Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.04.2000 – 24 W (pat) 130/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 37 329.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die in den Farben Gelb, Blau und Rot für die Wortbestandteile und in den Farben

Weiß, Blau und Grün für den Bild-Bestandteil gehaltene Marke

siehe Abb.1 am Ende

ist am 6. August 1997 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Anmeldung bezieht sich jetzt noch auf die Waren der Klassen 1 und 3:

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Seifen,

Wasch- und Bleichmittel, Mittel zum Spülen von Geschirr und

Wäsche, Putz- und Poliermittel, chemische Mittel zum

Reinigen von Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Stein, Porzellan

und Textilien".

Die Markenstelle der Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, zurückgewiesen. Sie hat diese Entscheidung zuletzt auf die Begründung gestützt, daß der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle, weil sie sich auf Sachaussagen über die angebotenen

Waren beschränke. "Turbo" werde im allgemeinen Sprachgebrauch auf verschiedenen Gebieten iSv "schnell, leistungsstark und wirksam" verwandt; "Tabs"

sei die englische Abkürzung für "tablets" und sei auch im Deutschen zu einer gängigen Abkürzung für "Tabletten" geworden. Die Worte "2 - Phasen" sei dem inländischen Verkehr bereits durch die Bezeichnung einschlägiger Produkte bekannt.

Damit werde lediglich auf die Wirkungsweise der angebotenen Produkte hingewiesen, zB einer Enzymphase und einer Reinigungsphase. Für den unbefangenen

Betrachter stelle sich der Bildbestandteil des angemeldeten Zeichens ohne

weiteres als naturgetreue Wiedergabe einer aus zwei Schichten bestehenden

Tablette ("Tabs") dar. Auch die Zweifarbigkeit dieses "Tabs" sei nicht dazu geeignet, das angemeldete Zeichen unterscheidungskräftig zu machen. Diese farbliche

Gestaltung sei auf dem beanspruchten Warensektor bereits gängig. Als Beleg für

diese Feststellungen hat die Markenstelle auf "Calgon 2-Phasen Tabs" in Weiß

und Blau für Waschmaschinen und auf "Calgonit 2 Phasen Tabs" für Geschirrspülmaschinen hingewiesen sowie auf einen Artikel aus der Zeitschrift "test". Abschließend hat die Markenstelle die Auffassung vertreten, die angesprochenen

Verkehrskreise würden das angemeldete Zeichen insgesamt lediglich als warenbeschreibenden Hinweis verstehen, nicht dagegen als einen Hinweis auf das Herkunftsunternehmen der angebotenen Waren.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie

meint, das angemeldete Zeichen enthalte keine konkrete Warenbeschreibung,

sondern sei eine originelle Neuschöpfung und deswegen iSv § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG unterscheidungskräftig. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(HABM) habe eine parallele Anmeldung der Anmelderin mit einem weiß-blauen

Tabs bereits veröffentlicht, das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum in

Bern habe eine parallele Anmeldung eingetragen. Im übrigen hätten die nationalen

Markenämter in Frankreich und Belgien zwei- und dreidimensionale Darstellungen

von "Tabs" ohne jeden Wortbestandteil eingetragen. Im Vergleich dazu sei die

angemeldete Kombinationsmarke erst recht unterscheidungskräftig.

Die Anmelderin trägt - ohne nähere Konkretisierung - weiter vor, daß die mit

"Tabs" bezeichnete Darreichungs- und Dosierungsform im wesentlichen von ihr

selbst und einer bestimmten Konkurrentin entwickelt und auf den Markt gebracht

worden und im Zeitpunkt der ersten Markenanmeldungen auf diesem Gebiet noch

nicht üblich gewesen seien. Erst in der Zeit nach diesen ersten Anmeldungen

habe sich diese neue Dosierungsform weit verbreitet.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3

des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem § 83 Abs 2

MarkenG bzw eine Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

(EuGH) an.

Außerdem beantragt die Anmelderin die vorläufige Aussetzung des Verfahrens mit

der Begründung, sie habe dreidimensionale Marken in Form von zweifarbigen

Tabs beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet, deren Eintragung das Amt auch im Beschwerdeverfahren abgelehnt habe. Gegen diese Entscheidungen habe die Anmelderin beim EuGH - Gericht erster Instanz (EuG) -

Klage erhoben. Mit Rücksicht auf diese Verfahren möge das hiesige ausgesetzt

werden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr iSv § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft für die in Anspruch genommenen

Waren fehlt.

Das angemeldete Wort-Bild-Zeichen beschränkt sich auf beschreibende Hinweise

auf eine mögliche Darreichungsform für die im Warenverzeichnis genannten Waren und entwickelt auch in seiner Eigenschaft als Kombination von Wort- und

Bildelementen keine Originalität, die das Gesamtzeichen unterscheidungskräftig

machen würde.

Das Wort "TURBO" kommt als übliches Wortelement in der Bedeutung von

"schnell, leistungsstark" und "wirksam" (vgl BGH GRUR 1995, 410 "TURBO") in

vielfachen Wortzusammensetzungen vor, und zwar sowohl in technischen Zusammenhängen (vgl BPatG Mitt 1998, 308 "Turbomix") als auch im übertragenen

Sinn, wie zB in dem Wort "Turbokapitalismus" (vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl 1999, Bd 9, S 3997). Das Wort "Tab" - im

Plural "Tabs" - wird unabhängig von seiner lexikalischen Erfassung seit mehreren

Jahren im deutschen Geschäftsverkehr als Ausdruck für gepreßtes Pulver in

Tablettenform gebraucht, und zwar an erster Stelle als Darreichungs- und Dosierungsform für Mittel zum Waschen und Spülen von Wäsche, zum Spülen von Geschirr und zum Enthärten von Wasser für Haushaltszwecke.

Die Wörter "2-PHASEN" weisen in erster Linie darauf hin, daß die angebotenen

"Tabs" zwei verschiedene Wirkungen entwickeln, zB Reinigen und Glanz Verleihen bei Geschirr oder Reinigen und Bleichen bei Wäsche. Die starke Verbreitung

dieses Konzepts für "Tabs" bei Geschirrspülmitteln hat die Markenstelle bereits in

dem angegriffenen Erinnerungsbeschluß hervorgehoben und diesen Umstand im

einzelnen belegt. Diese Feststellungen hat die Anmelderin nicht bestritten.

Der neben den Wortbestandteilen des angemeldeten Zeichens abgebildete Gegenstand hat das äußere Erscheinungsbild eines "Tabs". Die nach rechts oben

aufsteigenden Bläschen beschreiben den Augenblick, in dem der "Tab" sich im

Wasser auflöst. Dieser Prozeß ist für den Gebrauch von "Tabs" notwendig, weil

die in ihnen enthaltenen Wirkstoffe erst dann ihre Wirkungen entfalten, wenn sie in

Wasser aufgelöst wurden.

Alle Bestandteile des angemeldeten Kombinationszeichens weisen daher auf eine

mögliche Darreichungs- und Dosierungsform der angebotenen Waren hin. Die

Wortelemente behaupten, daß der abgebildete "Tab" leistungsstark und schnell

auf zwei verschiedene Weisen wirkt, der abgebildete "Tab" beschreibt, wie die

angebotenen Waren aussehen können. Wort- und Bildelemente des angemeldeten Zeichens sind weder für sich genommen noch in ihrer konkreten Kombination

unterscheidungskräftig iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Die Bestandteile - "TURBO-

TABS" und "2-PHASEN" - stellen sich beide als reine Wortelemente dar ohne originelle Verfremdung. Auch die naturgetreue Abbildung eines gerade in der Auflösung befindlichen "Tabs" als mögliche Darreichungsform der Waren selbst, ist als

solche grundsätzlich nicht dazu geeignet, gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen im Unterschied zu Waren aus anderen Unternehmen zu wirken (vgl

BGH GRUR 1999, 495, 496 "Etiketten"; GRUR 1997 527, 529 "Autofelge"). Denn

die Ware als Objekt der Kennzeichnung kann nicht ihr eigenes Kennzeichnungsmittel sein (vgl Ströbele, GRUR 1999, 1041, 1042). Etwas anderes könnte nur

dann gelten, wenn die angemeldete Marke eine von den üblichen und gewöhnlichen Warenformen deutlich abweichende Gestaltung hätte, die eigentümlich und

originell genug wäre, um die Herkunftsfunktion einer Marke zu erfüllen. Das ist

nicht der Fall.

Maßgebend für die Beurteilung dessen, was aus der Sicht des angesprochenen

Endverbrauchers üblich ist, ist auch der Zeitpunkt der beantragten Eintragung.

Das ist im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt, zu dem der abschließende Beschluß ergeht. Sofern die Anmelderin die Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen sollte, das Gericht müsse bei seiner Entscheidung auf den Zeitpunkt der Anmeldung und nicht auf den der Beschlußfassung abstellen, kann ihr nicht gefolgt

werden. Denn für das Eintragungsverfahren gilt der anerkannte Grundsatz, daß es

für die Frage nach bestehenden Schutzhindernissen iSv § 8 Abs 2 Nr 1 - 3

MarkenG sowohl auf den Zeitpunkt der Eintragung als auch auf den Zeitpunkt der

Anmeldung ankommt (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 8

Rdn 7 mwNachw). Das folgt auch aus § 37 Abs 2 MarkenG, der bestimmt, daß

eine Marke, unter der Voraussetzung, daß der Anmelder einer entsprechenden

Verschiebung des Zeitranges zustimmt, eingetragen werden kann, wenn die

Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 MarkenG nach der Anmeldung,

aber vor der Eintragung weggefallen sind. Vorliegend ist daher auch maßgeblich,

welche Bedeutung die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Bild

zum jetzigen Zeitpunkt beilegen.

Die wesentlichen Gestaltungsmerkmale des abgebildeten Gegenstandes sind seine flache Form, der zweifarbige Aufbau in zwei Lagen, von denen die breitere

weiß und die schmalere grün ist, und die nach oben aufsteigenden Bläschen. Jedes dieser Gestaltungselemente bewegt sich im Rahmen des Üblichen. "Tabs"

werden in Deutschland in einfachen geometrischen Formen angeboten, häufig als

flache Quader oder als flache Zylinderformen, aber auch in anderen Ausgestaltungen. Maßgebend für die äußere Form sind die leichte Handhabbarkeit durch

den Endverbraucher und das Ziel, möglichst viele "Tabs" in möglichst kleinen Verpackungen unterbringen zu können. Die abgeschrägten Kanten des angemeldeten

Gebildes enthalten keine originelle gestalterische Eigenheit. Für das Gesamterscheinungsbild des abgebildeten "Tabs" sind sie unwesentlich. Sofern die angesprochenen Verkehrskreise sie gleichwohl wahrnehmen, werden sie darin in

erster Linie eine technische Maßnahme sehen, deren Zweck es ist, ein Abbröckeln

der schmalen Kanten zu verhindern, die ohne Abschrägung im äußersten Bereich

notwendig dünn und zerbrechlich wären.

Der Aufbau des abgebildeten "Tabs" mit zwei Lagen in verschiedenen Farben

entspricht ebenfalls der für "Tabs" üblich gewordenen Gestaltung. Viele "Tabs"

werden mit eben diesem Aufbau als sogenannte "Zwei-Phasen-Tabs" vertrieben.

Üblich sind Kombinationen einer Lage in der Farbe des verarbeiteten Pulvers

- meistens weiß - mit einer zweiten, gefärbten Schicht. Für diese eingefärbte

Schicht üblich geworden sind die Grundfarben Farben Gelb, Blau, Rot und Grün in

verschiedenen Schattierungen.

Es gibt auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, daß die angesprochenen Verkehrskreise die Farbgestaltung von "Tabs" als Herkunftshinweis auf bestimmte

Unternehmen begreifen würden. Vielmehr werden alle "Tabs", gerade auch diejenigen der Anmelderin, in solchen Verpackungen angeboten und verkauft, die an

erster Stelle einen großen und hervorgehobenen Hinweis auf die konkrete Marke

dieses Mittels tragen wie zB "ARIEL" oder - im Falle der Anmelderin - "SOMAT"

und "PERSIL", und häufig auch die Dachmarke wie zB "Henkel". Daneben hat die

- ebenfalls übliche - Abbildung eines "Tabs" auf diesen Packungen ausschließlich

warenbeschreibenden Charakter. Die Tatsache, daß ein solches Mittel in Form

von "Tabs" angeboten wird, bedeutet für den Verbraucher somit lediglich einen

warenbezogenen Hinweis, zB darauf, daß die Dosierung dieses Mittels ohne weiteren Abmeßvorgang durch die Anzahl der verwendeten Tabletten bestimmt wird.

Schließlich hat auch die Darstellung der aufsteigenden Bläschen nichts Ungewöhnliches an sich. Das zeigen bereits die Darstellungen auf den von der Anmelderin eingereichten Verpackungen, mit denen unter den Marken "FAIRY" und

"alio" und unter der Bezeichnung "A&P attraktiv und preiswert" "Tabs" für das Reinigen von Geschirr in Geschirrspülmaschinen vertrieben werden. Auf jeder dieser

Verpackungen ist ein "Tab" mit aufsteigenden Bläschen dargestellt.

Auch die konkrete Kombination von Wort- und Bildelementen läßt im Fall der angemeldeten Wort-Bild-Marke keinen phantasievollen Gesamteindruck entstehen,

der die Marke unterscheidungskräftig machen könnte. Sowohl der Wort- als auch

der Bildbestandteil beziehen sich auf denselben Gegenstand, nämlich auf "Tabs"

als Darreichungs- und Dosierungsform für die angebotenen Waren. Die Hinweise,

die die Marke dazu gibt, bleiben im Rahmen des Gegenständlichen und enthalten

keine phantastischen oder künstlerischen Elemente. Die Gesamtheit der Marke

stellt sich daher nur als eine Aneinanderreihung schutzunfähiger Angaben dar.

Die Bewertung der angemeldeten Marke als nicht unterscheidungskräftig steht im

Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und mit

den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Die Senate des

Bundespatentgerichts haben wiederholt festgestellt, daß zweidimensionale Marken, die die beanspruchte Ware selbst darstellen, in der Regel nicht unterscheidungskräftig sein können (vgl BPatG GRUR 1998, 713 ff "Zahnpastastrang";

GRUR 1997, 530 f "Rohrreiniger"; GRUR 1993, 121 "Spreizdübelzeichnung").

Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den entsprechenden Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl BGH GRUR 1995, 732, 734 "Füllkörper"; GRUR 1997, 527, 529 "Autofelge"; GRUR 1999, 495 "Etiketten").

Die stattgebenden Beschlüsse des 26. Senats vom 17. November 1999 in dem

Verfahren 26 W (pat) (131/99) und weiteren Parallelverfahren bilden keine Ausnahme von dieser Spruchpraxis. In diesen Verfahren ging es um die Eintragung

von zweidimensionalen Darstellungen zweilagiger "Tabs" mit einem andersfarbigen runden Einschluß in der farbigen Schicht. Ausgehend von der bisherigen

Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs hat der

26. Senat festgestellt, daß das Gestaltungselement des runden andersfarbigen

Einschlusses in der eingefärbten Schicht des abgebildeten "Tabs" im einschlägigen Warenbereich der Klassen 1 und 3 ungebräuchlich sei. Gestaltung und Lage

des Kerns seien so originell und prägnant, daß dadurch die angemeldete Marke

unterscheidungskräftig werde. Die stattgebenden Entscheidungen des 26. Senats

beruhen daher nicht auf einer Abweichung von

rechtlichen Grundsatzentscheidungen der bisherigen Rechtsprechung, sondern auf der Anwendung dieser Rechtsprechung auf einen konkreten Sachverhalt, der sich von dem vorliegenden wesentlich unterscheidet.

Die Frage nach einer etwaigen Indiz- oder Bindungswirkung von Entscheidungen

des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt ist schon deshalb nicht erheblich,

weil nach den Erkenntnissen des Senats dieses Amt trotz einer Reihe entsprechender Anmeldungen letztlich keine zwei- oder dreidimensionalen Abbildungen von "Tabs" als Marken eingetragen hat. Vielmehr haben sowohl die Prüfer als

auch die Beschwerdekammern dieses Amtes solche Anmeldungen wiederholt zurückgewiesen und zwar ebenfalls mit der Begründung, daß der jeweils angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle (vgl HABM Mitt 1999,

471, 473 "Tabs (viereckig, rot/weiß)").

Hervorzuheben ist auch ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom

14. Oktober 1999, mit dem der von derselben Anmelderin getätigten Anmeldung

einer dreidimensionalen Marke in Form eines weiß-grünen "Tabs" die Unterscheidungskraft abgesprochen wurde (vgl SchwBG MarkenR 2000, 55,56 "Tablette

weiß/grün").

Sofern - nach dem Vortrag der Anmelderin - das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum in der Schweiz eine parallele Anmeldung und die nationalen Markenämter in Belgien und Frankreich drei- und zweidimensionale Darstellungen von

"Tabs" ohne Wortbestandteile eingetragen haben sollen, können dieser Umstände

keine Indizwirkung für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke im deutschen

Markenrechtssystem begründen. Eine tatsächliche Indizwirkung ausländischer

Voreintragungen

ist bislang allenfalls

für einen bestimmten Bereich des

Freihaltungsbedürfnisses anerkannt worden und zwar insoweit, als die Eintragung

einer fremdsprachigen Angabe in einem Land des betreffenden Sprachkreises

indiziell dagegen spricht, daß die fragliche Angabe nach dem originären

Sprachverständnis eine zur freien Verwendbarkeit benötigte beschreibende Bezeichnung darstellt (Althammer/Ströbele, aaO, § 8, Rdn 59 mwNachw). Die Beurteilung der Unterscheidungskraft bemißt sich dagegen ausschließlich nach der

Auffassung der inländischen Verkehrskreise (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 8

Rdn 14), die sich von den Auffassungen ausländischer Verkehrskreise im Einzelfall stark unterscheiden kann. Abgesehen von der Tatsache, daß die Entscheidung

über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine

Rechtsfrage darstellt, ist im übrigen zu bedenken, daß regelmäßig nur die Verneinung der Schutzfähigkeit einer Anmeldung, nicht jedoch die positive Eintragungsentscheidung schriftlich begründet wird. Die Gründe der handelnden Behörde für

die Eintragung sind insoweit häufig nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die bloße

Tatsache der Eintragung gibt auch keinen Aufschluß darüber, ob es sich

möglicherweise um ein Versehen oder eine Ausnahmeentscheidung handelt und

in welchem Umfang gleichgelagerte Anmeldungen womöglich unangefochten zurückgewiesen wurden (vgl auch BPatGE PAVIS PROMA, 25 W (pat) 174/98

"Tablettenform", demnächst veröffentlicht in BPatGE 41, 211).

Aus den vorstehend dargelegten Gründen war die Beschwerde der Anmelderin

zurückzuweisen, weil der angemeldeten Marke die gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist kein

Raum, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG nicht erfüllt sind. So ist nach Ansicht des Senats nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Zur Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals

des § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG reicht nicht aus, daß die Sache von besonderer

Wichtigkeit für die Beteiligten ist (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 83 Rdn 12). Im

vorliegenden Fall ist für den Senat auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Bundesgerichtshof von seinen wiederholt bestätigten Grundsätzen zur Bewertung naturgetreuer Warenabbildungen abweichen sollte. Insoweit beschränkt sich der Beschluß des erkennenden Senats auf die Beurteilung der konkret angemeldeten

Marke auf der Grundlage allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze, wobei die

Problematik vor allem in der tatsächlichen Bewertung der angemeldeten Form besteht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Wie ausgeführt vertreten sowohl

die Senate des Bundespatentgerichts wie auch ausländische und europäische

Rechtsmittelinstanzen zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Warenformen im

wesentlichen übereinstimmende Auffassungen. Hiervon grundsätzlich abweichende Entscheidungen von Zivilgerichten in Rechtsmittelverfahren sind dem Senat

nicht bekannt. Die von der Anmelderin angeführte unterschiedliche Amtspraxis der

einzelnen Eintragungsbehörden rechtfertigt schon deshalb keine Zulassung der

Rechtsbeschwerde, weil § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG lediglich die Einheitlichkeit der

Rechtsprechung betrifft, während die Sicherung einer einheitlichen Amtspraxis von

Verwaltungsbehörden im In- und Ausland nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs

ist.

Ebenso ist kein Grund ersichtlich, den Fall dem EuGH gemäß Art 234 EG zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im vorliegenden Fall ist nicht die allgemeine Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift unmittelbar entscheidungserheblich; vielmehr handelt es sich ausschließlich um die einzelfallbezogene Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter eine nationale Rechtsvorschrift.

Die Tatsache, daß die Anmelderin zur Zeit Klagen beim EuG betreibt, die sich gegen die Zurückweisung verschiedener Anmeldungen von dreidimensionalen Marken durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt richtet, ist schließlich

kein Grund für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gem § 82 Abs 1

Satz 1 iVm § 148 ZPO. Eine solche Aussetzung setzt gem § 148 ZPO voraus, daß

die Entscheidung in dem hiesigen Rechtsstreit ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines jetzt beim EuG anhängigen Verfahrens der Anmelderin bildet. Diese

Voraussetzung liegt hier nicht vor. Gegenstand des europäischen Verfahrens sind

die Vorschriften der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). Anders als die Vorschriften der Richtlinie 89/104/EWG des Europäischen Rates zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken hat die Gemeischaftsmarkenverordnung keine unmittelbare Bedeutung für die Auslegung des deutschen

Markenrechts. Zwar ist eine europarechtskonforme Auslegung der nationalen Vorschriften, mit denen die Markenrechtsrichtlinie umgesetzt wurde, geboten, um eine

Harmonisierung der Rechtsanwendung im europäischen Binnenmarkt zu erreichen. Die konkrete Ausgestaltung des nationalen Markenrechts, die stets im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigenden nationalen Verkehrsgepflogenheiten und

die nationale Verkehrsauffassung können jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl HABM GRUR Int 1998, 889, 890 f "LASTING PERFORMANCE";

GRUR 1999, 737, 738 f "ToxAlert"; Mitt 2000, 116, 117 "TEEKAMPAGNE").

Ströbele

Hacker

Werner

Ko

Abb. 1