Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 3 ZA (pat) 4/99
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Patent …
hier: Erinnerung gegen den Teil-Kostenfestsetzungsbeschluß des
Rechtspflegers vom 21. Dezember 1999
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17. April 2000
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Grüttemann sowie des Richters
Dipl.-Ing. Trüstedt und der Richterin Sredl
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Teil-Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers vom 21. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 2.601,20 DM festgesetzt.
G r ü n d e
I.
In der an das Deutsche Patentamt gerichteten und dort am 19. August 1997 eingegangenen Nichtigkeitsklage war Herr Dipl.-Ing. K… als beklagter
Patentinhaber des deutschen Patents 35 01 841 genannt. Bevor die Klage am
23. Februar 1998 beim zuständigen Bundespatentgericht eingegangen ist, wurde
am 13. Oktober 1997 die Firma I… GmbH als neue
Inhaberin des Streitpatents in der Patentrolle vermerkt. Mit Schriftsatz vom
24. Juli 1998 hat die Klägerin die gegen den Beklagten K… gerichtete Klage
zurückgenommen. Auf dessen Antrag wurden mit Beschluß des Senats vom
30. September 1998 die ihm erwachsenen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin
auferlegt, woraufhin am 14. Dezember 1998 durch den Rechtspfleger ein erster
Teil-Kostenfestsetzungsbeschluß bezüglich der Sachkosten über 42,72 DM einschließlich 5,89 DM Mehrwertsteuer erging. Die wegen der Zuerkennung des
Mehrwertsteuer-Betrages eingelegte Erinnerung der Klägerin wurde mit Beschluß
des Senats vom 24. Februar 1999 zurückgewiesen.
Mit dem zweiten Teil-Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21. Dezember 1999 hat
der Rechtspfleger dem Beklagten K… von der Klägerin weiter zu erstattende
Kosten in Höhe von insgesamt 2.601,20 DM festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich
aus 8/10 Prozeßgebühr aus dem Gegenstandswert von 300.000,- DM, den Herr
K… als Erlaubnisscheininhaber für die Vertretung in eigener Sache geltend
gemacht hat, sowie aus weiteren Sachkosten in Höhe von 5,20 DM zusammen.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin vom 27. Januar 2000, mit der
sie geltend macht, die Klage habe sich nicht gegen den ursprünglichen Beklagten
K… richten sollen, sondern gegen die mittlerweile eingetragene Inhaberin des
Streitpatents, die Firma I… GmbH. Nur um die
Nichtigkeitsklage nicht unzulässig werden zu lassen, sei die Klage zunächst gegen
den Beklagten K… gerichtet gewesen, denn die Klägerin habe Kenntnis von
dem Umschreibungsverfahren gehabt. Die Kostenerstattungspflicht der Klägerin
sei daher ungerechtfertigt, zumal sie auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage
an die Beklagten keinen Einfluß gehabt habe.
Der frühere Beklagte K… ist dem mit Schriftsatz vom 2. März 2000 entgegengetreten.
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg, §§ 84 Abs 1, 99 Abs 1 PatG iVm § 104 Abs 3
ZPO.
1) Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Klägerin ausschließlich gegen die Kostentragungspflicht gemäß § 269 Abs 3 ZPO gegenüber dem früheren Beklagten
K… als Folge ihrer Klagerücknahmeerklärung. Über diese Frage hat der Senat
durch Beschluß vom 30. September 1998 abschließend entschieden. Dieser Beschluß ist gemäß § 110 Abs 6 PatG nicht isoliert anfechtbar (Busse, PatG, 5. Aufl.,
§ 110, Rdnr. 13 mwN).
Die Erinnerung ist daher unbegründet. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluß vom 11. Februar 1999 Bezug genommen.
Abs 3, 97 Abs 1 ZPO.
3) Der Wert des Erinnerungsverfahrens in Höhe von 2.601,20 DM setzt sich aus
den vom Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluß zuerkannten Kosten zusammen.
Grüttemann
Trüstedt
Sredl
Pr