Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.06.2000 – 33 W (pat) 45/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 19 960.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des
Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg 10.99
beschlossen.
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
9. Dezember 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 Deutsches "Patent- und
Markenamt") ist am 2. Mai 1997 die Wortmarke
DIPINTO
für eine Reihe bestimmter Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38,
41, 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 9. Dezember 1999 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß §§ 37 Abs 1, 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich im Umfang folgender
Waren und Dienstleistungen:
"Papier, Pappe, Druckereierzeugnisse; Werbung und Marketing;
Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Meinungs-,
Marktforschung und Marktanalysen; Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu
Werbezwecken; Werbemittlung; Entwurf und Planung von Werbekonzeptionen und -maßnahmen; Gestaltung von Internetseiten für
Werbezwecke; Dienstleistung eines Graphikers im Print- und elektronischen Medienbereich; journalistische und redaktionelle Tätigkeiten in Bezug auf Werbung in Print- und elektronischen Medien;
Presseagentur; Vermittlung, Organisation und Veranstaltung von
sportlichen, kulturellen, musikalischen und Film-Wettbewerben und
Darbietungen; Volksbelustigungen; Planung, Organisation und
Durchführung/Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke sowie für kulturelle
und Unterrichtszwecke; Koordination aller mit der Planung, Gestaltung und Durchführung von Wettbewerben, Darstellungen,
Messen und Ausstellungen befaßten Behörden, Dienststellen, Verbänden, Firmen und sonstigen juristischen und natürlichen Personen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und
Zeitschriften in Form üblicher Verlagstätigkeit".
Zur Begründung ist von der Markenstelle ausgeführt worden, das italienische Wort
"Dipinto" bedeute "gemalt" (als Adjektiv und als Partizip Perfekt des Verbes
"dipingere") sowie "Gemälde"; es umschreibe somit alle Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zu Gemälden aufwiesen. Der Gebrauch einzelner italienischer Begriffe sei auf den Gebieten der Kunst und des Designs üblich.
Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Er beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 9. Dezember 1999 aufzuheben,
und trägt im wesentlichen vor, das Wort "DIPINTO" sei keine unmittelbar beschreibende Angabe und werde von den breiten deutschen Bevölkerungsschichten nicht verstanden, da es kein im gängigen deutschen Sprachschatz vorkommendes Fremdwort sei. Der Ausdruck "DIPINTO" stelle auch keine allgemeine
Anpreisung ohne Unterscheidungskraft dar, und zwar schon deshalb, weil eine
bestimmte Bedeutung nicht erkannt werde.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "DIPINTO" im Zusammenhang mit den
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen, nämlich soweit die
Anmeldung vom Patentamt zurückgewiesen worden ist, für unterscheidungskräftig
und - entgegen der Beurteilung der Markenstelle - nicht für freihaltungsbedürftig.
insofern keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1und 2 MarkenG
entgegen.
Wie die Markenstelle zutreffend ermittelt hat, bedeutet das italienische Wort
"dipinto" - das von dem Verb "dipingere" abgeleitete Partizip Perfekt - zunächst
adjektivisch "gemalt, bemalt, ausgemalt, dargestellt, abgebildet, geschminkt" subjektivisch aber auch "Gemälde" (vgl Sansoni, Wörterbuch der italienischen und
deutschen Sprache, Teil I: Italienisch-Deutsch, 2. Auflage 1989, S 424; Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, Teil I: Italienisch-Deutsch, 1. Auflage 1965,
S 134). Es kann jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben,
inwieweit die Auffassung der Markenstelle vertretbar ist, die Bedeutung "Gemälde"
stelle eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Denn die angemeldete
Bezeichnung "DIPINTO" erscheint schon deshalb nicht freihaltungsbedürftig iSd
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, weil keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, daß die angesprochenen Verkehrskreise diesen italienischen Begriff verstehen werden oder dieser Ausdruck
in Deutschland
- insbesondere auf den Gebieten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen - wirtschafts- , fach- oder werbesprachlich überhaupt verwendet wird oder in
Zukunft verwendet werden könnte.
Zwar gibt es zweifellos zahlreiche italienische Begriffe, die insbesondere kulturgeschichtlich Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben; dies ist aber bei
dem Ausdruck "dipinto" nicht der Fall (vgl Duden, Das Große Fremdwörterbuch,
1994, S 345). Nach den Beobachtungen des Senats gehört "dipinto" auch nicht zu
den italienischen Wörtern, die deutschen Verkehrskreisen etwa als gebräuchliche
Ausdrücke des Handels und sonstigen Wirtschaftslebens oder durch Aufenthalte
in Italien, den Werbesprachgebrauch etc bekannt sind. Selbst im Italienischen
scheint der Begriff "dipinto" im Sinne von "Gemälde" wenig gebräuchlich zu sein,
denn der Begriff "Gemälde" wird in Wörterbüchern in erster Linie mit den italienischen Ausdrücken "pittura" oder "quadro" übersetzt (vgl Sansoni, aaO, Teil II:
Deutsch-Italienisch, 2. Auflage 1984, S 494; "dipinto" nicht aufgeführt in: Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, Teil II: Deutsch-Italienisch, 1. Auflage
1965, S 704; Langenscheidts Taschenwörterbuch der italienischen und deutschen
Sprache, Teil II: Deutsch-Italienisch, 29. Auflage 1979, S 185).
Fremdsprachige Wörter, deren Bedeutung in den maßgeblichen inländischen
Verkehrskreisen nicht verstanden wird, sind nur dann freihaltebedürftig, wenn
deutliche Hinweise vorliegen, daß sie tatsächlich zur Beschreibung verwendet
oder jedenfalls benötigt werden (vgl BGH GRUR 1994, 366, 368 f - RIGIDITE II;
BGH GRUR 1994, 370, 371 f - rigidite III). Derartige Nachweise einer tatsächlichen Verwendung des Begriffs "dipinto", "DIPINTO" in Deutschland hat der Senat
aber ebensowenig wie die Markenstelle ermitteln können.
Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG besitzt die Anmeldemarke
"DIPINTO" schon deshalb, weil die angesprochenen Verkehrskreise dieses Wort
in der Regel nicht verstehen und deshalb als betriebskennzeichnendes Phantasiewort auffassen werden.
Winkler
Pagenberg
v. Zglinitzki
Cl