Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.03.2000 – 24 W (pat) 135/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 576 544 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Die IR-Marke 576 544

G r ü n d e

I

ELANIQ

ist international registriert für die folgenden Waren der Klasse 3:

"Cosmétiques, parfumerie, huiles essentielles, savons, lotions

pour les cheveux".

Für diese Marke wird die Erstreckung des Schutzrechtes auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beantragt. Dagegen ist Widerspruch erhoben worden

aus der IR-Marke 562 254

VELANIC,

die für die folgenden Waren der Klassen 3 und 5.

"Préparations pour nettoyer; savons; parfumerie; cosmétiques.

Produits pharmaceutiques, produits pour l'hygiène et les soins de

la peau; substances diététiques et produits de régime à usage

médical",

Schutz in der Bundesrepublik Deutschland genießt.

Mit Rücksicht auf diesen Widerspruch hat die Markenstelle für Klasse 3 des

Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 576 544 den beantragten

Schutz gem § 9 Abs 1 Nr 2 iVm §§ 42 Abs 2 Nr 1, 107, 114, 158 Abs 2 MarkenG

versagt. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß die Waren der

konkurrierenden Marken teilweise identisch, im übrigen einander sehr ähnlich

seien. Die Marken kämen einander auch klanglich verwechselbar nahe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie

meint, daß zwischen den konkurrierenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSv

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Die Unterschiede zwischen beiden Markenwörtern seien deutlich genug, um Verwechslungen sicher auszuschließen. Klanglich unterschieden sich die Marken gerade im Anfangsbuchstaben, dem nach

ständiger Rechtsprechung besondere Bedeutung zukomme. Außerdem müsse

davon ausgegangen werden, daß viele der angesprochenen potentiellen Kunden

den Anfangsbuchstaben "V" der Widerspruchsmarke "VELANIC" wie ein deutsches "W" aussprechen würden. Eine solche Aussprache würde die sichere Unterscheidung von der angegriffenen Marke noch erleichtern. Im übrigen würden

zukünftige Käufer die angegriffene Marke "ELANIQ" auf den eingedeutschten Begriff "Elan" zurückführen, während es sich bei der Widerspruchsmarke um ein reines Phantasiewort handele. Auch diese Umstände würden Verwechslungen verhindern.

Anders als die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluß vertritt die Markeninhaberin schließlich die Auffassung, daß die angesprochenen Verkehrskreise

Kosmetika und Körperpflegemitteln, die zu den Warenverzeichnissen beider Marken gehören, nicht mit flüchtiger, sondern mit gesteigerter Aufmerksamkeit begegneten. Auch der durchschnittliche Verbraucher lege Wert darauf, nur solche

Produkte zu kaufen, die seinen besonderen Bedürfnissen entsprächen. Deswegen

widme er den Marken dieser Produkte größere Aufmerksamkeit als anderen

Masseartikeln.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des

Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und der angegriffenen IR-Marke den Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland zu bewilligen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Sie erachtet den Beschluß der Markenstelle für zutreffend.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet; denn die

angegriffene Marke kommt der Widerspruchsmarke klanglich so nahe, daß Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 iVm §§ 42 Abs 2 Nr 1, 107, 114, 158 Abs 2

MarkenG besteht. Deswegen hat die Markenstelle des Deutschen Patent- und

Markenamts der

IR-Marke "ELANIQ" den Schutz

für die Bundesrepublik

Deutschland zu Recht verweigert.

Die angegriffene Marke ist nur für Waren der Klasse 3 registriert. Diese Waren

sind mit den Waren der Warenklasse 3 aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke identisch oder zumindest sehr ähnlich.

Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die angegriffene Marke kommt der Widerspruchsmarke iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG klanglich verwechselbar nahe. Phonetisch stehen sich die Wörter "Elanik"

und "Velanik" gegenüber. Sie sind klanglich identisch bis auf den Anfangsbuchstaben der Widerspruchsmarke "V". Generell kann dieser im Deutschen entweder

weich wie in "vital" oder stark wie in "Vogel" ausgesprochen werden. Im Fall der

Widerspruchsmarke kommt jedoch nur eine weiche Aussprache in Betracht. Vor

dem Vokal "e" ist die Aussprache des Konsonanten "v" im Deutschen in der Regel

weich wie zB in "Velour" oder "Vene". Das gilt auch für Eigennamen wie zB

"Veronika" oder "Venedig". Eine starke Aussprache von "v" vor dem Vokal "e" ist

dagegen die Ausnahme. Sie gilt an erster Stelle für die Vorsilbe "ver" und für bestimmte Eigennamen wie "Veith" und "das hohe Venn" (vgl DUDEN, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 1996, S 787 ff). Diese Ausnahmen treffen auf die

Widerspruchsmarke nicht zu. Sofern ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise

das Wort für französisch halten sollte, scheidet eine Aussprache des Anfangsbuchstaben als "f" von vornherein aus, weil der Konsonant "v" im Französischen

ausnahmslos weich artikuliert wird. Andere Umstände, derentwegen der Anfangsbuchstabe "v" der Widerspruchsmarke im Deutschen ausnahmsweise wie "f" ausgesprochen werden könnte, sind nicht erkennbar.

Wegen seiner weichen Aussprache hat der Buchstabe "v" trotz seiner Stellung am

Wortanfang keine besonders charakteristische Bedeutung für den klanglichen

Gesamteindruck der Widerspruchsmarke. Bei einem Vergleich mit dem Klang der

angegriffenen Marke überwiegt daher die phonetische Identität beider Marken im

übrigen. Diese überwiegende Identität fällt auch deswegen besonders ins Gewicht, weil es sich hier nicht um einsilbige Kurzwortmarken handelt, sondern um

längere Markenwörter mit jeweils drei Silben und drei verschiedenen Vokalen.

Die Geringfügigkeit des klanglichen Unterschiedes zwischen beiden Marken kann

auch nicht - wie von der Markeninhaberin angenommen - durch eine erhöhte Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise aufgewogen werden. Denn

auch für einen aufmerksamen Abnehmer ist der eine klangliche Unterschied zwischen den konkurrierenden Marken nur schwer wahrnehmbar, so daß es bei Verkaufsgesprächen in Kaufhäusern und Parfümerien sowie bei telefonischer Verständigung leicht zu Mißverständnissen und damit zu Verwechslungen kommen

kann.

Auch der begriffliche Anklang der angegriffenen Marke an das ursprünglich französische und inzwischen eingedeutschte Wort "Elan" reicht nicht aus, um eine

klangliche Verwechslung sicher auszuschließen. Zwar können Übereinstimmungen zwischen Marken in Wort oder Klangbild durch deren abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden, daß eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Wesentliche Voraussetzung dafür ist aber, daß der abweichende Sinngehalt vom

Verkehr auch sofort erfaßt wird (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl

1997, § 9 Rdn 73). Bei hochgradigen klanglichen Übereinstimmungen - wie hier -

kommt ein Ausschluß der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinngehalt in der Regel jedoch nicht mehr in Betracht. Das macht der vorliegende Fall

besonders deutlich. Der Anklang der Widerspruchsmarke an den Begriff "Elan"

hängt nämlich gerade von dem einzigen klanglichen Unterschied zwischen beiden

Marken, ihren Anfangsbuchstaben, ab. Verhört sich der Abnehmer in diesem

Punkt, so assoziiert er entweder gar nichts mit dem jeweiligen Markenwort oder er

bringt den Begriff "Elan" mit der falschen Marke in Verbindung. Eine Verbindung

der Assoziation an "Elan" mit der richtigen Marke - hier der angegriffenen - ist also

erst dann möglich, wenn der Abnehmer beide Marken eindeutig klanglich

unterschieden hat. Die begrifflichen Anklänge in "ELANIQ" sind daher von vornherein nicht dazu geeignet, die bestehende klangliche Verwechslungsgefahr zu

verringern oder gar sicher auszuschließen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

Bb