Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.05.2000 – 29 W (pat) 260/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenameldung 398 27 571.8
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2000 durch den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein als Vorsitzenden, die Richterin Friehe-Wich und den
Richter Guth 6.70
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Juni 1999 insoweit aufgehoben, als der
angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistungen
"Vermietung von Räumen, insbesondere für die Durchführung
ärztlicher und kosmetischer Behandlungen" versagt worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
"LASER MED"
Die Wortmarke
soll für die Dienstleistungen
"Vermietung von Räumen, insbesondere für die Durchführung
ärztlicher und kosmetischer Behandlungen; Ausbildung, insbesondere Ausrichten von Seminaren, Kursen und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der medizinischen und kosmetischen
Gesundheits- und Körperpflege; Dienstleistungen der Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere der Hautpflege
sowie der Therapie und Beseitigung von Unregelmäßigkeiten und
in Folge von Verletzungen entstandenen Veränderungen der Haut;
Vermietung medizinischer Geräte"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 23. Juni 1999 zurückgewiesen. Die angemeldete
Marke sei für die beanspruchten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und es
fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Wortkombination weise
lediglich darauf hin, daß die Anmelderin die Behandlung mit medizinischen Lasern
durchführe. Die den Unterricht und die Schulung betreffenden Dienstleistungen
sowie die Vermietung von Geräten und Räumen bezögen sich auf solche Behandlungen und Geräte bzw. dafür bestimmte und geeignete Räume. Die Marke
sei nicht mehrdeutig, da sich in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen und dem weiteren Wort "LASER" die Bedeutung von "MED" als "medizinisch"
aufdränge und dies auch die bekannteste Bedeutung sei. Die Marke stelle somit
einen werbeüblich verkürzten, schlagwortartigen Hinweis dar, bei dem auch die
Nachstellung von "MED" nicht betriebskennzeichnend wirke. Die von der Anmelderin zitierten, nach deren Ansicht vergleichbaren eingetragenen Marken könnten
keinen Hinweis auf die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke geben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Marke sei für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend, weil die Wortzusammenstellung mehrdeutig und unklar sei und allenfalls nach mehreren Gedankenschritten Rückschlüsse auf Art und Eigenschaften der angemeldeten Dienstleistungen zulasse. Im übrigen werde "MED" in großem Umfang als Abkürzung für
"Medien" verstanden. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit sei insbesondere
der Schutzversagungsgrund des Freihaltungsbedürfnisses eng auszulegen; später
eintretenden Behinderungen sei in späteren Verfahrensabschnitten zu begegnen.
Auf die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke lasse auch schließen, daß
zahlreiche Marken mit dem Bestandteil "MED" im Markenregister eingetragen
seien.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung der Anmelderin
und die Amtsakte 398 27 571.8 Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch
überwiegend keinen Erfolg. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke in
Bezug auf alle Dienstleistungen mit Ausnahme von "Vermietung von Räumen, insbesondere für die Durchführung ärztlicher und kosmetischer Behandlungen" zu Recht die Eintragung versagt, da insoweit ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8
Abs 2 Nr 2, 1 MarkenG).
1.1 Der Senat konnte zwar die gegenwärtige Verwendung von "LASER MED"
nicht nachweisen. Es bestehen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß
der Verkehr diese Wortkombination als beschreibende, freihaltebedürftige
Sachangabe im wesentlichen benötigt. Die angemeldete Marke wird von den
hier angesprochenen fachkundigen oder doch fachlich interessierten Verkehrskreisen ohne weiteres als Kurzwort
für
"Lasermedizin" oder
"lasermedizinisch" verstanden werden. Wie die Markenstelle zutreffend
ausgeführt hat, setzt sich die angemeldete Marke erkennbar aus den Wortbestandteilen "LASER" und "MED" zusammen. Beide Wortelemente kommen in der deutschen Umgangs- und Fachsprache vor. Das Wort "Laser"
bezeichnet ein Gerät zur Erzeugung und Verstärkung von kohärentem Licht;
"Med." oder "med." ist (neben anderen Bedeutungen) u.a. die Abkürzung für
"medizinisch" (vgl. Bertelsmann, Lexikon der Abkürzungen, 1994; Duden,
Wörterbuch der Abkürzungen). Wenn "med" auch als Abkürzung für verschiedene Wörter vorkommt, so begründet dies im vorliegenden Fall keine
schutzbegründende Mehrdeutigkeit, denn die Marken sind stets in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu betrachten. Im Zusammenhang mit dem vorangestellten Wort
"LASER" und den beanspruchten Dienstleistungen aber drängt sich die Bedeutung "Lasermedizin" oder "lasermedizinisch" (d.h. Anwendung von medizinischen Lasern) auf. Der Begriff "Lasermedizin" ist im deutschen Sprachgebrauch nachweisbar und hat einen starken Bezug zu den beanspruchten
Dienstleistungen (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage; Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., jeweils Stichwort
"Lasermedizin"), denn Lasermedizin als Diagnostik und Therapie von
Krankheiten mit Hilfe der Laserstrahlung umfaßt u.a. Laserakupunktur, Lasertherapie und Laserchirurgie (vgl. Der Gesundheits Brockhaus, 5. Aufl.,
Stichwörter "Laserakupunktur, Lasertherapie"; Pschyrembel, Therapeutisches Wörterbuch, 1999, Stichwort "Laserchirurgie"). Der angemeldete Begriff eignet sich deshalb für die beanspruchten Dienstleistungen mit Ausnahme von "Vermietung von Räumen, insbesondere für die Durchführung
ärztlicher und kosmetischer Behandlungen" als schlagwortartiger, unmittelbar
beschreibender Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen, die Art
der Dienstleistungen oder der vermieteten Geräte. Dies gilt entgegen der
Meinung der Anmelderin auch für die Vermietung medizinischer Geräte, da
diese Dienstleistungen gegenüber den mit der Herstellermarke gekennzeichneten Waren eigenständig ist und auch gesondert gekennzeichnet,
beworben und beschrieben werden. Soweit die Schönheitspflege Gegenstand der angemeldeten Dienstleistungen ist, handelt es sich bei der angemeldeten Marke ebenfalls um eine unmittelbar beschreibende Angabe. Die
Definition des Bereichs der Lasermedizin umfaßt auch die Laserakupunktur,
Lasertherapie und Laserchirurgie, die u.a. zur medizinischen, aber auch zur
kosmetischen Behandlung wie Entfernung von Tätowierungen, Behandlung
von Narben, Entfernung von Falten, Altersflecken, Aknenarben und Hautunreinheiten eingesetzt werden (vgl. Der Gesundheits Brockhaus, 5. Aufl.,
Stichwörter "Laserakupunktur, Lasertherapie"; Pschyrembel, Therapeutisches Wörterbuch, 1999, Stichwort "Laserchirurgie"). Der Übergang zwischen dem medizinischen und kosmetischen Bereich ist fließend und nicht
abgrenzbar. So werden etwa bei kosmetischen Operationen auf medizinischem Wege kosmetische Wirkungen erzeugt; kosmetische Operationen
können außerdem medizinisch indiziert sein z.B. bei seelischen Problemen
infolge von tatsächlichen oder als solche empfundenen Mängeln des Aussehens, bei Verunstaltungen infolge von Krankheiten und Unfällen oder bei
angeborenen Mängeln, die das Aussehen beeinträchtigen und gleichzeitig
ein Gesundheitsrisiko darstellen.
1.2 Der angemeldeten Marke fehlt auch im wesentlichen jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der Dienstleistungen der angemeldeten Marke Bezug (vgl.
BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU") und beschreibt die Eigenschaften
dieser Dienstleistungen unmittelbar. Wie oben festgestellt wurde, handelt es
sich bei der angemeldeten Marke auch um einen Begriff des allgemeinen
Sprachgebrauchs, der sich als schlagwortartig herausgestellte Eigenschaftsangabe mit einem deutlich anpreisenden Charakter anbietet, eine für
den Verkehr bedeutsame Eigenschaft herauszustellen. Die angesprochenen
fachlich gebildeten oder wegen einer angestrebten Behandlung an den
medizinischen Verfahren interessierten Verkehrskreise werden wegen dieses
im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für die beanspruchten Dienstleistungen mit Ausnahme von "Vermietung von Räumen,
insbesondere für die Durchführung ärztlicher und kosmetischer Behandlungen", nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen, also
nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WRP
1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").
1.3 Die Schreibweise der Marke in zwei Wörtern und ohne Punkt am Ende von
"MED" kann den Schutz nicht begründen. In der Werbung werden häufig
ungewöhnliche Schreibweisen verwendet, wobei - ebenso wie in Schlagzeilen von Zeitungen - wegen der leichteren Erfaßbarkeit zusammengesetzte
Wörter getrennt werden. Auch werden, besonders bei Schreibung von Abkürzungen in Großbuchstaben oder bei Zusammensetzungen von Abkürzungen wie "MedR" (Medizinalrat), die Abkürzungspunkte oft weggelassen.
Der Verkehr wird aus diesen Gründen wegen der Schreibweise, die bei
klanglicher Wiedergabe der Marke ohnehin nicht erkennbar ist, nicht an einen phantasievollen betrieblichen Herkunftshinweis denken.
1.4 Diesem Ergebnis können nicht die von der Anmelderin genannten eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "MED" entgegengehalten werden. Zwar
bestehen gegen die Schutzfähigkeit einiger der aufgeführten Marken Bedenken. Jedoch handelt es sich zum einen in der Mehrzahl um Marken, die
zum Teil ersichtlich schutzfähige Bestandteile aufweisen oder als Gesamtbegriff nicht reine Sachangaben darstellen und bei denen außerdem nicht
klar zu erkennen ist, aus welchen Gründen die Anmelderin sie mit der angemeldeten Marke für vergleichbar hält. Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen. Eine Bindung
des Gerichts besteht selbst bei einer abweichenden Eintragungspraxis nicht
(vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").
Ebenso kann die von der Anmelderin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend die Marke "NetCom" (BGH GRUR 1997, 468) im vorliegenden Fall schon deshalb keinen Hinweis auf die Schutzfähigkeit geben,
weil in dem zitierten Fall entscheidungserheblich war, ob "NetCom" ein Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG darstellt, also
nicht die Eintragungsfähigkeit als Marke gemäß §§ 37 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG zu prüfen war. Außerdem konnte dem Firmenbestandteil "NetCom" - anders als der angemeldeten Marke - kein klarer Bedeutungsgehalt zugeordnet werden.
2.
In Bezug auf die Dienstleistungen "Vermietung von Räumen, insbesondere
für die Durchführung ärztlicher und kosmetischer Behandlungen" kann der
Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Marke stellt insoweit keinen
hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine
hinreichend eng mit den Waren zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar
werden für die Lasermedizin u. a. auch Räume benötigt und angemietet. Der
Senat konnte jedoch nicht feststellen, daß diese für Anwendungen der Lasermedizin benötigten und verwendeten Räume speziellen Erfordernissen
genügen und besondere Eigenschaften aufweisen müssen, die sie von für
andere Zwecke verwendeten Räumen unterscheiden. Die angemeldete
Wortkombination beschreibt darum insoweit nicht verkehrswesentliche Eigenschaften der angemeldeten Dienstleistungen.
Dr. Vogel von Falckenstein
Friehe-Wich
Guth
Cl