Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 28 W (pat) 35/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung J 29 610/31 Wz 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 19.11.98 aufgehoben. Die Erinnerung der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für "Katzen-Trockenfutter" am 21. Juli 1993 angemeldete und am
15. November 1993 bekanntgemachte Marke J 29 610/31
MINKAS
ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 24. April 1986 für "Streumittel für
Kleintiere, Heimtiernahrung" eingetragenen Wortmarke 1 090 815
Minka
Die Markenstelle hat im Erstbeschluß zunächst den Widerspruch wegen fehlender
Warenähnlichkeit zurückgewiesen, auf die Erinnerung der Widersprechenden
dann aber der angemeldeten Marke die Eintragung versagt, wobei der Erinnerungsprüfer von einer engen Ähnlichkeit zwischen der seiner Ansicht nach
benutzten Ware "Streumittel für Kleintiere" und den Waren der Anmelderin ausging.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß des Deutschen Patent- und
Markenamtes aufzuheben und die Eintragung der Marke zu
beschließen.
Sie vertritt die Auffassung, die beiderseitigen Waren wiesen so gravierende
Unterschiede in ihrer stofflich-technischen Beschaffenheit auf, daß keine Warenähnlichkeit vorliege. Im übrigen bestreitet sie weiterhin die Benutzung der Widerspruchsmarke.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es bestehe ein enger Funktionszusammenhang zwischen den Waren
hinsichtlich der Pflege und Haltung von Haustieren, insbesondere Katzen. Die
Widerspruchsmarke hält sie für rechtserhaltend benutzt bzw die Nichtbenutzungseinrede für verspätet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin führt zur Aufhebung des angefochtenen Erinnerungsbeschlusses und zur Zurückweisung der Erinnerung der Widersprechenden, wobei es auf die Frage der Verwechslungsgefahr der einander
gegenüberstehenden Kennzeichnungen allerdings schon deshalb nicht ankommt,
weil die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke gemäß
Diese Vorschrift ist auch für den Fall anzuwenden, daß der Inhaber der wie hier
noch unter Geltung des Warenzeichengesetzes angemeldeten und gemäß § 5
Abs 2 WZG bekanntgemachten Marke bereits vor dem 1. Januar 1995 die Einrede
der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhebt. Nach den Überleitungsvorschriften der §§ 152, 158 Abs 3 MarkenG gilt § 43 Abs 1 MarkenG auch dann,
wenn in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor dem 1. Januar 1995
erhoben wurde, die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten worden ist.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einrede der Nichtbenutzung vor dem 1. Januar 1995, wie vorliegend mit Schriftsatz vom 24. März 1994, oder erst danach
geltend gemacht worden ist.
Gemäß § 43 Abs 1 MarkenG hat die Widersprechende auch für den Zeitraum des
§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG die Benutzung ihrer Marke nachzuweisen, was vorliegend nicht geschehen ist (vgl BGH I ZB 9/96 in BlPMZ 1998, 519 f "Dragon";
zuletzt bestätigt durch BGH BlPMZ 2000, 188, 189 "Contura").
So ist mit Schriftsatz vom 3. Januar 1995 (Bl 29 f VA) lediglich eine eidesstattliche
Versicherung mit Umsatzzahlen für die Jahre 1989 bis 1993 vorgelegt worden, die
indes nur den Zeitraum vor der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am
15. November 1993 nach § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG abdecken, was gleichermaßen für die Vorlage von mit der Marke versehene Kopien von Warenabbildungen gilt. Für den Fünfjahreszeitraum vor der heutigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren (9. Mai 1995 bis 9. Mai 2000) hat die Widersprechende keine Glaubhaftmachungsunterlagen eingereicht und dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachgeholt.
Die fehlende Glaubhaftmachung für den Zeitraum nach § 43 Abs 1 Satz 2
MarkenG geht zulasten der Widersprechenden. Einer Bekräftigung seitens der
Anmelderin, daß sich ihre Einrede auch auf den Zeitraum nach § 43 Abs 1 Satz 2
MarkenG beziehen sollte, bedurfte es im Hinblick auf den klaren Wortlauf der
ihre rechtliche Subsumtion unter die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in
ihrer im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Auslegung. Die kumulative
Anwendbarkeit des § 43 Abs 1 MarkenG ist seit der Veröffentlichung der vorgenannten
"Dragon"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs spätestens seit
Ende 1998 bekannt und fester Bestandteil der Rechtsprechung. Die Widersprechende auf diese Rechtslage aufmerksam zu machen, läßt die im Rahmen der
Nichtbenutzungseinrede herrschende Dispositionsmaxime nicht zu. Zwar besteht
eine Hinweispflicht des Gerichtes entsprechend § 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren, sie findet aber dort ihre Grenze, wo ein solcher Hinweis zum
einen nur die Gesetzeslage wiedergibt und zum anderen parteilich sein kann.
Nach alledem war bereits wegen fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung der
prioritätsälteren Marke der Widerspruch zurückzuweisen.
Für eine Kostenauferlegung bestand kein Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Stoppel
Grabrucker
Martens
Mü/Fa