Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 24.05.2000 – 29 W (pat) 61/99

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 36 439

_______________

(Aktenzeichen)

,

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

"BRANDING Today"

ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41 am 21. Mai 1996

unter der Nummer 395 36 439 in das Markenregister eingetragen worden. Die

Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Antrag, die

Marke teilweise wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse zu löschen,

mit Beschluß vom 11. Dezember 1998 stattgegeben und die teilweise Löschung

der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Lehr- und

Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16

enthalten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;

Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes); Funkdienst (Nachrichtenübermittlung); Sammeln und

Liefern von Nachrichten; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Ausbildung, Erziehung, Unterricht; Unterricht durch Rundfunk

und Fernsehen; Weiterbildung; Filmproduktion, Filmvermietung,

Filmvorführungen;

Rundfunk-

und

Fernsehunterhaltung;

Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe

von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften".

Die Marke sei für diese Waren und Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Eintragung

freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig gewesen und sei auch

heute nicht schutzfähig. "Branding" bezeichne die Kennzeichnung mit einem

Warenzeichen, den Vorgang der Findung von Kennzeichnungen und die Markenpolitik eines Unternehmens. Dieses Wort sei in letzterer Bedeutung Bestandteil

des allgemeinen Wortschatzes und der Wirtschaftssprache des Englischen. Der

Begriff sei inzwischen auch in die deutsche Sprache eingegangen. Ob die

Markeninhaberin hierzu beigetragen habe, sei markenrechtlich irrelevant. Der

Markenbestandteil "Today" gehöre zum englischen Grundwortschatz und werde

von entscheidungserheblichen Teilen des deutschen Verkehrs im Sinne von

"heute, modern, aktuell" verstanden. Das Gesamtzeichen stelle deshalb eine

unmittelbare Sachangabe in Bezug auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen dar. Die Marke könne daher zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen dienen und wirke auch nicht als Hinweis auf einen bestimmten Ursprungsbetrieb. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob sie möglicherweise Titelschutz erlangen könne.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit

dem Antrag,

den angefochtenen Beschluß der Markenabteilung aufzuheben

und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Löschungsantragstellerin hat im Beschwerdeverfahren weder Anträge gestellt

noch sich zur Sache geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch

ohne Erfolg. Nach erneuter Prüfung stimmt der Senat mit der Markenabteilung

überein, daß die angegriffene Marke

im Zeitpunkt ihrer Eintragung nicht

schutzfähig war und es zwischenzeitlich auch nicht geworden ist. Die Markenabteilung hat daher zu Recht die teilweise Löschung angeordnet (§§ 50, 54, 8 Abs. 2

Nr. 2 und 1 MarkenG).

Wie die Markenabteilung zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Marke

für die angegriffenen Waren und Dienstleistungen um eine rein beschreibende

Angabe, die wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und des Fehlens

jeglicher Unterscheidungskraft schutzunfähig war und ist. Die den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres verständliche Wortkombination

"BRANDING Today"

ist als schlagwortartige Sachangabe

im Sinne von

"Kennzeichnung durch Marken heute", "Markenstrategie heute" und damit als

Hinweis auf Inhalt und Gegenstand oder die Zweckbestimmung der Waren und

Dienstleistungen zu verstehen. Wegen der näheren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung im angefochtenen Beschluß verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht erklärt hat, inwiefern sie die

Entscheidung für angreifbar hält.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

E.