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BPatG Beschluss vom 16.03.2000 – 20 W (pat) 83/99

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. März 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 29 54 749.7-31

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und Dr. van Raden 6.70

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 2. Juni 1999 wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Verfahren zum Betreiben eines Fernsehempfängers sowie Fernsehempfänger und

Verwendung einer Zeichenerzeugungseinrichtung.

Anmeldetag: 17. Mai 1979

Die Priorität der Anmeldung in Italien vom 22. Mai 1978 ist in

Anspruch genommen

(Aktenzeichen der Erstanmeldung: 68163A - 78).

Der Erteilung liegen die folgenden Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1-11, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 1, 2, 9, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

Seiten 3-8, 10-31, eingegangen am 3. Mai 1995,

6 Blatt Zeichnungen Fig 1 - 7, eingegangen am 3. Mai 1995.

G r ü n d e

I

Die Anmeldung ist durch Teilung aus der Anmeldung P 29 54 746.4 vom

17. Mai 1979 hervorgegangen, die ihrerseits zu dem beschränkt aufrechterhaltenen Patent 29 54 746 geführt hat. Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 N - hat die vorliegende Anmeldung mit Beschluß vom 2. Juni 1999 mit der

Begründung zurückgewiesen, der seinerzeitige Anspruch 10 sei nicht gewährbar,

weil ein darin beanspruchter Gegenstand identisch mit dem Gegenstand des

Anspruchs 5 des Stammpatents 29 54 746 sei und dies dem Wesen der Teilung

widerspreche und außerdem für eine nochmalige Patentierung dieses Gegenstands kein Rechtsschutzinteresse bestehe.

Im Beschwerdeverfahren beantragt die Patentinhaberin,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

erteilen mit der Bezeichnung "Verfahren zum Betreiben eines

Fernsehempfängers

sowie

Fernsehempfänger

und

Verwendung einer Zeichenerzeugungseinrichtung" und folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Seiten 1 bis 2, 9 der Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

im übrigen mit den ursprünglich zur Teilanmeldung eingereichten Unterlagen.

Die Patentansprüche 1, 6 und 11 lauten:

"1. Verfahren zum Erzeugen von Anzeigen von benutzerleitenden Informationen zum Zwecke der Bedienung,

Einstellung oder Überwachung eines Fernsehempfängers auf dessen Bildschirm, wobei eine Zeichenerzeugungseinrichtung derart gesteuert wird, daß sie ein

Signal erzeugt, welches aus einer Vielzahl von alphanumerischen Zeichen einschließlich Sonder-Zeichen

besteht, welche die benutzerleitenden Informationen

repräsentieren und die benutzerleitenden Informationen

eine Angabe (T, C, 1) über die angewählte Betriebsart

enthalten, und daß die Zeichenerzeugungseinrichtung

ferner

dazu

verwendet wird,

ein Bildschirmanzeigesignal zu erzeugen, welches eine Information

über die Art und den aktuellen Wert eines analogen

Betriebsparameters, nämlich Lautstärke, Helligkeit und/

oder Farbintensität (V, L, C), des Empfängers enthält,

wobei die Bildschirmanzeige aus einer Anzahl von Zeichen oder aus einer numerischen Angabe besteht,

wobei die Anzahl der Zeichen bzw die numerische

Angabe dem Pegel des gerade angezeigten Betriebsparameters entspricht und wobei bei der numerischen

Anzeige der gerade angezeigte Betriebsparameter

durch wenigstens ein zusätzliches Buchstaben-Zeichen

symbolisiert wird.

6.

Fernsehempfänger mit einem Bildschirm und einer mit

einem Mikroprozessor (11, 121) verbundenen und

von diesem gesteuerten Zeichenerzeugungseinrichtung (16), die einen Zeichenspeicher (61, 62) aufweist,

in dem Daten alphanumerischer Zeichen einschließlich

Sonder-Zeichen gespeichert sind, der Fernsehempfänger einen mit dem Mikroprozessor (11, 121) verbundenen Datenspeicher (12, 122), aufweist, in dem Daten

von analogen Betriebsparametern wie Lautstärke-, Helligkeits- und Farbintensitätsdaten gespeichert sind, und

die Zeichenerzeugungseinrichtung (16) unter der

Steuerung des Mikroprozessors (11, 121) auf dem Bildschirm ein Anzeigesignal erzeugt, welches aus einer

Folge einer Anzahl von Zeichen besteht oder aus einer

numerischen Angabe besteht, wobei die Anzahl der

Zeichen der Zeichenfolge oder die numerische Angabe

dem Pegel eines dem Signal zugeordneten analogen

Betriebsparameters entspricht, wobei bei der numerischen Anzeige der gerade angezeigte Betriebsparameter durch wenigstens ein zusätzliches Buchstaben-Zeichen symbolisiert wird.

11. Verwendung eines durch einen Mikroprozessor steuerbaren Zeichengenerators für die Anzeige des Pegels

eines analogen Betriebsparameters eines Fernsehempfängers, nämlich Lautstärke, Helligkeit und/oder

Farbintensität, auf dem Bildschirm des Fernsehempfängers, wobei die Bildschirmanzeige aus einer Anzahl

von Zeichen oder aus einer numerischen Angabe

besteht, wobei die Anzahl der Zeichen bzw die numerische Angabe dem Pegel des gerade angezeigten

Betriebsparameters entspricht und wobei bei der numerischen Anzeige der gerade angezeigte Betriebsparameter durch wenigstens ein zusätzliches Buchstaben-

Zeichen symbolisiert wird."

Bezüglich der auf die Ansprüche 1 bzw 6 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 und 7

bis 10 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

In dem bisherigen Verfahren einschließlich des vor Einreichung der vorliegenden

Teilanmeldung geführten Verfahrens der Stammanmeldung ist der nachfolgende

Stand der Technik entgegengehalten worden:

(1) VALVO Entwicklungsmitteilungen: TRD-System mit

hoher Kapazität und Flexibilität, Hrsg.: VALVO,

Hamburg, November 77

(2) Knuth, Kurt: Farbempfänger mit einfacher Vorprogrammierung, in: Funkschau 1978, Heft 9, Seiten 97 bis

99

(3) Wilson, M.: new digital Remote Control, in: Radio-Electronics, Januar 1976, Vol. 47, No. 1, Seiten 58 bis 60,

86, 87

(4) Kroll, G. und Ong, K. K.: Digitales Abstimmsystem für

Fernsehempfänger, in: Funkschau, 1976, Heft 5, Seiten 51 bis 53

(5) Clas, W. und Becker, P. W.: Der Uhr-Baustein,

in:

Grundig Technische Informationen 3/76, Seiten 741 bis

749

(6) DE 24 32 600 A1

(7) Valvo Handbuch "Integrierte Schaltungen für digitale

Systeme in Rundfunk- und Fernsehempfängern 1978",

März 1978, Seiten 5, 7 bis 17, 107 bis 109, 159 und

321 bis 341

(8) Baum, W.: Farbfernsehgerät mit Mikroprozessor-Steuerung, in: Funkschau 1977, Heft 17, Seiten 61 bis 66,

(9) DE 26 33 236 A1

(10) Flamm, P.; Strobl, K.: Zeichenanzeige auf dem Bildschirm mit IS SAA 1008, in: Funkschau, 1978, Heft 3,

Seiten 48 bis 51

(11) US 3 778 811.

Die Anmelderin hat außerdem noch genannt:

(12) DE 25 24 440 A1

(13) Electronics, 27. November 1975, Seiten 6E und 8E

(14)

radio mentor electronic, Jahrgang 41, 1975, Seiten 349

bis 351

(15) Datenblatt MOS Data Spring 1977, Microelectronics,

General Instrument Corp.

(16) SABA Gesamtprogramm 1977

(17) US 4 025 945

(18) Philips Service-Dokumentation, 26 C 568, gültig unter

anderem für die Geräteausführung NN Goya 568 mit

Bildschirmanzeige.

II

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig; sie führt zur Erteilung des

Patents.

1.

Der Zeitpunkt, bis zu dem das nachgesuchte Patent nach § 16 Abs. 1

Satz 1 PatG dauern konnte, war vor Abschluß des Beschwerdeverfahrens bereits

verstrichen, nämlich am 18. 5. 1999. Daher ist von Amts wegen zu prüfen, ob die

besondere Verfahrensvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Prüfung des Anmeldungsgegenstandes auf Patentfähigkeit und die Entscheidung

über die Erteilung des nachgesuchten Patents bei Schluß der mündlichen Verhandlung noch gegeben war (BGH GRUR 1966, 141 - Stahlveredelung).

Im vorliegenden Fall ist das Rechtsschutzinteresse anzuerkennen. Die Anmelderin

hat ein eigenes rechtliches Interesse sowohl an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als auch an der nachträglichen Erteilung des Patents.

Die durch das Patentamt mit dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene

Zurückweisung der Anmeldung würde im Falle ihrer Rechtskraft dazu führen, daß

nach § 58 Abs. 2 PatG die einstweilige Schutzwirkung nach dem - angesichts des

vor dem 1. 1. 1981 liegenden Anmeldedatums hier anzuwendenden - § 24 Abs. 5

PatG 1968 als nicht eingetreten gilt. Um gegen mögliche Verletzungshandlungen

zwischen dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 24 Abs. 4

PatG 1968 und dem Ablauf des Patents vorgehen und Entschädigungsansprüche

geltend machen zu können, ist die Anmelderin mithin auf die Aufhebung dieses

Beschlusses angewiesen. Zwar hat die Anmelderin nicht vorgetragen, daß bereits

entsprechende Klagen anhängig oder konkret beabsichtigt wären; sie hat jedoch

dargelegt, daß der Gegenstand der Anmeldung von Dritten genutzt werde, mit

denen sie in Verhandlungen wegen nachträglicher Lizenzvereinbarungen stehe.

Grundsätzlich ist die Anmelderin berechtigt, innerhalb der Verjährungsfristen zu

prüfen, ob und in welcher Weise sie ihre Rechte geltend machen will (vgl. BPatGE

12, 119). Das schließt die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ein

für den Fall, daß es nicht zu den beabsichtigten Vereinbarungen kommt.

Mit der Aufhebung des die Anmeldung zurückweisenden Beschlusses ist unabhängig vom Ablauf der längstmöglichen Patentdauer über die Erteilung des nachgesuchten Patents zu entscheiden. Ein die Patentfähigkeit nur feststellender

Beschluß wäre nicht ausreichend. Die Anmelderin hat einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Patenterteilung, der mit Ablauf der Schutzdauer nicht

untergeht (vgl. Busse, Patentgesetz, 5. A., Rdn. 81 ff. vor § 34), und an dessen

Erfüllung sie auch dann ein eigenes rechtliches Interesse hat, wenn Ansprüche

aus dem Patent nach §§ 9-13 PatG nicht mehr entstehen können. Dem Anspruch

auf Patenterteilung entspricht das Interesse Dritter, im Falle eines eigenen

schutzwürdigen Interesses auch gegen ein erloschenes Patent im Wege des

Einspruchs vorzugehen (vgl. BGH BlfPMZ 1997, 320 - Vornapf; BPatG BlfPMZ

1993, 62). Gegen einen die Patentfähigkeit nur feststellenden Beschluß wäre dieser vereinfachte Rechtsbehelf nicht gegeben.

Mit der Erteilung des Patents tritt die Bestandskraft der Entschädigungsansprüche

des § 24 Abs. 5 PatG 1968 ein, die nur durch Widerruf oder Nichtigerklärung des

Patents beseitigt werden kann (vgl. Löscher BB 1967, Beil. 7, S. 8). Die Bestandskraft ist für die materielle Rechtsposition der Anmelderin in einem Zivilprozeß von

Bedeutung. Ebenso wie im Verletzungsprozeß wird im Prozeß wegen Ansprüchen

nach § 24 Abs. 5 PatG 1968 die Rechtsbeständigkeit des durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt (BPatGE 1, 1 (4)) erteilten Patents nicht geprüft; für die Entschädigungsansprüche ist - ebenso wie bei Ansprüchen aus dem Patent nach

§§ 9-13 PatG - hinsichtlich des Schutzumfangs das Patent in der erteilten Fassung

von Anfang an maßgeblich; mithin bedarf es auch im Hinblick auf die Entschädigungsansprüche - nach § 24 Abs. 5 PatG 1968 ebenso wie nach dem geltenden § 33 Abs. 1 PatG - der Erteilung des Patents.

Schließlich ist auch eine Identität von vorliegend beanspruchten Gegenständen

mit Schutzgegenständen des Stammpatents 29 64 746 nicht gegeben, so daß

auch insoweit das Rechtsschutzinteresse der Anmelderin nicht in Frage gestellt

ist. Für den vorliegenden Anspruch 6, der auf den im angefochtenen Beschluß

aufgeführten Anspruch 10 zurückgeht, ergibt sich dies daraus, daß der vorliegende Anspruch 6 bezüglich der analogen Betriebsparameter allgemeiner gefaßt

ist als der damit zu vergleichende Anspruch 5 des Stammpatents. Im vorliegenden

Anspruch 6 sind nämlich die Lautstärke-, Helligkeits- und Farbintensitätsdaten nur

als Beispiele für Betriebsparameterdaten aufgeführt, während der Anspruch 5 des

Stammpatents auf die vorgenannten Arten von Betriebsparametern eingeschränkt

ist.

2.

Die nunmehr beanspruchten Gegenstände sind patentfähig.

Der zur Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigende Fachmann hat eine nachrichtentechnische Hoch- oder Fachhochschulausbildung absolviert und verfügt

über mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der Fernsehtechnik.

a)

Die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 ist gegeben. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt ein Verfahren, bei dem zur Anzeige auf

dem Bildschirm eines Fernsehempfängers ein Bildschirmanzeigesignal in der

Weise erzeugt wird, daß die Bildschirmanzeige aus einer Anzahl von Zeichen oder

aus einer numerischen Angabe besteht, wobei die Anzahl der Zeichen bzw die

numerische Angabe dem Pegel des gerade angezeigten Betriebsparameters

entspricht und wobei bei der numerischen Anzeige der gerade angezeigte

Betriebsparameter durch wenigstens ein zusätzliches Buchstaben-Zeichen symbolisiert wird. Näheres hierzu geht aus der nachfolgenden Erörterung der Frage

der erfinderischen Tätigkeit hervor.

Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus (2) ist - in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 - ein Verfahren zum Erzeugen von benutzerleitenden Informationen (Fragezeichen gemäß S 97 mittlere Sp

3. Abs, "Uhr stellen" gemäß S 99 liSp 2. Abs) zum Zwecke der Bedienung, Einstellung oder Überwachung eines Fernsehempfängers auf dessen Bildschirm

bekannt. Dabei wird ebenfalls eine Zeichenerzeugungseinrichtung (Bild 3 "Bildschirmeinblendung") derart gesteuert, daß sie ein Signal erzeugt, welches aus

einer Vielzahl von alphanumerischen Zeichen einschließlich Sonder-Zeichen

(Bild 2) besteht, welche die benutzerleitenden Informationen repräsentieren. Die

benutzerleitenden Informationen enthalten dort auch eine Angabe über die angewählte Betriebsart; so beinhaltet die gemäß Seite 98, linke Spalte, 2. Absatz vorgesehene Ankündigung eine Angabe über die vorher angewählte Betriebsart mit

automatischem Um- oder Ausschalten des Geräts.

Weiterhin mag es für den Fachmann nahegelegen haben, einen Fernsehempfänger der in (2) beschriebenen Art mit Merkmalen auszurüsten, wie sie aus (7) zu

entnehmen sind. Die vom Senat durch den das Stammpatent 29 54 746 betreffenden Beschluß vom 10. Dezember 1978 (Aktenzeichen 20 W (pat) 16/98) festgestellte Zugehörigkeit der Druckschrift (7) zum Stand der Technik hat die Anmelderin für das vorliegende Verfahren nicht mehr bestritten.

Aus (7) ist es bekannt, ein Bildschirmanzeigesignal zu erzeugen, welches eine

Information über die Art und den aktuellen Wert eines analogen Betriebsparameters, nämlich Lautstärke, Helligkeit und/oder Farbintensität, des Empfängers enthält, vgl die auf Seite 321 gezeigte, im sogenannten TRD-System zu verwendende

Schaltung SAB 3012 mit den Ausgängen 5 bis 8 für Lautstärke, Helligkeit, Farbe

und Kontrast und den Ausgängen ANDA und ANDB, die nach Seite 334 oben zur

Steuerung der Analogwertanzeige dienen, die vier auf Seite 321 erwähnten

63-stufigen Analogwertspeicher mit D/A-Wandler sowie die auf Seite 334

erwähnten Anzeigevarianten auf dem Bildschirm.

Weiterhin ist in (7) eine Zeichenerzeugungseinrichtung vorhanden (Bild 2.3 a auf

S 15), die üblicherweise einen Zeichenspeicher aufweist, in dem Daten alphanumerischer Zeichen einschließlich Sonderzeichen gespeichert sind, vgl dazu den

Festwertspeicher in der Steuerschaltung für Bildschirmeinblendung SAB 1016 auf

Seite 159.

Die Zeichenerzeugungseinrichtung dient dort jedoch ausschließlich zur Bildschirmeinblendung von Programm- und Kanalnummer (S 15). Anregungen dahingehend, - entsprechend der einen Variante des Anspruchs 1 - unter Verwendung

der Zeichenerzeugungseinrichtung die Bildschirmanzeige so zu gestalten, daß sie

aus einer Anzahl von Zeichen besteht, wobei die Anzahl der Zeichen dem Pegel

des gerade angezeigten Betriebsparameters entspricht, sind aus (7) nicht entnehmbar.

Zwar gehörte der Einsatz von Zeichengeneratoren in Fernsehempfängern zum

allgemein bekannten Stand der Technik, so gemäß (2), wie bereits erwähnt, zur

Darstellung von benutzerleitenden Informationen bei der Vorprogrammierung, und

gemäß (1), (3), (5), (9), (10), (12) und (17) zur Anzeige von Programm- und

Kanalnummer bzw Uhrzeit.

Es war auch bereits für verschiedene andere Zwecke bekannt, auf einem Monitor

mittels eines Zeichengenerators Balkendarstellungen zu erzeugen, die jeweils aus

einer Folge von Zeichen bestehen, so aus (11), Figuren 5 bis 9 sowie Spalte 1,

Zeilen 8 bis 10 zur Veranschaulichung von Wirtschaftsdaten.

Das Bekanntsein solcher Balkendarstellungen hat aber die Fachwelt keineswegs

veranlaßt, bei der balkenförmigen Bildschirm-Wiedergabe von Pegelwerten der

Betriebsparameter eines Fernsehempfängers Zeichengeneratoren einzusetzen.

Vielmehr ist die balkenförmige Bildschirm-Wiedergabe dieser Betriebsparameter

bis zum Prioritätszeitpunkt der Anmeldung durchgehend mittels durch analoge

Schaltungen erzeugter Rechteckspannungen mit dem anzuzeigenden Pegel proportionaler Impulsdauer vorgenommen worden, wie die Veröffentlichungen damals

bedeutender Hersteller belegen, vgl die Druckschriften (4), (13) und (18) (vgl dort

insbesondere den Abschnitt "Bildschirm-Anzeige" auf Seite 22) der Firma Philips,

die Druckschrift (5) der Firma Grundig und die Druckschriften (6) und (14) der

Firma Körting.

Auch in der Druckschrift (7) der Firma VALVO ist hinsichtlich der auf Seite 334

genannten Bildschirm-Balkenanzeigen der Analogwerte ersichtlich nur an die vorstehend erwähnten analogen Schaltungen, nicht aber an die Erzeugung der

Anzeige mittels eines Zeichengenerators gedacht worden. Ein Zeichengenerator

hätte nämlich digitale Ansteuersignale erfordert. Der dort behandelte Fernbedienungs-Empfänger SAB 3012 gibt aber die zunächst sogar in digitaler Form vorliegenden Analogwerte nach D/A-Wandlung lediglich in analoger Form aus (S 321

iVm S 340, 341).

Der Gedanke, zur Anzeige des Betriebsparameters eines Fernsehempfängers

mittels einer Zeichenerzeugungseinrichtung eine Bildschirmanzeige in Form einer

dem Pegel des gerade angezeigten Betriebsparameters entsprechenden Anzahl

von Zeichen vorzusehen, erforderte daher ein nicht nahegelegtes Abgehen von im

Prioritätszeitpunkt durchgehend vorgezeichneten Bahnen der Fachwelt und damit

erfinderische Tätigkeit.

Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß es aus (8) bekannt war, die

Abstimmspannung eines Fernsehempfängers als Strichfolge auf einer LED-Ziffernanzeigevorrichtung darzustellen (Bild 5). Die dortige Darstellungsweise ist

nämlich eng verknüpft mit den Möglichkeiten, die eine solche LED-Anzeigevorrichtung bietet; pro Ziffernstelle können zwei Striche erzeugt werden. Die Übertragung einer solchen Darstellungsweise auf den Bildschirm des Fernsehempfängers mit Hilfe eines Zeichengenerators lag dem Fachmann daher nicht nahe.

Auch der anderen im Patentanspruch 1 beanspruchten Variante, gemäß der die

Bildschirmanzeige so gestaltet ist, daß sie aus einer numerischen Angabe besteht,

die dem Pegel des gerade angezeigten Betriebsparameters entspricht, wobei der

Betriebsparameter durch wenigstens ein zusätzliches Buchstaben-Zeichen

symbolisiert wird, ist erfinderische Tätigkeit zuzuerkennen.

In (7) Seite 334 werden nach zwei Varianten einer Bildschirm-Balkenanzeige als

weitere Anzeigevarianten aufgeführt:

- numerische Anzeige der betätigten Analogfunktion,

- numerische Mehrfachanzeige der Analogwerte.

In ähnlicher Weise heißt es auf Seite 322, 1. Absatz:

"Außerdem stehen am Baustein... wahlweise zwei Ausgänge für die Steuerung

von Analogwertanzeigen auf dem Bildschirm bzw zur Steuerung einer numerischen Anzeige zur Verfügung."

Die Wortwahl in diesen beiden Textstellen weist darauf hin, daß die numerische

Anzeige der Analogfunktion bzw der Analogwerte vorzugsweise nicht auf dem

Bildschirm sondern auf der gesonderten LED-Anzeigevorrichtung (Bild 2.3.b, S 15)

erfolgen soll.

Mögen auch beide Möglichkeiten, nämlich die numerische Anzeige auf dem Bildschirm bzw auf der gesonderten LED-Anzeigevorrichtung im Griffbereich des

Fachmanns gelegen haben, vgl dazu etwa (7), Bild 2.3., und dem Fachmann

daher der Gedanke, die numerische Anzeige der Analogfunktion bzw der Analogwerte auf dem Bildschirm vorzusehen, noch keine erfinderische Tätigkeit

abverlangt haben, so mußte er aber, um zum Anspruchsgegenstand zu gelangen,

außerdem noch vorsehen, daß sowohl die numerische Anzeige des jeweiligen

Analogwertes, dh des Pegels des analogen Betriebsparameters, als auch die

Anzeige der Analogfunktion, dh der Art des angezeigten analogen Betriebsparameters, auf dem Bildschirm erfolgen und die letztgenannte Anzeige nicht numerisch, sondern in Form eines zusätzlichen Buchstaben-Zeichens erscheint.

Für die Gesamtheit dieser Schritte hat es nach Überzeugung des Senats erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns bedurft, zumal ihm der übrige Stand der Technik

keine über (7) hinausgehenden Anregungen liefern konnte.

So sollen gemäß (6) zwar alphanumerische Zeichen in den Flächenbereich für die

Balkendarstellung einblendbar sein, vgl dort Seite 4, 1. Absatz sowie Anspruch 8.

Die Bedeutung dieser Zeichen wird jedoch in (6) nicht erläutert. Ein Hinweis

dahingehend, daß sie Zusatzinformationen zu den mittels der Balken darzustellenden Parametern sein sollen, ergibt sich in (6) nicht. Soweit in (6) eine solche

Zusatzinformation, nämlich eine Information über die jeweils angezeigte Parameterart, vermittelt werden soll, ist dies jeweils ausdrücklich angegeben, vgl die dortigen Ansprüche 3 bis 5. In Verbindung mit den erwähnten alphanumerischen Zeichen fehlt eine derartige Angabe. Der Fachmann konnte daher dort nicht die

Anregung erhalten, die Parameterart durch alphanumerische Zeichen anzuzeigen.

Die sonst noch genannten Druckschriften stehen dem Gegenstand des

Anspruchs 1 ferner.

b)

Aus den gleichen Gründen wie das Verfahren nach Patentanspruch 1 sind

auch der Fernsehempfänger nach Patentanspruch 6 und die Verwendung eines

Zeichengenerators nach Patentanspruch 11 neu und erfinderisch. Ihnen liegen

nämlich die vorstehend zum Patentanspruch 1 in zwei Varianten herausgestellten

Erfindungsgedanken ebenfalls zugrunde.

c)

Mit den Patentansprüchen 1 und 6 sind auch die Patentansprüche 2 bis 5

und 7 bis 10 gewährbar, die besondere Ausführungsarten des Verfahrens nach

Patentanspruch 1 bzw des Fernsehempfängers nach Patentanspruch 6 beinhalten.

Dr. Anders

Kalkoff

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Mr/Fa