Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.05.2000 – 30 W (pat) 187/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 27 141 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 10. Juni 1999 in der Hauptsache aufgehoben und wegen der
Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke mit der
Marke 2 036 419 erneut die Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen und am 20. März 1997 veröffentlicht ist unter
der Rollennummer 396 27 141 das Wort
STRAPU
als Kennzeichnung für die Waren
"angepaßte Gehäuse aus Kunststoff und weiteren isolierenden
Materialien zur Aufbewahrung und zum Schutz von elektronischen
und elektrischen Bauelementen"
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit dem 17. Mai 1993 für
die Waren
"Elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente sowie deren Teile; Leiterplatten; elektronische Bauteile
(sämtliche vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten)"
eingetragenen Marke 2 036 419
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß des
Erstprüfers eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Bei den sich gegenüberstehenden Waren seien beachtliche Gemeinsamkeiten festzustellen, denn diese würden unmittelbar miteinander in Verbindung treten. Die Gehäuse seien an die elektrischen und elektronischen Bauelemente angepaßt und damit ausschließlich für diese bestimmt. Der Verkehr
werde deshalb die Gehäuse und die darin enthaltenen Bauelemente der gleichen
Ursprungsstätte zuordnen. Selbst bei einer nur gewissen Warenähnlichkeit reichten aber die klanglichen Abweichungen der Marken nicht aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Der Inhaber der jüngeren Marke hat Erinnerung eingelegt und sodann noch vor
Ablauf der Benutzungsschonfrist die Nichtbenutzungseinrede erhoben. Die Markenstelle hat die Widersprechende ebenfalls innerhalb der Schonfrist zur Vorlage
der Benutzungsunterlagen aufgefordert, worauf die Widersprechende auf die noch
offene Frist hingewiesen hat. Nach Ablauf der Schonfrist hat die Markenstelle
ohne weiteren Hinweis den Widerspruch wegen fehlender Glaubhaftmachung der
Benutzung zurückgewiesen.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Der Inhaber der angegriffenen
Marke hat - nachdem Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden
war - erneut Nichtbenutzungseinrede erhoben. Die Widersprechende hat vier Tage vor dem Termin eine eidesstattliche Erklärung sowie Benutzungsunterlagen
vorgelegt und diese dem Inhaber der jüngeren Marke direkt zur Kenntnis gebracht.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Erinnerung des Inhabers der jüngeren Marke zurückzuweisen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren keinen förmlichen Antrag gestellt; er ist auch nicht zum Termin erschienen. Er hat den Zugang
der Benutzungsunterlagen bestätigt und gebeten, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die patentamtlichen
Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Marken
besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß die
Löschung der jüngeren Marke anzuordnen ist.
Für die Entscheidung kann dahinstehen, ob die vor Ablauf der Schonfrist erhobene Einrede der Nichtbenutzung zu einer rechtswirksamen Einrede "erstarkt", sobald die Benutzungsschonfrist abgelaufen ist (die Markenstelle hat dies ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidungen Dragon und
Holtkamp bejaht. Diese Entscheidungen befassen sich aber gerade nicht mit dieser Problematik, so daß insoweit unverändert an der in der Rechtsprechung des
BPatG und der Lehre vertretenen Ansicht festzuhalten ist, wonach eine einstmals
unzulässige Einrede zur Wirksamkeit ausdrücklich erneut erhoben werden muß,
vgl hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 43 Rdn 14, BPatGE 37, 223 - novoSol - ratiopharm/Novuxol), denn der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung
der Widerspruchsmarke im Beschwerdeverfahren nochmals bestritten. Es kann
auch dahinstehen, ob die Vorlage der Benutzungsunterlagen erst wenige Tage vor
dem Termin zur mündlichen Verhandlung verspätet im Sinne des § 82 Abs 1
angegriffenen Marke hat sich weder zur Frage der Verspätung noch zu den Benutzungsunterlagen selbst geäußert. Eine Zurückweisung wegen Verspätung setzt
aber neben einem nicht rechtzeitigen Sachvortrag (woran hier schon gezweifelt
werden könnte, denn die Widersprechende hatte die zulässige Benutzungseinrede
erst etwa 4 Wochen vorher erhalten) eine Verzögerung des Rechtsstreits bei
Berücksichtigung dieses Vorbringens voraus. Tatsachen aber, zu denen sich der
Gegner nicht äußert, gelten gemäß § 138 Abs 3 ZPO als zugestanden, so daß
insoweit der Fortgang des Verfahrens nicht verzögert werden kann. Zudem hat der
Inhaber der angegriffenen Marke in Kenntnis der Benutzungsunterlagen und des
bevorstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung um Entscheidung nach
Lage der Akten gebeten und damit sowie durch das Nichterscheinen auf sein
Recht auf Gehör und Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die Widersprechende hat die Benutzung ihrer Marke jedenfalls ausreichend belegt
für Leiterplatten, bestimmte elektronische Bauteile und elektrotechnische Apparate
udgl. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Widersprechenden und
der von ihrem anwaltlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebenen
Erklärung, die Widerspruchsmarke werde mit Einwilligung der Widersprechenden
von den mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen benutzt, hat die
Widersprechende mit ihrer Marke unter anderem Leiterplatten, elektronische
Baugruppen, elektrische und elektronische Teile wie Kabel und Leitungen,
Endschalter, Induktionsschleifen, Signalgeräte, Ultraschallsensoren usw gekennzeichnet.
Diese Waren sind ähnlich zu den von dem Inhaber der jüngeren Marke beanspruchten angepaßten Gehäusen. Der Begriff der Warenähnlichkeit ist unter Berücksichtigung aller der das Verhältnis der Waren kennzeichnenden Faktoren zu
bestimmen, so zB die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung,
sowie auch ihre Eigenart als einander ergänzende Waren (EuGH MarkenR 1999,
22 - Canon; BGH MarkenR 1999, 242 - Canon II). Abzustellen ist dabei auf die Erwartung des Verkehrs von der Verantwortlichkeit eines Unternehmens für die
Qualität der Waren, die mit der jeweiligen Marke gekennzeichnet sind. Denn
Funktion einer Marke ist es auch, dem Verbraucher oder Endabnehmer eine Ursprungsidentität in der Weise zu geben, daß es ihm möglich ist, damit gekennzeichnete Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Insbesondere dann, wenn Waren wie hier dergestalt aufeinander bezogen sind, (Bauteile und für eben solche Bauteile angepaßte Gehäuse), liegt es
nahe, daß der Verkehr denken könnte, beide Waren stammten aus demselben
Geschäftsbetrieb. Im Bereich der elektronischen Baugruppen wird eine Vielzahl
von Gehäusen angeboten, zB zum Einsetzen und Einbau von kleinen Sendern,
Leiterplatten, elektronischen Bauelementen, elektronischen Baugruppen, Platinen,
kleineren Schaltungen usw. Auch in der Elektrotechnik gibt es Boxen und
Gehäuse, die an den Seitenwänden eine Verkabelung von Leitungen erleichtern,
oder Steckergehäuse zur Aufnahme von Transformatoren udgl. Die Waren der
Beteiligten können somit unmittelbar aufeinander abgestimmt sein, womit der angesprochene Verkehr, auch wenn es sich vorwiegend um Fachleute oder zumindest doch fachlich interessierte Laien handelt, durchaus auf ein und denselben
Hersteller schließen könnte (vgl auch BPatGE 41, 29 - DORMA).
Auch bei Unterstellung einer geringeren Warenähnlichkeit und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reicht der Abstand der
Marken nicht aus, um Verwechslungen hinreichend sicher auszuschließen. Bei
Gegenüberstellung der jüngeren Marke STRAPU mit dem Wortbestandteil der älteren Marke straschu (der Inhaber der angegriffenen Marke stellt nicht in Abrede,
daß die ältere Wort-Bild-Marke nur mit ihrem Wortbestandteil benannt werden
wird) ist die völlige Übereinstimmung in den ersten vier und dem letzten Buchstaben festzustellen. Übereinstimmend sind weiter Silbenanzahl und Vokalfolge, lediglich in den Buchstaben "P" bzw "sch" unterscheiden sich die beiden Bezeichnungen. Diese Abweichung in der für den Gesamteindruck weniger maßgebenden
Wortmitte ist nicht ausreichend deutlich, um die Marken sicher auseinanderhalten
zu können.
Die Beschwerde hat damit Erfolg.
Für die Kosten gilt § 71 Abs 1 MarkenG.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Abb. 1
Mü/Pü