Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.06.2000 – 33 W (pat) 235/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juni 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 394 10 913 6.70
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist gegen die am 5. März 1996 in zwei Ansichten eingetragene und
am 10. Juli 1996 veröffentlichte farbige dreidimensionale Marke 394 10 913
auf Grund der am 29. November 1978 eingetragenen Marke 979 232
SELECTOL
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat den Widerspruch durch den von einem Mitglied
zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, zwar seien die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen teilweise ähnlich, die angegriffene Bildmarke
werde nach ihrem Gesamteindruck jedoch durch den Wortbestandteil "Monolith"
geprägt, der keine Ähnlichkeit mit dem Markenwort "SELECTOL" aufweise.
Die Widersprechende hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde
eingelegt, die sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Nunmehr
beantragt sie noch,
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen,
und trägt hierzu vor, es werde gerügt, daß der angefochtene Beschluß der Markenstelle des Patentamts bezüglich der jüngeren Marke offensichtlich von falschen
Voraussetzungen ausgegangen sei. Zunächst werde die angegriffene Marke
fälschlicherweise als "farbige Bildmarke" bezeichnet und diese darüber hinaus mit
dem nicht vorhandenen Wortbestandteil "Monolith" in Verbindung gebracht. Dazu
sei nur der linke Teil der farbig veröffentlichten dreidimensionalen Marke
abgebildet. Die auf der rechten Seite veröffentlichte Markenansicht mit dem Wort
"Select (0)", das für den Widerspruch relevant gewesen sei, finde in dem Beschluß
der Markenstelle dagegen keine Erwähnung und sei offensichtlich von der
Markenstelle überhaupt nicht berücksichtigt worden. Statt dessen habe die
Markenstelle eine Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Monolith"
und "SELECTOL" geprüft, obwohl der Ausdruck "Monolith" in der angegriffenen
dreidimensionalen Marke nicht vorkomme.
II
Der Senat hält aus Billigkeitsgründen die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 und 4 MarkenG für geboten.
Der Beschluß der Markenstelle leidet an so wesentlichen Mängeln, daß der Widersprechenden die Einlegung der Beschwerde unbedingt notwendig erscheinen
mußte. Wenn die Markenstelle einer materiellrechtlich ausgewogenen Beurteilung
der Verwechslungsgefahr
in
ihrer Entscheidung die korrekte,
tatsächlich
angegriffene Marke zugrundegelegt hätte, wäre die Beschwerdeeinlegung wahrscheinlich vermeidbar gewesen.
Die Widersprechende rügt zutreffend die von ihr vorgetragenen Mängel des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle. Da sich der Widerspruch gemäß § 42
Abs 1 MarkenG gegen die jüngere Marke in ihrer eingetragenen und veröffentlichten Form richtet, sind Abweichungen der ursprünglichen Anmeldung von der
dann tatsächlich eingetragenen und angegriffenen Marke nicht Gegenstand des
Widerspruchsverfahrens. Die Markenstelle ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedoch rechtsfehlerhaft nicht von der mit dem Widerspruch angegriffenen Eintragung der jüngeren Marke, wie sie auch veröffentlicht worden ist
(vgl Markenblatt vom 10. Juli 1996, Heft 19, S 3930 f, 4083) ausgegangen, sondern hat sich ersichtlich an teilweise abweichenden Angaben der ursprünglichen
Anmeldung orientiert, die insbesondere auf dem ersten Blatt der Markenwiedergabe die Überschrift "Monolith" trägt.
III
Im übrigen tragen die Beteiligten die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).
Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
v. Zglinitzki
Pagenberg
v. Zglinitzki
Cl