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BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 73/00

32. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 73/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 24 939.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann

als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist

"forum bürowirtschaft"

für

"Organisation und Abhaltung von Informations- und Lehrveranstaltungen; Veröffentlichung von Dokumentationen"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die

Anmeldung mit Beschluß vom 27. August 1997 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen und hierbei auf die Gründe des Beanstandungsbescheides Bezug genommen. In diesem Bescheid wurde ausgeführt,

"forum bürowirtschaft" stelle für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Hiermit werde lediglich darauf hingewiesen, daß

ein geeigneter Personenkreis/ein geeigneter Ort, an dem eine sachverständige

Erörterung von Problemen oder Fragen garantiert werde (= forum), zum Thema

Bürowirtschaft bestehe und die genannten Dienstleistungen sich inhaltlich und

gegenständlich auf dieses Thema bezögen.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 29. September 1999 unter

Bezugnahme auf den Erstbeschluß ohne nähere Begründung zurückgewiesen,

nachdem eine Erinnerungsbegründung nicht eingegangen war. Mit dem Schriftsatz vom 9. September 1997, der eine Stellungnahme zu dem Beanstandungsbescheid enthält, hat sich der Prüfer nicht auseinandergesetzt.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Er macht geltend, der Erinnerungsprüfer hätte sich mit der Stellungnahme vom

9. September 1997 auseinandersetzen müssen. In der Sache macht er geltend,

die Marke könne für die beanspruchten Dienstleistungen nicht als beschreibend

verstanden werden. Deshalb sei die Unterscheidungskraft gegeben, zumal § 8

Absatz 2 Nr 1 MarkenG im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr eng auszulegen sei. Da die angemeldete Wortkombination als

solche nicht als bekannt nachweisbar sei, könne die zur Eintragung erforderliche

Unterscheidungskraft nicht verneint werden. Das Wort "forum" bedeute lediglich

"Markt- und Gerichtsplatz". Die beanspruchten Dienstleistungen würden jedoch

nicht an derartigen Stellen abgewickelt, so daß eine phantasievolle Beziehung

zwischen dem Begriff und den Dienstleistungen gegeben sei. Der weitere Markenbestandteil "bürowirtschaft" sei phantasievoll gebildet und als deutscher Begriff

nicht nachweisbar. Es gebe zwar ähnliche Wortbildungen wie "Gastwirtschaft,

Bauwirtschaft, Landwirtschaft" und "Forstwirtschaft", mit denen aber immer klar

angegeben werde, daß ein bestimmter Gegenstand wirtschaftlich und technisch

behandelt werde. Ein Büroraum sei demgegenüber kein Ort, an dem wirtschaftendes Handeln stattfinde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der

Amtsakte der Anmeldung 396 24 939.6 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der

Sache erweist sie sich indes als unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Der angemeldeten Marke "forum bürowirtschaft" fehlt die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein

für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um gebräuchliche Worte der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die vom

Verkehr stets nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden, so fehlt jegliche Unterscheidungskraft (BGH BlPMZ 1999, 408 "YES").

Dies ist vorliegend der Fall. Die angemeldete Marke setzt sich aus den Wortbestandteilen "forum" und "bürowirtschaft" zusammen. Entgegen der Auffassung des

Anmelders handelt es sich hierbei um beschreibende Bezeichnungen, die auch in

ihrer Kombination keinen phantasievollen Überschuß aufweisen. Der Bestandteil

"forum" steht nicht nur für "Marktplatz, Gerichtsort", sondern auch für "öffentliche

Diskussion" (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl, S 278). Demgemäß

gibt es auch Forumsdiskussionen oder Forumsgespräche. Der angesprochene

Verkehr wird deshalb in den Markenbestandteilen nichts anderes als einen Hinweis darauf sehen, daß die beanspruchten Dienstleistungen im Rahmen eines

Forums erbracht werden oder sich inhaltlich hiermit befassen.

Der weitere Bestandteil "bürowirtschaft" besagt für die angesprochenen Verkehrskreise, daß Probleme des Büros bezw. der Büroorganisation Gegenstand des

Forums sind. Dementsprechend hat der Anmelder auf ähnlich gebildete Begriffe

wie "Gastwirtschaft", "Bauwirtschaft", "Landwirtschaft und "Forstwirtschaft" hingewiesen. Damit handelt es sich aber bei diesem Markenbestandteil um eine

sprachübliche Wortzusammensetzung, deren Bedeutungsgehalt für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich ist. Deshalb bedarf es keines

Nachweises, daß diese Wortkombination bereits vewendet worden ist (BGH

GRUR 1996, 68 "COTTON LINE"; BPatG GRUR 1998, 719 "THE OUTDOOR

CHANNEL").

Auch in ihrer Gesamtheit ist die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig.

Vielmehr ist für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres ersichtlich, daß

die beanspruchten Dienstleistungen sich auf ein Forum beziehen, das sich

inhaltlich mit dem Thema "Büro" befaßt. Wegen dieses beschreibenden Gehalts

wird der angesprochene Verkehr in "forum bürowirtschaft" kein Betriebskennzeichen sehen, so daß die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu verneinen ist.

An der angemeldeten Marke besteht darüber hinaus ein Freihaltungsbedürfnis im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Entgegen der Auffassung des Anmelders

handelt es sich bei "forum bürowirtschaft" um eine beschreibende Angabe, die im

Interesse der Mitbewerber freizuhalten ist. Mitkonkurrenten des Anmelders muß

es unbenommen bleiben, ungehindert von Zeichenrechten Dritter auch ihre Veranstaltungen und die sich hierauf beziehenden Dokumentationen mit der angemeldeten Wortfolge beschreiben zu können.

Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen. Hierbei kam

es nicht darauf an, ob die Markenstelle in dem Erinnerungsbeschluß davon ausgehen durfte, eine Erinnerungsbegründung sei nicht eingegangen, obwohl der

Anmelder eine Stellungnahme zu dem Beanstandungsbescheid eingereicht hatte.

Selbst wenn hierin eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegen sollte, hält der Senat

eine Zurückverweisung nicht für geboten, weil diese Stellungnahme nunmehr

im Beschwerdeverfahren berücksichtigt worden ist, ohne daß dies sachlich eine

Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse hätte rechtfertigen können.

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Klante

Ko