Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 31.05.2006 – 29 W (pat) 127/04

29. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 11 zitierte Normen

Bundespatentgericht

Leitsatz§

Rechtsbeschwerde zugelassen: ja

29. Senat

31.05.2006

„VisionArena / @rena vision“

1. Eine eidesstattliche Versicherung, die keine Angabe zur Art der Verwendung der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthält, ist für sich allein zur Glaubhaftmachung einer ernsthaften Benutzung nicht ausreichend.

2. Zum Umfang des gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 2 ZPO bei der

Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke.

3. Weist das Gericht den Widersprechenden erst in der mündlichen Verhandlung

auf Mängel der zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereichten Unterlagen hin, liegt darin kein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO. Dem Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Vorlage weiterer Glaubhaftmachungsunterlagen war daher nicht stattzugeben.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 61 166

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2006 durch …

beschlossen:

1. Die Beschlüsse der Markenstelle

für Klasse 38 vom

5. November 2003 und 18. März 2004 werden aufgehoben,

soweit die Löschung der Marke 300 61 166 angeordnet

wurde.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Marke 300 61 166

VisionArena

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41

und 42

wurde Widerspruch erhoben aus der älteren Marke 398 54 988

eingetragen für die Waren und Dienstleistungen

Ton-, Bild- und Datenträger aller Art; Geräte zur Aufzeichnung,

Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art;

Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Druckereierzeugnisse aller Art; Buchbinderartikel;

Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Planung neuer digitaler und klassischer

elektronischer Medien

und der älteren Marke 1 148 870

ARENA

eingetragen für die Waren der Klasse 9.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom

5. November 2003 auf den Widerspruch aus der Marke „@rena vision“ die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet für die Waren und Dienstleistungen

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für

geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen;

Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Veröffentlichung

und Herausgabe von Büchern;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu

und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von

Daten; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und

Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die

Telekommunikation

und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Das Verfahren über den Widerspruch aus der Marke „ARENA“ wurde bis zur Rechtskraft der Entscheidung

ausgesetzt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke „@rena vision“ unter Berücksichtigung der teilweisen Identität bzw. engen

Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht den erforderlichen Abstand einhalte. Die bloße Umstellung von Wortbestandteilen genüge nicht um die

Gefahr von Verwechslungen für das Publikum auszuschließen.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung der Markeninhaberin hat die

Markenstelle für Klasse 38 mit Beschluss vom 18. März 2004 unter Einbeziehung

der Entscheidungsgründe des Erstbeschlusses zurückgewiesen.

Die Markeninhaberin hat am 27. April 2004 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 31. August 2004 die Einrede der Nichtbenutzung nach § 43 Abs. 1

MarkenG erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der von

den Marken hervorgerufene klangliche und schriftbildliche Gesamteindruck deutliche Unterschiede aufweise. Hinsichtlich der identischen Dienstleistungen sei zu

berücksichtigen, dass auf Grund der unterschiedlichen Vertriebs- und Erbringungsstätten keine Berührungspunkte der Kollisionsmarken zu erwarten seien.

Für die übrigen Waren und Dienstleistungen fehle es an der erforderlichen Ähnlichkeit.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 5. November 2003 und

18. März 2004 aufzuheben.

Der Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach seiner zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegten eidesstattlichen

Versicherung vom 15. Juni 2005 hat die A… GmbH

in B… mit seiner

Zustimmung unter der Marke „@rena vision“ im Zeitraum von 2000 bis 2004 digitale und elektronische Medien konzipiert, produziert und an Kunden verteilt. Der

Jahresumsatz lag im genannten Zeitraum zwischen 22.500 DM und 278.511 €.

Zur Begründung der Verwechslungsgefahr führt der Widersprechende aus, dass

trotz der Vertauschung der beiden Bestandteile der Gesamteindruck der Zeichen

weitgehend übereinstimme. Im Übrigen bestehe eine hochgradige Waren- und

Dienstleistungsähnlichkeit.

Die Markeninhaberin bestreitet die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke. Aus der eidesstattlichen Versicherung gehe nicht hervor, für welche konkreten Waren und Dienstleistungen die Marke benutzt worden sei. Den

pauschalierten Umsatzzahlen lasse sich außerdem nicht entnehmen, welche Umsätze auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen entfielen. Sofern überhaupt

von einer rechtserhaltenden Benutzung ausgegangen werden könne, betreffe dies

allenfalls die in Klasse 9 beanspruchten Waren. Insoweit seien die genannten

Umsatzzahlen aber zu gering, um von einer ernsthaften Benutzung ausgehen zu

können. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet,

sofern das Gericht von der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke für die Waren

und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 42 ausgehe. Für den Fall, dass das

Gericht die Marke nur für die Waren der Klasse 9 als benutzt ansehe, bestehe

Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Der Senat hat der Terminsladung vom 8. Mai 2006 für die auf den 31. Mai 2006

anberaumte mündliche Verhandlung folgenden Ladungszusatz hinzugefügt: „Die

Ladung erfolgt auf Antrag der Beschwerdeführerin (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Da der

am 14. September 2005 schriftsätzlich formulierte Verzicht auf die mündliche Verhandlung nur für den Fall gilt, dass die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht

glaubhaft gemacht wurde, dies aber noch geschehen kann, wird mündliche Verhandlung anberaumt“.

Der Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 30. Mai 2006 überreicht. Danach

ist die A…

GmbH im Bereich der Konzeption, Entwicklung, Durchführung und Herstellung von

Medien und Kommunikationsmitteln tätig. Sie hat im Rahmen dieser Tätigkeit u. a.

Musikvideos hergestellt, Fernsehsendungen konzipiert und entwickelt und jährliche Kommunikationsveranstaltungen durchgeführt. An diesen Veranstaltungen ist

die Tochterfirma C… der Markeninhaberin als Sponsorin finanziell beteiligt.

Der Widersprechende geht davon aus, dass auf Grund des bestehenden

Sponsoringvertrags die Benutzung nicht mehr bestritten werde.

Die Markeninhaberin trägt dazu vor, dass vertragliche Beziehungen allenfalls mit

der Tochterfirma C… und nicht der Markeninhaberin bestünden und durch

den Sponsoringvertrag die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht nachgewiesen sei. Auch die neue eidesstattliche Versicherung reiche zum Nachweis

der rechtserhaltenden Benutzung nicht aus.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage weist der Senat darauf hin,

dass der Einwand der Markeninhaberin berechtigt sei. Der Widersprechende habe

keine Unterlagen eingereicht, denen entnommen werden könne, in welcher Form

die Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen benutzt werde.

Bei Bild- und Tonträger entspreche es der allgemeinen Verkehrsübung, die Marke

auf der Ware selbst bzw. deren Verpackung anzubringen. Für die in Rede stehenden Dienstleistungen sei eine Verwendung der Marke in Werbeprospekten, auf

Rechnungen oder sonstigen Geschäftspapieren üblich.

Der Widersprechende rügt unter Hinweis auf die Vorschrift des § 139 ZPO, dass

das Gericht auf die Mängel der Glaubhaftmachung nicht bei Vorbereitung der

mündlichen Verhandlung hingewiesen habe.

Der Widersprechende beantragt,

die Gewährung eines Schriftsatznachlasses oder die Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung zur Nachreichung der

Unterlagen, die erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurden.

Die Markeninhaberin rügt den Antrag des Widersprechenden als verspätet.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Beschlüsse der Markenstelle waren aufzuheben, weil der Widersprechende die Benutzung der Marke

nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat (§ 43 Abs. 1 MarkenG).

1. Bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung hat das Gericht sämtliche

Umstände zu berücksichtigen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich

geschäftlich verwertet wird. Dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im

betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren und Dienstleistungen, die Merkmale

des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl.

EuGH GRUR 2006, 582, Rn. 70 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2006, 152, 154, Tz. 21

- GALLUP). Vorzulegen sind daher Unterlagen, aus denen sich eine funktionsgemäße Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen im

maßgeblichen Zeitraum und in hinreichender Dauer ergibt, um eine Scheinbenutzung auszuschließen (vgl. Fezer, MarkenG, 3. Aufl. 2001, § 43 Rn. 10; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 43 Rn. 23; Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl. 2006, § 43 Rn. 43).

2. Die vom Widersprechenden eidesstattlich versicherten Angaben sind für die

Prüfung einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke nicht ausreichend.

2.1. Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für die Waren und Dienstleistungen

„Ton-, Bild- und Datenträger aller Art; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse aller Art, Buchbinderartikel;

Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Planung neuer digitaler und klassischer elektronischer Medien“. Nach

der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Juni 2005 hat die Firma A…

GmbH die Marke mit Zustimmung des Markeninhabers im Zeitraum von 2000 bis

2004 benutzt und unter der Marke „digitale und klassische elektronische Medien

wie CDs, VHS-Bänder, Beta SP- und Digi Beta Bänder konzipiert, geplant und

produziert“. Die für diese vier Jahre angegebenen Umsatzzahlen liegen zwischen

22.500 DM und 280.00 EUR pro Jahr. In der eidesstattlichen Versicherung vom

30. Mai 2006 wird ausgeführt, dass die A… GmbH seit 2000 im Bereich

der „Konzeption, Entwicklung, Durchführung und Herstellung von Medien und

Kommunikationsmitteln, insbesondere Fernseh-Sendungen und Events“ tätig ist

und u. a. Musikvideos hergestellt, eine Fernsehsendung entwickelt, eine Zeitschrift

konzipiert und entwickelt und jeweils jährlich zwei Kommunikationsveranstaltungen durchgeführt hat.

2.2. Diesen Angaben lässt sich nicht entnehmen, für welche konkreten Waren

und Dienstleistungen die Marke tatsächlich benutzt wird. Keine Erwähnung finden

die Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild

und Daten aller Art; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Druckereierzeugnisse aller Art, Buchbinderartikel“. Hinsichtlich der Waren und

Dienstleistungen „Ton-, Bild- und Datenträger aller Art; Telekommunikation;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Planung

neuer digitaler und klassischer elektronischer Medien“ ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang eine Benutzung für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen im

Einzelnen erfolgt ist. Auch die Jahresumsatzzahlen geben darüber keinen Aufschluss, weil sie nicht nach den verschiedenen Waren und Dienstleistungen getrennt ausgewiesen wurden.

2.3. Die eidesstattlichen Versicherungen enthalten außerdem keine Angaben

zur

konkreten Verwendungsform der Marke. Ausreichend

für eine

rechtserhaltende Benutzung

ist

jede übliche und wirtschaftlich sinnvolle

Verwendung der Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen (vgl.

BGH GRUR 2006, 150, 151 - NORMA). Nachdem der Widersprechende keine

Unterlagen, etwa in Form von Verpackungen, Katalogen oder Geschäftspapieren

vorgelegt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Zeichen über die

Verwendung

als Unternehmenskennzeichen

der

A… GmbH

hinaus

funktionsgemäß

als Marke

benutzt wurde. Mangels

ausreichender

Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke

war die Anordnung der

teilweisen Löschung der

jüngeren Marke daher

aufzuheben.

3. Dem Antrag des Widersprechenden auf Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung zur Vorlage weiterer Benutzungsunterlagen war nicht stattzugeben, weil die in einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung nachgereichten

Unterlagen als verspätet zurückzuweisen wären (§ 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m.

§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO).

3.1. Das Markenbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ist ein

schriftliches Verfahren. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn ein

Beteiligter dies beantragt, eine Beweisaufnahme durchzuführen ist oder das Gericht die mündliche Verhandlung für sachdienlich hält (§ 69 MarkenG). Die von

beiden Beteiligten beantragte mündliche Verhandlung wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführt. Im Interesse eines zügigen und effektiven Rechtsschutzes sind das Gericht nach § 73 Abs. 2 S. 1 MarkenG sowie die Parteien

gehalten, den Rechtsstreit nach Möglichkeit in einem einzigen Haupttermin zu

erledigen, d. h. alle entscheidungserheblichen Tatsachen in der mündlichen

Verhandlung vorzutragen und zu erörtern (§ 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 272

Abs. 1, 282 Abs. 1 ZPO). Verspätetes Vorbringen kann das Gericht daher nach

§ 296 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn das Zulassen des verspäteten Vortrags zu

einer Verfahrensverzögerung führen würde und die Verspätung auf grober

Nachlässigkeit beruht.

3.2. Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 31. August 2004, der dem

Widersprechenden mit Schreiben des Gerichts vom 1. September 2004 übersandt

wurde, wirksam die Nichtbenutzungseinrede erhoben. Für den Widersprechenden

begründet die Einrede der Nichtbenutzung die Obliegenheit, Unterlagen zur

Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung rechtzeitig vor der Entscheidung des Senats vorzulegen. Der Umfang der glaubhaft zu machenden Tatsachen

im Falle einer wirksam erhobenen Nichtbenutzungseinrede ist in Literatur und

Rechtsprechung umfassend dargestellt (vgl. EuGH GRUR 2006, 582, Rn. 70

- VITAFRUIT; BGH GRUR 2006, 152, 154, Tz. 21 - GALLUP; Fezer, Markenrecht,

3. Aufl. 2001, § 26 Rn. 4 ff.;

Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 26

Rn. 155 ff.; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 26 Rn. 7 ff.). Die Terminsladung für die auf den 31. Mai 2006 anberaumte Verhandlung hat der Widersprechende am 11. Mai 2006 erhalten, so dass für eine Vorlage von Benutzungsunterlagen vor der mündlichen Verhandlung noch ausreichend Gelegenheit bestand.

Die vom Widersprechenden in einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung nachgereichten Unterlagen wären daher als verspätet zurückzuweisen, weil deren Zulassung das Verfahren insgesamt verzögern würde und das verspätete Vorbringen

auf grober Nachlässigkeit des Widersprechenden beruht (§ 82 Abs. 1 MarkenG

i. V. m. § 296 Abs. 2 ZPO). Eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung war

daher nicht sachdienlich, so dass dem Antrag des Widersprechenden nicht stattzugeben war.

4. Ein Anspruch des Widersprechenden auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Gericht den

Widersprechenden auf die Mängel der Glaubhaftmachung erst in der mündlichen

Verhandlung hingewiesen hat. Zwar kann bei einer wesentlichen Änderung der

Verfahrenslage zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Anspruch auf eine neue

mündliche Verhandlung bestehen (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. 2001, § 69

Rn. 2; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 69 Rn. 7; Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 69 Rn. 4). Da hinsichtlich der Mängel der eingereichten

Benutzungsunterlagen aber über den gerichtlichen Hinweis in der Terminsladung

hinaus keine Hinweispflicht des Gerichts bestand, ist mit der Erörterung der

rechtserhaltenden Benutzung in der mündlichen Verhandlung keine wesentliche

Änderung der Verfahrenslage eingetreten.

4.1. Die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO, die für das patentgerichtliche

Beschwerdeverfahren nach § 82 Abs. 1 MarkenG entsprechend gilt, dient der

Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisiert den Anspruch

der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör. Das Gericht ist zu einem Hinweis

nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet, wenn die Parteien erkennbar einen wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich

erachtet bzw. die Rechtslage falsch eingeschätzt haben. Denn ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf Gesichtspunkte abstellt, mit denen die Verfahrensbeteiligten nach dem

bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchten. Für den vom Grundsatz

der Mündlichkeit beherrschten Zivilprozess ist daher anerkannt, dass ein Verstoß

gegen die Hinweispflicht eine Verpflichtung des Gerichts zur Wiedereröffnung der

mündlichen Verhandlung begründen kann

(vgl. BGH, Beschluss vom

15. Februar 2005, XI ZR 144/03, BGHReport 2005, 936, 937; Versäumnisurteil

vom 28. Juni 2005, XI ZR 3/04, BGHReport, 2005, 1618, 1619). Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass keine Pflicht des Gerichts bestand den Widersprechenden auf die Mängel der eingereichten Glaubhaftmachungsunterlagen hinzuweisen.

4.2. Die Frage der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke

unterliegt dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz (vgl. BGH GRUR 1998,

938, 939 - DRAGON). Da nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung das Gericht nicht auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel hinweisen darf,

ist es ihm auch insbesondere verwehrt auf die Möglichkeit der Erhebung der

Nichtbenutzungseinrede hinzuweisen (Fezer a. a. O. § 43 Rn. 7; Ingerl/Rohnke

a. a. O. § 43 Rn. 11; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 43 Rn. 2).

Die Rechtsprechung ist jedoch uneinheitlich zu der Frage, inwieweit die Neutralitätspflicht des Gerichts es darüber hinaus verbietet, auf die zur Glaubhaftmachung

geeigneten Tatsachen oder Beweismittel bzw. auf Mängel der eingereichten Unterlagen hinzuweisen. Dazu bestehen unterschiedliche Meinungen. Nach der

Auffassung der Mehrheit der Senate des Bundespatentgerichts werden dahingehende gerichtliche Hinweise generell als unzulässig angesehen, weil sie zu einer

Verlagerung der ausschließlich dem Widersprechenden obliegenden Verpflichtung

zur Beibringung geeigneter Tatsachen und Beweismittel führen würde (vgl. u. a.

BPatG GRUR 2004, 950, 953 - ACELAT/Acesal; GRUR 2000, 900, 902 - Neuro-

Vibolex; 28 W (pat) 35/99 - MINKAS/Minka; 30 W (pat) 71/02 - SOLO; 33 W (pat)

101/01 - LIONS/LIONS). Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht zur

Vorschrift des § 139 ZPO a. F. entschieden, es sei verfassungsrechtlich unbedenklich und im kontradiktorischen Zivilprozess nicht zu vermeiden, dass das

Gericht bei einer eingehenden Erörterung der Sach- und Rechtslage eine prozessuale Variante kundtue, die nur im Interesse einer Partei stehe (vgl. BVerfG,

Urteil vom 15. März 1989, BvR 1586/88). Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass das Gericht seine Hinweispflicht nicht erfülle, wenn es vor

der mündlichen Verhandlung lediglich allgemeine oder pauschale Hinweise erteile.

Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen sich die Erforderlichkeit des ergänzenden Vortrags nicht bereits aus dem Vorbringen des Verfahrensgegners

ergebe, sondern von der Bewertung der Gerichte im Einzelfall abhänge (vgl. BGH

NJW 2006, 60, 62 - Protokollierungspflicht für gerichtliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung; BGH BGHZ 140, 365, 371). Für den Zivilprozess besteht daher

Einigkeit, dass ein gerichtlicher Hinweis geboten ist, wenn ein Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde, wenn der Eindruck erweckt wurde, ein bestimmter Gesichtspunkt sei nicht entscheidungserheblich oder

wenn die Parteien einen Gesichtspunkt übereinstimmend anders beurteilen als

das Gericht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 139 Rn. 5 ff.).

4.3. Überträgt man die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und des

Bundesgerichtshofes auf das Markenbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, folgt daraus für den hier entscheidenden Senat, dass ein Hinweis des

Gerichts nach § 139 Abs. 2 ZPO jedenfalls in den Fällen erforderlich ist, in denen

-

die Markenstelle die Glaubhaftmachung der Benutzung mangels Verwechslungsgefahr dahingestellt gelassen hat, das Gericht die Frage der rechtserhaltenden Benutzung aber als entscheidungserheblich ansieht,

-

die Markenstelle die zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen als

ausreichend angesehen hat und das Gericht von dieser Beurteilung der Vorinstanz abweichen will,

-

sich der maßgebliche Benutzungszeitraum aufgrund der langen Verfahrensdauer verschoben hat, so dass die im Verfahren vor der Markenstelle eingereichten und als ausreichend angesehenen Unterlagen den Benutzungszeitraum nach

§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG nicht mehr abdecken,

-

eine im Verfahren vor der Markenstelle unzulässig erhobene Einrede im Beschwerdeverfahren erneut erhoben wird und auf Grund des Ablaufs der Benutzungsschonfrist nunmehr wirksam ist (vgl. 24 W (pat) 279/04 - wellSUN/SUN-

WELL).

-

die eidesstattliche Versicherung formelle Mängel aufweist.

4.4. Keine der genannten Fallkonstellationen trifft aber auf das vorliegende

Verfahren zu. Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung erst im

Beschwerdeverfahren erhoben, so dass die Frage der rechtserhaltenden Benutzung erstmalig vom Gericht zu beurteilen war. Nachdem das Gericht im Ladungszusatz zum Ausdruck gebracht hatte, dass bisher noch nicht von einer Glaubhaftmachung ausgegangen werden könne, war bereits ein gerichtlicher Hinweis erfolgt. Mit den Ausführungen zur fehlenden Verwendungsform der Marke hat das

Gericht ergänzend zum substantiierten Vortrag der Markeninhaberin lediglich auf

weitere Mängel der Glaubhaftmachung hingewiesen und nicht eine von der Markeninhaberin abweichende Bewertung der Sachlage vorgenommen, so dass kein

weiterer gerichtlicher Hinweis erforderlich war. Die Hinweispflicht darf nämlich

nicht in eine beratende Tätigkeit übergehen. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten einem Beteiligten mitzuteilen, auf welche Art und Weise er Mängel seines

Sachvortrags im Einzelnen beheben kann (BVerwG NJW 1998, 323, 325; Redeker/von Oertzen VwGO, 14. Aufl. 2004, § 86 Rn. 18; Zöller-Greger, a. a. O.,

§ 139 Rn. 12).

5. Auch der Antrag der Widersprechenden auf eine nachgelassene Schriftsatzfrist war zurückzuweisen. Eine Schriftsatzfrist kann nur zu Erwiderungen auf gegnerischen Vortrag, nicht hingegen zu Ergänzungen eigenen Vorbringens gewährt

werden (§ 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 283 ZPO). Die Glaubhaftmachung der

Benutzung als eine abgeschwächte Form der Beweisführung ist daher nicht in einem nachgelassenen Schriftsatz möglich (vgl. BPatG GRUR 1999, 350, 352

- Ruoc/ROC; GRUR 1997, 370, 372 - LAILIQUE/LALIQUE).

6. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Frage des Umfangs der

gerichtlichen Hinweispflicht im Falle der Nichtbenutzungseinrede eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

7. Für eine Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 Satz 2

MarkenG).

gez.

Unterschriften