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BPatG Beschluss vom 03.05.2000 – 33 W (pat) 215/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 215/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 00 750.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des

Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 23. Oktober 1997

und vom 2. Juli 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und

Markenamt") ist am 9. Januar 1996 die Wortmarke

RE

für die - nach späterer Einschränkung des Warenverzeichnisses verbliebenen -

Waren

"Kunststoffe im Rohzustand, nämlich Isocyanate und Polyester als

Klebstoffrohstoffe"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß

vom 23. Oktober 1997 sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß vom

2. Juli 1999 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender

Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, die

Buchstabenkombination "RE" sei nicht geeignet, vom Verkehr als individueller

betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt zu werden. Einzelbuchstaben erweckten

häufig nur die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten Sachbezeichnung. Die Verwendung von Zwei- und Dreibuchstaben-Codes sei sowohl für

Kunststoffe als auch für Synthesekautschuke üblich. Aus dem Produktionsprogramm'93 der Firma BOSTIK Niederlücke ergebe sich, daß Epoxidharz-Klebstoffe

nach dem GISCODE (Gefahrstoff-Informationssystem Bau) in vier Gruppen eingeteilt die Bezeichnungen "RE1" bis "RE4" trügen. Wie die Anmelderin selbst

dargelegt habe, stehe die Abkürzung "RE" unternehmensintern für "Rubber" und

"Ethylacetat" (als Lösungsmittel). Diese Abkürzung sei aber bereits anhand der

einschlägigen Literatur naheliegend, denn "R" stelle des Symbol für Kautschuk dar

und "E" werde in der Chemie als Abkürzung für "Ethyl" benutzt.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin,

die Beschlüsse des Patentamts aufzuheben,

und trägt im wesentlichen vor, der Umstand, daß bestimmte Kurzzeichen aus zwei

oder drei Buchstaben allgemeine Verwendung fänden, lasse nicht den Schluß zu,

solchen Buchstabenkombinationen sei grundsätzlich jede Unterscheidungskraft

abzusprechen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine bestimmte

Buchstabenkombination ausschließlich von einem Hersteller innerhalb einer

Branche verwendet und von den betroffenen Verkehrskreisen ausschließlich diesem Hersteller

zugeschrieben werde, erfülle auch ein Zwei- oder

Drei-Buchstaben-Code die Funktion eines Herkunftshinweises. Die von der Markenstelle genannten GISCODE-Bezeichnungen beträfen ganz andere Produkte

als die beanspruchten Klebstoffrohstoffe und seien daher unerheblich. Die Anmeldemarke stelle auch keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe dar.

Die Buchstabenkombination "RE" sei keine reine Qualitäts- oder Sachangabe für

Klebstoffrohstoffe, sondern ein ausschließlich von der Anmelderin verwendeter

phantasievoller Unternehmenshinweis. Die von der Anmelderin aus den Begriffen

"Rubber" und "Ethylacetat" gebildete Neuschöpfung "RE" ergebe keinen konkret

beschreibenden Sinn. Bei "Rubber" handele es sich lediglich um eine Masse, bei

"Ethylacetat" hingegen um ein Lösungsmittel. Die Bezeichnung "RE" sei daher aus

sich heraus gar nicht verständlich. Im übrigen könne erforderlichenfalls die

Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen werden.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "RE" - abweichend von der Beurteilung der

Markenstelle des Patentamts - im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren

bereits von Hause aus für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig,

so daß es des Nachweises der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs 3 MarkenG

nicht bedarf. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen absolute

Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Die mit der Anmeldung der Marke "RE" beanspruchten Waren richten sich ausschließlich an den eng begrenzten Abnehmerkreis hochspezialisierter Fachleute

auf dem Gebiet der Klebstoffproduktion. Soweit die Markenstelle davon ausgegangen ist, diese angesprochenen Verkehrskreise faßten die angemeldete Bezeichnung "RE" als eine Abkürzung auf, weil insbesondere aus einzelnen Kennbuchstaben gebildete Kurzzeichen für Polymere (Kunststoffe) üblich seien, kann

dies nach Ansicht des Senats häufig oder sogar zumeist zutreffen. Abkürzungen

- insbesondere in Form einer Folge von Einzelbuchstaben - rechtfertigen bei der

Prüfung der Schutzfähigkeit jedoch keine anderen Beurteilungsgrundsätze als bei

sonstigen Wortmarken (vgl zB BGH GRUR 1995, 269 f - U-KEY; BGH GRUR

1995, 408 ff - PROTECH; BPatGE 39, 55, 57 ff - M; BPatG GRUR 1999, 330 f

- CT; BPatG GRUR 1999, 743, 744 ff - AC; BPatG GRUR 1999, 999 f - K50;

BPatG GRUR 1999, 1000 f - D-205; Beschluß des Senats vom 19. Februar 1999

- 33 W (pat) 275/98 - BPR). Die Anmeldemarke "RE" läßt sich aber auch als Wort

ansehen (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S1220:

"Re": ägyptischer Sonnengott).

Der Senat vermag hinsichtlich der beanspruchten Waren ein Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung "RE" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht festzustellen.

Die Abkürzung "RE" oder "Re" ist zwar für einige Begriffe nachweisbar, wie beispielsweise

"Rhenium"

(Element),

"Reynolds-Zahl"

(Kurzzeichen),

"Seltenerdmetalle" (Elementsymbol), "Roheisen" etc (vgl Römpp-Lexikon Chemie,

10. Auflage, Bd 5, 1999, S 3736; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994

S 389). Der Senat hat aber ebensowenig wie die Markenstelle "RE" als gebräuchliche Abkürzung einer hinsichtlich der beanspruchten Waren in Betracht kommenden beschreibenden Angabe, insbesondere einer chemischen Stoffbezeichnung, ermitteln können

(vgl Franck/Biederbick, Kunststoff-Kompendium,

2. Auflage, Würzburg 1988, S 345, 347 unter "Kurzzeichen der Kunststoffe";

Saechtling, Kunststoff-Taschenbuch, 27. Auflage, München 1998, S XXIII ff unter

"Kurzzeichen der Kunststoff-Technik"; Stoeckhert/Woebcken, Kunststoff-Lexikon,

8. Auflage, München 1992, S 9, 19 unter "Gebräuchliche Kurzzeichen für Kunststoff-Roh- und Hilfsstoffe sowie für Kautschuktypen"; Ullmann's Encyclopedia of

Industrial Chemistry, fifth edition, Vol A 1, Weinheim 1985, S 221 ff unter

"Adhesives", Vol A 23, Weinheim 1993, S 239, 242 ff unter "Rubber, synthetic").

Auch aus dem "GISCODE"-Informationsblatt, das die Markenstelle mit dem Erstbeschluß vorgelegt hat, kann nicht hergeleitet werden, daß die Bezeichnung "RE"

eine fachgebietsbekannte Angabe darstellt, die geeignet ist, eine Beschaffenheit

oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Waren zu benennen. Denn einerseits betrifft dieser "GISCODE" andere Waren, nämlich nicht "Klebstoffrohstoffe"

als Vorprodukt, sondern die Fertigerzeugnisse "Epoxidharz-Klebstoffe/-Vorstriche"

für den Baubereich, so daß die nach Lösemittelmengen eingeteilten

Gefahrstoffklassen "RE1" bis "RE4" auf Anwendungs- oder Transportbedingungen

hinweisen, die bei den beanspruchten Klebstoffrohstoffe" nicht vorliegen.

Andererseits stellen die Angaben "RE1" bis "RE4" Gesamtbezeichnungen dar, aus

denen der Bestandteil "RE" nicht einfach

isoliert werden darf, da der

Informationsgehalt dieser Gefahrstoffklasseneinteilung gerade auch auf den

graduierenden Ziffern beruht. Zudem läßt der aus dem Produktionsprogramm

eines bestimmten Unternehmens entnommene "GISCODE" nicht den Schluß auf

eine allgemeine sachgebietspezifische Verwendung zu. Somit geht der Senat - mit

dem Vortrag der Anmelderin übereinstimmend - davon aus, daß es sich bei der

angemeldeten Bezeichnung "RE" nicht um eine bekannte oder gebräuchliche

Fachabkürzung oder sonstige Sachangabe handelt.

Nach den Ermittlungen des Senats werden die angesprochenen Verkehrskreise

die Bezeichnung "RE" aber auch nicht ohne weiteres als eindeutig beschreibende

Angabe über Eigenschaften oder sonstige Merkmale der beanspruchten Klebstoffrohstoffe verstehen. Selbst fachkundigen Chemikern, die stoffliche Beschaffenheiten, Verbindungen, Rohstoffkomponenten und Klebstoffherstellungstechniken genau kennen, wird sich eine konkret beschreibende Aussage des Wortes

oder der Buchstabenfolge "RE" nicht unmittelbar erschließen.

Die Ansicht der Markenstelle trifft zwar noch insofern zu, als Fachabkürzungen für

Kunststoffe und Kunststoffrohstoffe nach international gültigen Nomenklaturen und

Klassifikationen chemische Zusammensetzungen und weitere Eigenschaften in

Kurzzeichen wiedergeben, die mit bestimmten Kennbuchstaben gebildet sind (vgl

Kunststoff-Kompendium aaO; Kunststoff-Taschenbuch aaO; Kunststoff-Lexikon

aaO; Ullmann's Encyclopedia of Industrial Chemistry, Vol A 23 aaO). Die

Buchstabenkombination "RE" ermöglicht jedoch auch danach keine ersichtlich

sinnvolle und eindeutige Interpretation. Denn der Kennbuchstabe "R" ("Rubber")

bezeichnet nicht nur eine bestimmte Gruppe der synthetischen Kautschuke, sondern insbesondere auch "erhöht" oder "Resol" (vgl Kunststoff-Kompendium aaO

S 345; Kunststoff-Lexikon aaO S 19). In gebräuchlichen Kurzzeichen steht "R" für

"Rubber" - wie beispielsweise in "BR", "CIIR", "CR", "ENR", "HNBR", "IR", "NBR",

"PNR" - immer am Ende (vgl Ullmann's Encyclopedia of Industrial Chemistry, Vol

A 23 aaO S 242; Kunststoff-Lexikon aa0 S 9 ff; Kunststoff-Taschenbuch aaO

S XXIII ff), so daß es - anders als die Markenstelle angenommen hat - nicht naheliegt, in der Anmeldemarke "RE" den Buchstaben "R" im Sinne von "Rubber" aufzufassen. Die nachweisbaren mit dem Buchstaben "R" beginnenden Kurzzeichen

"RC", "RF", "RP", "RW" verwenden den Buchstaben "R" vielmehr in anderen und

unterschiedlichen Bedeutungen wie "Rigid", "Resorcin" oder "Reinforced" (vgl

Kunststoff-Lexikon aaO S 19). Der Kennbuchstabe "E" wird zwar überwiegend für

"Ethylen" benutzt, kann aber auch "verschäumt, verschäumbar", "Ethyl" oder

"Ether" bedeuten (vgl Römpp-Lexikon Chemie, 10. Auflage, Bd 2, 1997, S 1065;

Lexikon der Abkürzungen aaO S 159; Kunststoff-Kompendium aaO S 345; Kunststoff-Lexikon aaO S 12).

Die Anmeldemarke "RE" besitzt durchaus auch Unterscheidungskraft iSd § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG, wenngleich sie möglicherweise gering sein mag. Denn es ist

nicht feststellbar, daß die ausschließlich angesprochenen Fachleute die Bezeichnung "RE" bezüglich der beanspruchten Waren als beschreibende Angabe ansehen werden. Allein das Vorkommen von einzelnen Buchstaben, die in Sachangaben - wie Fachabkürzungen und insbesondere allgemein üblichen Kurzzeichen - als Kennbuchstaben auftreten, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer

rein beschreibenden Bezeichnung. Selbst wenn unternehmensintern und für die

angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennbar aus an sich beschreibenden

Angaben eine individuelle Abkürzung - insbesondere in Form eines Kürzels oder

Akronyms - gebildet wird, kann dieser eine betriebskennzeichnende Eigenart, die

geeignet ist, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, jedenfalls nicht gänzlich abgesprochen werden (vgl auch

Beschluß des Senats vom 19. Februar 1999 - 33 W (pat) 275/98 - BPR).

Winkler

Pagenberg

v. Zglinitzki

Cl/prö