Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Urteil vom 02.05.2000 – 4 Ni 3/99

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 2. Mai 2000 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

betreffend das deutsche Patent 37 43 968 9.72

hat der 4. Senat(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Dr. C. Maier, Müllner,

Dipl.-Ing. Dehne und. Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber

für Recht erkannt:

Das deutsche Patent 37 43 968 wird für nichtig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von DM 13.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 23. Dezember 1987 angemeldeten

deutschen Patents 37 43 968 (Streitpatent), das eine "Kühlschmiervorrichtung"

betrifft und 6 Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"1. Kühlschmiervorrichtung, insbesondere für spanabhebende

Werkzeuge bei Werkzeugmaschinen, bei der ein Gas/-

Flüssigkeitsstrom über eine Mischvorrichtung mit Ausströmöffnung auf den Zerspanort gesprüht wird, wobei die

Flüssigkeit über eine Flüssigkeitsleitung aus einem Vorratsbehälter entnommen wird und eine Druckgasquelle mit

einem Gasraum über dem Flüssigkeitsspiegel des Vorratsbehälters sowie über eine Gasleitung mit der Mischvorrichtung in Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, daß

der Ausströmöffnung (5) eine Mischkammer (7) vorgeschaltet ist und daß die Flüssigkeitsleitung (11) und die

Gasleitung (16) Flüssigkeit und Gas unter Druck in die

Mischkammer (7) speisen."

Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Nach ihrer Auffassung ist der Gegenstand des Anspruchs 1 auch in der verteidigten Fassung durch den Stand der Technik. nahegelegt. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften:

(1) DE-OS 1 928 573

(2) DE 31 31 070 A1

(3) DE 33 25 741 C1

(4) DE-PS 949 613

(5) Lueger Lexikon der Technik, Band 16 Verfahrenstechnik, 1970,

S. 597 bis 598

(6) N. Blakebrough (Hrsg) "Biochemical and Biological Engineering Science"

Vol. 2, Academic Press London, New York, 1968, S. 234 bis 239

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 37 43 968 für nichtig zu erklären.

Der Beklagte verteidigt das Streitpatent im Umfang neuer am 9. Juli 1999 überreichter Patentansprüche 1 bis 6, die auch einem beim Deutschen Patent- und

Markenamt anhängigen, unerledigten Beschränkungsverfahren zugrunde liegen.

Patentanspruch 1 hat hier folgende Fassung:

"1. Kühlschmiervorrichtung für Werkzeuge bei Werkzeugmaschinen, bei der ein Gas/-Flüssigkeitsstrom über eine

Mischvorrichtung mit Ausströmöffnung auf den Bearbeitungsort gesprüht wird, wobei die Flüssigkeit über eine

Flüssigkeitsleitung aus einem Vorratsbehälter entnommen

wird und eine Druckgasquelle mit einem Gasraum über

dem Flüssigkeitsspiegel des Vorratsbehälters sowie über

eine Gasleitung mit der Mischvorrichtung in Verbindung

steht, dadurch gekennzeichnet, daß der Ausströmöffnung

(5) eine Mischkammer (7) vorgeschaltet ist, daß die Flüssigkeitsleitung (11) und die Gasleitung (16) Flüssigkeit und

Gas unter Druck in die Mischkammer (7) speisen, und daß

eine mit der Gasleitung (16) verbundene Ringkammer (9)

vorgesehen ist, die in eine die Ausströmöffnung (5) umgebende Ringdüse (bei 9´) mündet."

Wegen der Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie gegen das deutsche Patent

37 43 968 in der verteidigten Fassung gerichtet ist.

Er hält das Streitpatent im verteidigten Umfang für bestandsfähig. Da die Klägerin

in Kenntnis des anhängigen Beschränkungsverfahrens das Patent in der erteilten

Fassung angegriffen habe, seien ihr zumindest teilweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig

und begründet.

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über

die von dem Beklagten in zulässiger Weise beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl BGH GRUR 1962, 294 -Hafendrehkran-; GRUR 1996, 857,858

-Rauchgasklappe-; Busse, PatG, 5. Aufl, § 83 Rdn 45 mwNachw.)

Die weitergehende Klage hat Erfolg, weil der mit ihr angegriffene Patentgegenstand in der von dem Beklagten verteidigten Fassung nicht patentfähig ist.

1. Das Streitpatent betrifft in der verteidigten Fassung eine Kühlschmiervorrichtung

für Werkzeuge bei Werkzeugmaschinen, bei der ein Gas/-Flüssigkeitsstrom über

eine Mischvorrichtung mit Ausströmöffnung auf den Bearbeitungsort gesprüht

wird, wobei die Flüssigkeit über eine Flüssigkeitsleitung aus einem Vorratsbehälter

entnommen wird und eine Druckgasquelle mit einem Gasraum über dem

Flüssigkeitsspiegel des Vorratsbehälters sowie über eine Gasleitung mit der

Mischvorrichtung in Verbindung steht.

Das Streitpatent geht in der Beschreibung von einer nach dem Stand der Technik

bekannten Kühlschmiervorrichtung aus, bei der die Mischvorrichtung eine zentrale, mit der Flüssigkeitsleitung verbundene Flüssigkeitskammer und eine diese umgebende, mit der Gasleitung verbundene Ringkammer aufweise und bei der die

Austrittsöffnung der Flüssigkeitskammer von einer Ringdüse der Gasleitung umgeben sei. Dabei sauge der aus der Ringdüse austretende ringförmige Gasstrahl

Flüssigkeit durch die Austrittsöffnung in die Umgebung und erzeuge dort einen

Sprühnebel.

2. Vor diesem Hintergrund formuliert das Streitpatent die Aufgabe, eine Kühlschmiervorrichtung der im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Art zu

schaffen, die ein gezieltes Kühlschmieren des Zerspanortes, insbesondere an

automatischen Werkzeugmaschinen, zum Bearbeiten schwer zerspanbarer Werkstoffe mit hochwertigen Ölschneidemitteln ermöglicht.

3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der verteidigten Fassung eine Kühlschmiervorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

Die Kühlschmiervorrichtung für Werkzeuge bei Werkzeugmaschinen besitzt

a)

einen Vorratsbehälter, aus dem Flüssigkeit über eine

Flüssigkeitsleitung entnommen wird,

a1)

in dem über dem Flüssigkeitsspiegel ein Gasraum

vorgesehen ist;

b)

eine Druckgasquelle, die mit dem Gasraum in Verbindung

steht;

c)

eine Mischvorrichtung,

c1) die mit der Druckgasquelle über eine Gasleitung in

Verbindung steht,

c2) die eine Ausströmöffnung zum Sprühen eines Gas-/

Flüssigkeitsstromes auf den Bearbeitungsort aufweist,

c3) die eine der Ausströmöffnung vorgeschaltete Mischkammer aufweist,

c3.1) in die die Flüssigkeitsleitung Flüssigkeit und

die Gasleitung Gas jeweils unter Druck einspeisen;

d)

eine mit der Gasleitung verbundene Ringkammer, die in

eine Ringdüse mündet,

d1) wobei die Ringdüse die Ausströmöffung umgibt.

4. Eine Vorrichtung mit diesen Merkmalen ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 19 28 573 ist eine Vorrichtung ("Kühlmittelnebelsprühsystem") derselben Zweckbestimmung wie beim Streitpatent bekannt. Sie besitzt (vgl insbes Fig 1 und 7B und die zugehörige Beschreibung)

mindestens einen Vorratsbehälter (20, 21; laut S 1, Z 4 und S 3, zweiter Abs, Z 2

kann auch nur von einem Behälter Gebrauch gemacht sein), aus dem Flüssigkeit

über eine Flüssigkeitsleitung (28, 30) entnommen wird (Merkmal a) der Gliederung

in Abschnitt 3), wobei über dem Flüssigkeitsspiegel im Behälter ein Gasraum

vorgesehen ist (a1)). Eine Druckgasquelle (Druckluftquelle, S 5, Z 7 des Beschreibungstexts) steht mit diesem Gasraum in Verbindung (b); Leitung (24). Die

bekannte Vorrichtung besitzt weiter eine Mischvorrichtung im Sinne des Streitpatents, in der die Flüssigkeit zerstäubt und zur Bildung eines Gas-/Flüssigkeitsstroms ("Sprühnebel") mit Luft vermischt wird; sie ist gebildet durch eine "Spitze"

(48) einer zentralen Flüssigkeitsleitung (42) am Austrittsende der "Düse" (39) und

eine diese umgebende Ringdüse für Druckluft, beide im Bereich der Düsenöffnung

(49), die laut Seite 8, letzter Satz des ersten Absatzes den "Nebelsprühstrahl" auf

das Werkstück oder Werkzeug richtet und damit eine Ausströmöffnung zum

Sprühen eines Gas-/Flüssigkeitsstroms auf den Bearbeitungsort darstellt

(Merkmal c) mit c2)). Diese Mischvorrichtung steht mit der Druckgasquelle über

eine Gasleitung (31) in Verbindung (c1)); die Flüssigkeitsleitung speist Flüssigkeit,

die Gasleitung Gas jeweils unter Druck in diese Mischvorrichtung ein (c3.1).

(Unerheblich ist hier, daß eine weitere Mischvorrichtung ("Mischstation" 33) zum

Vormischen der beiden Flüssigkeiten aus den Behältern 20 und 21 vorgesehen

ist.) Die bekannte Vorrichtung zeigt auch bereits eine mit der Gasleitung

verbundene Ringkammer (Fig 7B), die in die genannte Ringdüse mündet (d).

Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, daß der Ausströmöffnung eine Mischkammer vorgeschaltet ist (c3)) und daß die Ringdüse die Ausströmöffnung umgibt (d1)). Diese

Unterschiedsmerkmale bewirken, daß der aus der Ausströmöffnung austretende

Gemischstrahl von einem gasförmigen Mantelstrahl umgeben wird, der den Gemischstrahl kompakt hält, die Flüssigkeitströpfchen des Gemischstrahls im Sinne

der zugrundegelegten Aufgabe "gezielt" auf den Zerspanort leitet und eine Einmischung der Flüssigkeitströpfchen in die Umgebungsluft verhindert (Sp 2, Z 37 bis

49 der Streitpatentschrift).

Eben dieses Problem der störungsfreien gezielten Führung eines Kühlschmiermittelstrahls ist, - dort in Zusammenhang mit einem reinen Flüssigkeitsstrahl -, bereits in der deutschen Patentschrift 949 613 angesprochen. Zur Lösung dieses

Problems sieht die Entgegenhaltung vor, den Kühlflüssigkeitsstrahl mit einem

gleichgerichteten Druckluftstrahl konzentrisch zu umgeben (S 2, Z 20 bis 24 der

Entgegenhaltung), wodurch "eine unerwünschte Ausbreitung des kühlenden

Strahles verhindert" (Z 31 bis 34) und der Kühlmittelstrahl durch die Druckluft

"straff zusammengehalten" wird (Z 83 bis 87). Erreicht wird dies durch eine mit einer Druckluftleitung (3; vgl die Zeichnungsfig) verbundene Ringkammer (10), die in

eine Ringdüse mündet, die die zentrale Ausströmöffnung (Düse 6) des Flüssigkeitsstrahls umgibt.

Der zuständige Fachmann, ein Maschinenbautechniker, der in einem Betrieb der

Werkzeugmaschinenzubehörbranche mit der Konstruktion von Kühlschmiervorrichtungen befaßt ist und der sich bei speziellen, Aufbau und Arbeitsweise von

Verdüsungsvorrichtungen betreffenden Fragen erforderlichenfalls von einem

Fachmann der angewandten Strömungstechnik, beispielsweise einem Düsenhersteller, beraten läßt, wird sich dann, wenn er beim Betrieb der aus der deutschen

Offenlegungsschrift 19 28 573 bekannten Vorrichtung eine unzureichende Führung des Gas-/Flüssigkeitsstroms feststellt, an das in der deutschen Patentschrift

949 613 beschriebene Prinzip der Strahlummantelung mit Druckluft aus einer

Ringdüse erinnern und nun versuchen, hiervon auch bei dem bekannten Aerosolstrahl Gebrauch zu machen. Die erfolgreiche Anwendung des vorgezeichneten

Prinzips auf einen zu ummantelnden Aerosolstrahl mit geringem Flüssigkeitsanteil

ist, wie auch der Beklagte in der Verhandlung anhand eines Rechenbeispiels

dargelegt hat, aufgrund der ähnlichen Dichten von Kern- und Mantelstrahl und der

daraus resultierenden ähnlichen Ausströmgeschwindigkeiten bei ähnlichen Drükken ohne weitere Maßnahmen möglich.

Funktionell betrachtet, hat der Fachmann zur Verwirklichung des vorgezeichneten

Prinzips statt des Flüssigkeitsstrahls (Patentschrift 949 613) einen Aerosolstrahl

(Gas-/Flüssigkeitsstrom) zur Ummantelung bereitzustellen. Einen solchen kann er,

wie die angewandte Strömungstechnik lehrt (vgl zB Lueger Lexikon der Verfahrenstechnik, Stichwort "Zerstäubung des Gutes") entweder dadurch erzeugen,

daß ein Gasstrahl, wie z.B. bei der Vorrichtung nach der Offenlegungsschrift

19 28 573, außerhalb des Zerstäubers gegen die Flüssigkeit geleitet wird oder

dadurch, daß die Flüssigkeit im Inneren des Düsenkörpers mit einem rasch strömenden Gas zusammengeführt wird. Es wird ihm zweckmäßig erscheinen, dann,

wenn ein Aerosolstrahl mit Luft zu ummanteln ist, die Zerstäubung nicht auch noch

im Bereich der Ausströmöffnung und der Ringdüse, die ja für die Luftmantelbildung gebraucht werden kann, vorzunehmen, sondern bereits im Inneren des

Düsenkörpers. Dieser Sachverhalt ist im Patentanspruch mit "der Ausströmöffnung vorgeschaltete Mischkammer" umschrieben.

Damit ist der Fachmann durch Aufgreifen des im Stand der Technik (Patentschrift

949 613) vorgezeichneten Prinzips der Strahlummantelung und einfache Anpassung der aus der Offenlegungsschrift 19 28 573 bekannten Vorrichtung zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangt, ohne dazu erfinderisch tätig werden zu

müssen. Dem steht auch nicht entgegen, daß, worauf der Beklagte hingewiesen

hat, das den Ausgangspunkt bildende Kühlmittelnebelsprühsystem gemäß Offenlegungsschrift 19 28 573 schon seit 1969 zum Stand der Technik gehört und der

Vorschlag zur Strahlummantelung (Patentschrift 949 613) bereits 1956 veröffentlicht worden ist. Das erst in späteren Jahren hervorgetretene Bestreben nach einer

"umweltfreundlicheren Metallbearbeitung" (so das Vorwort zu dem vom Beklagten

auszugsweise eingereichten VDI-Bericht 1339, Düsseldorf 1997) mag

Veranlassung gegeben haben, nun auch ältere Vorschläge aufzugreifen und im

Sinne des 1987 angemeldeten Streitpatents zu optimieren. Eine erfinderische Tätigkeit läßt sich auch hierdurch nicht begründen.

Nach alledem ist der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht patentfähig. Aber auch die Unteransprüche lassen eine patentfähige Erfindung nicht

erkennen. Die Maßnahmen nach den Patentansprüchen 2, 3 und 4 (mehrere Vorratsbehälter für unterschiedliche Flüssigkeiten; Aufteilung des Flüssigkeitsstroms

auf mehrere Mischvorrichtungen; Ventile zur Durchflußeinstellung) gehen bereits

aus der Offenlegungsschrift 19 28 573 hervor. Zu Anspruch 5 (Einleiten des Gasstroms über eine Düse in die Mischkammer) ist z.B. auf die "Sprühdüse" nach der

deutschen Offenlegungsschrift 31 31 070 zu verweisen, bei der die Druckluft aus

dem "Lufteinlaß-Öffnungsteil" 11 (Fig 1) über die düsenartige "Mittelöffnung" 27 in

die Mischkammer ("Ausdehnungskammer" 22) gelangt. Der Aufbau der Verdüsungsvorrichtung nach Anspruch 6 (die Ringkammer umgibt die Mischkammer)

entspricht dem üblichen kreisringförmigen Querschnittsaufbau, wie er in der Offenlegungsschrift 19 28 573 wie auch in der Patentschrift 949 613 zu sehen ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1

ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm

Dabei konnte - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht festgestellt werden,

daß dieser zur Klage keine Veranlassung gegeben hat, soweit diese gegen die

nicht mehr verteidigte Fassung gerichtet war. Zwar hat der Beklagte die Klägerin

vor Klageerhebung von dem eingeleiteten Beschränkungsverfahren in Kenntnis

gesetzt und ihr auch mitgeteilt, daß er nur in dem beschränkten Umfang Rechte

aus seinem Schutzrecht herleiten werde. Gleichwohl war die Klägerin gezwungen

die Nichtigerklärung des Patents in der erteilten Fassung zu beantragen. Zum

einen war im Zeitpunkt der Klageerhebung offen, ob das Beschränkungsverfahren

zu der beantragten Einschränkung führen würde. Zum anderen wäre ein Antrag,

das Patent in einem anderen als dem geltenden Umfang für nichtig zu erklären,

aus formalen Gründen unzulässig gewesen. Eine Kostenentscheidung teilweise zu

Lasten der Klägerin gemäß § 93 ZPO hätte daher nicht der Billigkeit entsprochen

Dr. Schwendy

Dr. C. Maier

Müllner

Dehne

Dr. Huber

be