Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 29 W (pat) 43/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 48 079 10.99

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. April 2000 durch den Richter Dr. Vogel von Falckenstein als

Vorsitzender, den Richter Viereck und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Gegen die

für Waren der Klassen 16, 24 und 25 eingetragene Marke

Nr. 395 48 079

"Cindy"

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr. 1 189 813

"CINDA",

die für die Waren

"Frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen,

Tampons, Monatshöschen; Windeln aus Papier und Zellstoff einschließlich Inkontinenzwindeln aus Papier oder Zellstoff"

im Markenregister eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentamts hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die teilweise

Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke

1 189 813 angeordnet, nämlich für die Waren

"Windeln, Windeleinlagen, Windelvlies aus Papier, Zellstoff oder

Zellulose; Vliesstoffe, insbesondere für Kleidereinlagen; Bekleidungsstücke, insbesondere Umstandsbüstenhalter, Stillbüstenhalter, Sportbüstenhalter, Einlagen für Bekleidungsstücke, insbesondere Stilleinlagen, Windeleinlagen, Windelhöschen, Überhöschen",

da insoweit eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Im übrigen hat die Markenstelle den Widerspruch zurückgewiesen.

Die zu löschenden Waren seien teilweise identisch mit den Widerspruchswaren

oder lägen jedenfalls im Ähnlichkeitsbereich, weil sie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herkunfts-, Fabrikations- oder Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte

hätten, daß der Verkehr die Herkunft aus dem selben Ursprungsbetrieb vermute.

Angesichts der weitgehenden Übereinstimmungen seien die geringfügigen Unterschiede am Ende der Marken nicht markant genug, um klangliche Verwechslungen in Bezug auf die zu löschenden Waren zuverlässig zu verhindern.

Hiergegen wendet sich der Inhaber der jüngeren Marke mit der Beschwerde, die

er nicht begründet hat.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch

ohne Erfolg. Nach erneuter Prüfung stimmt der Senat mit der Markenstelle darin

überein, daß die angemeldete Marke wegen des Widerspruchs aus der prioritätsälteren Marke teilweise zu löschen ist (§§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG). Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, besteht zwischen

den Marken die Gefahr von Verwechslungen, weil die streitgegenständlichen

Waren der angegriffenen Marke und die Waren der Widerspruchsmarke teilweise

gleich, zum anderen Teil wegen erheblicher wirtschaftlicher Berührungspunkte

ähnlich sind und die Marken aufgrund

ihrer weitgehenden klanglichen

Übereinstimmungen nicht auseinander gehalten werden können. Wegen der

näheren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle

verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht erklärt hat, inwiefern er sie

für angreifbar hält.

Dr. Vogel von Falckenstein

Viereck

Guth

Cl