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BPatG Beschluss vom 16.06.2000 – 33 W (pat) 235/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juni 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 394 10 913 6.70

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und

Markenamt") ist gegen die am 5. März 1996 in zwei Ansichten eingetragene und

am 10. Juli 1996 veröffentlichte farbige dreidimensionale Marke 394 10 913

auf Grund der am 29. November 1978 eingetragenen Marke 979 232

SELECTOL

Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 1 hat den Widerspruch durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 19. Juli 1999 wegen fehlender Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 MarkenG

zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, zwar seien die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen teilweise ähnlich, die angegriffene Bildmarke

werde nach ihrem Gesamteindruck jedoch durch den Wortbestandteil "Monolith"

geprägt, der keine Ähnlichkeit mit dem Markenwort "SELECTOL" aufweise.

Die Widersprechende hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde

eingelegt, die sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Nunmehr

beantragt sie noch,

die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen,

und trägt hierzu vor, es werde gerügt, daß der angefochtene Beschluß der Markenstelle des Patentamts bezüglich der jüngeren Marke offensichtlich von falschen

Voraussetzungen ausgegangen sei. Zunächst werde die angegriffene Marke

fälschlicherweise als "farbige Bildmarke" bezeichnet und diese darüber hinaus mit

dem nicht vorhandenen Wortbestandteil "Monolith" in Verbindung gebracht. Dazu

sei nur der linke Teil der farbig veröffentlichten dreidimensionalen Marke

abgebildet. Die auf der rechten Seite veröffentlichte Markenansicht mit dem Wort

"Select (0)", das für den Widerspruch relevant gewesen sei, finde in dem Beschluß

der Markenstelle dagegen keine Erwähnung und sei offensichtlich von der

Markenstelle überhaupt nicht berücksichtigt worden. Statt dessen habe die

Markenstelle eine Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Monolith"

und "SELECTOL" geprüft, obwohl der Ausdruck "Monolith" in der angegriffenen

dreidimensionalen Marke nicht vorkomme.

II

Der Senat hält aus Billigkeitsgründen die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 und 4 MarkenG für geboten.

Der Beschluß der Markenstelle leidet an so wesentlichen Mängeln, daß der Widersprechenden die Einlegung der Beschwerde unbedingt notwendig erscheinen

mußte. Wenn die Markenstelle einer materiellrechtlich ausgewogenen Beurteilung

der Verwechslungsgefahr

in

ihrer Entscheidung die korrekte,

tatsächlich

angegriffene Marke zugrundegelegt hätte, wäre die Beschwerdeeinlegung wahrscheinlich vermeidbar gewesen.

Die Widersprechende rügt zutreffend die von ihr vorgetragenen Mängel des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle. Da sich der Widerspruch gemäß § 42

Abs 1 MarkenG gegen die jüngere Marke in ihrer eingetragenen und veröffentlichten Form richtet, sind Abweichungen der ursprünglichen Anmeldung von der

dann tatsächlich eingetragenen und angegriffenen Marke nicht Gegenstand des

Widerspruchsverfahrens. Die Markenstelle ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedoch rechtsfehlerhaft nicht von der mit dem Widerspruch angegriffenen Eintragung der jüngeren Marke, wie sie auch veröffentlicht worden ist

(vgl Markenblatt vom 10. Juli 1996, Heft 19, S 3930 f, 4083) ausgegangen, sondern hat sich ersichtlich an teilweise abweichenden Angaben der ursprünglichen

Anmeldung orientiert, die insbesondere auf dem ersten Blatt der Markenwiedergabe die Überschrift "Monolith" trägt.

III

Im übrigen tragen die Beteiligten die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).

Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

v. Zglinitzki

Pagenberg

v. Zglinitzki

Cl