Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 12.05.2000 – 33 W (pat) 52/00

33. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Mai 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 40 040.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Patentamt ist die Bezeichnung

"Europäische Pfandbriefbank"

für die Dienstleistungen

"Finanzwesen, insbesondere Bank- und Kreditgeschäfte sowie Finanzdienstleistungen"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die angemeldete Bezeichnung als rein beschreibender Hinweis auf die Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen durch eine europäische Bank für Pfandbriefe jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Soweit sich die Anmelderin auf die Voreintragung "Deutsche Bank" berufe, handele es sich um eine aufgrund Verkehrsdurchsetzung geschützte Marke. Auch die Voreintragung "Bundesdruckerei" sei

mit der angemeldeten Marke nicht vergleichbar.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie hat die Beschwerde nicht begründet

und ist auch nicht zu dem antragsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen

Verhandlung erschienen.

II

Die Beschwerde ist unbegründet. Auch der Senat ist der Auffassung, daß die angemeldete Marke jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt und daher gemäß § 37

Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Wegen der Begründung wird auf den in dem Parallelverfahren 33 W (pat) 32/00

ergangenen Beschluß des Senats vom selben Tag verwiesen. Die Gesichtspunkte, die in diesem Fall zur Zurückweisung der Bezeichnung "European Pfandbriefbank" wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG geführt haben, gelten erst recht für die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Marke "Europäische Pfandbriefbank", die für die gleichen

Dienstleistungen angemeldet ist.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Schermer

Ko