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BPatG Beschluss vom 11.05.2000 – 25 W (pat) 156/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

Verkündet am

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

betreffend die angegriffene Marke 396 03 996

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Kamilium

ist unter der Nummer 396 03 996 als Marke für "pharmazeutische Erzeugnisse,

Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische

Zwecke" in das Markenregister eingetragen worden. Nach der Veröffentlichung

der Eintragung am 9. November 1996 ist Widerspruch erhoben worden von der

Inhaberin der älteren, am 28. April 1993 angemeldeten und seit dem 7. Juli 1999

für "Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke;

Pflaster, Verbandstoffe, Desinfektionsmittel" eingetragenen Marke 2 105 835

KAMILLIN

ROBUGEN.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die Vergleichsbezeichnungen könnten zwar zur Kennzeichnung

gleicher Waren verwendet werden, so daß bei anzunehmender normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein deutlicher Markenabstand erforderlich

sei. Dieser sei aber eingehalten. Die Bezeichnungen "Kamilium" und "KAMIL-

LINROBUGEN" unterschieden sich in ihrer Wortlänge auffallend. Selbst wenn der

Bestandteil "ROBUGEN" der Widerspruchsmarke lediglich als Hinweis auf die Firma der Widersprechenden angesehen würde, seien auch die Wortbestandteile "Kamilium" und "KAMILLIN" nicht verwechselbar ähnlich. Diese Vergleichswörter unterschieden sich insbesondere in der Silbenzahl, woraus sich ein abweichender Sprech- und Betonungsrhythmus ergebe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Markenstelle gehe in ihrer Entscheidung schon von einer falschen Widerspruchsmarke aus, nämlich von einer Bezeichnung "KAMILLINROBUGEN". Die

Widerspruchsmarke bestehe aber aus zwei Wörtern. Sie werde durch das Markenwort "KAMILLIN" geprägt, denn nicht nur der Fachverkehr, sondern auch der

Endverbraucher werde in dem Markenbestandteil "ROBUGEN" die Herstellerbezeichnung erkennen. Diese sei aber als solche zur Bestimmung eines Produkts

eher ungeeignet, weshalb der Verkehr die eigentliche Produktbezeichnung im

Markenwort "KAMILLIN" sehen werde. Jedenfalls würden entscheidungserhebliche Verkehrskreise den kennzeichnenden Schwerpunkt in "KAMILLIN" sehen. Die

Herstellerbezeichnung trete im übrigen sogar dann zurück, wenn sie im Verkehr

noch nicht bekannt, aber als solcher erkennbar sei. Selbst wenn der Bestandteil "Kamillin" kennzeichnungsschwach wäre, könne er die Widerspruchsmarke allein kollisionsbegründend prägen. Zwischen den Bezeichnungen "KAMILLIN" und

"Kamilium" bestehe Verwechslungsgefahr, zumal die Marken verwechslungsfördernd zur Kennzeichnung gleicher Waren bestimmt seien. Diese Markenwörter

stimmten in der Laut- und Buchstabenfolge "KAMIL(L)I" identisch überein, wobei

die besonders beachteten Wortanfänge kein einziges akustisches Unterscheidungsmerkmal aufwiesen. Außerdem vermittelten beide Markenwörter übereinstimmende Begriffsanklänge. Auch die Gefahr schriftbildlicher Verwechslungen

könne nicht ohne weiteres verneint werden.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat im Beschwerdeverfahren in der Sache nichts mehr vorgetragen. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte sie die Auffassung vertreten, daß das Firmenschlagwort "ROBUGEN" bei der Widerspruchsmarke schon im Hinblick auf die

Kennzeichnungsschwäche des weiteren Bestandteils "Kamillin" als deutlicher und

allgemein verständlicher Hinweis auf "Kamille" nicht abgespalten werden dürfe.

Aber selbst bei einer Gegenüberstellung von "Kamilium" und "Kamillin" könnten

Verwechslungen ausgeschlossen werden, zumal der übereinstimmende Anfangsbestandteil "Kamil" als Bestandteil in Arzneimittelkennzeichnungen häufig verwendet werde und deshalb verbraucht sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie

auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der nach § 42 Abs 2 Nr 1

MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43

Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es besteht auch nach Auffassung

des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Widersprechende rügt zwar zu Recht, daß die Widerspruchsmarke im angefochtenen Beschluß nicht korrekt wiedergegeben ist. Sie ist dort in einem

Wort "KAMILLINROBUGEN" statt in zwei Wörtern geschrieben worden. Dieser

Fehler, der die Qualität eines Schreibversehens hat und sich in der Begründung in

den entscheidungserheblichen Punkten nicht ausgewirkt hat, rechtfertigt aber für

sich genommen keine Sachentscheidung zugunsten der Widersprechenden und

stellt im übrigen auch keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung

nach § 70 Abs 3 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG dar. Letzteres ist im übrigen auch von

der Widersprechenden selbst nicht beantragt worden.

Da Benutzungsfragen im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen, ist bei den

Waren von der Registerlage auszugehen. Danach können die Marken zur Kennzeichnung gleicher Waren verwendet werden, die jeweils auch rezeptfrei in der

Apotheke erhältliche Arzneimittel und in Drogerien, Reformhäusern oder auch Supermärkten erhältliche diätetische Erzeugnisse beinhalten können, weshalb die

allgemeinen Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen sind.

Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke in

ihrer Gesamtheit aus, da entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.

Die Ähnlichkeit der Marken ist nach Auffassung des Senats in keiner Richtung

derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der uneingeschränkt angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise und der Warenlage die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Auch bei Anlegung strenger Maßstäbe ist ein zur

Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand eingehalten.

Zunächst scheidet eine Verwechslungsgefahr in klanglicher und schriftbildlicher

Hinsicht offensichtlich aus, wenn die Marken in ihrer Gesamtheit bei einigermaßen

gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile nach den

für den

Gesamteindruck sonst maßgeblichen allgemeinen Kriterien verglichen werden. Sie

unterscheiden sich dann in den wesentlichen Kriterien, wobei die Widerspruchsmarke aus zwei Wörtern besteht und im Vergleich zur angegriffenen Einwortmarke doppelt so viele Sprechsilben und annähernd die doppelte Anzahl von

Buchstaben aufweist.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann auch nicht ohne weiteres

davon ausgegangen werden, daß der Bestandteil "KAMILLIN" die Widerspruchsmarke allein kollisionsbegründend prägt. Es erscheint zwar möglich, daß die Herstellerangabe "ROBUGEN" in nicht unerheblichem Umfang als solche erkannt wird

und dann im Rahmen der markenmäßigen Orientierung in den Hintergrund tritt,

mit der Folge, daß der Verkehr in dem anderen Bestandteil die eigentliche

Produktkennzeichnung sieht und sich markenmäßig nur hieran orientiert (vgl dazu

BGH GRUR 1996, 404 ff "Blendax Pep" und 1997, 897 ff "IONOFIL"). Es ist aber

verfehlt, von einem Regelsatz auszugehen, daß einer Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil eine prägende Kraft stets abzusprechen ist (vgl BGH aaO).

Vielmehr ist diese Beurteilung im Einzelfall zu treffen. Insbesondere dann, wenn

der weitere Zeichenbestandteil - wie vorliegend der sehr deutlich auf "Kamille"

hinweisende Bestandteil "KAMILLIN" - beschreibend und eher schwach kennzeichnend ist, kann dies die Vorstellung des Verkehrs beeinflussen, die Herstellerangabe werde als zusätzliche Unterscheidungshilfe in einer für das Gesamtzeichen prägenden oder jedenfalls wesentlich mitbestimmenden Art eingesetzt (vgl

dazu BGH GRUR 1996, 406 f "JUWEL").

Die Entscheidung darüber, ob der Bestandteil "Kamillin" die Widerspruchsmarke

alleine prägt, kann aber dahinstehen. Denn auch wenn dies unterstellt wird und

nur "Kamilium" und "Kamillin" miteinander verglichen werden, kann eine Verwechslungsgefahr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Bei einem solchen Vergleich ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Bezeichnung "KAMILLIN" kennzeichnungsschwach ist. Sie weist sehr deutlich und für jedermann ohne weiteres erkennbar warenbeschreibend auf die Heilpflanze "Kamille" hin. Demzufolge davon kann dem Zeichenwort "KAMILLIN" im einschlägigen

Warenbereich nur ein geringer Schutzumfang eingeräumt werden, zumal im Bereich der Warenklasse 5 zahlreiche Marken existieren, in denen der warenbeschreibende Begriff "Kamille" ebenfalls mehr oder weniger deutlich anklingt. Ergänzend hierzu ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Bedeutung,

daß die Übereinstimmung der Markenwörter gerade im Anfangsbestandteil bzw in

den Anfangslauten und -buchstaben "Kamil" bei der Beurteilung des jeweiligen

Gesamteindrucks und der Verwechslungsgefahr nicht so stark ins Gewicht fällt,

wie dies bei einem originelleren Wortelement der Fall wäre (vgl dazu auch die

Entscheidung des 24. Senats vom 19. Dezember 1995, PAVIS PROMA, Kliems

24 W (pat) 280/94, in der die verkürzte Bezeichnung "KAMILL" - allerdings in Alleinstellung - als schutzunfähig ua für "Parfümerien und Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege" angesehen wurde). Dieses Wortelement ist als Anfangsbestandteil recht beliebt und in zahlreichen Marken verschiedener Herstellern im

einschlägigen Warenbereich enthalten. Selbst wenn von diesen eingetragenen

Marken tatsächlich nur ein Teil benutzt wird, kann die Drittzeichenlage schon für

sich genommen nicht unbeachtet bleiben (vgl BGH GRUR 1967, 246, 250 reSp aE

"Vitapur"; MarkenR 1999, 57

- Lions). Der übereinstimmende Zeichenbestandteil "Kamil" muß bei der Beurteilung des Gesamteindrucks zwar jeweils berücksichtigt werden, sein kennzeichnendes Gewicht ist aber erheblich reduziert.

Die Aufmerksamkeit des Verkehrs wird sich vergleichsweise stärker auf die weiteren Wortbestandteile richten und zwar selbst dann, wenn es sich dabei um Endungen handelt, denen bei originelleren Anfangsbestandteilen nur relativ wenig

kennzeichnendes Gewicht beigemessen würde.

Die Markenwörter "Kamilium" und "KAMILLIN" stimmen klanglich zwar in den Anfangslauten "Kamil" überein und weisen im weiteren Lautbestand noch jeweils den

Vokal "i" und die klangähnlichen Schlußkonsonanten "m" bzw "n" auf. Demgegenüber heben sie sich aber in der Vokalfolge und in der Sprechsilbenzahl und

daraus folgend vor allem im Sprech- und Betonungsrhythmus bei einer Aussprache wie "Ka-mi-li-um" gegenüber "Ka-mil-lin" bzw "Ka-mi-lin" deutlich voneinander

ab. Die Bezeichnung "Kamilium" wird bei natürlicher Sprechweise auf der zweiten

Silbe, "Kamillin" dagegen regelmäßig auf der Schlußsilbe betont gesprochen werden. Selbst wenn man von einer eher verschliffenen Aussprache der unmittelbar

aufeinanderfolgenden Vokale "i" und "u" in der angegriffenen Marke und demzufolge von einer Annäherung in der Sprechsilbenzahl der Vergleichsbezeichnungen

ausgeht, bleibt der Unterschied im Sprech- und Betonungsrhythmus unüberhörbar

bestehen. Der allein in der angegriffenen Marke vorhandene Vokallaut "u" tritt im

übrigen klanglich trotz seiner Stellung am Wortende relativ auffällig in Erscheinung

und bewirkt gegenüber dem Markenwort "Kamillin" der Widerspruchsmarke, das

an entsprechender Stelle nur den hellen Vokal "i" enthält, einen deutlichen

Kontrast. Diese Abweichungen führen nach Auffassung des Senats in der Summe

zu einem ausreichend unterschiedlichen klanglichen Gesamteindruck der

Markenwörter.

Im schriftbildlichen Vergleich heben sich die Vergleichswörter unter Berücksichtigung der oben dargelegten Kennzeichnungsschwäche des Anfangsbestandteils

aufgrund der deutlich abweichenden Buchstaben in den Endungen "Kamilium" und

"Kamillin" bzw "KAMILIUM" und "KAMILLIN" in allen üblichen Wiedergabeformen

auch

im Gesamteindruck ausreichend deutlich voneinander ab. Bei der

Beurteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr ist zudem zu berücksichtigen, daß das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige

oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell

verklingende gesprochene Wort.

Schließlich besteht auch keine Verwechslungsgefahr unter den Gesichtspunkten,

daß die Marken begrifflich verwechselt oder gedanklich miteinander in Verbindung

gebracht werden gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Soweit eine begriffliche bzw

gedankliche Verbindung - und nur dies kommt vorliegend in Betracht - dadurch

hergestellt werden sollte, daß durch beide Marken eine Assoziation an den

warenbeschreibenden Begriff "Kamille" ausgelöst wird, ist dies unbeachtlich. Denn

begriffliche Übereinstimmungen in warenbeschreibenden Angaben bzw dadurch

ausgelöste Assoziationen führen regelmäßig nur dazu, daß der Verkehr bei den so

gekennzeichneten Waren auf Übereinstimmungen

in Bezug auf Art, Beschaffenheit, Bestimmung usw schließt. Vorliegend wird er gleiche Inhaltsstoffe

oder eine gleiche Indikation vermuten. Der Verkehr wird aber daraus nicht - und

nur dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr relevant -, auf

eine Herkunft der Waren aus demselben oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen schließen (vgl BGH GRUR 1999, 731, 733 2. Absatz

"CANON II" mit den Ausführungen zu den Markenfunktionen und zur Auslegung

des Begriffs der Verwechslungsgefahr). Solche begrifflichen Übereinstimmungen

in warenbeschreibenden Angaben sind unter dem Gesichtspunkt der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr insbesondere dann irrelevant, wenn zahlreiche

entsprechende Marken verschiedener Markeninhaberin existieren, was hier der

Fall ist.

Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, daß angesichts der zahlreichen, sich an den warenbeschreibenden Begriff "Kamille" anlehnenden Marken aus Gründen der Arzneimittelsicherheit strenge Anforderungen bei neuen Markenanmeldung angelegt werden sollen, kann einer solchen Auffassung nicht beigetreten werden. Zunächst müssen die Inhaber

von Marken, die sich mit ihren Markenbildungen sehr deutlich an warenbeschreibende Angaben anlehnen, hinnehmen, daß dies auch Mitkonkurrenten tun, wobei

dies natürlich unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen

der Inhaber von Rechten mit besserem Zeitrang, dh unter Einhaltung eines angemessenen Markenabstandes zu geschehen hat. Im Hinblick auf einen anzustrebenden funktionierenden fairen Wettbewerb wäre es auch nicht wünschenswert,

wenn das Markenrecht zu einem überzogenen Schutz von Altrechten insbesondere im Bereich der besonders attraktiven beschreibenden bzw sprechenden

Marken führen würde und dort neue Wettbewerber praktisch von vorn herein ausgeschlossen wären. Gesichtspunkte der Arzneimittelsicherheit können im übrigen

im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren keine Berücksichtigung finden. Sinn

und Zweck dieses Verfahrens ist nicht der Verbraucherschutz, sondern der Schutz

der Markeninhaber vor unzulässigen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit

geschäftlichen Vorgängen und sei es auch nur im Rahmen von Kaufempfehlungen

unter Verbrauchern. Dies wird besonders deutlich, wenn die Auswirkungen des

Warenabstandes für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach anerkannten

markenrechtlichen Grundsätzen (vgl zB BGH GRUR 1993, 118 ff, 119 reSp unter

II.3. "Corvaton/Corvasal") betrachtet werden. So

ist die markenrechtliche

Verwechslungsgefahr dann am größten, wenn die Waren im markenrechtlichen

Sinne identisch sind. Dies schließt im Arzneimittelbereich Warenkonstellationen

ein, bei denen sich Produkte für identische Indikationsbereiche mit gleichen

Wirkstoffen gegenüberstehen. Verwechslungen solcher Waren sind unter dem

Gesichtspunkt der Arzneimittelsicherheit wenig relevant, da gerade in diesen

Fällen regelmäßig keine Gefahr für die Gesundheit der Patienten besteht.

Umgekehrt wirkt sich ein deutlicher Indikationsabstand markenrechtlich verwechslungsmindernd aus, obwohl gerade hier rein tatsächliche Verwechslungsfälle, insbesondere bei kontraindizierten Arzneimitteln für die Patienten besonders

gefährlich sein können.

Nach alledem konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Brandt

Knoll