Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 08.03.2000 – 26 W (pat) 50/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 652 186 6.70

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. März 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als

Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der IR-Marke 652 186

siehe Abb. 1 am Ende

der am 21. Oktober 1996 für die Waren und Dienstleistungen

19 Tableaux de verre avec et sans revêtement pour la construction, verre de construction tel que celui pour frontispices

en verre, vitrages simples, vitrages isolants, verre de sécurité

feulleté, éléments de verre de sécurité, tous ces produits

provenant d'Europe.

21 Verre avec et sans revêtement verre plat, verre de sécurité,

verre pour vitres de véhicules, verre

isolant, verre

trempéthermique, verre blindé, verre de sécurité, verre antifeu; tous les produits précités se composant de verre brut ou

mi-ouvré (á l'exception du verre de construction) et provenant d'Europe.

40 Recyclage de tessons

Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden ist.

Die Antragstellerin hat am 22. September 1997 den Antrag gestellt, dieser

IR-Marke gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG den Schutz zu entziehen. Die Marke

bestehe im wesentlichen aus dem Wort "EUROGLAS", das aufgrund der Bedeutung

"Europaglas" oder

"europäisches Glas" gemäß der Entscheidung

28 W (pat) 124/96 vom 2. Juli 1997 eine beschreibende Angabe darstelle. Weder

der dreifache Wortbestandteil noch die banale Darstellung einer Glasplatte als

Warenabbildung könnten das Freihaltungsbedürfnis an der Angabe "EUROGLAS"

beseitigen.

Die Markeninhaberin hat dem Schutzentziehungsantrag fristgerecht widersprochen. Die angegriffene Kombinationsmarke sei bereits wegen des Bildbestandteils

schutzfähig, denn es handle sich hierbei nicht um eine naturgetreue Warenabbildung, sondern um eine Glasscherbe, die wie eine Lupe über der dreifachen

Schrift zu liegen scheine.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag

auf Schutzentziehung mit Beschluß vom 11. September 1998 zurückgewiesen. Es

könne dahingestellt bleiben, ob der dreifach in Versalien in unterschiedlicher

Stärke wiedergegebene Wortbestandteil "EUROGLAS" eine schutzunfähige beschreibende Angabe darstelle, denn bei der markenrechtlichen Bewertung sei allein auf die konkret eingetragene Kombination abzustellen, die den Schutzbereich

des gesamten Zeichens bestimme und gegebenenfalls auch beschränke. Es sei

nicht ersichtlich, daß die Mitbewerber der Markeninhaberin gerade die eigenwillig

gestaltete Wort-Bildkombination in ihrer Gesamtheit zur Beschreibung ihrer eigenen Waren oder Dienstleistungen benötigen würden. Für einen großen Teil der

beanspruchten Waren stelle der Bildbestandteil "Glasscherbe" ohnehin keine

Warenabbildung dar, denn offenkundig liege zB keine übliche Konfektionsform von

Bau-, Isolier- oder Sicherheitsglas vor. Ebensowenig könne der Gesamtheit der

Marke jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie hält es für fernliegend, daß es der Markeninhaberin um Schutz für den völlig banalen Hintergrund

der angegriffenen IR-Marke gehe. Vielmehr dränge sich die Vermutung auf, daß

die Markeninhaberin in Wirklichkeit Schutz für die nach der Entscheidung

28 W (pat) 194/96 schutzunfähige Bezeichnung "EUROGLAS" erlangen wolle,

zumal die bildlichen Bestandteile der Marke im Verhältnis zum Wortbestandteil

völlig banal und unauffällig seien. Die Verdreifachung des Wortes "EUROGLAS"

führe lediglich dazu, daß der Gesamteindruck der Marke von diesem Wort dominiert werde.

Die Antragstellerin beantragt,

den

angefochtenen

Beschluß

aufzuheben

und

der

IR-Marke 652 186 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland

zu entziehen.

Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluß. Sie beabsichtige

nicht, aus dem Wortbestandteil "EUROGLAS" Rechte herzuleiten. Ihrer Ansicht

nach begründen jedenfalls die erheblich über die technische Gestaltung der geschützten Waren hinausgehenden Elemente die Schutzfähigkeit ihrer Marke. Die

betreffenden Produkte seien ohnehin für Weiterverarbeiter bestimmt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats ist der IR-Marke 652 186 nicht

gemäß den §§ 50, 54 MarkenG der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu

entziehen, denn jedenfalls in ihrer Gesamtheit standen und stehen der angegriffenen Marke keine absoluten Schutzhindernisse entgegen (§ 50 Abs 1 Nr 3 iVm

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Schutzgewährung nur solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr

zur Bezeichnung von Merkmalen der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Maßgeblich für die Feststellung eines etwaigen Freihaltebedürfnisses an der angegriffenen Marke ist ihr Gesamteindruck, der ihren

Schutzbereich bestimmt und zugleich beschränkt (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137

- NEW MAN).

Kombinationsmarken, die neben schutzunfähigen Bestandteilen einen hinreichend

schutzfähigen "Überschuß" aufweisen, auf den ihr Schutz bezogen werden kann,

sind eintragungsfähig, sofern neben den schutzunfähigen Angaben nicht nur noch

im Gesamteindruck völlig untergehende und damit für die Kennzeichnungskraft

belanglose Elemente vorhanden sind. Hierbei handelt es sich aber um

Ausnahmetatbestände, die nicht extensiv ausgelegt werden dürfen. Die Möglichkeit einer sehr starken Einschränkung des Schutzumfangs zusammengesetzter

Marken ist zu berücksichtigen (vgl dazu Althammer/Ströbele, Markengesetz,

5. Aufl, § 8 Rdn 103 und 104).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestand und besteht

(§ 50 Abs 2

Satz 1 MarkenG) kein Freihaltebedürfnis an der angegriffenen IR-Marke. Selbst

wenn man aus den in der Entscheidung 28 W (pat) 194/96 vom 2. Juli 1997 -

Euroglas dargelegten Gründen davon ausgeht, daß der in der angegriffenen

Marke enthaltene dreifache Wortbestandteil "EUROGLAS" in bezug auf die beanspruchten Glasprodukte gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG schutzunfähig ist,

weist die IR-Marke aufgrund ihrer graphischen Elemente einen hinreichend

schutzfähigen Überschuß auf, der ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der

Markeninhaberin an der konkret geschützten Kennzeichnung ausschließt. Wie

bereits die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, gehen die bildlichen Elemente der IR-Marke, nämlich die schattenwerfende Glasscherbe sowie der eingelassene oder abgedeckte drei-fache Schriftzug "EUROGLAS", insbesondere auf

dem Gebiet von Bau-, Isolier- oder Sicherheitsglas über rein dekorative Ausgestaltungen im Rahmen allgemein gebräuchlicher Ausstattungen hinaus. Die

konkrete graphische Gestaltung geht deshalb auch nicht völlig im Gesamteindruck

unter. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Gesamteindruck einer Kombinationsmarke grundsätzlich nicht von kennzeichnungsschwachen oder gar schutzunfähigen Elementen geprägt wird (vgl BGH GRUR 1992, 203, 205 - Roter mit

Genever). Deshalb können auch relativ zurücktretende schutzfähige Bestandteile

neben dominanten schutzunfähigen Elementen die Eintragungsfähigkeit

begründen, so daß die Hervorhebung des schutzunfähigen Wortbestandteils

"EUROGLAS" durch die dreifache Beschriftung mit diesem Wort die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit hier nicht ausschließt.

2. Die graphische Ausgestaltung verschafft der angegriffenen IR-Marke auch die

erforderliche Unterscheidungskraft. Insoweit ist ebenfalls entscheidend, ob die

graphische Gestaltung neben einer beschreibenden Angabe einen phantasievollen "Überschuß" in dem Sinne aufweist, daß angenommen werden kann, daß der

Verkehr in der bildlichen Ausgestaltung allein oder in dem von ihr mitbestimmten

Gesamteindruck der Marke eine betriebliche Herkunftskennzeichnung sehen wird

(vgl BPatGE 36, 29, 31 - Color COLLECTION). Dies ist zu bejahen.

Die oben dargelegten, ohne weiteres erfaßbaren gestalterischen Elemente und

Effekte, die auf dem Gebiet gewerblich verwendeter Spezialglassorten offensichtlich nicht zu den gängigen werbegraphischen Gestaltungsmitteln gehören, sind

geeignet, die erforderliche herkunftshinweisende Funktion auszuüben, zumal das

fehlende Freihaltebedürfnis ohnehin nur geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft rechtfertigt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß für die Frage,

ob dem angegriffenen Zeichen eine hinreichende Unterscheidungskraft zukommt,

auf die Auffassung der mit den Waren des Verzeichnisses angesprochenen

inländischen Verkehrskreise abzustellen ist (vgl dazu BGH BlPMZ 1999, 187 -

Etiketten). Insoweit sind die geschützten Spezialwaren und Dienstleistungen für

gewerbliche Weiterverarbeiter bestimmt, die in der Regel über Kennzeichnungen

auf ihrem Fachgebiet gut unterrichtet sind und neuen Kennzeichnungen mit

größerer Aufmerksamkeit begegnen als das breite Publikum.

Obwohl der Schutzumfang der hier zu beurteilenden Kombinationsmarke stark

eingeschränkt ist, kann ihr mithin nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kraft

Reker

Eder

Mr/prö

Abb. 1