neugefaßte Schutzansprüche vorgelegt.

Mit Beschluß vom 23. Juli 1998 hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patentamts das Streitgebrauchsmuster gelöscht, so weit es über die hilfsweise verteidigten Schutzansprüche hinausgeht, und den Löschungsantrag im übrigen abgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Beschwerden der Beteiligten.

Die Antragsgegnerin verteidigt das Streitgebrauchsmuster mit einem einzigen

Schutzanspruch, der wie folgt lautet:

Verpackungseinheit mit einem an einem Trägerblatt angeordneten

Schutzhandschuhpaar, insbesondere Aids-Schutzhandschuhen, die

von jeweils zwei entlang der Umrißlinien der Schutzhandschuhe

miteinander verbundenen Folienschichten gebildet und im Bereich

der Umrißlinien lösbar mit dem Trägerblatt verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Schutzhandschuhe (12,

14) unterschiedliche Umrisse aufweisen und derart übereinanderliegend am Trägerblatt (16) angeordnet sind, daß der Schutzhandschuh (14) mit dem größeren Umriß den Schutzhandschuh (12) mit

dem kleineren Umriß derart überdeckt, daß dessen Umrißlinie

innerhalb des Umrisses des Schutzhandschuhes (14) mit dem größeren Umriß liegt und beide Schutzhandschuhe (12, 14) auf ein

und derselben Seite des Trägerblattes (16) angeordnet sind.

Sie ist der Meinung, dieser Anspruch sei zulässig und sein Gegenstand beruhe

auch auf einem erfinderischen Schritt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, den Löschungsantrag

zurückzuweisen, soweit er sich gegen den zuletzt verteidigten

Schutzanspruch richtet und die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Sie ist der Auffasssung, die Verwendung des Begriffs "Schutzhandschuhpaar"

stelle eine unzulässige Erweiterung dar. Die Verpackungseinheit nach dem einzigen zuletzt verteidigten Schutzanspruch beruhe im Hinblick auf die deutsche Patentschrift 39 20 597, die US-Patentschrift 3 923 577, die britische Offenlegungsschrift 2 164 540 und die deutsche Offenlegungsschrift 26 51 519 nicht auf einem

erfinderischen Schritt.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Denn der

Löschungsantrag ist zwar in weiterem Umfang, als im angefochtenen Beschluß

entschieden worden ist, jedoch nicht in vollem Umfang begründet.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Denn der

Löschungsantrag ist nicht in weiterem Umfang als im angefochtenen Beschluß

entschieden unbegründet.

A) Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters geht in der Fassung des zuletzt

verteidigten Schutzanspruchs - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht

über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Darin wird der Begriff "Schutzhandschuhpaar" zwar nicht erwähnt, es ist aber stets

von zwei Schutzhandschuhen die Rede. Die Angabe "zwei Schutzhandschuhe"

umfaßt drei Möglichkeiten, nämlich

-

-

-

zwei rechte Schutzhandschuhe oder

zwei linke Schutzhandschuhe oder

einen rechten und einen linken Schutzhandschuh,

was einem Schutzhandschuhpaar entspricht.

Der Ersatz der Worte "zwei Schutzhandschuhe" durch "Schutzhandschuhpaar"

stellt daher keine unzulässige Erweiterung, sondern eine zulässige Beschränkung

auf eine der drei Verständnismöglichkeiten der Worte "zwei Schutzhandschuhe"

dar.

Der zuletzt verteidigte Schutzanspruch 1 ist auch im übrigen zulässig. Er enthält

sämtliche Merkmale des eingetragenen Schutzanspruchs und des vor der Gebrauchsmusterabteilung mit dem Hauptantrag verteidigten Anspruchs 1 in der fakultativen Ausführung "an einer Seite". Sein Gegenstand entspricht dem des

Ausführungsbeispiels nach den Figuren 1 und 2.

B) Soweit die Antragsgegnerin die angegriffenen Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters nicht mehr verteidigt, ist das Streitgebrauchsmuster wegen teilweiser Rücknahme des Widerspruchs ohne weiteres zu löschen (§ 17 Abs 1

Satz 2 GebrMG). Im Umfang des zuletzt verteidigten Schutzanspruchs ist der auf

§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG gestützte Löschungsantrag unbegründet.

1. Für die Verpackungseinheit gemäß dem Schutzanspruch kann nicht festgestellt

werden, daß der geltend gemachte Löschungsgrund mangelnder Schutzfähigkeit

vorliegt.

a) Sie ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik der neu. Von der

Verpackung mit einem Handschuhpaar aus Kunststoff nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 51 519 unterscheidet sie sich zumindest durch die unterschiedliche Umrißgröße der beiden Handschuhe. Bei der Verpackungseinheit mit

einem Handschuhpaar aus Polyäthylen nach der britischen Offenlegungsschrift

2 164 540 sind die beiden Handschuhe auf gegenüberliegenden Seiten des Trägerblattes angeordnet, aber nicht auf der ein und derselben Seite wie beim Streitgebrauchsmuster. Bei der Verpackung nach der US-Patentschrift 3 923 577 liegen

die einzelnen Handschuhe des verpackten Handschuhpaares nebeneinander auf

der Trägerbahn, aber - anders als beim Streitgebrauchsmuster - nicht übereinander. Gleiches gilt für die doppelwandigen Handschuhe nach der deutschen

Patentschrift 39 20 597, sofern sie paarweise verpackt sind, wie in Spalte 6 Zeile

35 dieser Schrift erwähnt.

Die übrigen Schriften und die offenkundig vorbenutzte Verpackung liegen von der

Verpackungseinheit nach dem zuletzt verteidigten Schutzanspruch weiter ab. Sie

könne ebenfalls deren Neuheit nicht in Frage stellen, was auch die Antragstellerin

nicht behauptet hat.

b) Die offensichtlich gewerblich anwendbare Verpackungseinheit nach dem

Schutzanspruch beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

Sie geht aus von einer Verpackungseinheit, die aus einem Trägerblatt mit einem

daran angeordneten Schutzhandschuhpaar besteht. Die Schutzhandschuhe sind

aus zwei Folienschichten gebildet, die jeweils entlang der Umrißlinien der Handschuhe miteinander verbunden sind. Im Bereich der Umrißlinien sind die Handschuhe lösbar mit dem Trägerblatt verbunden. Eine derartige Verpackungseinheit,

bei der sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Schutzanspruchs verwirklicht

sind, ist beispielsweise mit der US-Patentschrift 3 923 577 bekanntgeworden. In

weiterer Übereinstimmung mit dem letzten Merkmal des Kennzeichens sind bei

dieser bekannten Verpackungseinheit auch beide Schutzhandschuhe (14a, 14b)

auf ein und derselben Seite des Trägerblattes (12) angeordnet. In der Streitgebrauchsmusterschrift ist der hohe Materialbedarf für das Trägerblatt als nachteilig

empfunden worden. Deshalb soll aufgabengemäß mit dem Streitgebrauchsmuster

eine Verpackungseinheit mit geringerem Materialbedarf für das Trägerblatt geschaffen werden.

Es ist nun gefunden worden, daß diese Aufgabe lösbar ist, wenn

1. die beiden Schutzhandschuhe unterschiedlich große Umrisse aufweisen

und

2. die Schutzhandschuhe übereinanderliegend am Trägerblatt angeordnet

sind derart, daß

3. der größere Schutzhandschuh den kleineren überdeckt und

4. die Umrißlinie des kleineren Handschuhs innerhalb der Umrißlinie des

größeren Handschuhs liegt.

Einen Hinweis in Richtung dieser Lösung enthält die US-Patentschrift 3 923 577

nicht. Dort wird zwar vorgeschlagen, unterschiedlich große Gegenstände, beispielsweise die Kunststoffhaube (16) und die Handschuhe (14a, 14b) übereinanderliegend und auf derselben Seite des Trägerblatts (12) derart anzuordnen, daß

die Umrißlinien der kleineren Gegenstände (14a, 14b) innerhalb der Umrißlinie

des größeren Gegenstandes (16) liegen. Eine Anregung, die beiden Handschuhe

eines Handschuhpaares unterschiedlich groß zu gestalten - und das ist nach Ansicht des Senats der entscheidende Gedanke, der erst die weiteren Schritte ermöglicht - enthält diese Schrift nicht. Die Ansicht der Antragstellerin, der Fachmann könne anstelle der Haube (16) bei der Verpackung nach der US-Patentschrift 3 923 577 auch einen entsprechend größeren Handschuh nehmen, womit

der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters verwirklicht sei, hält der Senat für

eine rückschauende und damit unzulässige Betrachtungsweise dieser Schrift in

Kenntnis des Streitgebrauchsmusters.

In der britischen Offenlegungsschrift 2 164 540 wird zur Verringerung des Materialbedarfs für das Trägerblatt (layer 3) vorgeschlagen, die beiden Handschuhe

eines Handschuhpaares auf den gegenüberliegenden Seiten anzuordnen, eine

Lösung, die in eine andere Richtung als die nach dem zuletzt verteidigten

Schutzanspruch des Streitgebrauchsmusters führt.

Bei der aus einem Handschuhpaar (2a, 2b) und einem Trägerblatt (4) bestehenden Verpackung nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 51 519 haben "die

beiden Handschuhe 2a und 2b identische Form und Abmessungen" (vgl Abs 3 der

Figurenbeschreibung). Zwar sind dort die beiden über eine Perforationslinie (3)

miteinander verbundenen Handschuhe - teilweise dem 2. Lösungsmerkmal entsprechend - übereinanderliegend am Trägerblatt (4) angeordnet (vgl Figur 2). Einen Hinweis auf das entscheidende 1. Lösungsmerkmal, das die Voraussetzung

für die Verwirklichung des 3. und 4. Lösungsmerkmals ist, enthält indes auch

diese Schrift nicht.

Die deutsche Patentschrift 39 20 597 zeigt und beschreibt die Herstellung eines

doppelwandigen Schutzhandschuhs (14) unter Verwendung von vier aufeinanderliegenden Kunststoffolienlagen (2, 3, 4, 11), wobei die beiden inneren Lagen (3, 4)

entlang der kleineren Umrißlinie des Innenhandschuhs (10) miteinander und die

beiden äußeren Lagen (2, 11) entlang der größeren Umrißlinie des Außenhandschuhs (13) untereinander und mit einem Trägerblatt (17) verbunden sind.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich hier aber nicht um

zwei Schutzhandschuhe mit unterschiedlich großen Umrissen, sondern um einen

einzigen, der doppelwandig ausgebildet ist (vgl Patentanspruch 1). Im Falle einer

paarweisen Verpackung, wie es in Spalte 5 Zeilen 33 bis 37 erwähnt wird, haben

daher beide doppelwandigen Schutzhandschuhe auch identische Umrisse und

sind auf der Trägerbahn nebeneinander angeordnet, wie bereits im Neuheitsvergleich dargelegt. Die Argumentation der Antragstellerin, es läge im Bereich

fachmännischen Handelns, bei diesem bekannten Schutzhandschuh den Innenhandschuh nicht in, sondern unter den Außenhandschuh zu legen, womit die Verpackungseinheit nach dem Schutzanspruch vorliege, hält der Senat auch hier für

eine rückschauende und damit unzulässige Betrachtungsweise dieser Schrift in

Kenntnis des Gegenstandes nach dem verteidigten Schutzanspruch.

Die übrigen Schriften sind, wie bereits im Neuheitsvergleich erwähnt, von der Verpackungseinheit nach dem zuletzt verteidigten Schutzanspruch weiter entfernt und

konnten dem Fachmann somit ebenfalls keine Anregung in Richtung auf die

beanspruchte Lösung geben. Diese Schriften sind daher - ebenso wie der offenkundig vorbenutzte Gegenstand - in der mündlichen Verhandlung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr aufgegriffen worden.

Der Senat hat zudem berücksichtigt, daß es sich bei der Verpackungseinheit nach

dem Streitgebrauchsmuster um einen Massenartikel handelt, bei dem bereits

kleine Einsparungen im Materialbedarf für eine schöpferische Leistung sprechen.

C. Die auf § 18 Abs 3 Satz 2, § 17 Abs 4 GebrMG iVm § 84 Abs 2 Satz 2 PatG

und § 92 Abs 1 ZPO in entsprechender Anwendung beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, daß das Streitgebrauchsmuster im ersten Rechtszug eine

erhebliche und im zweiten Rechtszug eine weitere Minderung seines gemeinen

Wertes erfahren hat.

Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert (§ 84 Abs 2 Satz 2

PatG), ist nicht ersichtlich.

Goebel

Frowein

Ihsen

Pr