Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 29.03.2000 – 32 W (pat) 372/99

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. März 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 646 783

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2000 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie des Richters Engels und der

Richterin Klante 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 24. November 1998 und 3. Mai 1999 aufgehoben und das Verfahren an die Markenstelle zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patentamt hat der Inhaber der IR-Marke 646 783

Lokmaus

für die Waren und Dienstleistungen

9

Piéces de construction relevant de la technique de réglage

pour les modéles réduits cités en classe 28 et pour leurs

installations de commande;

transformateurs; postes de

commande géographique á touches; circuits pour boucles de

retour; commandes de fonctionnement pour blocs et/ou bus

(électriques et/ou électroniques) et

leurs éléments de

commutation pour la commande, le réglage et la surceillance

d'installations de rails et/ou de véhicules miniatures avec

raccordement de

ligne ou avec

transmission sans

fil;

appareils électroniques d'entrée

tels qu'appareils de

commande sur écran (souris); parties des produits précités

non comprises dans d'autres classes.

11 Générateurs électriques de vapeur.

28 Modéles réduits de chemin de fer notamment locomotives,

wagons, tramway; matériel de voies pour modéles réduits de

véhicules notamment pour modéles réduits de chemin de fer

et de véhicules; modéles réduits de véhicules militaires,

notamment de tanks, poids lourds, bataeaux, avions; parcours en tant de jouets; installations de rails pour modéles

réduits de véhicules á entraînement électrique, notamment

pour voitures, tous les produits précités étant avec ou sans

générateur électrique ou avec générateur á vapeur pour

modéles réduits de véhicules, modéles réduits de véhicules

sur rails ou sur route avec entraînement á vapeur; modéles

réduits de construction; modéles réduits de dispositifs

d'éclairage et de signalisation; dispositifs de commande pour

systémes de voies de modéles réduits de véhicules,

notamment installations de rails pour modéles réduits de

véhicules sur rails et/ou sur routes; tous les produits précités

ayant des èchelles et des écartements de voies différentes;

dispositifs de commande par calculateur et autoprogrammables avec ordinateurs, notamment ordinateurs indiveduels; tous les produits précités étant destinés á des

modèles réduits de véhicules et/ou à des installations en

modèle réduit pour modéles réduits de véhicules, notamment

pour des véhicules sur rails et/ou sur routes ou pour

véhicules militaires, bateaux et/ou avions, composants

électriques pour modéles réduits, notamment pour modéles

réduits de véhicules; appareils d'éclairage et de commutation

pour le modéles réduits précités ainsi que leurs installations

de commande; tous les produits précités étant des jouets.

42 Elaboration de logiciels pour la commande, le réglage et/ou

la surveillance de véhicules miniatures et/ou d'installations

de voies pour véhicules miniatures notamment sous

utilisation d'appareils électroniques d'entrée tels qu'appareils

de commande sur écran (souris).

um Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.

Die Markenstelle für Klasse 28 IR – besetzt mit einer Beamtin des gehobenen

Dienstes – hat durch Beschluß vom 24. November 1998 den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Zur Begründung wird ausgeführt, die Marke

sei freihaltebedürftig, da sie ausschließlich aus einer Angabe bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der Waren und

Dienstleistungen dienen könne. Es handele sich bei "Lokmaus" entgegen der Ansicht der Markeninhaberin keineswegs um ein Phantasiewort. Aus den Wortbestandteilen "Lok", einem allgemein üblichen Kürzel für "Lokomotive", und "Maus",

einem Fachbegriff aus der Datenverarbeitung für ein Eingabegerät, habe sich der

Begriff "Lokmaus" entwickelt, wie sich aus einem Artikel in "Eisenbahn Magazin",

Ausgabe 7/96 ergebe, in dem von einem neuen Gerät des Anbieters Lehmann zur

digitalen Steuerung von Modelleisenbahnen berichtet werde. Ein Eingabegerät zur

Einhandsteuerung einer Modellbahnanlage werde dabei als "Mausregler" und in

einer Kurzbeschreibung der zugehörigen Abbildung als "Lokmaus" bezeichnet.

Damit handele es sich bei der Bezeichnung "Lokmaus" um eine rein beschreibende Angabe der Art und/oder Beschaffenheit, die im Interesse der Mitbewerber

von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sei.

Gegen den Beschluß der Markenstelle hat die Markeninhaberin Erinnerung eingelegt, die die Markenstelle für Klasse 28 vom 3. Mai 1999 durch eine Beamtin

des höheren Dienstes mit Beschluß zurückgewiesen hat. Zur Begründung wird auf

den Beschluß der Markenstelle vom 24. November 1998 verwiesen.

Gegen den Beschluß der Markenstelle richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 21. Juni 1999 mit dem Antrag,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie macht geltend, § 33 Abs.2 MarkenG begründe einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Eintragung einer Marke. Dies bedeute, daß die Schutzversagungsgründe eng auszulegen seien und die "Beweislast" für das Vorliegen der

tatsächlichen Voraussetzungen dieser Schutzversagungsgründe bei der

Markenstelle

lägen. Sie benutze seit Jahren den Begriff "Lokmaus". Die

Konkurrenz verwende diese Bezeichnung nunmehr auch, weil es sich um ein

gutes Schlagwort handele. Die Markenstelle habe nicht geprüft, ob die

schutzsuchende Bezeichnung

für sämtliche Waren und Dienstleistungen

unmittelbar beschreibend sei. Demgemäß liege ein Begründungsmangel vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich

der Amtsakte der IR-Marke 646 783 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in

der Sache hat sie insoweit Erfolg, als das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen

wird.

Nach § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG kann das Bundespatentgericht die angefochtenen

Entscheidungen aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das

Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Einen derartigen Mangel stellt der Verstoß gegen die Begründungspflicht dar (vgl Schulte

PatG, 5. Aufl, § 79 Rdn 11). Ein Begründungsmangel ist gegeben, wenn aus den

Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu ersehen ist, welche tatsächliche Feststellungen und welche rechtliche Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, was auch dann der Fall sein kann, wenn die niedergelegten Gründe unverständlich sind (BGH GRUR 1989, 245 "Superplanar").

Verständlich ist eine Begründung nur, wenn sie die Nachprüfung durch die Beteiligten und durch das Bundespatentgericht ermöglicht und sich auf alle entscheidungserheblichen Punkte tatsächlicher und rechtlicher Art erstreckt (Schulte aa0,

§ 67 Rdn 16; BGH BlPMZ 1963, 343, 346 "Warmpressen"; BPatGE 15, 57, 61).

Mithin liegt ein Begründungsmangel vor, da den angefochtenen Beschlüssen

keine nachprüfbare Begründung zu entnehmen ist, inwieweit "Lokmaus" in bezug

auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat.

Aus den angefochtenen Beschlüssen ist nicht nachprüfbar ersichtlich, inwieweit

sich "Lokmaus" iVm den jeweiligen Waren und Dienstleistungen als beschreibend

darstellt. Zu einer Prüfung und entsprechenden Begründung hätte um so mehr

Anlaß bestanden, als die Markeninhaberin bereits in ihrer Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid darauf hingewiesen hatte, daß ein etwaiges Schutzhindernis nicht sämtliche Waren und Dienstleistungen umfassen könne. So waren Waren und Dienstleistungen angeführt worden, für die nach ihrer Auffassung das

schutzsuchende Markenwort unter keinen Umständen beschreibend sein könne.

Demgemäß hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Argumentation

der Markeninhaberin bedurft. Statt dessen hat die Markenstelle

in dem

Erstbeschluß, auf den sich die Erinnerungsprüferin lediglich pauschal zur Begründung bezogen hat, ohne nähere Differenzierung und ohne tatsächliche Darlegungen ausgeführt, "Lokmaus" stelle iVm dem Modellbau für alle Waren und Dienstleistungen eine Sachbeschreibung dar. Damit hat die aus den angefochtenen Entscheidungen ersichtliche Begründung lediglich generalisierenden Charakter, ohne

die Mindestanforderungen an eine nachprüfbare Begründung erfüllen zu können.

Demgemäß leidet das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an

einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Der Senat hielt eine Zurückverweisung an die Markenstelle für geboten, da es zur

Klärung der Frage, inwieweit "Lokmaus" iVm den jeweiligen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat, einer eingehenden Prüfung bedarf, deren Nachholung der Senat im Beschwerdeverfahren nicht für zweckmäßig erachtete. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß der Senat davon

ausgeht, daß "Lokmaus" zumindest für die Regelung und Steuerung des Fahrbetriebs von Modelleisenbahnen freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und

nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) ist. Schon der von der

Markenstelle dem Beschluß vom 24. November 1998 beigefügte Auszug aus dem

"Eisenbahn Magazin 7/96" zeigt, daß das schutzsuchende Markenwort als beschreibende Sachangabe verstanden wird. Die vom Senat vorgenommene Internet-Recherche vom 24. März 2000 belegt darüber hinaus, daß auch andere Mitbewerber "Lokmaus" als Hinweis auf eine digitale Steuerungstechnik verwenden,

was die Markeninhaberin nicht in Abrede stellt. Soweit sie eine Schutzfähigkeit

gleichwohl daraus herleitet, sie habe den Begriff geschaffen, vermag dies eine

Schutzerstreckung nicht zu rechtfertigen. Anderenfalls wäre der erstmalige Verwender einer beschreibenden Angabe in der Lage, diese zu monopolisieren, was

durch § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG gerade verhindert werden soll.

Im weiteren Verfahren wird die Markenstelle auch zu prüfen haben, ob nicht auch

ein Schutzhindernis für die Waren besteht, die durch eine Lokmaus zu bedienen

sind. Schon angesichts der Neuartigkeit der digitalen Steuerungstechnik dürfte der

Hinweis darauf, daß eine Bedienung der Waren durch eine Lokmaus möglich ist,

eine Beschaffenheitsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellen. Der

Verkehr wird in der Regel iVm derartigen Waren in "Lokmaus" auch lediglich eine

Sachangabe und nicht ein Betriebskennzeichen sehen. Auch für Dienstleistungen,

die im Zusammenhang mit dieser digitalen Steuerungstechnik stehen, könnte die

schutzsuchende Bezeichnung beschreibenden Charakter haben, was die Markenstelle ebenfalls im einzelnen zu prüfen hat.

Nach alledem waren auf die Beschwerde der Markeninhaberin die angefochtenen

Beschlüsse aufzuheben und das Verfahren gemäß § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Fuchs-Wissemann

Engels

Klante

Ju