Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 08.03.2000 – 29 W (pat) 6/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 12 675.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

I Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Kl. 42

des Deutschen Patentamts vom 20. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Das Wort

Gründe§

I.

"medware"

soll zur Kennzeichnung mehrerer Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 als

Marke eingetragen werden. Im Anmeldeformular sind als Anmelder F… und

S… genannt, die durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten

vertreten sind. Kurz darauf stellte dieser im Auftrag der Anmelder den Antrag, neben den beiden bereits benannten Anmeldern die Marke auch für den Anmelder

V… einzutragen. Zugleich legte er eine von allen drei Personen unterzeichnete Verfahrensvollmacht vor.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung

aufgrund sachlicher Prüfung zurückgewiesen. Im Rubrum des Beschlusses sind

nur die Anmelder F… und S… aufgeführt.

Hiergegen richtet sich die in der Sache näher begründete Beschwerde, in der als

Beschwerdeführer die Anmelder F… und S… aufgeführt sind, mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluß wegen eines Verfahrensfehlers der Markenstelle, der auch die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigt, aufzuheben und die Sache zur

erneuten Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG).

1. Der angefochtene Beschluß der Markenstelle war wegen des Außerachtlassens

der Verfahrensbeteiligung eines Mitanmelders aufzuheben.

Nachdem der angefochtene Beschluß nach seinem Rubrum lediglich die beiden

ursprünglichen Anmelder als Adressaten benennt, ist die ausschließlich von ihnen

erhobene Beschwerde jedenfalls in diesem Umfang statthaft und auch im Übrigen

zulässig.

Die Beschwerde ist auch begründet, weil der angefochtene Beschluß nur gegen

zwei von drei Mitgliedern einer notwendigen Streitgenossenschaft ergangen ist.

Der „Antrag“ der Anmelder, die Marke auch für Herrn V… einzutragen, ist in Verbindung mit der gemeinsam unterzeichneten Vollmacht als Mitteilung des Beitritts

des dritten Anmelders zu der bereits mit der Anmeldung begründeten Anmeldergemeinschaft (§ 747 Satz 2 BGB) zu beurteilen. Diese Mitteilung reichte zur Begründung der Verfahrensbeteiligung auch des dritten Anmelders aus. Zwar fehlt

ersichtlich ein Aktenvermerk des Patentamts über diese Veränderung, der im hier

gegebenen Anmeldestadium der Marke vorzunehmen gewesen wäre (vgl. Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Aufl., § 31 Rdn. 1 m.w.N.). Dieser Vermerk wäre indessen lediglich interner Natur und könnte keine formelle Legitimation begründen (vgl.

zur Umschreibung im Markenregister nach Eintragung der Marke §§ 27 Abs. 3, 28

MarkenG). Infolgedessen sind sämtliche Beteiligte der durch den Beitritt neu formierten Anmeldergemeinschaft als notwendige Streitgenossen die Adressaten eines den gemeinschaftlichen Verfahrensgegenstand betreffenden Beschlusses, der

ihnen gegenüber auch nur einheitlich ergehen kann (§ 62 Abs. 1 ZPO, vgl. auch

Schulte, PatG, 5. Aufl., § 35 Rdn. 4). Er hätte sich daher an sämtliche drei Mitanmelder und nicht nur, wie das Rubrum des Beschlusses ausweist, an die beiden

ursprünglichen Mitanmelder richten müssen. Diesen Mangel vermag allein die

Markenstelle zu beheben, weshalb die Sache nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zurückzuverweisen war.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG aus

Billigkeitserwägungen anzuordnen, weil aus den oben näher dargelegten Gründen

nicht auszuschließen ist, daß die Beschwerde sich erübrigt hätte, wenn das Verfahren vor der Markenstelle des Patentamts ordnungsgemäß durchgeführt worden

wäre.

Meinhardt

Vogel von Falckenstein

Guth

V/Na