Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.05.2000 – 29 W (pat) 61/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 36 439
_______________
(Aktenzeichen)
…
,
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
"BRANDING Today"
ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41 am 21. Mai 1996
unter der Nummer 395 36 439 in das Markenregister eingetragen worden. Die
Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Antrag, die
Marke teilweise wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse zu löschen,
mit Beschluß vom 11. Dezember 1998 stattgegeben und die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16
enthalten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;
Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes); Funkdienst (Nachrichtenübermittlung); Sammeln und
Liefern von Nachrichten; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Ausbildung, Erziehung, Unterricht; Unterricht durch Rundfunk
und Fernsehen; Weiterbildung; Filmproduktion, Filmvermietung,
Filmvorführungen;
Rundfunk-
und
Fernsehunterhaltung;
Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe
von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften".
Die Marke sei für diese Waren und Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Eintragung
freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig gewesen und sei auch
heute nicht schutzfähig. "Branding" bezeichne die Kennzeichnung mit einem
Warenzeichen, den Vorgang der Findung von Kennzeichnungen und die Markenpolitik eines Unternehmens. Dieses Wort sei in letzterer Bedeutung Bestandteil
des allgemeinen Wortschatzes und der Wirtschaftssprache des Englischen. Der
Begriff sei inzwischen auch in die deutsche Sprache eingegangen. Ob die
Markeninhaberin hierzu beigetragen habe, sei markenrechtlich irrelevant. Der
Markenbestandteil "Today" gehöre zum englischen Grundwortschatz und werde
von entscheidungserheblichen Teilen des deutschen Verkehrs im Sinne von
"heute, modern, aktuell" verstanden. Das Gesamtzeichen stelle deshalb eine
unmittelbare Sachangabe in Bezug auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen dar. Die Marke könne daher zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen dienen und wirke auch nicht als Hinweis auf einen bestimmten Ursprungsbetrieb. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob sie möglicherweise Titelschutz erlangen könne.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit
dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß der Markenabteilung aufzuheben
und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Löschungsantragstellerin hat im Beschwerdeverfahren weder Anträge gestellt
noch sich zur Sache geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch
ohne Erfolg. Nach erneuter Prüfung stimmt der Senat mit der Markenabteilung
überein, daß die angegriffene Marke
im Zeitpunkt ihrer Eintragung nicht
schutzfähig war und es zwischenzeitlich auch nicht geworden ist. Die Markenabteilung hat daher zu Recht die teilweise Löschung angeordnet (§§ 50, 54, 8 Abs. 2
Nr. 2 und 1 MarkenG).
Wie die Markenabteilung zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Marke
für die angegriffenen Waren und Dienstleistungen um eine rein beschreibende
Angabe, die wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und des Fehlens
jeglicher Unterscheidungskraft schutzunfähig war und ist. Die den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres verständliche Wortkombination
"BRANDING Today"
ist als schlagwortartige Sachangabe
im Sinne von
"Kennzeichnung durch Marken heute", "Markenstrategie heute" und damit als
Hinweis auf Inhalt und Gegenstand oder die Zweckbestimmung der Waren und
Dienstleistungen zu verstehen. Wegen der näheren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung im angefochtenen Beschluß verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht erklärt hat, inwiefern sie die
Entscheidung für angreifbar hält.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
E.