Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 3 ZA (pat) 4/99

3. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Patent …

hier: Erinnerung gegen den Teil-Kostenfestsetzungsbeschluß des

Rechtspflegers vom 21. Dezember 1999

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17. April 2000

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Grüttemann sowie des Richters

Dipl.-Ing. Trüstedt und der Richterin Sredl

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Teil-Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers vom 21. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 2.601,20 DM festgesetzt.

G r ü n d e

I.

In der an das Deutsche Patentamt gerichteten und dort am 19. August 1997 eingegangenen Nichtigkeitsklage war Herr Dipl.-Ing. K… als beklagter

Patentinhaber des deutschen Patents 35 01 841 genannt. Bevor die Klage am

23. Februar 1998 beim zuständigen Bundespatentgericht eingegangen ist, wurde

am 13. Oktober 1997 die Firma I… GmbH als neue

Inhaberin des Streitpatents in der Patentrolle vermerkt. Mit Schriftsatz vom

24. Juli 1998 hat die Klägerin die gegen den Beklagten K… gerichtete Klage

zurückgenommen. Auf dessen Antrag wurden mit Beschluß des Senats vom

30. September 1998 die ihm erwachsenen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin

auferlegt, woraufhin am 14. Dezember 1998 durch den Rechtspfleger ein erster

Teil-Kostenfestsetzungsbeschluß bezüglich der Sachkosten über 42,72 DM einschließlich 5,89 DM Mehrwertsteuer erging. Die wegen der Zuerkennung des

Mehrwertsteuer-Betrages eingelegte Erinnerung der Klägerin wurde mit Beschluß

des Senats vom 24. Februar 1999 zurückgewiesen.

Mit dem zweiten Teil-Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21. Dezember 1999 hat

der Rechtspfleger dem Beklagten K… von der Klägerin weiter zu erstattende

Kosten in Höhe von insgesamt 2.601,20 DM festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich

aus 8/10 Prozeßgebühr aus dem Gegenstandswert von 300.000,- DM, den Herr

K… als Erlaubnisscheininhaber für die Vertretung in eigener Sache geltend

gemacht hat, sowie aus weiteren Sachkosten in Höhe von 5,20 DM zusammen.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin vom 27. Januar 2000, mit der

sie geltend macht, die Klage habe sich nicht gegen den ursprünglichen Beklagten

K… richten sollen, sondern gegen die mittlerweile eingetragene Inhaberin des

Streitpatents, die Firma I… GmbH. Nur um die

Nichtigkeitsklage nicht unzulässig werden zu lassen, sei die Klage zunächst gegen

den Beklagten K… gerichtet gewesen, denn die Klägerin habe Kenntnis von

dem Umschreibungsverfahren gehabt. Die Kostenerstattungspflicht der Klägerin

sei daher ungerechtfertigt, zumal sie auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage

an die Beklagten keinen Einfluß gehabt habe.

Der frühere Beklagte K… ist dem mit Schriftsatz vom 2. März 2000 entgegengetreten.

II.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg, §§ 84 Abs 1, 99 Abs 1 PatG iVm § 104 Abs 3

ZPO.

1) Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Klägerin ausschließlich gegen die Kostentragungspflicht gemäß § 269 Abs 3 ZPO gegenüber dem früheren Beklagten

K… als Folge ihrer Klagerücknahmeerklärung. Über diese Frage hat der Senat

durch Beschluß vom 30. September 1998 abschließend entschieden. Dieser Beschluß ist gemäß § 110 Abs 6 PatG nicht isoliert anfechtbar (Busse, PatG, 5. Aufl.,

§ 110, Rdnr. 13 mwN).

Die Erinnerung ist daher unbegründet. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluß vom 11. Februar 1999 Bezug genommen.

2) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs 2, 99 Abs 1 PatG iVm §§ 104

Abs 3, 97 Abs 1 ZPO.

3) Der Wert des Erinnerungsverfahrens in Höhe von 2.601,20 DM setzt sich aus

den vom Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluß zuerkannten Kosten zusammen.

Grüttemann

Trüstedt

Sredl

Pr