Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.06.2000 – 29 W (pat) 71/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 09 221.8
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 7. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Die Wortmarke
G r ü n d e :
I.
"private line"
soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 38, 39 und 42 in das
Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 14. Dezember 1999 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Marke werde von den
angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als "privater Anschluß, private
Leitung" und damit als Sachhinweis auf den Inhalt oder die Zweckbestimmung der
angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstanden.
Gegen diesen der Anmelderin am 21. Dezember 1999 zugestellten Beschluß
richtet sich ein am 15. Januar 2000 eingegangener Beschwerdeschriftsatz. Nachdem eine Beschwerdegebühr bis zum 11. Mai 2000 nicht eingegangen war und
die Rechtspflegerin mitgeteilt hatte, aufgrund falscher Bankleitzahl sei die Beschwerdegebühr nicht eingegangen, beantragt die Anmelderin,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Sekretärin des Vertreters der Anmelderin - eine ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin - habe am 14. Januar 2000 bei der D… AG die Beschwerdegebühr in Höhe von 345,-- DM eingezahlt. Bei der Einzahlung habe sie zwar die
Empfängerbezeichnung, die Bank und die Kontonummer des Deutschen Patent-
und Markenamts korrekt ausgefüllt, versehentlich aber eine falsche Bankleitzahl
angegeben. Aus diesem Grund sei der Betrag nie dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Anmelderin und die
Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 66 Abs. 5 iVm Abs. 2 MarkenG), die am 21. Januar 2000 abgelaufen ist, die Beschwerdegebühr nicht eingegangen ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 91 MarkenG) nicht gewährt werden kann.
Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden, weil der
Anmelder nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, daß ihn kein Verschulden an
MarkenG). Der Wiedereinsetzungsantrag muß eine schlüssige Darstellung aller
Umstände enthalten, aus denen sich die Zulässigkeit und Begründetheit eindeutig
herleiten lassen. Im vorliegenden Fall reicht bereits der lückenhafte und sehr
pauschale Vortrag nicht aus, um ein Verschulden des Vertreters der Anmelderin,
das dieser entsprechend §§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechen ist, auszuschließen. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen nicht, ob
den Vertreter kein Organisationsverschulden trifft. Der Vertreter der Anmelderin
führt lediglich aus, es seien stichprobenhafte Prüfungen der Überweisungen erfolgt, offen bleibt aber, wer diese Überweisungen im allgemeinen durchgeführt hat
und ob auch Bareinzahlungen bei Banken überprüft worden sind. Offen bleibt vor
allem, ob und inwieweit - etwa durch Gegenzeichnung im Rahmen einer
pflichtgemäßen Ausgangskontrolle (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 233
Rn. 19) - sichergestellt ist, daß Fristen zur Zahlung von Rechtsmittelgebühren
eingehalten werden. So gehört es nach der Rechtsprechung etwa zur Sorgfaltspflicht, daß nach der Versendung eines Telefaxes geprüft wird, ob es an die richtige Telefaxnummer gesendet wurde (vgl. Thomas-Putzo a.a.O., Rn. 52). Nach
diesem Maßstab ist es auch erforderlich, daß nach Einzahlung einer Rechtsmittelgebühr überprüft wird, ob diese auf das richtige Empfängerkonto einbezahlt
worden ist. Eine umgehende gründliche Kontrolle des Einzahlungsbelegs vom
14. Januar 2000 aber hätte ausgereicht, um die fehlerhafte Bankleitzahl zu erkennen und die Beschwerdegebühr bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am
21. Januar 2000 nochmals - mit korrekten Angaben - einzuzahlen. Eine erhöhte
Sorgfalt ist besonders geboten, wenn nicht - wie üblicherweise - eine Rechtsanwaltsgehilfin oder ein Rechtsanwaltsgehilfe derartige wichtige Tätigkeiten erledigt.
Auch erfordert die Einzahlung der Gebühr bei einem Kreditinstitut eine besondere
Kontrolle der angegebenen Daten und vor allem auch der Bankleitzahl. Die auf
dem Einzahlungsformular angegebenen Daten werden bei der Ausführung der
Überweisung in die elektronische Datenverarbeitung übertragen, wobei im allgemeinen die Identifizierung der Empfängerbank allein über die Bankleitzahl erfolgt. Aus diesem Grund gehört es nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Banken, auch der P… AG, zu den Mitwirkungspflichten des Kunden, die
korrekte Bankleitzahl anzugeben. Entsteht aufgrund einer falsch angegebenen
Bankleitzahl ein Schaden, so trifft den Kunden ein Mitverschulden (Nr. 3 Ziffer (1)
in Verbindung mit Nr. 11 Ziffer (2) der allgemeinen Geschäftsbedingungen; vgl.
auch Bankbedingungen der Deutschen Bundesbank Abschn. IV. Nr. 4 iVm
Abschn. II. Nr. 4).
Der Vortrag läßt außerdem weder erkennen, warum die Sekretärin eine völlig andere Bankleitzahl in das Einzahlungsformular einsetzte, was gegen ein bloßes
Verschreiben spricht, noch, ob diese Sekretärin üblicherweise mit solchen Aufgaben betraut und regelmäßig belehrt und überwacht wurde.
Außerdem sind die vorgetragenen Tatsachen nicht in der gebotenen Form des
§ 294 ZPO glaubhaft gemacht worden. Es wurde weder eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, noch stellt das schriftsätzliche Vorbringen des Sachverhalts
durch den Vertreter der Anmelderin eine anwaltliche Versicherung dar.
Im übrigen ist anzumerken, daß nach Auffassung des Senats selbst im Falle einer
Wiedereinsetzung die Beschwerde wohl überwiegend keinen Erfolg gehabt hätte,
weil "private line" (deutsch: Privatanschluß, Privatleitung) zu fast allen angemeldeten Waren und Dienstleistungen enge Berührungspunkte im Sinne einer Bestimmungs- bzw. Eigenschaftsangabe aufweist oder einen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen darstellt, und der Marke darum jedenfalls jegliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl