Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.06.2000 – 33 W (pat) 45/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 19 960.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des

Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg 10.99

beschlossen.

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

9. Dezember 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 Deutsches "Patent- und

Markenamt") ist am 2. Mai 1997 die Wortmarke

DIPINTO

für eine Reihe bestimmter Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38,

41, 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 9. Dezember 1999 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß §§ 37 Abs 1, 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich im Umfang folgender

Waren und Dienstleistungen:

"Papier, Pappe, Druckereierzeugnisse; Werbung und Marketing;

Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Meinungs-,

Marktforschung und Marktanalysen; Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu

Werbezwecken; Werbemittlung; Entwurf und Planung von Werbekonzeptionen und -maßnahmen; Gestaltung von Internetseiten für

Werbezwecke; Dienstleistung eines Graphikers im Print- und elektronischen Medienbereich; journalistische und redaktionelle Tätigkeiten in Bezug auf Werbung in Print- und elektronischen Medien;

Presseagentur; Vermittlung, Organisation und Veranstaltung von

sportlichen, kulturellen, musikalischen und Film-Wettbewerben und

Darbietungen; Volksbelustigungen; Planung, Organisation und

Durchführung/Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke sowie für kulturelle

und Unterrichtszwecke; Koordination aller mit der Planung, Gestaltung und Durchführung von Wettbewerben, Darstellungen,

Messen und Ausstellungen befaßten Behörden, Dienststellen, Verbänden, Firmen und sonstigen juristischen und natürlichen Personen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und

Zeitschriften in Form üblicher Verlagstätigkeit".

Zur Begründung ist von der Markenstelle ausgeführt worden, das italienische Wort

"Dipinto" bedeute "gemalt" (als Adjektiv und als Partizip Perfekt des Verbes

"dipingere") sowie "Gemälde"; es umschreibe somit alle Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zu Gemälden aufwiesen. Der Gebrauch einzelner italienischer Begriffe sei auf den Gebieten der Kunst und des Designs üblich.

Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Er beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 9. Dezember 1999 aufzuheben,

und trägt im wesentlichen vor, das Wort "DIPINTO" sei keine unmittelbar beschreibende Angabe und werde von den breiten deutschen Bevölkerungsschichten nicht verstanden, da es kein im gängigen deutschen Sprachschatz vorkommendes Fremdwort sei. Der Ausdruck "DIPINTO" stelle auch keine allgemeine

Anpreisung ohne Unterscheidungskraft dar, und zwar schon deshalb, weil eine

bestimmte Bedeutung nicht erkannt werde.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "DIPINTO" im Zusammenhang mit den

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen, nämlich soweit die

Anmeldung vom Patentamt zurückgewiesen worden ist, für unterscheidungskräftig

und - entgegen der Beurteilung der Markenstelle - nicht für freihaltungsbedürftig.

Ihrer Eintragung in das Register gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen somit

insofern keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1und 2 MarkenG

entgegen.

Wie die Markenstelle zutreffend ermittelt hat, bedeutet das italienische Wort

"dipinto" - das von dem Verb "dipingere" abgeleitete Partizip Perfekt - zunächst

adjektivisch "gemalt, bemalt, ausgemalt, dargestellt, abgebildet, geschminkt" subjektivisch aber auch "Gemälde" (vgl Sansoni, Wörterbuch der italienischen und

deutschen Sprache, Teil I: Italienisch-Deutsch, 2. Auflage 1989, S 424; Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, Teil I: Italienisch-Deutsch, 1. Auflage 1965,

S 134). Es kann jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben,

inwieweit die Auffassung der Markenstelle vertretbar ist, die Bedeutung "Gemälde"

stelle eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Denn die angemeldete

Bezeichnung "DIPINTO" erscheint schon deshalb nicht freihaltungsbedürftig iSd

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, weil keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche die

Annahme rechtfertigen, daß die angesprochenen Verkehrskreise diesen italienischen Begriff verstehen werden oder dieser Ausdruck

in Deutschland

- insbesondere auf den Gebieten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen - wirtschafts- , fach- oder werbesprachlich überhaupt verwendet wird oder in

Zukunft verwendet werden könnte.

Zwar gibt es zweifellos zahlreiche italienische Begriffe, die insbesondere kulturgeschichtlich Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben; dies ist aber bei

dem Ausdruck "dipinto" nicht der Fall (vgl Duden, Das Große Fremdwörterbuch,

1994, S 345). Nach den Beobachtungen des Senats gehört "dipinto" auch nicht zu

den italienischen Wörtern, die deutschen Verkehrskreisen etwa als gebräuchliche

Ausdrücke des Handels und sonstigen Wirtschaftslebens oder durch Aufenthalte

in Italien, den Werbesprachgebrauch etc bekannt sind. Selbst im Italienischen

scheint der Begriff "dipinto" im Sinne von "Gemälde" wenig gebräuchlich zu sein,

denn der Begriff "Gemälde" wird in Wörterbüchern in erster Linie mit den italienischen Ausdrücken "pittura" oder "quadro" übersetzt (vgl Sansoni, aaO, Teil II:

Deutsch-Italienisch, 2. Auflage 1984, S 494; "dipinto" nicht aufgeführt in: Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, Teil II: Deutsch-Italienisch, 1. Auflage

1965, S 704; Langenscheidts Taschenwörterbuch der italienischen und deutschen

Sprache, Teil II: Deutsch-Italienisch, 29. Auflage 1979, S 185).

Fremdsprachige Wörter, deren Bedeutung in den maßgeblichen inländischen

Verkehrskreisen nicht verstanden wird, sind nur dann freihaltebedürftig, wenn

deutliche Hinweise vorliegen, daß sie tatsächlich zur Beschreibung verwendet

oder jedenfalls benötigt werden (vgl BGH GRUR 1994, 366, 368 f - RIGIDITE II;

BGH GRUR 1994, 370, 371 f - rigidite III). Derartige Nachweise einer tatsächlichen Verwendung des Begriffs "dipinto", "DIPINTO" in Deutschland hat der Senat

aber ebensowenig wie die Markenstelle ermitteln können.

Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG besitzt die Anmeldemarke

"DIPINTO" schon deshalb, weil die angesprochenen Verkehrskreise dieses Wort

in der Regel nicht verstehen und deshalb als betriebskennzeichnendes Phantasiewort auffassen werden.

Winkler

Pagenberg

v. Zglinitzki

Cl