Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.05.2000 – 33 W (pat) 52/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 40 040.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Patentamt ist die Bezeichnung
"Europäische Pfandbriefbank"
für die Dienstleistungen
"Finanzwesen, insbesondere Bank- und Kreditgeschäfte sowie Finanzdienstleistungen"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die angemeldete Bezeichnung als rein beschreibender Hinweis auf die Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen durch eine europäische Bank für Pfandbriefe jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Soweit sich die Anmelderin auf die Voreintragung "Deutsche Bank" berufe, handele es sich um eine aufgrund Verkehrsdurchsetzung geschützte Marke. Auch die Voreintragung "Bundesdruckerei" sei
mit der angemeldeten Marke nicht vergleichbar.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie hat die Beschwerde nicht begründet
und ist auch nicht zu dem antragsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen
Verhandlung erschienen.
II
Die Beschwerde ist unbegründet. Auch der Senat ist der Auffassung, daß die angemeldete Marke jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt und daher gemäß § 37
Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Wegen der Begründung wird auf den in dem Parallelverfahren 33 W (pat) 32/00
ergangenen Beschluß des Senats vom selben Tag verwiesen. Die Gesichtspunkte, die in diesem Fall zur Zurückweisung der Bezeichnung "European Pfandbriefbank" wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG geführt haben, gelten erst recht für die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Marke "Europäische Pfandbriefbank", die für die gleichen
Dienstleistungen angemeldet ist.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Schermer
Ko