Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.03.2000 – 29 W (pat) 6/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 12 675.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
I Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Kl. 42
des Deutschen Patentamts vom 20. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Das Wort
Gründe§
I.
"medware"
soll zur Kennzeichnung mehrerer Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 als
Marke eingetragen werden. Im Anmeldeformular sind als Anmelder F… und
S… genannt, die durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten
vertreten sind. Kurz darauf stellte dieser im Auftrag der Anmelder den Antrag, neben den beiden bereits benannten Anmeldern die Marke auch für den Anmelder
V… einzutragen. Zugleich legte er eine von allen drei Personen unterzeichnete Verfahrensvollmacht vor.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung
aufgrund sachlicher Prüfung zurückgewiesen. Im Rubrum des Beschlusses sind
nur die Anmelder F… und S… aufgeführt.
Hiergegen richtet sich die in der Sache näher begründete Beschwerde, in der als
Beschwerdeführer die Anmelder F… und S… aufgeführt sind, mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluß wegen eines Verfahrensfehlers der Markenstelle, der auch die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigt, aufzuheben und die Sache zur
erneuten Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG).
1. Der angefochtene Beschluß der Markenstelle war wegen des Außerachtlassens
der Verfahrensbeteiligung eines Mitanmelders aufzuheben.
Nachdem der angefochtene Beschluß nach seinem Rubrum lediglich die beiden
ursprünglichen Anmelder als Adressaten benennt, ist die ausschließlich von ihnen
erhobene Beschwerde jedenfalls in diesem Umfang statthaft und auch im Übrigen
zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet, weil der angefochtene Beschluß nur gegen
zwei von drei Mitgliedern einer notwendigen Streitgenossenschaft ergangen ist.
Der „Antrag“ der Anmelder, die Marke auch für Herrn V… einzutragen, ist in Verbindung mit der gemeinsam unterzeichneten Vollmacht als Mitteilung des Beitritts
des dritten Anmelders zu der bereits mit der Anmeldung begründeten Anmeldergemeinschaft (§ 747 Satz 2 BGB) zu beurteilen. Diese Mitteilung reichte zur Begründung der Verfahrensbeteiligung auch des dritten Anmelders aus. Zwar fehlt
ersichtlich ein Aktenvermerk des Patentamts über diese Veränderung, der im hier
gegebenen Anmeldestadium der Marke vorzunehmen gewesen wäre (vgl. Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Aufl., § 31 Rdn. 1 m.w.N.). Dieser Vermerk wäre indessen lediglich interner Natur und könnte keine formelle Legitimation begründen (vgl.
zur Umschreibung im Markenregister nach Eintragung der Marke §§ 27 Abs. 3, 28
MarkenG). Infolgedessen sind sämtliche Beteiligte der durch den Beitritt neu formierten Anmeldergemeinschaft als notwendige Streitgenossen die Adressaten eines den gemeinschaftlichen Verfahrensgegenstand betreffenden Beschlusses, der
ihnen gegenüber auch nur einheitlich ergehen kann (§ 62 Abs. 1 ZPO, vgl. auch
Schulte, PatG, 5. Aufl., § 35 Rdn. 4). Er hätte sich daher an sämtliche drei Mitanmelder und nicht nur, wie das Rubrum des Beschlusses ausweist, an die beiden
ursprünglichen Mitanmelder richten müssen. Diesen Mangel vermag allein die
Markenstelle zu beheben, weshalb die Sache nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zurückzuverweisen war.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG aus
Billigkeitserwägungen anzuordnen, weil aus den oben näher dargelegten Gründen
nicht auszuschließen ist, daß die Beschwerde sich erübrigt hätte, wenn das Verfahren vor der Markenstelle des Patentamts ordnungsgemäß durchgeführt worden
wäre.
Meinhardt
Vogel von Falckenstein
Guth
V/Na