Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.03.2000 – 24 W (pat) 135/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 576 544 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Die IR-Marke 576 544
G r ü n d e
I
ELANIQ
ist international registriert für die folgenden Waren der Klasse 3:
"Cosmétiques, parfumerie, huiles essentielles, savons, lotions
pour les cheveux".
Für diese Marke wird die Erstreckung des Schutzrechtes auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beantragt. Dagegen ist Widerspruch erhoben worden
aus der IR-Marke 562 254
VELANIC,
die für die folgenden Waren der Klassen 3 und 5.
"Préparations pour nettoyer; savons; parfumerie; cosmétiques.
Produits pharmaceutiques, produits pour l'hygiène et les soins de
la peau; substances diététiques et produits de régime à usage
médical",
Schutz in der Bundesrepublik Deutschland genießt.
Mit Rücksicht auf diesen Widerspruch hat die Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 576 544 den beantragten
versagt. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß die Waren der
konkurrierenden Marken teilweise identisch, im übrigen einander sehr ähnlich
seien. Die Marken kämen einander auch klanglich verwechselbar nahe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
meint, daß zwischen den konkurrierenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSv
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Die Unterschiede zwischen beiden Markenwörtern seien deutlich genug, um Verwechslungen sicher auszuschließen. Klanglich unterschieden sich die Marken gerade im Anfangsbuchstaben, dem nach
ständiger Rechtsprechung besondere Bedeutung zukomme. Außerdem müsse
davon ausgegangen werden, daß viele der angesprochenen potentiellen Kunden
den Anfangsbuchstaben "V" der Widerspruchsmarke "VELANIC" wie ein deutsches "W" aussprechen würden. Eine solche Aussprache würde die sichere Unterscheidung von der angegriffenen Marke noch erleichtern. Im übrigen würden
zukünftige Käufer die angegriffene Marke "ELANIQ" auf den eingedeutschten Begriff "Elan" zurückführen, während es sich bei der Widerspruchsmarke um ein reines Phantasiewort handele. Auch diese Umstände würden Verwechslungen verhindern.
Anders als die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluß vertritt die Markeninhaberin schließlich die Auffassung, daß die angesprochenen Verkehrskreise
Kosmetika und Körperpflegemitteln, die zu den Warenverzeichnissen beider Marken gehören, nicht mit flüchtiger, sondern mit gesteigerter Aufmerksamkeit begegneten. Auch der durchschnittliche Verbraucher lege Wert darauf, nur solche
Produkte zu kaufen, die seinen besonderen Bedürfnissen entsprächen. Deswegen
widme er den Marken dieser Produkte größere Aufmerksamkeit als anderen
Masseartikeln.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und der angegriffenen IR-Marke den Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland zu bewilligen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.
Sie erachtet den Beschluß der Markenstelle für zutreffend.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet; denn die
angegriffene Marke kommt der Widerspruchsmarke klanglich so nahe, daß Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 iVm §§ 42 Abs 2 Nr 1, 107, 114, 158 Abs 2
MarkenG besteht. Deswegen hat die Markenstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts der
IR-Marke "ELANIQ" den Schutz
für die Bundesrepublik
Deutschland zu Recht verweigert.
Die angegriffene Marke ist nur für Waren der Klasse 3 registriert. Diese Waren
sind mit den Waren der Warenklasse 3 aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke identisch oder zumindest sehr ähnlich.
Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Die angegriffene Marke kommt der Widerspruchsmarke iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG klanglich verwechselbar nahe. Phonetisch stehen sich die Wörter "Elanik"
und "Velanik" gegenüber. Sie sind klanglich identisch bis auf den Anfangsbuchstaben der Widerspruchsmarke "V". Generell kann dieser im Deutschen entweder
weich wie in "vital" oder stark wie in "Vogel" ausgesprochen werden. Im Fall der
Widerspruchsmarke kommt jedoch nur eine weiche Aussprache in Betracht. Vor
dem Vokal "e" ist die Aussprache des Konsonanten "v" im Deutschen in der Regel
weich wie zB in "Velour" oder "Vene". Das gilt auch für Eigennamen wie zB
"Veronika" oder "Venedig". Eine starke Aussprache von "v" vor dem Vokal "e" ist
dagegen die Ausnahme. Sie gilt an erster Stelle für die Vorsilbe "ver" und für bestimmte Eigennamen wie "Veith" und "das hohe Venn" (vgl DUDEN, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 1996, S 787 ff). Diese Ausnahmen treffen auf die
Widerspruchsmarke nicht zu. Sofern ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise
das Wort für französisch halten sollte, scheidet eine Aussprache des Anfangsbuchstaben als "f" von vornherein aus, weil der Konsonant "v" im Französischen
ausnahmslos weich artikuliert wird. Andere Umstände, derentwegen der Anfangsbuchstabe "v" der Widerspruchsmarke im Deutschen ausnahmsweise wie "f" ausgesprochen werden könnte, sind nicht erkennbar.
Wegen seiner weichen Aussprache hat der Buchstabe "v" trotz seiner Stellung am
Wortanfang keine besonders charakteristische Bedeutung für den klanglichen
Gesamteindruck der Widerspruchsmarke. Bei einem Vergleich mit dem Klang der
angegriffenen Marke überwiegt daher die phonetische Identität beider Marken im
übrigen. Diese überwiegende Identität fällt auch deswegen besonders ins Gewicht, weil es sich hier nicht um einsilbige Kurzwortmarken handelt, sondern um
längere Markenwörter mit jeweils drei Silben und drei verschiedenen Vokalen.
Die Geringfügigkeit des klanglichen Unterschiedes zwischen beiden Marken kann
auch nicht - wie von der Markeninhaberin angenommen - durch eine erhöhte Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise aufgewogen werden. Denn
auch für einen aufmerksamen Abnehmer ist der eine klangliche Unterschied zwischen den konkurrierenden Marken nur schwer wahrnehmbar, so daß es bei Verkaufsgesprächen in Kaufhäusern und Parfümerien sowie bei telefonischer Verständigung leicht zu Mißverständnissen und damit zu Verwechslungen kommen
kann.
Auch der begriffliche Anklang der angegriffenen Marke an das ursprünglich französische und inzwischen eingedeutschte Wort "Elan" reicht nicht aus, um eine
klangliche Verwechslung sicher auszuschließen. Zwar können Übereinstimmungen zwischen Marken in Wort oder Klangbild durch deren abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden, daß eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Wesentliche Voraussetzung dafür ist aber, daß der abweichende Sinngehalt vom
Verkehr auch sofort erfaßt wird (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl
1997, § 9 Rdn 73). Bei hochgradigen klanglichen Übereinstimmungen - wie hier -
kommt ein Ausschluß der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinngehalt in der Regel jedoch nicht mehr in Betracht. Das macht der vorliegende Fall
besonders deutlich. Der Anklang der Widerspruchsmarke an den Begriff "Elan"
hängt nämlich gerade von dem einzigen klanglichen Unterschied zwischen beiden
Marken, ihren Anfangsbuchstaben, ab. Verhört sich der Abnehmer in diesem
Punkt, so assoziiert er entweder gar nichts mit dem jeweiligen Markenwort oder er
bringt den Begriff "Elan" mit der falschen Marke in Verbindung. Eine Verbindung
der Assoziation an "Elan" mit der richtigen Marke - hier der angegriffenen - ist also
erst dann möglich, wenn der Abnehmer beide Marken eindeutig klanglich
unterschieden hat. Die begrifflichen Anklänge in "ELANIQ" sind daher von vornherein nicht dazu geeignet, die bestehende klangliche Verwechslungsgefahr zu
verringern oder gar sicher auszuschließen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Bb