Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 12.05.2005 – 25 W (pat) 267/03

25. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 267/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 54 976

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Forum PET

ist am 14.09.2001 für Waren der Klassen 17, 20, 21 sowie für die Dienstleistungen

„Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von

Programmen für das Internet (Publikation und Marketing)

und die Datenverarbeitung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Werbung; Marketing; Marktforschung und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere im Bereich

der Verpackungstechnik und des Recyclings; Vermittlung

von Handelsgeschäften für andere“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8

Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluss vom 09.10.2003 die angemeldete Bezeichnung

teilweise, nämlich für die beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen.

Der Kombination aus den allgemein verständlichen und beschreibenden Bestandteilen „Forum“ und „PET“ fehle für die beanspruchten Dienstleistungen die konkrete Unterscheidungskraft, da sie vom Verkehr als Sachhinweis verstanden werde,

dass ein sachverständiger Personenkreis Informationen rund um den Kunststoff

PET gibt bzw. dass im Rahmen einer geeigneten Plattform Fragestellungen in

Zusammenhang mit diesem Kunststoff erörtert und diskutiert werden. Die Marke

verdeutliche in sprachüblicher und treffender Weise, dass die beanspruchten

Dienstleistungen das Segment „PET“ zum Thema hätten bzw. das sie im Rahmen

eines PET-Forums erbracht würden oder sich inhaltlich damit befassen. Wegen

dieses im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts werde der Verkehr in

der Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Darüber hinaus sei

die Bezeichnung auch im Interesse der Mitbewerber freizuhalten (§ 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG). Die von der Anmelderin benannte Entscheidung des EuGH „Baby-dry“

rechtfertige keine abweichende Beurteilung, da die Bezeichnung „Forum PET“ im

Gegensatz zu der Wortkombination „Baby-dry“ keine Abweichung vom üblichen

Sprachgebrauch darstelle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

In der Beschwerdeschrift verweist die Anmelderin auf die Anmeldung der EU-Marke „Forum“, die maßgebliches Motiv für die vorliegende Beschwerde sei. Einem

drohenden Vorgehen aus der EU-Marke gegen die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung bei den Dienstleistungen der Klasse 35 solle durch Eintragung

der prioritätsälteren angemeldeten Bezeichnung als Marke vorgebeugt werden. In

der Sache macht sie geltend, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung

„Forum PET“ um keine beschreibende Angabe handele. Die Anmelderin verwende

die angemeldete Bezeichnung firmenmäßig seit 1996 unangefochten im deutschen geschäftlichen Verkehr. Während dieser Zeit sei ihr keine anderweitige,

gleichartige Verwendung von Mitkonkurrenten begegnet, obwohl eine große Vielfalt von Mitbewerbern auf dem deutschen PET-Markt bestehe. Jedoch hätten weder andere Kunststoffhersteller noch sonstige Verbände und andere im PET-Bereich Tätige in dieser Zeit an der hier in Rede stehenden Kennzeichnung Rechte

angemeldet, Benutzungen vorgenommen bzw. die lexikalisch nicht nachweisbare

Wortkombination als sachbeschreibende Angabe im geschäftlichen Verkehr verwendet, publik gemacht oder zumindest zur Verwendung vorgeschlagen. Daher

bestehe an dieser Bezeichnung weder ein gegenwärtiges noch ein zukünftiges

Freihaltebedürfnis. Es stehe Drittunternehmen frei, auf „PET-Foren“ hinzuweisen

und diese anzukündigen. Die Anmelderin habe jedoch nicht „PET-Forum“, sondern „Forum PET“ als Marke angemeldet, welche jedoch nicht als sachbeschreibende Bezeichnung freizuhalten sei.

In rechtlicher Hinsicht könne auch nicht allen „Forum“-Marken grundsätzlich die

Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Dies ergebe sich auch in dieser

Form weder aus der nationalen noch der gemeinschaftsrechtlichen Eintragungspraxis bzw. Rechtsprechung, zumal die durch das HABM zurückgewiesenen Anmeldungen Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Forum“ in Nachstellung betroffen

hätten, was aber bei der angemeldeten Marke nicht der Fall sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Über die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist ohne mündliche Verhandlung

zu entscheiden, nachdem die Anmelderin ihren ursprünglich hilfsweise gestellten

Terminsantrag mit Schriftsatz vom 17. September 2004 zurückgenommen hat.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung „Forum

PET“ für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

verfügt.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die

einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(vgl zur st Rspr EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 81 - KPN/Postkantoor; BGH

MarkenR 2004, 39 – Cityservice; MarkenR 2004,138, 139 – Westie-Kopf). Ob ein

Zeichen Unterscheidungskraft aufweist, ist unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise, der konkret gewählten Sprachform und den insoweit üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Dienstleistungssektor zu

beurteilen, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist

(vgl zur st. Rspr. BGH MarkenR 2004, 138, 139 – Westie-Kopf).

Jegliche Unterscheidungskraft fehlt einer Bezeichnung aber dann, wenn es sich

um eine übliche Beschreibung konkreter Merkmale der in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen handelt, oder wenn der Verkehr aus anderen Gründen die

Bezeichnung stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel versteht. Die

erforderliche Unterscheidungskraft weist ein Zeichen daher nicht allein deshalb

auf, weil es sich in Bezug auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen nicht um

eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt. Vielmehr kann einer Marke die

Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen auch aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (st. Rspr.; zuletzt EuGH, MarkenR 2004, 111, 113 – BIOMILD/Campina Melkunie; EuGH,

MarkenR 2004, 99, 107 – KPN/Postkantoor). Maßgebend ist allein, ob der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher,

auf dessen Verständnis es allein ankommt (vgl EuGH MarkenR 1999, 236, Abs 24

– Lloyd/Loints; EuGH MarkenR 2002, 231 – Philips/Remington; BGH MarkenR 2002, 124 – Warsteiner III) in der angemeldeten Marke einen betrieblichen

Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher

nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH

MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149

- Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR

2002, 299, 301 – OEKOLAND).

Ausgehend hievon fehlt der angemeldeten Wortzusammensetzung „Forum PET“

in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Eignung, im

Verkehr als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen angesehen zu werden.

Das Wort „Forum“ bezeichnet, je nach Sachzusammenhang, einen geeigneten

Personenkreis, der eine sachverständige Erörterung von Problemen und Fragen

garantiert (zB ein internationales Forum) oder eine Plattform, einen geeigneten Ort

für etwas (zB eine Zeitschrift als Forum für bestimmte Fragen) oder auch eine öffentliche Diskussion, Aussprache, zB ein literarisches Forum, ein Forum zu Umweltfragen usw. (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl, S. 567 zu

„Forum“). Dieser Begriff ist daher eine geeignete, verbreitete und grundsätzlich

nicht als Marke schutzfähige Kurzbezeichnung für eine Gelegenheit unterschiedlicher Art zur einer eher anspruchsvollen, fachkundigen Behandlung bzw. Diskussion bestimmter Themen.

In „PET“ wird der Verkehr nicht nur wegen der weithin bekannten PET-Verpackungen und PET-Flaschen einen Hinweis auf den mit dieser Abkürzung bezeichneten Kunststoff Polyethylenterephthalat sehen. Der Begriff „Pet“ hat auch in

seiner englischsprachigen Bedeutung für „Haustiere“ mittlerweile Eingang in den

deutschen Sprachgebrauch gefunden und dient darüber hinaus im Bereich der

Diagnostik als Abkürzung für „Positronen-Emissions-Tomographie“.

Trotz dieser Mehrdeutigkeit des Begriffs „PET“ wird der Verkehr in „PET“ jedoch

ein das Thema des Forums bezeichnendes Bezugswort sehen wird und die Bezeichnung „Forum PET“ daher unabhängig davon, ob er PET als Abkürzung für

den Kunststoff Polyethylenterephthalat, als englischsprachigen Begriff für Haustiere oder als Hinweis auf die „Positronen-Emissions-Tomographie“ versteht, unmittelbar und ohne analysierende Zwischenschritte im Sinn „eines Forums zum Thema PET“ verstehen, wobei das Forum für die Erörterung, Diskussion oder Darstellung des Themas PET aus einem Kreis von Personen, aber auch aus einer Zeitschrift oder einem virtuellen Ort, einer Internet-Seite bzw -Portal, mithin aus jeder

Art von Kommunikationsebene bestehen kann (vgl auch BPatG, Beschluß v

17.09.1997, 29 W (pat) 198/96 - „Deutsches Medizin Forum“; Beschluß v

22.07.1998, 29 W (pat) 23/98 - „Bauforum“; Beschluß v 28.06.2000, 32 W (pat)

73/00 - „forum bürowirtschaft“; HABM, Entscheidung v 31.01.2001, R0018/00-1 -

„EXHIBITOR FORUM“; jeweils PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen).

Dieses Verständnis liegt für die beteiligten Verkehrskreise umso näher, als mit der

angemeldeten Marke vergleichbare Kombinationen aus dem Wort „Forum“ und einem das jeweilige Thema bezeichnenden Bezugswort vor allem im Zusammenhang mit Internet-Seiten oder -Portalen zu bestimmten Themenkreisen häufig verwendet werden, wird wie z.B. „Deutsches Medizin Forum“; „Forum Deutsches

Recht“; „Forum Schuldnerberatung“; „diabetes-forum“; „Selbsthilfe-Forum.de.“. Der

Verkehr wird mit einer Vielzahl von Foren zu unterschiedlichsten Themen konfrontiert, bei denen Gegenstand oder Thema des jeweiligen Forums schlagwortartig

durch eine mit dem Begriff „Forum“ gebildete Wortkombination herausgestellt wird.

Angesichts dieser klaren und eindeutigen Erkennbarkeit des Bedeutungsgehalts

von „Forum PET“ ist auch unerheblich, ob der Begriff „Forum“ dem das jeweilige

Thema bezeichnenden Bezugswort voran- oder nachgestellt ist.

In der dargelegten allgemein verständlichen Bedeutung werden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Forum PET“ für die beanspruchten Dienstleistungen dann aber nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel, sondern als

allgemeinen Sachhinweis verstehen, dass die jeweilige Dienstleistung im Rahmen

eines Forums zu PET erbracht wird bzw. sich inhaltlich mit einem solchen Forum

befasst.

So können die beanspruchten Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung“ ein Forum zum Thema PET zum Inhalt haben. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Werbung; Marketing;

Marktforschung und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere im Bereich der Verpackungstechnik und des Recyclings“ ist die angemeldete Bezeichnung ein Hinweis auf die Erbringungsart der jeweiligen Dienstleistung. Die weiterhin beanspruchte Dienstleistung „Erstellen von Programmen für das Internet (Publikation

und Marketing) und die Datenverarbeitung“ kann ihrer Eignung und Bestimmung

nach speziell darauf ausgerichtet sein, ein (virtuelles) Forum in Form eines Internet-Portals oder einer Internet-Seite zum Thema „PET“ zu entwicklen, einzurichten, bereitzustellen oder zu betreiben. Für die Dienstleistung „Vermittlung von

Handelsgeschäften für andere“ stellt die angemeldete Bezeichnung zwar keine

Bezeichnung der Art, des Inhaltes, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der

Dienstleistungen dar. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Informations- und Diskussions-Portale vor allem im Internet häufig nicht nur reine Informationen und die

Möglichkeit des Informationsaustausches anbieten, sondern ebenso weitere, im

Zusammenhang mit dem jeweiligen Thema stehende Waren und Dienstleistungen. Der Verkehr wird daher auch bei einer mit „Forum PET“ gekennzeichneten

Dienstleistung „Vermittlung von Handelsgeschäften für andere“ die Bezeichnung

nicht als auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Unterscheidungsmittel

auffassen, sondern lediglich als naheliegenden Sachhinweis auf die Erbringungsstätte des Dienstleistungsangebots (vgl. BPatG, PAVIS PROMA 24 W (pat)

178/03 – Werkzeugforum).

Dies gilt nicht nur, wenn sie „PET“ als Abkürzung für den entsprechend bezeichneten Kunststoff verstehen und „Forum PET“ daher als Hinweis auf ein entsprechendes Forum zum Thema Kunststoff betrachten. Auch wenn „PET“ in seinen weiteren Bedeutungen als Haustier oder als Abkürzung für „Positronen-Emissions-Tomograhie“ verstanden wird, können die genannten Dienstleistungen einen unmittelbaren Bezug zu einem entsprechenden Forum mit dem Thema Haustieren oder

Tomographie aufweisen, indem sie entweder im Rahmen eines solchen Forums

erbracht werden oder sich inhaltlich damit befassen. Die Bezeichnung „Forum

PET“ beschreibt daher auch bei Beachtung aller möglichen Verständnismöglichkeiten von „PET“ in nicht unüblicher schlagwortartiger Begriffsbildung konkrete

Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen.

In rechtlicher Hinsicht wäre darüber hinaus nicht erforderlich, dass der Verkehr die

angemeldete Bezeichnung bei allen Bedeutungsmöglichkeiten des Begriffs „PET“

als sachbezogenen Begriff wahrnimmt. Denn ein Zeichen ist bereits dann von der

Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH, MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004,

111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie). Ebensowenig steht die mit einer verallgemeinernden Aussage wie „Forum PET“ einhergehende Unbestimmtheit der Angabe wie auch die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten

tatsächlichen Inhalte einem Verständnis als bloße Sachangabe entgegen (vgl.

BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für eine bessere Welt).

Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung lässt sich angesichts dieser

Umstände entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht allein daraus herleiten, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Begriffsbildung handelt. So hat auch der EuGH in seiner Rechtsprechung im Anschluss an die von

der Anmelderin ausdrücklich benannten Entscheidung „Baby-dry“ des EuGH

(MarkenR, 2001, 400), wonach ein der Unterscheidungskraft entgegenwirkender

etwaiger beschreibender Charakter der Wortkombination nicht nur gesondert für

jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festzustellen

ist, wiederholt betont, dass die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit führt; entscheidend sei vielmehr, ob der von der Wortkombination erweckte

Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die

bloße Zusammenstellung der Bestandteil entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/

Campina-Melkunie). Das ist aber bei der sprachüblichen Kombination des Bestandteils „forum“ mit einer inhalts- und themenbezogenen Angabe wie „PET“

nicht der Fall. Vielmehr ist der sachbezogene Aussagegehalt der Bezeichnung für

die beanspruchten Dienstleistungen so deutlich und unmissverständlich, dass seine Funktion als sachbezogener Begriff nahe gelegt ist und die beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen lediglich einen Hinweis auf Gegenstand und Inhalt des

so bezeichneten Forums, nicht jedoch einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, insbesondere in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die

ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen, so dass auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres verständliche Sachaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche

Herkunftshinweise aufgefasst werden können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 88).

Zu beachten ist in rechtlicher Hinsicht ferner, dass alle absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen sind, das ihnen jeweils zugrunde

liegt. Dieser Auslegungsgrundsatz ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (vgl. z.B. EuGH GRUR 2003, 604, 607 f (Nr. 44 –

60) – Libertel; Grur Int 2004, 631, 634 (Tz. 44 – 48) – Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR 2004, 943, 944 (Tz. 25) – SAT.2). Hierbei besteht die rechtspolitische Grundlage der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG darin, die

Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. dazu

Hacker, GRUR 2001, 630 ff). Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert

wird. Wenn eine Marke die Herkunftsfunktion nicht erfüllen kann, darf sie nicht der

freien Verwendbarkeit entzogen und Gegenstand eines Ausschließlichkeitsrechts

werden (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 631, 634 (Tz. 44 – 46) – Dreidimensionale

Tablettenform I). Insoweit dient auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG letztlich einem allgemeinen Freihaltungsinteresse (vgl. Hacker, GRUR 2001, 630, 632 ff). Diese

Zielrichtung des Gesetzes kann und muss vor allem in Zweifelsfällen bei der Auslegung der Vorschrift beachtet werden (vgl. BPatG, GRUR 2004, 333, 334 – ZEIG

DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN). Im vorliegenden Fall bestätigen diese Erwägungen die Annahme fehlender Unterscheidungskraft. Denn wenn der

Verkehr in „Forum PET“ einen Sachhinweis auf ein Forum zu dem Thema PET

sieht, diesem Begriff jedoch keine herkunftskennzeichnende Funktion beimisst,

würden wesentliche Interessen der Allgemeinheit durch eine Monopolisierung der

Bezeichnung beeinträchtigt, denen die Angabe zur freien Verwendung entzogen

wäre.

Die von der Anmelderin angesprochene firmenmäßige bzw. markenmäßige und

von Mitbewerbern nicht beanstandete Benutzung der Bezeichnung über einen

langjährigen Zeitraum führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn zum einen

lässt der Umstand, dass eine beschreibende oder sachbezogene Angabe über

längere Zeit vom Anmelder unbeanstandet markenmäßig herausgestellt verwendet worden ist, das Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber daran nicht erlöschen,

solange keine Verkehrsdurchsetzung isV. § 8 Abs. 3 MarkenG erreicht worden ist

(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rnr. 233). Zum anderen zeigt die bereits von der Markenstelle angeführte beschreibende Verwendung des Begriffs

ebenso wie die Tatsache, dass im Internet unter www.pet-forum.de ein Forum zu

Fragen der Haustierhaltung existiert, dass ein Interesse an der Benutzung einer

entsprechenden Wortkombination zur Beschreibung eines Forums mit dem Thema

„PET“ tatsächlich vorhanden ist.

Soweit die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung umfangreich zur Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes bzw. des HABM sowie zur

Rechtsprechung des BPatG und der Beschwerdekammern des HABM betreffend

„Forum“-Marken vorträgt, ist dies bereits aus rechtlichen Gründen für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung „Forum PET“ nicht maßgebend, da weder deutsche noch gemeinschaftsrechtliche Voreintragungen und

nicht einmal mit Gründen versehene Zurückweisungen früherer Markenanmeldungen für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke entscheidungserheblich sind (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnr.

262). Die dabei durch die Anmelderin aufgeworfene Frage nach einer generellen

Schutzunfähigkeit von „Forum“-Marken ist nicht Gegenstand des Verfahrens und

bedarf daher keiner Erörterung. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Anmelderin dem genannten Beschluss des 32. Senats

vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 73/00 – „forum bürowirtschaft“ nicht entnommen

werden kann, dass Wortkombinationen mit dem Bestandteil „forum“ grundsätzlich

schutzunfähig sind. Dies entspricht auch nicht der Auffassung des Senats, da es

durchaus Wortkombinationen mit dem Bestandteil „forum“ geben kann, bei denen

ein sachbezogener oder beschreibender Aussagegehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht nahegelegt ist.

Keine Bedeutung für die Beurteilung der Schutzfähigkeit kann daher auch der Umstand haben, dass mit der angemeldeten Marke einer gemeinschaftsrechtlich u.a.

für die Klasse 35 angemeldeten „Forum“-Marke begegnet werden soll. Lediglich

ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die

Gefahr einer Verletzung der von der Anmelderin konkret benannten Gemeinschaftsmarke 3098738 „Forum“ in der allein in Betracht kommenden Klasse 35

nicht belegt ist, da ein dem Senat vorliegender aktueller Registerauszug eine Eintragung der benannten Gemeinschaftsmarke „Forum“ für die Klasse 35 nicht mehr

ausweist.

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen

beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne

des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes

Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber

im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass

Kliems

Bayer

Merzbach

Ko