Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 26 W (pat) 144/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 144/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 04 384.4 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 30. September 1997 und vom 26. Mai 1999
aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 792 692 und
die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen worden
sind.
Die Löschung der Marke 396 04 384.4 für die Waren "Möbel, insbesondere Schlafmöbel, Polsterbetten, Bettrahmen und Lattenroste" wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 792 692 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"Möbel, insbesondere Schlafmöbel, Polsterbetten, Bettrahmen
und Lattenroste; Bettzeug, nämlich Matratzen, auch Sprungfedermatratzen, Nackenrollen, Nackenkissen, gefüllte Kopfkissen
und Betten, Einziehdecken, Schlafsäcke, gefüllte Bettdecken;
Textilwaren, nämlich Matratzenüberzüge, Schonerdecken, Bettdecken, Bettwäsche"
eingetragene Marke 396 04 384.4
"Vario Vital"
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Ware
"Möbel"
eingetragenen älteren Marke 792 692
"VARIO".
Der Widerspruch richtet sich gegen die Eintragung der angegriffenen Marke für die
Waren "Möbel,
insbesondere Schlafmöbel, Polsterbetten, Bettrahmen und
Lattenroste".
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil trotz einer teilweisen Identität
und im übrigen großen Ähnlichkeit der Waren der Abstand der angegriffenen
Marke von der Widerspruchsmarke hinreichend groß sei. Die Bezeichnung
"VARIO" sei von Haus aus kennzeichnungsschwach, weil sie in der Möbelbranche
als Hinweis auf variable Kombinationsmöglichkeiten von Möbeln üblich sei. Auch
wenn davon ausgegangen werde, daß sich die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Folge der vorgetragenen langjährigen Benutzung erhöht habe,
sei mit Verwechslungen nicht zu rechnen, weil der Bestandteil "Vario" den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht präge. "Vario" werde in der angegriffenen Marke vielmehr als beschreibende Angabe i.S. einer besonderen Variabilität der angebotenen Waren verstanden werden, weshalb sich der Verkehr nicht
ausschließlich an diesem Markenbestandteil orientieren werde. Auch die Gefahr
einer gedanklichen Verbindung beider Marken bestehe nicht, weil die in beiden
Marken übereinstimmende Bezeichnung "Vario" auf dem betroffenen Warengebiet
häufig beschreibend verwendet werde.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde, die sie nicht
begründet hat. Zur Glaubhaftmachung der vom Inhaber der angegriffenen Marke
bereits im Verfahren vor der Markenstelle bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarke hat sie dort insbesondere eine eidesstattliche Versicherung ihres
Geschäftsführers vom 23. März 1998 vorgelegt, die Angaben zu Art, Zeitraum und
Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke enthält, sowie Kopien von Fotografien, die mit der Widerspruchsmarke versehene Schloßrosetten für Schreibtische zeigen.
Die Widersprechende begehrt sinngemäß – ohne einen ausdrücklichen Antrag
gestellt zu haben - ,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Marke 792 692 zurückgewiesen worden ist, und
die Löschung der Marke 396 04 384.4 für die Waren "Möbel, insbesondere Schlafmöbel, Polsterbetten, Bettrahmen und Lattenroste" anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke, dem die Beschwerdeschrift im Oktober 1999 zugestellt worden ist, hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als begründet.
Zwischen
der Widerspruchsmarke 792 692
und
der
angegriffenen
Marke 396 04 384.4 besteht die Gefahr von Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG.
1. Für die Prüfung der Warenähnlichkeit ist auf Seiten der Widerspruchsmarke von
der Ware "Büromöbel" auszugehen. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die
rechtserhaltende Benutzung der bereits am 5. August 1964 eingetragenen
Widerspruchsmarke mit seinem Schriftsatz vom 26. Oktober 1998 zulässigerweise
bestritten. Von der Widersprechenden war gemäß § 43 MarkenG glaubhaft zu
machen, daß sie die Marke 792 692 gemäß § 26 MarkenG benutzt hat. Der
Markeninhaber hat zwar bei Erhebung seiner Nichtbenutzungseinrede nicht erkennen lassen, ob er die Benutzung der Widerspruchsmarke für den in § 43
Abs. 1 S. 1 MarkenG vorgesehenen Zeitraum von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke oder für den in § 43 Abs. 1 S. 2
MarkenG vorgesehenen weiteren Zeitraum von fünf Jahren vor der Entscheidung
über den Widerspruch bestreitet. Jedoch bedurfte diese Frage keiner Klärung
durch den Senat, weil die Widersprechende Unterlagen vorgelegt hat, die die Benutzung der Widerspruchsmarke für beide, sich im vorliegenden Fall teilweise
überschneidende Zeiträume glaubhaft machen. Die eidesstattliche Versicherung
des Geschäftsführers der Widersprechenden läßt erkennen, daß die Widersprechende mit Büromöbeln, die unter der Bezeichnung "VARIO" vertrieben worden
sind, im Jahre 1997 einen Umsatz von knapp … DM und von 1990 bis 1997
insgesamt einen Umsatz von über … DM erzielt hat. An der Ernsthaftigkeit der
Benutzung kann damit kein Zweifel bestehen. Auch die glaubhaft gemachte Art
der Benutzung ist rechtserhaltend; denn durch die gegenüber der Eintragung in
einer üblichen Normalschrift nur leicht veränderte Schriftart, in der die Widerspruchsmarke benutzt worden ist, hat sich deren kennzeichnender Charakter
(§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG) nicht verändert. Auf Grund der Anbringung der Widerspruchsmarke auf den Schloßrosetten der von der Widersprechenden
vertriebenen Schreibtische sowie der Aufbringung eines die Widerspruchsmarke
zeigenden Aufklebers auf den übrigen Büromöbeln kann auch kein ernsthafter
Zweifel daran bestehen, daß die Widerspruchsmarke in direktem räumlichem Zusammenhang mit der Ware selbst benutzt worden ist.
2. Mit den unter der Widerspruchsmarke benutzten Büromöbeln sind die angegriffenen Waren "Möbel, insbesondere Schlafmöbel, Polsterbetten, Bettrahmen
und Lattenroste" zum Teil identisch, da sie unter dem Oberbegriff "Möbel" Büromöbel mitumfassen, und im übrigen in hohem Grade ähnlich.
Die Widerspruchsmarke verfügt auch über eine mindestens durchschnittliche
Kennzeichnungskraft. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Bezeichnung
"VARIO" von Haus aus eine gewisse Kenzeichnungsschwäche anhaftet. Ob das
Wort "VARIO" darüber hinaus, wie von der Markenstelle unter Berufung auf vor
dem Inkrafttreten des MarkenG ergangene, bereits mehr als 15 Jahre zurückliegende Beschlüsse des BPatG angenommen worden ist, als warenbeschreibende
Angabe freizuhalten wäre oder ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt, was angesichts der nur in Wortverbindungen und in Fachbegriffen anderer Warenbereiche
feststellbaren Verwendung erheblichen Zweifeln begegnet, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Durch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen über die mehr als vierzigjährige, ununterbrochene Dauer und
den jährlich in letzter Zeit stets mehr als … DM pro Jahr betragenden Umfang
der Benutzung der Widerspruchsmarke sowie durch die weiterhin glaubhaft gemachten erheblichen Werbeaufwendungen für die Bezeichnung "VARIO" hat die
Widerspruchsmarke
ihre ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche nicht nur
überwunden, sondern deutlich gestärkt.
3. Die schriftbildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der Marken ist auch
unter Berücksichtigung der mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke und des Einsatzes beider Marken für teils gleiche, teils
überdurchschnittlich ähnliche Waren ihrem maßgeblichen Gesamteindruck nach
(BGH MarkenR 2000, 20, 21 - RAUSCH/ELFI RAUCH) nicht so groß, daß eine
unmittelbare Verwechslungsgefahr der Marken festgestellt werden könnte. Es ist
nicht damit zu rechnen, daß der Verkehr die in der angegriffenen Bezeichnung
enthaltene Bezeichnung "Vital" vernachlässigen und diese Marke auf das mit der
Widerspruchsmarke identische Wort "Vario" reduzieren wird, da die Angabe "Vital"
für Möbel von Haus aus jedenfalls nicht beschreibender und damit auch nicht
kennzeichnungsschwächer erscheint als die Angabe "Vario". Es besteht jedoch
eine Verwechslungsgefahr der Marken unter dem Aspekt der gedanklichen
Verbindung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG).
Die Gefahr einer gedanklichen Verbindung besteht zwar nicht schon bei jeder gedanklichen Assoziation, bei der das eine Zeichen die Erinnerung an ein anderes
wachruft (EuGH GRUR 1998, 387, 389 ff - Sabèl/Puma). Der Verkehr muß aber
die Marken auf Grund besonderer Umstände für solche ein und desselben Unternehmens oder von miteinander verbundenen Unternehmen halten und damit die
betriebliche Herkunft der darunter vertriebenen Waren - auch unter dem Gesichtspunkt der Produkt- und Qualitätsverantwortlichkeit - verwechseln. Die Gefahr
einer gedanklichen Verbindung umfaßt damit sinngemäß jedenfalls auch die
Tatbestände, die unter der Geltung des WZG unter dem Begriff der mittelbaren
Verwechslungsgefahr zusammengefaßt wurden (BGH BlPMZ 1996, 200, 201 -
Innovadiclophlont; BlPMZ 1999, 199 - Cefallone, nur Leitsatz veröffentlicht).
Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer gedanklichen Verbindung besteht jedenfalls dann, wenn die Marken in einem Bestandteil übereinstimmen oder
zumindest einen wesensgleichen Bestandteil aufweisen und der Verkehr auf
Grund besonderer, weiterer Umstände annimmt, bei dem übereinstimmenden
Markenteil handele es sich um den Stammbestandteil einer Markenserie der
Widersprechenden und deshalb auch weitere Marken mit diesem Bestandteil als
solche der Widersprechenden ansieht (BGH aaO - Innovadiclophlont - unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon).
Die beiden sich vorliegend gegenüberstehenden Marken weisen übereinstimmend
die sich nur durch die Wiedergabe in Versalien bzw. in Minuskeln unterscheidende
und damit zumindest wesensgleiche Bezeichnung "VARIO" bzw. "Vario" auf.
Diese ursprünglich kennzeichnungsschwache Bezeichnung kommt wegen der
bereits dargelegten, durch langjährige und intensive Benutzung und Werbung
nachträglich erworbenen zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft als
Stammbestandteil von Marken der Widersprechenden im Büromöbelbereich in
Betracht. Sie besitzt auch eine ausreichende Hinweisfunktion auf den Betrieb der
Widersprechenden. Zwar hat diese die Käufer von Büromöbeln - soweit ersichtlich
- bisher nicht durch weitere eigene Marken mit dem Bestandteil "VARIO" sowie
diesem hinzugefügte weitere, jeweils unterschiedliche Bestandteile an eine Serie
von Marken gewöhnt, was ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer
gedanklichen Verbindung wäre. Jedoch ist dies keine unerläßliche Voraussetzung
für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der
gedanklichen Verbindung. Vielmehr können im Einzelfall auch andere Umstände
eine solche Gefahr begründen, selbst wenn die Widersprechende die fragliche
Bezeichnung bisher nur in einer einzigen Form verwendet hat. Als positive
Umstände, die für den Verkehr eine gedankliche Verbindung der Marken nahelegen können, kommen insoweit insbesondere die Verwendung der älteren Marke
als Firmenkennzeichnung (BGH GRUR 1969, 357, 359 - Sihl) sowie die Art der
abweichenden Markenbestandteile (BPatGE 32, 75, 78 - Probiox/BIOX; BPatG
GRUR 1997, 287, 289 f. - INTECTA/tecta) in Betracht.
In dieser Richtung liegen für den Verkehr hier erhebliche und ausreichende Anhaltspunkte für ein gedankliches Inverbindungbringen der Marken vor. Bei der
Bezeichnung "VARIO" handelt es sich zugleich um den wesentlichen, namensgebenden Firmenbestandteil der Widersprechenden, unter dem sie seit Jahrzehnten
im Verkehr mit Büromöbeln in Deutschland auftritt. Dies legt insbesondere für den
Fachverkehr bei einer ersten Begegnung mit der angegriffenen Marke den Schluß
nahe, ein weiteres Zeichen der Widersprechenden vor sich zu haben. Maßgeblich
unterstützt und gefördert wird diese Annahme noch dadurch, daß es sich bei dem
weiteren Bestandteil "Vital" der angegriffenen Marke um eine in den letzten Jahren
auf vielen Warengebieten verstärkt als beschreibender Hinweis auf die Vitalität
erhaltende und verbessernde Wirkung von Produkten eingesetzte Angabe
handelt. Eine solche vitalitätserhaltende Wirkung ist auch bei Büromöbeln wie
Sesseln und Stühlen in Folge einer orthopädisch sinnvollen Gestaltung von Sitz
und Rückenlehne vorstellbar. Bei dieser Sachlage ist zu erwarten, daß der wegen
der langjährigen Benutzung und Bewerbung der Widerspruchsmarke als rechtserheblich einzustufende Teil der Käufer von Möbeln, der die Bezeichnung
"VARIO" als Marke der Widersprechenden kennt, die angegriffene Marke in erheblichem Umfang ebenfalls als eine weitere Marke der Widersprechenden ansehen wird und damit die betriebliche Herkunft der unter der angegriffenen Marke
vertriebenen Waren verwechselt.
Umstände, die eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), sind nicht
gegeben.
Schülke
Kraft
Reker
prö