Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 14.04.2000 – 33 W (pat) 172/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend die Marke 397 20 584

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

16. Juni 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 20 584 aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 1 085 138 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 16. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke 1 085 138 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen, nachdem die

Inhaberin der angegriffenen Marke (sinngemäß) die

Beschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt hat.

Der angefochtene Beschluß

ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Schermer

Cl