Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.03.2000 – 9 W (pat) 60/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 32 272.7
(hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Küstner und Rauch
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99
G r ü n d e
I.
Am 26. Juli 1997 hat der Antragsteller eine Erfindung mit der Bezeichnung
"Fahrradantriebsaggregat mit elektromagnetischer Servounterstützung in tretlagerparalleler Anordnung" zum Patent angemeldet. Für diese Anmeldung stellte
er am 16. Oktober 1997 Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Im nachfolgenden
Verfahren ließ er sich durch einen Patentanwalt vertreten und beantragte - mit
Einverständnis des Patentanwalts - dessen Beiordnung. Durch Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Februar 1999
wurde der Antrag zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Beschlusses, dem eine
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, erfolgte am 16. März 1999 gegen
Empfangsbekenntnis des Patentanwalts.
Mit Telefax vom 26. Mai 1999 legte der Antragsteller persönlich gegen drei
"Bescheide vom 08. 02. 1999" des Deutschen Patent- und Markenamts Beschwerde ein. Als Aktenzeichen dieser Bescheide werden in der Beschwerdeschrift "197 32 270.0" sowie zweimal "197 32 271.9" angegeben.
Mit Schreiben vom 12. August 1999 an das Deutsche Patent- und Markenamt
teilte der im Verfahren vor dem Amt bevollmächtigte Patentanwalt mit, daß er von
der weiteren Vertretung des Antragstellers Abstand nehme.
Durch
Zwischenbescheid
des
rechtskundigen
Senatsmitglieds
vom
21. Januar 2000 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, daß in der
Beschwerdeschrift die verfahrensgegenständliche Anmeldung nicht bezeichnet
und daß außerdem nach Aktenlage die Beschwerde verspätet eingelegt worden
sei.
Der Antragsteller stellt sinngemäß die Anträge,
ihm im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 18. Februar 1999
aufzuheben
und die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Auf den Zwischenbescheid vom 21. Januar 2000 antwortete der Antragsteller mit
Schreiben vom 21. Februar 2000 (eingegangen am 23. Februar 2000), seine Beschwerde beziehe sich auch auf das Aktenzeichen der hier verfahrensgegenständlichen Anmeldung. Der angefochtene Beschluß sei ihm durch den Patentanwalt verspätet zugestellt worden. Der Anwalt habe sich bereits zu der Zeit, in
der er die Unterlagen vom Deutschen Patent- und Markenamt bekommen habe,
nicht mehr zuständig gefühlt. Ohne den Anwalt habe er sich nach Ablauf der Beschwerdefrist um die offenen Verfahren nicht kümmern können. Er habe zu der
Zeit mit seinen drei Kindern in einer 40 qm kleinen Wohnung gelebt und es hätten
ihm daher die räumlichen Möglichkeiten gefehlt, um die Vielzahl seiner Anmeldungen sachgerecht bearbeiten und Fristen wahren zu können. Außerdem sei er
in dieser Zeit zweimal umgezogen, wobei die Akten zeitweise überhaupt nicht zugänglich gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 18. Februar 1999 im Verfahren der hier verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung von dem gemäß § 73 Abs. 1 PatG statthaften
Rechtsmittel der Beschwerde Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeschrift vom
26. Mai 1999 bezieht sich auf drei unterschiedliche Verfahren, wobei für zwei dieser Verfahren offensichtlich versehentlich dasselbe Aktenzeichen angegeben
worden ist. Zugunsten des Antragstellers kann unterstellt werden, daß er beabsichtigt hatte, an Stelle dieser Doppelnennung auch das vorliegend relevante
Aktenzeichen anzugeben. Aus dem Zusammenhang der Beschwerdeschrift mit
den verschiedenen derzeit beim Senat anhängigen, jeweils auf den Antragsteller
zurückgehenden Beschwerdeverfahren kann demnach entnommen werden, daß
dieser auch im vorliegenden Verfahren Beschwerde eingelegt hat.
Die Beschwerde muß jedoch wegen Überschreitung der für ihre Einlegung im Gesetz vorgesehenen Frist als unzulässig verworfen werden (§ 79 Abs. 2 Satz 1
PatG). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123 PatG) kann nicht gewährt werden.
Gemäß § 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG sind Beschwerden gegen Beschlüsse der
Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts
innerhalb eines Monats einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer. Die Zustellung erfolgte hier
durch Übermittlung des Schriftstücks an den für das Verfahrenskostenhilfeverfahren bestellten Patentanwalt gegen dessen Empfangsbekenntnis (§ 127 Abs. 1
PatG i. V. m. § 5 Abs. 2 VwZG). Die Behörde war gehalten, die Zustellung an den
Bevollmächtigten des Antragstellers zu richten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG; BGH
GRUR 1991, 814 - Zustellungsadressat), nachdem dieser im Zeitpunkt der Zustellung noch keine Mitteilung von der Niederlegung der Vertretung gemacht hatte.
Die einmonatige Beschwerdefrist begann demnach am 16. März 1999 und endete
am 16. April 1999 (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Sie
war daher im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (26. Mai 1999) bereits abgelaufen.
Trotz der Fristversäumnis wäre die Beschwerde zulässig, wenn dem Antragsteller
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, weil er ohne
sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert war (§ 123
Abs. 1 Satz 1 PatG). Dem Schreiben des Antragstellers vom 21. Februar 2000 ist
sinngemäß ein Wiedereinsetzungsgesuch zu entnehmen. Der Antragsteller macht
geltend, daß ihm der angefochtene Beschluß von seinem früheren Bevollmächtigten erst mit Verspätung zugeleitet worden sei. Dieser Umstand könnte die
Wiedereinsetzung allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Beschluß dem Antragsteller erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt wurde. Letztlich kommt es
jedoch auf das genaue Datum der Übermittlung nicht an. Die auf die verspätete
Zuleitung des Beschlusses gestützte Wiedereinsetzung würde jedenfalls daran
scheitern, daß die in § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG vorgesehene Frist für die Stellung
und die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht gewahrt worden ist. Der
Antragsteller hätte innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm der angefochtene
Beschluß zugegangen war, die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, vorbringen und sie gleichzeitig oder zumindest im weiteren Verlauf
des Verfahrens glaubhaft machen müssen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 PatG). Wenn man
davon ausgeht, daß ihm der Beschluß spätestens am Tag der Beschwerdeeinlegung, d. h. am 26. Mai 1999, zuging, hätte der Antragsteller die Wiedereinsetzung
bis spätestens 26. Juli 1999 beantragen müssen, was er jedoch nicht tat.
Ob die vom Antragsteller dargelegten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinen beengten Wohn- und Lebensverhältnissen sowie zweimaligen Umzügen dazu
führten, daß ihm die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht zumutbar war, kann
ebenfalls dahingestellt bleiben. Diese Umstände hinderten den Antragsteller jedenfalls nicht daran, am 26. Mai 1999 Beschwerde einzulegen. Die zweimonatige
Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung begann daher spätestens an diesem
Tag zu laufen und endete am 26. Juli 1999. Sollten die genannten Schwierigkeiten
während dieser zwei Monate wieder so groß geworden sein, daß ihm auch die
Einhaltung dieser Frist nicht möglich war, so käme auch insoweit eine Wiedereinsetzung in Betracht, wobei der Antragsteller wiederum innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall der Hinderungsgründe einen entsprechenden Antrag hätte stellen müssen. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. Februar 2000 wäre demnach
nur dann fristgemäß gewesen, wenn der Antragsteller auf Grund der von ihm genannten Umstände mindestens bis zum 23. Dezember 1999 nicht in der Lage war,
die Wiedereinsetzung zu beantragen. Es ist jedoch - auch mangels konkreter gegenteiliger Angaben seitens des Antragstellers - nicht davon auszugehen, daß
dieser tatsächlich in der Zeit vom 26. Juli 1999 bis 23. Dezember 1999, d. h. beinahe fünf Monate lang, nicht in der Lage war, mit einem Wiedereinsetzungsgesuch an das Gericht heranzutreten.
Auch eine etwaige (vom Antragsteller nicht geltend gemachte) fehlende Kenntnis
von der Beschwerdefrist und von den Folgen ihrer Nichteinhaltung würde keinen
Wiedereinsetzungsgrund darstellen, zumal dem Antragsteller zusammen mit dem
angefochtenen Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung übermittelt wurde. Sollte er
fälschlicherweise angenommen haben, die Beschwerdefrist beginne erst in dem
Zeitpunkt, in dem ihm der angefochtene Beschluß von seinem früheren Bevollmächtigten übermittelt worden war, so kann auch dieser Irrtum die Wiedereinsetzung nicht begründen. Er hätte zumindest in Betracht ziehen müssen, daß es für
den Fristenlauf maßgeblich auf den Eingang des Beschlusses beim Patentanwalt
ankommt. Im Zweifelsfall hätte er sich bei diesem Anwalt oder bei einer anderen
rechtskundigen Person, ggf. auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder
beim Bundespatentgericht, erkundigen können.
Da die Beschwerde demnach unzulässig ist, kommt es für die Entscheidung des
Senats nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall die weiteren Voraussetzungen für
die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gegeben sind. Insbesondere ist nicht zu
prüfen, ob für die Patentanmeldung im Falle der Zulässigkeit der Beschwerde
hinreichende Erfolgsaussichten bestehen würden.
Petzold
Winklharrer
Küstner
Rauch
prö