Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.03.2000 – 26 W (pat) 69/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 69/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 45 897.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. März 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie der Richterin Eder und des Richters Reker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 19. November 1998 aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
für die Waren
"Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherartikel soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer"
zur Eintragung als Marke angemeldeten Buchstaben
"Z"
mit Beschluß vom 19. November 1998 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen des
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, der Verkehr sei daran gewöhnt, daß Buchstaben auf den verschiedensten Warengebieten als Abkürzungen sachbezogener Angaben, wie zB Sorten-, Typen-, Serien-, Größen-, Qualitäts- oder sonstiger beschreibender Bezeichnungen verwendet würden. Nach Überzeugung der Markenstelle werde der
Verkehr auch das vorliegende Buchstabenzeichen nur als derartigen sachbezogenen Hinweis, nicht aber als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens
auffassen. Anders als bei aus zwei oder mehreren Buchstaben bestehenden Zeichen, die dem Verkehr auch als Firmenbezeichnungen geläufig seien, liege es bei
einem Einzelbuchstaben wie hier nicht nahe, an eine derartige Unternehmenskennzeichnung zu denken. Einzelne Buchstaben würden zu dem Zweck allenfalls
im Rahmen graphisch besonders ausgestalteter Firmenlogos herangezogen. Auch
in dieser Hinsicht gebe das in normaler Schreibmaschinenschrift wiedergegebene
"Z" keine Veranlassung, darin die Marke eines bestimmten Geschäftsbetriebes zu
erblicken.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung verweist
sie ua auf zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatG 38, 116 - L und
BPatGE 39, 140 - M), durch die das Gericht bestätigt habe, daß Einzelbuchstaben, selbst wenn sie in einer einfachen üblichen Schreibweise wiedergegeben
seien, die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, grundsätzlich
nicht abgesprochen werden könne, noch ein Freihaltebedürfnis zugunsten der
Mitbewerber bestehe. Soweit der Buchstabe "Z" nachweisbar als Abkürzung für
über 40 Begriffe stehe (vgl Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 3. Aufl, S 298;
Bertelsmann, Lexikon der Abkürzungen 1994, S 500), komme er für die Beschreibung der beanspruchten Tabakwaren nicht ernsthaft in Betracht. Auf diesem Warengebiet sei es außerdem völlig unüblich, Buchstaben als Abkürzung für warenbeschreibende Sachangaben zu verwenden. Auch wenn der Verkehr noch nicht
an eine Kennzeichnung durch Einzelbuchstaben gewöhnt sei, stelle dies keinen
Grund dar, dem einprägsamen und ungewöhnlichen Buchstaben "Z" die erforderliche Hinweisfunktion abzusprechen.
Die Anmelderin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Der Senat hat dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 21. Juli 1999 anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Schriftsatz vom
18. November 1999 seinen Verfahrensbeitritt erklärt und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Seiner Ansicht nach entbehrt der als Marke angemeldete Buchstabe "Z" jeglicher
Unterscheidungskraft. Die ausdrückliche Erwähnung der Buchstaben in § 3
Abs 1 MarkenG besage noch nicht, daß einem konkret angemeldeten Buchstaben
für jeweils konkret angemeldete Waren und Dienstleistungen automatisch Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zukomme. Insbesondere
stelle § 3 Abs 1 MarkenG keinen Anhaltspunkt dafür dar, daß ein grundsätzlich als
Marke geeignetes Zeichen für die konkreten, von der Anmeldung erfaßten Waren
und Dienstleistungen unterscheidungskräftig sei und als betriebliches
Herkunftszeichen verstanden werde. Insofern erscheine die Entscheidung BGH
GRUR 1997, 366, 367 - quattro II nicht eindeutig. Es sei jedenfalls festzuhalten,
daß für die Annahme der Unterscheidungskraft auf die Gegebenheiten auf dem
betreffenden Waren- bzw Dienstleistungssektor abzustellen sei.
Einem Einzelbuchstaben wie der angemeldeten Marke "Z" ohne graphische Ausgestaltung fehle regelmäßig jede Unterscheidungskraft. Der Verkehr sei an Einzelbuchstaben ohne graphische Ausgestaltung als Marken nicht gewöhnt, sondern
sehe sie vielmehr auf allen Gebieten der Industrie als Typen-, Serien-, Größen-
oder Modellbezeichnungen oder auch als Abkürzungen für Qualitätskennzeichen,
Kennzeichen für Preisgruppen oder für technische Werte an. Der Verkehr werde
daher einen Einzelbuchstaben für eine Sachangabe ansehen, auch wenn ihm die
ganz konkrete Bedeutung nicht bekannt sei. Auf dem vorliegenden Warengebiet
würden die meisten Einzelbuchstaben zur Klassifizierung von Tabaken verwendet.
Nach dem Standard Grades System, der von der amerikanischen Regierung
eingeführten Sortierung besonders
für Origintabake, hätten zahlreiche
Einzelbuchstaben eine beschreibende Bedeutung; darüber hinaus könne der
Buchstabe "Z" aber auch als Abkürzung für Begriffe wie "Zoll", "Zone" oder "Zucht"
verwendet werden. Es sei daher keineswegs auszuschließen, daß der Verkehr in
dem Einzelbuchstaben "Z" in Verbindung mit den angemeldeten Waren eine
beschreibende Angabe sehen könne.
Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Buchstabe "Z" in Verbindung mit den
betreffenden Waren nicht unmittelbar beschreibend erscheine, hindere dies noch
nicht die Annahme fehlender Unterscheidungskraft, denn der Verkehr sei nicht an
Einzelbuchstaben ohne graphische Ausgestaltung gewöhnt, was eher gegen die
Annahme der Unterscheidungskraft spreche.
Die Anmelderin ist diesen Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Januar 2000 im
einzelnen entgegengetreten.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen Schutzhindernisse nicht entgegen.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist, daß ausschließlich aus Buchstaben bestehende Zeichen grundsätzlich als Marke geschützt werden können (§ 3 Abs 1
MarkenG). Derartige Zeichen sind aber nur dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn an ihnen ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 besteht oder ihnen für die beanspruchten Waren jegliche
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Insoweit haben
auch weder die Markenstelle noch der Präsident des Deutschen Patent- und
Markenamtes Einwände erhoben.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
derartige Benutzung als Sachangabe bisher zwar noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl dazu BGH GRUR
1995, 408 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Bezeichnungen zählen allerdings nicht nur die dort
ausdrücklich angeführten sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige
und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit
konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl dazu BGH
BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört
der angemeldete Buchstabe "Z" jedoch nicht.
Eine Verwendung des um Schutz nachsuchenden Buchstabens als unmittelbar
beschreibende Angabe, etwa als Typen-, Maß- oder Qualitätsangabe, ist nicht
nachweisbar. Von einem auf gegenwärtige Benutzung des Buchstabens "Z" als
Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen
werden. Ebensowenig liegen aber auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,
daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Tabakwaren und Raucherartikeln
in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Konkrete
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß sich der Buchstabe "Z" in Zukunft zu einer
warenbeschreibenden Angabe entwickeln könnte, sind von der Markenstelle und
vom Präsidenten des DPMA nicht dargelegt worden, so daß von einem gegenwärtigen oder gar zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin
an der angemeldeten Marke nicht ausgegangen werden kann.
Ebensowenig kann ihr jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift
ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Der Verkehr
nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Kann
demnach einer Kennzeichnung kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches Zeichen, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP
1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als
Marke verwendeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR
1999, 349 - YES, BlPMZ 2000, 53 - FÜNFER). Hiervon ausgehend kann auch
dem Buchstaben "Z" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren selbst Bezug nimmt, stellt der Buchstabe
"Z" nicht dar (siehe oben). In dem in diesem Zusammenhang vom Präsidenten
des DPMA angeführten "Standard Grades System" ist der Einzelbuchstabe "Z"
gerade nicht als Sortierungsangabe aufgeführt. Es kommt hinzu, daß der Einzelbuchstabe "Z" zwar wie andere Einzelbuchstaben auf den verschiedensten
Warengebieten als Abkürzung für sachbezogene Angaben verwendet wird (vgl
dazu Lexikon der Abkürzungen, Bertelsmann Lexikonverlag 1994, S 501). Schon
diese unterschiedlichen Bedeutungen des Buchstabens "Z" verbieten es, diesem
Einzelbuchstaben jegliche Unterscheidungskraft für die in Anspruch genommenen
Waren abzusprechen (vgl BGH aaO S 54/55 - FÜNFER). Demgegenüber greift
nicht der Einwand des Präsidenten des DPMA durch, gegen die Bejahung der
erforderlichen Unterscheidungskraft spreche, daß der Verkehr nicht an Einzelbuchstaben ohne graphische Ausgestaltung (als Marke) gewöhnt sei. Diese mögliche mangelnde Gewöhnung des Verkehrs, Einzelbuchstaben als Markenbezeichnungen aufzufassen, beruht mit darauf, daß derartige Zeichen wegen ihrer
absoluten Schutzunfähigkeit nach früherem Warenzeichenrecht nur in ganz seltenen Fällen - etwa im Wege der Durchsetzung - als Marke eingesetzt werden
konnten. Mit der Änderung des Gesetzes, das erweiterte Möglichkeiten zur
Markenbildung schaffen soll, muß jedoch nunmehr auch die Registerbehörde einen entsprechenden Spielraum eröffnen und darf nicht durch allzu strenge, in der
Übergangszeit unerfüllbare Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft die in der Markenanmeldung liegende Anwartschaft auf ein herkunftskennzeichnendes Schutzrecht praktisch verhindern.
Schließlich liegen dem Senat auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Buchstaben "Z" in Alleinstellung etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung nur in seinem Ursprungssinn verstanden wird und ihm aus diesem
Grunde die Unterscheidungskraft für die in Frage stehenden Waren fehlt.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zugelassen, weil es sich bei der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Einzelbuchstaben ohne graphische Ausgestaltung nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes einer Eintragung als Marke zugänglich sind, um eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die einer höchstrichterlichen Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf (vgl dazu BPatGE 38, 116 - L; BPatGE 39, 140 - M).
Kraft
Richterin Eder ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert Kraft
Reker
Mr/prö