Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 73/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 73/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 396 24 939.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist
"forum bürowirtschaft"
für
"Organisation und Abhaltung von Informations- und Lehrveranstaltungen; Veröffentlichung von Dokumentationen"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die
Anmeldung mit Beschluß vom 27. August 1997 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen und hierbei auf die Gründe des Beanstandungsbescheides Bezug genommen. In diesem Bescheid wurde ausgeführt,
"forum bürowirtschaft" stelle für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Hiermit werde lediglich darauf hingewiesen, daß
ein geeigneter Personenkreis/ein geeigneter Ort, an dem eine sachverständige
Erörterung von Problemen oder Fragen garantiert werde (= forum), zum Thema
Bürowirtschaft bestehe und die genannten Dienstleistungen sich inhaltlich und
gegenständlich auf dieses Thema bezögen.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 29. September 1999 unter
Bezugnahme auf den Erstbeschluß ohne nähere Begründung zurückgewiesen,
nachdem eine Erinnerungsbegründung nicht eingegangen war. Mit dem Schriftsatz vom 9. September 1997, der eine Stellungnahme zu dem Beanstandungsbescheid enthält, hat sich der Prüfer nicht auseinandergesetzt.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Er macht geltend, der Erinnerungsprüfer hätte sich mit der Stellungnahme vom
9. September 1997 auseinandersetzen müssen. In der Sache macht er geltend,
die Marke könne für die beanspruchten Dienstleistungen nicht als beschreibend
verstanden werden. Deshalb sei die Unterscheidungskraft gegeben, zumal § 8
Absatz 2 Nr 1 MarkenG im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr eng auszulegen sei. Da die angemeldete Wortkombination als
solche nicht als bekannt nachweisbar sei, könne die zur Eintragung erforderliche
Unterscheidungskraft nicht verneint werden. Das Wort "forum" bedeute lediglich
"Markt- und Gerichtsplatz". Die beanspruchten Dienstleistungen würden jedoch
nicht an derartigen Stellen abgewickelt, so daß eine phantasievolle Beziehung
zwischen dem Begriff und den Dienstleistungen gegeben sei. Der weitere Markenbestandteil "bürowirtschaft" sei phantasievoll gebildet und als deutscher Begriff
nicht nachweisbar. Es gebe zwar ähnliche Wortbildungen wie "Gastwirtschaft,
Bauwirtschaft, Landwirtschaft" und "Forstwirtschaft", mit denen aber immer klar
angegeben werde, daß ein bestimmter Gegenstand wirtschaftlich und technisch
behandelt werde. Ein Büroraum sei demgegenüber kein Ort, an dem wirtschaftendes Handeln stattfinde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der
Amtsakte der Anmeldung 396 24 939.6 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der
Sache erweist sie sich indes als unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Der angemeldeten Marke "forum bürowirtschaft" fehlt die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein
für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um gebräuchliche Worte der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die vom
Verkehr stets nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden, so fehlt jegliche Unterscheidungskraft (BGH BlPMZ 1999, 408 "YES").
Dies ist vorliegend der Fall. Die angemeldete Marke setzt sich aus den Wortbestandteilen "forum" und "bürowirtschaft" zusammen. Entgegen der Auffassung des
Anmelders handelt es sich hierbei um beschreibende Bezeichnungen, die auch in
ihrer Kombination keinen phantasievollen Überschuß aufweisen. Der Bestandteil
"forum" steht nicht nur für "Marktplatz, Gerichtsort", sondern auch für "öffentliche
Diskussion" (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl, S 278). Demgemäß
gibt es auch Forumsdiskussionen oder Forumsgespräche. Der angesprochene
Verkehr wird deshalb in den Markenbestandteilen nichts anderes als einen Hinweis darauf sehen, daß die beanspruchten Dienstleistungen im Rahmen eines
Forums erbracht werden oder sich inhaltlich hiermit befassen.
Der weitere Bestandteil "bürowirtschaft" besagt für die angesprochenen Verkehrskreise, daß Probleme des Büros bezw. der Büroorganisation Gegenstand des
Forums sind. Dementsprechend hat der Anmelder auf ähnlich gebildete Begriffe
wie "Gastwirtschaft", "Bauwirtschaft", "Landwirtschaft und "Forstwirtschaft" hingewiesen. Damit handelt es sich aber bei diesem Markenbestandteil um eine
sprachübliche Wortzusammensetzung, deren Bedeutungsgehalt für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich ist. Deshalb bedarf es keines
Nachweises, daß diese Wortkombination bereits vewendet worden ist (BGH
GRUR 1996, 68 "COTTON LINE"; BPatG GRUR 1998, 719 "THE OUTDOOR
CHANNEL").
Auch in ihrer Gesamtheit ist die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig.
Vielmehr ist für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres ersichtlich, daß
die beanspruchten Dienstleistungen sich auf ein Forum beziehen, das sich
inhaltlich mit dem Thema "Büro" befaßt. Wegen dieses beschreibenden Gehalts
wird der angesprochene Verkehr in "forum bürowirtschaft" kein Betriebskennzeichen sehen, so daß die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu verneinen ist.
An der angemeldeten Marke besteht darüber hinaus ein Freihaltungsbedürfnis im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Entgegen der Auffassung des Anmelders
handelt es sich bei "forum bürowirtschaft" um eine beschreibende Angabe, die im
Interesse der Mitbewerber freizuhalten ist. Mitkonkurrenten des Anmelders muß
es unbenommen bleiben, ungehindert von Zeichenrechten Dritter auch ihre Veranstaltungen und die sich hierauf beziehenden Dokumentationen mit der angemeldeten Wortfolge beschreiben zu können.
Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen. Hierbei kam
es nicht darauf an, ob die Markenstelle in dem Erinnerungsbeschluß davon ausgehen durfte, eine Erinnerungsbegründung sei nicht eingegangen, obwohl der
Anmelder eine Stellungnahme zu dem Beanstandungsbescheid eingereicht hatte.
Selbst wenn hierin eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegen sollte, hält der Senat
eine Zurückverweisung nicht für geboten, weil diese Stellungnahme nunmehr
im Beschwerdeverfahren berücksichtigt worden ist, ohne daß dies sachlich eine
Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse hätte rechtfertigen können.
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Klante
Ko