Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.04.2000 – 24 W (pat) 130/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 37 329.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die in den Farben Gelb, Blau und Rot für die Wortbestandteile und in den Farben
Weiß, Blau und Grün für den Bild-Bestandteil gehaltene Marke
siehe Abb.1 am Ende
ist am 6. August 1997 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Anmeldung bezieht sich jetzt noch auf die Waren der Klassen 1 und 3:
"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Seifen,
Wasch- und Bleichmittel, Mittel zum Spülen von Geschirr und
Wäsche, Putz- und Poliermittel, chemische Mittel zum
Reinigen von Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Stein, Porzellan
und Textilien".
Die Markenstelle der Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, zurückgewiesen. Sie hat diese Entscheidung zuletzt auf die Begründung gestützt, daß der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle, weil sie sich auf Sachaussagen über die angebotenen
Waren beschränke. "Turbo" werde im allgemeinen Sprachgebrauch auf verschiedenen Gebieten iSv "schnell, leistungsstark und wirksam" verwandt; "Tabs"
sei die englische Abkürzung für "tablets" und sei auch im Deutschen zu einer gängigen Abkürzung für "Tabletten" geworden. Die Worte "2 - Phasen" sei dem inländischen Verkehr bereits durch die Bezeichnung einschlägiger Produkte bekannt.
Damit werde lediglich auf die Wirkungsweise der angebotenen Produkte hingewiesen, zB einer Enzymphase und einer Reinigungsphase. Für den unbefangenen
Betrachter stelle sich der Bildbestandteil des angemeldeten Zeichens ohne
weiteres als naturgetreue Wiedergabe einer aus zwei Schichten bestehenden
Tablette ("Tabs") dar. Auch die Zweifarbigkeit dieses "Tabs" sei nicht dazu geeignet, das angemeldete Zeichen unterscheidungskräftig zu machen. Diese farbliche
Gestaltung sei auf dem beanspruchten Warensektor bereits gängig. Als Beleg für
diese Feststellungen hat die Markenstelle auf "Calgon 2-Phasen Tabs" in Weiß
und Blau für Waschmaschinen und auf "Calgonit 2 Phasen Tabs" für Geschirrspülmaschinen hingewiesen sowie auf einen Artikel aus der Zeitschrift "test". Abschließend hat die Markenstelle die Auffassung vertreten, die angesprochenen
Verkehrskreise würden das angemeldete Zeichen insgesamt lediglich als warenbeschreibenden Hinweis verstehen, nicht dagegen als einen Hinweis auf das Herkunftsunternehmen der angebotenen Waren.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie
meint, das angemeldete Zeichen enthalte keine konkrete Warenbeschreibung,
sondern sei eine originelle Neuschöpfung und deswegen iSv § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG unterscheidungskräftig. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(HABM) habe eine parallele Anmeldung der Anmelderin mit einem weiß-blauen
Tabs bereits veröffentlicht, das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum in
Bern habe eine parallele Anmeldung eingetragen. Im übrigen hätten die nationalen
Markenämter in Frankreich und Belgien zwei- und dreidimensionale Darstellungen
von "Tabs" ohne jeden Wortbestandteil eingetragen. Im Vergleich dazu sei die
angemeldete Kombinationsmarke erst recht unterscheidungskräftig.
Die Anmelderin trägt - ohne nähere Konkretisierung - weiter vor, daß die mit
"Tabs" bezeichnete Darreichungs- und Dosierungsform im wesentlichen von ihr
selbst und einer bestimmten Konkurrentin entwickelt und auf den Markt gebracht
worden und im Zeitpunkt der ersten Markenanmeldungen auf diesem Gebiet noch
nicht üblich gewesen seien. Erst in der Zeit nach diesen ersten Anmeldungen
habe sich diese neue Dosierungsform weit verbreitet.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3
des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem § 83 Abs 2
MarkenG bzw eine Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH) an.
Außerdem beantragt die Anmelderin die vorläufige Aussetzung des Verfahrens mit
der Begründung, sie habe dreidimensionale Marken in Form von zweifarbigen
Tabs beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet, deren Eintragung das Amt auch im Beschwerdeverfahren abgelehnt habe. Gegen diese Entscheidungen habe die Anmelderin beim EuGH - Gericht erster Instanz (EuG) -
Klage erhoben. Mit Rücksicht auf diese Verfahren möge das hiesige ausgesetzt
werden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr iSv § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft für die in Anspruch genommenen
Waren fehlt.
Das angemeldete Wort-Bild-Zeichen beschränkt sich auf beschreibende Hinweise
auf eine mögliche Darreichungsform für die im Warenverzeichnis genannten Waren und entwickelt auch in seiner Eigenschaft als Kombination von Wort- und
Bildelementen keine Originalität, die das Gesamtzeichen unterscheidungskräftig
machen würde.
Das Wort "TURBO" kommt als übliches Wortelement in der Bedeutung von
"schnell, leistungsstark" und "wirksam" (vgl BGH GRUR 1995, 410 "TURBO") in
vielfachen Wortzusammensetzungen vor, und zwar sowohl in technischen Zusammenhängen (vgl BPatG Mitt 1998, 308 "Turbomix") als auch im übertragenen
Sinn, wie zB in dem Wort "Turbokapitalismus" (vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl 1999, Bd 9, S 3997). Das Wort "Tab" - im
Plural "Tabs" - wird unabhängig von seiner lexikalischen Erfassung seit mehreren
Jahren im deutschen Geschäftsverkehr als Ausdruck für gepreßtes Pulver in
Tablettenform gebraucht, und zwar an erster Stelle als Darreichungs- und Dosierungsform für Mittel zum Waschen und Spülen von Wäsche, zum Spülen von Geschirr und zum Enthärten von Wasser für Haushaltszwecke.
Die Wörter "2-PHASEN" weisen in erster Linie darauf hin, daß die angebotenen
"Tabs" zwei verschiedene Wirkungen entwickeln, zB Reinigen und Glanz Verleihen bei Geschirr oder Reinigen und Bleichen bei Wäsche. Die starke Verbreitung
dieses Konzepts für "Tabs" bei Geschirrspülmitteln hat die Markenstelle bereits in
dem angegriffenen Erinnerungsbeschluß hervorgehoben und diesen Umstand im
einzelnen belegt. Diese Feststellungen hat die Anmelderin nicht bestritten.
Der neben den Wortbestandteilen des angemeldeten Zeichens abgebildete Gegenstand hat das äußere Erscheinungsbild eines "Tabs". Die nach rechts oben
aufsteigenden Bläschen beschreiben den Augenblick, in dem der "Tab" sich im
Wasser auflöst. Dieser Prozeß ist für den Gebrauch von "Tabs" notwendig, weil
die in ihnen enthaltenen Wirkstoffe erst dann ihre Wirkungen entfalten, wenn sie in
Wasser aufgelöst wurden.
Alle Bestandteile des angemeldeten Kombinationszeichens weisen daher auf eine
mögliche Darreichungs- und Dosierungsform der angebotenen Waren hin. Die
Wortelemente behaupten, daß der abgebildete "Tab" leistungsstark und schnell
auf zwei verschiedene Weisen wirkt, der abgebildete "Tab" beschreibt, wie die
angebotenen Waren aussehen können. Wort- und Bildelemente des angemeldeten Zeichens sind weder für sich genommen noch in ihrer konkreten Kombination
unterscheidungskräftig iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Die Bestandteile - "TURBO-
TABS" und "2-PHASEN" - stellen sich beide als reine Wortelemente dar ohne originelle Verfremdung. Auch die naturgetreue Abbildung eines gerade in der Auflösung befindlichen "Tabs" als mögliche Darreichungsform der Waren selbst, ist als
solche grundsätzlich nicht dazu geeignet, gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen im Unterschied zu Waren aus anderen Unternehmen zu wirken (vgl
BGH GRUR 1999, 495, 496 "Etiketten"; GRUR 1997 527, 529 "Autofelge"). Denn
die Ware als Objekt der Kennzeichnung kann nicht ihr eigenes Kennzeichnungsmittel sein (vgl Ströbele, GRUR 1999, 1041, 1042). Etwas anderes könnte nur
dann gelten, wenn die angemeldete Marke eine von den üblichen und gewöhnlichen Warenformen deutlich abweichende Gestaltung hätte, die eigentümlich und
originell genug wäre, um die Herkunftsfunktion einer Marke zu erfüllen. Das ist
nicht der Fall.
Maßgebend für die Beurteilung dessen, was aus der Sicht des angesprochenen
Endverbrauchers üblich ist, ist auch der Zeitpunkt der beantragten Eintragung.
Das ist im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt, zu dem der abschließende Beschluß ergeht. Sofern die Anmelderin die Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen sollte, das Gericht müsse bei seiner Entscheidung auf den Zeitpunkt der Anmeldung und nicht auf den der Beschlußfassung abstellen, kann ihr nicht gefolgt
werden. Denn für das Eintragungsverfahren gilt der anerkannte Grundsatz, daß es
für die Frage nach bestehenden Schutzhindernissen iSv § 8 Abs 2 Nr 1 - 3
MarkenG sowohl auf den Zeitpunkt der Eintragung als auch auf den Zeitpunkt der
Anmeldung ankommt (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 8
Rdn 7 mwNachw). Das folgt auch aus § 37 Abs 2 MarkenG, der bestimmt, daß
eine Marke, unter der Voraussetzung, daß der Anmelder einer entsprechenden
Verschiebung des Zeitranges zustimmt, eingetragen werden kann, wenn die
Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 MarkenG nach der Anmeldung,
aber vor der Eintragung weggefallen sind. Vorliegend ist daher auch maßgeblich,
welche Bedeutung die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Bild
zum jetzigen Zeitpunkt beilegen.
Die wesentlichen Gestaltungsmerkmale des abgebildeten Gegenstandes sind seine flache Form, der zweifarbige Aufbau in zwei Lagen, von denen die breitere
weiß und die schmalere grün ist, und die nach oben aufsteigenden Bläschen. Jedes dieser Gestaltungselemente bewegt sich im Rahmen des Üblichen. "Tabs"
werden in Deutschland in einfachen geometrischen Formen angeboten, häufig als
flache Quader oder als flache Zylinderformen, aber auch in anderen Ausgestaltungen. Maßgebend für die äußere Form sind die leichte Handhabbarkeit durch
den Endverbraucher und das Ziel, möglichst viele "Tabs" in möglichst kleinen Verpackungen unterbringen zu können. Die abgeschrägten Kanten des angemeldeten
Gebildes enthalten keine originelle gestalterische Eigenheit. Für das Gesamterscheinungsbild des abgebildeten "Tabs" sind sie unwesentlich. Sofern die angesprochenen Verkehrskreise sie gleichwohl wahrnehmen, werden sie darin in
erster Linie eine technische Maßnahme sehen, deren Zweck es ist, ein Abbröckeln
der schmalen Kanten zu verhindern, die ohne Abschrägung im äußersten Bereich
notwendig dünn und zerbrechlich wären.
Der Aufbau des abgebildeten "Tabs" mit zwei Lagen in verschiedenen Farben
entspricht ebenfalls der für "Tabs" üblich gewordenen Gestaltung. Viele "Tabs"
werden mit eben diesem Aufbau als sogenannte "Zwei-Phasen-Tabs" vertrieben.
Üblich sind Kombinationen einer Lage in der Farbe des verarbeiteten Pulvers
- meistens weiß - mit einer zweiten, gefärbten Schicht. Für diese eingefärbte
Schicht üblich geworden sind die Grundfarben Farben Gelb, Blau, Rot und Grün in
verschiedenen Schattierungen.
Es gibt auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, daß die angesprochenen Verkehrskreise die Farbgestaltung von "Tabs" als Herkunftshinweis auf bestimmte
Unternehmen begreifen würden. Vielmehr werden alle "Tabs", gerade auch diejenigen der Anmelderin, in solchen Verpackungen angeboten und verkauft, die an
erster Stelle einen großen und hervorgehobenen Hinweis auf die konkrete Marke
dieses Mittels tragen wie zB "ARIEL" oder - im Falle der Anmelderin - "SOMAT"
und "PERSIL", und häufig auch die Dachmarke wie zB "Henkel". Daneben hat die
- ebenfalls übliche - Abbildung eines "Tabs" auf diesen Packungen ausschließlich
warenbeschreibenden Charakter. Die Tatsache, daß ein solches Mittel in Form
von "Tabs" angeboten wird, bedeutet für den Verbraucher somit lediglich einen
warenbezogenen Hinweis, zB darauf, daß die Dosierung dieses Mittels ohne weiteren Abmeßvorgang durch die Anzahl der verwendeten Tabletten bestimmt wird.
Schließlich hat auch die Darstellung der aufsteigenden Bläschen nichts Ungewöhnliches an sich. Das zeigen bereits die Darstellungen auf den von der Anmelderin eingereichten Verpackungen, mit denen unter den Marken "FAIRY" und
"alio" und unter der Bezeichnung "A&P attraktiv und preiswert" "Tabs" für das Reinigen von Geschirr in Geschirrspülmaschinen vertrieben werden. Auf jeder dieser
Verpackungen ist ein "Tab" mit aufsteigenden Bläschen dargestellt.
Auch die konkrete Kombination von Wort- und Bildelementen läßt im Fall der angemeldeten Wort-Bild-Marke keinen phantasievollen Gesamteindruck entstehen,
der die Marke unterscheidungskräftig machen könnte. Sowohl der Wort- als auch
der Bildbestandteil beziehen sich auf denselben Gegenstand, nämlich auf "Tabs"
als Darreichungs- und Dosierungsform für die angebotenen Waren. Die Hinweise,
die die Marke dazu gibt, bleiben im Rahmen des Gegenständlichen und enthalten
keine phantastischen oder künstlerischen Elemente. Die Gesamtheit der Marke
stellt sich daher nur als eine Aneinanderreihung schutzunfähiger Angaben dar.
Die Bewertung der angemeldeten Marke als nicht unterscheidungskräftig steht im
Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und mit
den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Die Senate des
Bundespatentgerichts haben wiederholt festgestellt, daß zweidimensionale Marken, die die beanspruchte Ware selbst darstellen, in der Regel nicht unterscheidungskräftig sein können (vgl BPatG GRUR 1998, 713 ff "Zahnpastastrang";
GRUR 1997, 530 f "Rohrreiniger"; GRUR 1993, 121 "Spreizdübelzeichnung").
Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den entsprechenden Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl BGH GRUR 1995, 732, 734 "Füllkörper"; GRUR 1997, 527, 529 "Autofelge"; GRUR 1999, 495 "Etiketten").
Die stattgebenden Beschlüsse des 26. Senats vom 17. November 1999 in dem
Verfahren 26 W (pat) (131/99) und weiteren Parallelverfahren bilden keine Ausnahme von dieser Spruchpraxis. In diesen Verfahren ging es um die Eintragung
von zweidimensionalen Darstellungen zweilagiger "Tabs" mit einem andersfarbigen runden Einschluß in der farbigen Schicht. Ausgehend von der bisherigen
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs hat der
26. Senat festgestellt, daß das Gestaltungselement des runden andersfarbigen
Einschlusses in der eingefärbten Schicht des abgebildeten "Tabs" im einschlägigen Warenbereich der Klassen 1 und 3 ungebräuchlich sei. Gestaltung und Lage
des Kerns seien so originell und prägnant, daß dadurch die angemeldete Marke
unterscheidungskräftig werde. Die stattgebenden Entscheidungen des 26. Senats
beruhen daher nicht auf einer Abweichung von
rechtlichen Grundsatzentscheidungen der bisherigen Rechtsprechung, sondern auf der Anwendung dieser Rechtsprechung auf einen konkreten Sachverhalt, der sich von dem vorliegenden wesentlich unterscheidet.
Die Frage nach einer etwaigen Indiz- oder Bindungswirkung von Entscheidungen
des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt ist schon deshalb nicht erheblich,
weil nach den Erkenntnissen des Senats dieses Amt trotz einer Reihe entsprechender Anmeldungen letztlich keine zwei- oder dreidimensionalen Abbildungen von "Tabs" als Marken eingetragen hat. Vielmehr haben sowohl die Prüfer als
auch die Beschwerdekammern dieses Amtes solche Anmeldungen wiederholt zurückgewiesen und zwar ebenfalls mit der Begründung, daß der jeweils angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle (vgl HABM Mitt 1999,
471, 473 "Tabs (viereckig, rot/weiß)").
Hervorzuheben ist auch ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom
14. Oktober 1999, mit dem der von derselben Anmelderin getätigten Anmeldung
einer dreidimensionalen Marke in Form eines weiß-grünen "Tabs" die Unterscheidungskraft abgesprochen wurde (vgl SchwBG MarkenR 2000, 55,56 "Tablette
weiß/grün").
Sofern - nach dem Vortrag der Anmelderin - das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum in der Schweiz eine parallele Anmeldung und die nationalen Markenämter in Belgien und Frankreich drei- und zweidimensionale Darstellungen von
"Tabs" ohne Wortbestandteile eingetragen haben sollen, können dieser Umstände
keine Indizwirkung für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke im deutschen
Markenrechtssystem begründen. Eine tatsächliche Indizwirkung ausländischer
Voreintragungen
ist bislang allenfalls
für einen bestimmten Bereich des
Freihaltungsbedürfnisses anerkannt worden und zwar insoweit, als die Eintragung
einer fremdsprachigen Angabe in einem Land des betreffenden Sprachkreises
indiziell dagegen spricht, daß die fragliche Angabe nach dem originären
Sprachverständnis eine zur freien Verwendbarkeit benötigte beschreibende Bezeichnung darstellt (Althammer/Ströbele, aaO, § 8, Rdn 59 mwNachw). Die Beurteilung der Unterscheidungskraft bemißt sich dagegen ausschließlich nach der
Auffassung der inländischen Verkehrskreise (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 8
Rdn 14), die sich von den Auffassungen ausländischer Verkehrskreise im Einzelfall stark unterscheiden kann. Abgesehen von der Tatsache, daß die Entscheidung
über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine
Rechtsfrage darstellt, ist im übrigen zu bedenken, daß regelmäßig nur die Verneinung der Schutzfähigkeit einer Anmeldung, nicht jedoch die positive Eintragungsentscheidung schriftlich begründet wird. Die Gründe der handelnden Behörde für
die Eintragung sind insoweit häufig nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die bloße
Tatsache der Eintragung gibt auch keinen Aufschluß darüber, ob es sich
möglicherweise um ein Versehen oder eine Ausnahmeentscheidung handelt und
in welchem Umfang gleichgelagerte Anmeldungen womöglich unangefochten zurückgewiesen wurden (vgl auch BPatGE PAVIS PROMA, 25 W (pat) 174/98
"Tablettenform", demnächst veröffentlicht in BPatGE 41, 211).
Aus den vorstehend dargelegten Gründen war die Beschwerde der Anmelderin
zurückzuweisen, weil der angemeldeten Marke die gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist kein
Raum, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG nicht erfüllt sind. So ist nach Ansicht des Senats nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Zur Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals
des § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG reicht nicht aus, daß die Sache von besonderer
Wichtigkeit für die Beteiligten ist (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 83 Rdn 12). Im
vorliegenden Fall ist für den Senat auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Bundesgerichtshof von seinen wiederholt bestätigten Grundsätzen zur Bewertung naturgetreuer Warenabbildungen abweichen sollte. Insoweit beschränkt sich der Beschluß des erkennenden Senats auf die Beurteilung der konkret angemeldeten
Marke auf der Grundlage allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze, wobei die
Problematik vor allem in der tatsächlichen Bewertung der angemeldeten Form besteht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Wie ausgeführt vertreten sowohl
die Senate des Bundespatentgerichts wie auch ausländische und europäische
Rechtsmittelinstanzen zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Warenformen im
wesentlichen übereinstimmende Auffassungen. Hiervon grundsätzlich abweichende Entscheidungen von Zivilgerichten in Rechtsmittelverfahren sind dem Senat
nicht bekannt. Die von der Anmelderin angeführte unterschiedliche Amtspraxis der
einzelnen Eintragungsbehörden rechtfertigt schon deshalb keine Zulassung der
Rechtsbeschwerde, weil § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG lediglich die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung betrifft, während die Sicherung einer einheitlichen Amtspraxis von
Verwaltungsbehörden im In- und Ausland nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs
ist.
Ebenso ist kein Grund ersichtlich, den Fall dem EuGH gemäß Art 234 EG zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im vorliegenden Fall ist nicht die allgemeine Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift unmittelbar entscheidungserheblich; vielmehr handelt es sich ausschließlich um die einzelfallbezogene Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter eine nationale Rechtsvorschrift.
Die Tatsache, daß die Anmelderin zur Zeit Klagen beim EuG betreibt, die sich gegen die Zurückweisung verschiedener Anmeldungen von dreidimensionalen Marken durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt richtet, ist schließlich
kein Grund für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gem § 82 Abs 1
die Entscheidung in dem hiesigen Rechtsstreit ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines jetzt beim EuG anhängigen Verfahrens der Anmelderin bildet. Diese
Voraussetzung liegt hier nicht vor. Gegenstand des europäischen Verfahrens sind
die Vorschriften der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). Anders als die Vorschriften der Richtlinie 89/104/EWG des Europäischen Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken hat die Gemeischaftsmarkenverordnung keine unmittelbare Bedeutung für die Auslegung des deutschen
Markenrechts. Zwar ist eine europarechtskonforme Auslegung der nationalen Vorschriften, mit denen die Markenrechtsrichtlinie umgesetzt wurde, geboten, um eine
Harmonisierung der Rechtsanwendung im europäischen Binnenmarkt zu erreichen. Die konkrete Ausgestaltung des nationalen Markenrechts, die stets im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigenden nationalen Verkehrsgepflogenheiten und
die nationale Verkehrsauffassung können jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl HABM GRUR Int 1998, 889, 890 f "LASTING PERFORMANCE";
GRUR 1999, 737, 738 f "ToxAlert"; Mitt 2000, 116, 117 "TEEKAMPAGNE").
Ströbele
Hacker
Werner
Ko
Abb. 1