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BPatG Beschluss vom 03.03.2000 – 33 W (pat) 207/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 50 382.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. März 2000 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Schermer als Vorsitzender, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist eine Darstellung als Bildmarke (ohne
Ankreuzung des Kästchens "farbige Eintragung") angemeldet worden, deren
Wortbestandteil "MAKLERHAUS" in zarthellgrauen, zum Untergrund kaum kontrastierenden und daher einer Photokopie nicht zugänglichen Blockbuchstaben
von etwa 2 cm Höhe wiedergegeben ist. Am untersten Rand der Balken des
Buchstabens "M" sind in weißer, 3 mm hoher Schrift die Buchstaben "MHS" eingefügt. Unter dem Markenwort "Maklerhaus" ist eine schwarze Linie mit einem
Knick unter dem Buchstaben"A" angeordnet.
Das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung lautet:
"Klasse 35
Unternehmensberatung, Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Durchführung von Auktionen
und Versteigerungen;
Klasse 36
Vermittlung von Versicherungen, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Kreditberatung und -vermittlung, Absatzfinanzierung und
Kreditrisikoabsicherung, Investmentgeschäfte, Leasing, Schätzen
von Immobilien, Vermögensverwaltung;
Klasse 42
Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten, Verwertung gewerblicher Schutzrechte."
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Den angesprochenen Verbrauchern dränge sich bei der aus den Wörtern "Makler" und
"Haus" zusammengesetzten Bezeichnung der Eindruck auf, daß der Anmelder
hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen wie ein Makler tätig werde und
lediglich auf Art und Arbeitsstil als "Hausmakler" sowie auf die Wirkungsstätte
hinweise.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Anmelder (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, die angemeldete Marke sei in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Auch sei ein Teil der beanspruchten Dienstleistungen nicht als Maklertätigkeit anzusehen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil der angemeldeten Marke auch nach Auffassung des Senats jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
fehlt.
Die Markenstelle des Patentamts ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen,
daß die Bezeichnung "Maklerhaus" die angemeldete Kombinationsmarke beherrscht. Es handelt sich dabei um die Zusammensetzung zweier Substantive, die
sprachüblich zusammengefügt ist und vergleichbaren bekannten Wortverbindungen wie "Ärztehaus, Bankhaus, Brokerhaus, Handelshaus, Kaufhaus, Versicherungshaus, Systemhaus (zB EDV Systemhaus für Dienstleistungsunternehmen
der Informationstechnik), entspricht. In diesen Wortkombinationen dient der Begriff
"Haus" weniger der Bezeichnung eines konkreten Gebäudes, sondern hat die im
Vordergrund stehende Bedeutung eines großen Unternehmens. Die Bezeichnung
"MAKLERHAUS" bringt dementsprechend ohne weiteres verständlich zum
Ausdruck, daß es sich um ein Haus handelt, in dem eine Vielzahl von Maklern
zusammengefaßt ist, um ihre Dienste Dritten anzubieten oder daß es sich um ein
bedeutendes Unternehmen handelt, das verschiedenste Vermittlungstätigkeiten
erbringt.
Entgegen der Auffassung des Anmelders ist der Begriff "Makler" nicht auf einen
Gewerbetreibenden beschränkt, der gegen Entgelt für andere den Kauf oder
Verkauf von Waren, Wertpapieren oder Immobilien vermittelt. Es handelt sich
vielmehr um einen weiten Oberbegriff, der die unterschiedlichsten Tätigkeiten und
Spezialisierungen wie zB die des Kursmaklers, Börsenmaklers, Versicherungsmaklers, Schiffsmaklers, Handelsmaklers, Finanzmaklers, Effekten-, Häuser-,
Wohnungs- Grundstücks-, Haus-, Immobilienmaklers umfaßt (vgl zB Muthmann
Rückläufiges deutsches Wörterbuch, 1988, 776, 777, Gabler Wirtschaftslexikon,
13. Aufl 1993, S 3591, 3592, 12. Aufl, S 1812; Büschgen, Das kleine Börsen-Lexikon, 20. Aufl, S 137, 138). Gegenstand der Maklertätigkeit ist grundsätzlich jedes Geschäft - sofern nicht gesetzliche Vermittlungsverbote bestehen -,
durch die einem Auftraggeber die Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen
nachgewiesen oder die Abschlußbereitschaft des Vertragspartners herbeigeführt
wird und Abschlüsse vermittelt werden (vgl Brockhaus Die Enzyklopädie in
24 Bänden, 20. Aufl, S 86, 87). Da unter dem Begriff "Makler" jemand zu verstehen ist, der Verkauf, Vermietung und den Abschluß von Verträgen in verschiedenen Bereichen vermittelt (vgl DUDEN Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache in zehn Bänden, 3. Aufl, S 2494) und der Gesamtbegriff "Maklerhaus"
inhaltlich auf ein entsprechendes Unternehmen hinweist, sind sämtliche beanspruchte Dienstleistungen von der beschreibenden Aussage betroffen. Denn auch
bei der Unternehmensberatung kann die Vermittlung eines Nachfolgers oder eines
zu übernehmenden anderen Unternehmens Bedeutung haben. Ebenso kann auf
dem Gebiet der Vermögensverwaltung, zu der typischerweise die Verwaltung von
Aktien und Wertpapieren durch Broker und broker-Häuser zählt (vgl z.B.
Büschgen Das kleine Banklexikon 2. akt. Auflage 1997, 232), die Vermittlung
geeigneter Vermögensverwalter für die Inhaber der zu betreuenden Vermögen
und umgekehrt Gegenstand der Tätigkeit eines "Maklerhauses" im Sinne eines
Vermittlungsunternehmens sein. Gerade auch bei der Verwaltung und Verwertung
von Urheber- und gewerblichen Schutzrechten kann die Vermittlung zwischen den
Schutzrechtsinhabern einerseits und potentiellen Lizenznehmern andererseits für
die Markteinführung des geschützten Produkts ein wesentliches Element der beanspruchten Tätigkeit darstellen.
Begegnet der Verkehr der angemeldeten Marke im Geschäftsleben als Bezeichnung für die betroffenen Dienstleistungen, so wirkt "Maklerhaus" als Aussage rein
beschreibenden Inhalts, die sprachlich so vertraut wie beispielsweise "Bankhaus"
oder "Systemhaus" klingt, daß er sie ohne weiteres Nachdenken als gattungsmäßig beschreibenden Hinweis auf ein Unternehmen auffaßt, das sich mit der
entgeltlichen Vermittlung der Veräußerung von Waren, Werten und Rechten befaßt und diese unter einem Dach, in einem Haus (Unternehmen) anbietet (vgl
auch 33 W (pat) 291/98 - Maklerei).
Die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ergibt sich auch nicht aus der
Kombination der Markenelemente. Zwar könnte die auf dem Balken des Buchstabens "M" angebrachte Buchstabenfolge MHS die Schutzfähigkeit begründen,
wenn sie gegenüber der dominierenden beschreibenden Bezeichnung
"MAKLERHAUS" für den angesprochenen Verkehr als solche überhaupt erkennbar wäre. Das ist aber bei der geringen Größe und vor allem wegen des praktisch
völlig fehlenden optischen Kontrasts gegenüber dem Hintergrund nahezu unmöglich und nicht zu erwarten. Die Gestaltung der angemeldeten Marke zeichnet sich
auch nicht durch eine graphische Eigenart aus, da das beherrschende Markenwort
"MAKLERHAUS" in normaler Druckschrift gehalten ist und die Linie mit dem nach
unten zeigenden Dreieck ein einfaches graphisches Gestaltungselement darstellt,
das lediglich der Unterstreichung und Hervorhebung der beschreibenden Angabe
"MAKLERHAUS" dient.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kam es nicht mehr darauf an, ob der angemeldeten Marke darüber hinaus noch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG entgegensteht, weil für die konkrete Ausgestaltung ihrer beschreibenden
Aussage ein Freihaltungsbedürfnis anzunehmen wäre. Auch konnte der Senat
dahingestellt sein lassen, inwieweit die angemeldete Marke bereits nach §§ 32
Abs 3, 36 Abs 4 MarkenG iVm § 8 Abs 2 MarkenV von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Wiedergabe der angemeldeten Marke in Farbtönen und
Ausführung ist nicht so beschaffen, daß sie die Bestandteile der Marke in allen
Einzelheiten auch bei schwarzweißer Wiedergabe deutlich erkennen läßt. Bei
Verwendung selbst eines hochwertigen Kopiergeräts erscheint als Wiedergabe
der angemeldeten Marke vielmehr lediglich die Linie mit Dreieck.
Dr. Schermer
v. Zglinitzki
Pagenberg
Cl