Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 02.03.2004 – 24 W (pat) 178/03
24. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 18 691.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Werkzeugforum
ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen
Computer; Software; Bild-, Text- oder Toninformationen oder
sonstige Daten enthaltende optische, elektrische und magnetische Speichermedien, insbesondere CD-ROM, Disketten und
Chipkarten; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Nachrichtenblätter und Handbücher; Entwicklung, Erstellung, Pflege,
Wartung, Betrieb, Vertrieb und Lizensieren von Computer-Programmen, interaktiven und nichtinteraktiven Netzwerken und Datenverarbeitungssystemen sowie Komponenten davon; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere zum Suchen und zum
Wiederauffinden von Informationen in einem Computer-Netzwerk;
Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Sammeln, Anbieten, Aufbereiten, Archivieren, Speichern und Abrufen von Daten und Nachrichten; Dienstleistungen eines Rechenzentrums,
insbesondere Analyse, Verarbeitung und Integration von Datenbeständen; Bereitstellung, Vermietung und Verkauf von Kapazitäten auf Computer-Netzwerken, insbesondere für Inhalte-Anbieter (Content-Provider) verschiedener Branchen und für Hersteller von Waren sowie Erbringern von Dienstleistungen; Beratung und Unterstützung bei der Pflege und dem Betrieb von
Speicherplätzen, elektronischen Kommunikationswegen, Netzwerken und Datenverarbeitungssystemen; Absichern von Informationen und Daten gegen unbefugten Datenzugriff und Datenverwendung; Dienstleistungen eines Informatikers,
Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC-Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten zur Vermittlung und Durchführung der Anschaffung und Veräusserung von Waren und
Dienstleistungen, sowie zugehörige Informations- und Kommunikationsdienstleistungen aller Art; Ausgabe von Kundenkarten;
Warenlogistik, nämlich die gesamte Organisation des Transportes
von Ware vom Hersteller oder Lieferanten an den Kunden,
einschließlich Einlagerung; Durchführung von Zahlungsverkehr;
Entwicklung und Betrieb von automatisierten Zahlungs-, Marketing- und Vertriebssystemen; Vermietung und Vermittlung von
Adressen zum Zweck des Crossselling;
Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Empfang und Liefern von Nachrichten, Dokumenten und anderen Daten sowie
Text, Ton und Bild mittels elektronischer Übertragung; Durchführung von Telefondiensten; Teletext-Services; Kommunikation
durch Computer-Terminals;
Ausbildung und Unterricht, Lehrgänge, Seminare, Kongresse
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit Beschluß vom 15. März 2003 hat die mit einem Angestellten des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8
Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt,
das Wort „Forum“ stelle eine allgemein verständliche Bezeichnung für eine Plattform zur Erörterung bzw Diskussion von Themen und den Austausch von Informationen dar. Das Wort „Werkzeug“ konkretisiere das Thema des Forums. Die
Bezeichnung „Werkzeugforum“ weise damit auf einen Ort der Diskussion (zB in
einer Zeitschrift oder auf einer Internetseite) hin, an dem Informationen, die sich
thematisch mit Werkzeugen beschäftigten, erhältlich seien und entsprechende
Gedanken ausgetauscht werden könnten. In diesem Sinn sei die angemeldete
Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe, da diese entweder Gegenstand einer Informations- und/oder Diskussionsplattform über Werkzeuge sein oder eine
solche Plattform zum Inhalt bzw Gegenstand haben könnten. Da eine gewisse
begriffliche Unschärfe umfassenden Oberbegriffen immanent sei, stünde der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegen, daß die Bezeichnung
„Werkzeugforum“ die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht im einzelnen beschreibe (vgl BGH GRUR 2001, 1042, 1043 „REICH UND SCHÖN“).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, daß
unter Zugrundelegung der Rechtssprechungsgrundsätze zur Unterscheidungskraft von Wortmarken der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Selbst wenn man, wie von der Markenstelle angenommen, im Zusammenhang mit dem Internet eine Diskussionsplattform, die zum Austausch von Informationen bezüglich bestimmter Themen diene, mit „Werkzeugforum“ bezeichnen würde, sei wegen des umfangreichen Bedeutungsgehalts des Begriffs „Werkzeug“, der Software-Werkzeuge, aber auch Hämmer, Schraubenzieher und dergleichen beinhalte, nicht klar, welche Art von Werkzeug Gegenstand der Diskussionsplattform sein solle. Für eine Internet-Diskussionsplattform sei die Marke jedoch nicht angemeldet. Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8
Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG sei nach der Rechtsprechung ein ganz konkreter Bezug
für jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen herzustellen (vgl EuGH
GRUR 2001, 1145 „Baby-dry“; HABM Entsch v 06.03.2002, R 675/2001-3 „Euro-
Telecom“). Ein solcher fehle hier, da die angemeldete Marke „Werkzeugforum“ für
keine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende, sondern allenfalls eine mittelbare und folglich zu vage und unbestimmte
Angabe sei. Aus den dargelegten Gründen bestehe die angemeldete Marke auch
nicht gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr
zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dienen
könnten.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 165 Abs 4 u 5 Nr 1 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige
Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten
(vgl EuGH GRUR 1998, 922, 924 (Nr 28) „Canon“; BGH GRUR 2000, 882 „Bücher für eine bessere Welt“). Unterscheidungskraft in diesem Sinn fehlt einer
Wortmarke nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem dann,
wenn ihr von den angesprochenen Verkehrskreisen ein für die fraglichen Waren
oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet wird (vgl ua BGH GRUR 2001, 1042, 1043 „REICH UND SCHÖN“;
GRUR 2001, 1153 „antiKalk“). Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft
in bezug auf Waren oder Dienstleistungen auch aus anderen Gründen als ihrem
etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (vgl EuGH, Urteil v 12.02.2004,
C-265/00, Campina Melkunie BV ./. Benelux-Merkenbureau, Rdn 19 - „BIOMILD“;
Urteil v 12.02.2004, C-363/99, Koninklijke KPN Nederland NV ./. Benelux-Merkenbureau, Rdn 86 - „Postkantoor“), so insbesondere dann, wenn es sich sonst
um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder ein geläufiges Wort aus einer
fremden Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder
Vernunft“; GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“). Ausgehend hievon fehlt der
angemeldeten Wortzusammensetzung „Werkzeugforum“ in bezug auf sämtliche
konkret angemeldete Waren und Dienstleistungen die erforderliche Eignung, im
Verkehr als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen angesehen zu werden.
Die angemeldete Marke „Werkzeugforum“ besteht aus der sprachregelgerechten
Zusammensetzung der im deutschen Sprachgebrauch allgemein geläufigen Substantive „Werkzeug“ und „Forum“. „Werkzeug“ ist die Bezeichnung für ein Arbeitsgerät jedweder Art. Das Wort „Forum“ bezeichnet, je nach Sachzusammenhang,
einen geeigneten Personenkreis, der eine sachverständige Erörterung von
Problemen und Fragen garantiert (zB ein internationales Forum) oder eine Plattform, einen geeigneten Ort für etwas (zB eine Zeitschrift als Forum für bestimmte
Fragen) oder auch eine öffentliche Diskussion, Aussprache (zB ein literarisches
Forum, ein Forum zu Umweltfragen usw) (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, Mannheim 2001 (CD-ROM) zu „Forum“). Die Bedeutung der angemeldeten Wortverbindung erschließt sich daher dem inländischen Publikum ohne
weiteres und nächstliegend im Sinn „eines Forums zum Thema Werkzeug“, wobei
das Forum für die Erörterung, Diskussion oder Darstellung des Themas Werkzeug
aus einem Kreis von Personen, aber auch aus einer Zeitschrift oder einem virtuellen Ort, einer Internet-Seite bzw -Portal, mithin aus jeder Art von Kommunikationsebene bestehen kann
(vgl auch BPatG, Beschluß v 17.09.1997,
29 W (pat) 198/96 - „Deutsches Medizin Forum“; Beschluß v 22.07.1998,
29 W (pat) 23/98 - „Bauforum“; Beschluß v 28.06.2000, 32 W (pat) 73/00 - „forum
bürowirtschaft“; HABM, Entscheidung v 31.01.2001, R0018/00-1 - „EXHIBITOR
FORUM“; jeweils PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen). Daß das Thema
„Werkzeug“ nicht näher hinsichtlich der Art des Werkzeuges spezifiziert ist,
schließt dabei einen rein sachlichen Aussagegehalt der Wortkombination nicht
aus, da auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke beschreibenden
Charakter in bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben können (vgl BGH
GRUR 2001, 1042, 1043 „REICH UND SCHÖN“; GRUR 2001, 1042, 1043 „Bücher für eine bessere Welt“). Mit der angemeldeten Marke vergleichbare Kombinationen aus dem Wort „Forum“ und einem das jeweilige Thema bezeichnenden
Bezugswort werden zudem gerade im Zusammenhang mit Internet-Seiten oder -
Portalen zu bestimmten Themenkreisen häufig verwendet, wie die der Anmelderin
vom Senat übersandte Internet-Recherche, Google-Suche zu „Forum“, belegt (vgl
dort ua die Treffer: „Diabetes-Forum das Online Forum für Diabetiker“; „Latein-
und Römer-Forum … Beschreibung: Enthält umfangreiche Linksammlungen zu
den Themen Alte Geschichte, Archäologie, Latein, … “; „Krimi-Forum … Beschreibung: Buchrezensionen, Interviews, Events, Spiele und Promi-Tipps zum
Thema Krimi und Thriller.“; „Forum für Senioren“; „Deutsches Verbände Forum …
Das Portal der deutschen Verbände“; „Selbsthilfe-Forum.de … Das Selbsthilfe-Forum.de bietet Selbsthilfegruppen und Selbsthilfe-Initiativen eine kostenlose Internetpräsenz mit eigener Homepage und eigener eMail-Adresse …“; „FORUM Umweltbildung - das Portal zur Umweltbildung in Österreich …“; „DVD-Forum
Schweiz, Beschreibung: Es werden technische Informationen über die DVD geboten und passende Hardware vorgestellt …“). Auch unter der auf die Anmelderin
zurückgehenden Internet-Adresse „werkzeugforum.de“ findet man, worauf die Bezeichnung hinweist, ein (Zitat) „Professionelles Online-Medium aus und über die
Werkzeugbranche. Ein Informations- und Kontaktportal für Hersteller, Händler,
Handwerk und Anwender“.
In der dargelegten, allgemein verständlichen Bedeutung werden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortverbindung „Werkzeugforum“ für die meisten der
fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht als Unterscheidungsmittel hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft verstehen, sondern als konkret beschreibende
Angabe. So fallen unter einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch solche, die ihrer Art nach ein Werkzeugforum, also eine virtuelle oder
sonstige Kommunikationsebene zur Diskussion, Information oder sonstigem
Austausch zum Thema Werkzeug, bilden können oder deren (thematischer) Inhalt
bzw Gegenstand ein derartiges Werkzeugforum sein kann. Hierzu zählen die beanspruchten Begriffe
„Software; Bild-, Text- oder Toninformationen oder sonstige Daten enthaltende optische, elektrische und magnetische Speichermedien, insbesondere …; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Druckereierzeugnisse, insbesondere …; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere …; Dienstleistungen eines Rechenzentrums, insbesondere…; Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Empfang und Liefern von Nachrichten, Dokumenten und anderen Daten sowie Text, Ton und Bild mittels
elektronischer Übertragung; Durchführung von Telefondiensten; Teletext-
Services; Kommunikation durch Computer-Terminals; Ausbildung und Unterricht, Lehrgänge, Seminare, Kongresse.“
Unter einen weiteren Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen fallen
solche, die hinsichtlich ihrer Eignung und Bestimmung speziell darauf ausgerichtet
sein können, ein virtuelles Forum in Form eines Internet-Portals oder einer Internet-Seite zum Thema Werkzeug zu entwickeln, einzurichten, bereitzustellen oder
zu betreiben. Hierzu zählen die beanspruchten Begriffe
„Entwicklung, Erstellung, Pflege, Wartung, Betrieb, Vertrieb und Lizensieren
von Computer-Programmen, interaktiven und nichtinteraktiven Netzwerken
und Datenverarbeitungssystemen sowie Komponenten davon; Bereitstellung,
Vermietung und Verkauf von Kapazitäten auf Computer-Netzwerken, insbesondere für Inhalte-Anbieter (Content-Provider) verschiedener Branchen und
für Hersteller von Waren sowie Erbringern von Dienstleistungen; Beratung
und Unterstützung bei der Pflege u dem Betrieb von Speicherplätzen,
elektronischen Kommunikationswegen, Netzwerken und Datenverarbeitungssystemen; Absichern von Informationen und Daten gegen unbefugten
Datenzugriff und Datenverwendung; Dienstleistungen eines Informatikers.“
Für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen
„Computer; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC-Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-
Anschluß) Online-Diensten zur Vermittlung und Durchführung der Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen, sowie zugehörige
Informations- und Kommunikationsdienstleistungen aller Art; Ausgabe von
Kundenkarten; Warenlogistik, nämlich die gesamte Organisation des Transportes von Ware vom Hersteller oder Lieferanten an den Kunden, einschließlich Einlagerung; Durchführung von Zahlungsverkehr; Entwicklung und Betrieb von automatisierten Zahlungs-, Marketing- und Vertriebssystemen; Vermietung und Vermittlung von Adressen zum Zweck des Crossselling;“
stellt der Begriff „Werkzeugforum“ zwar keine Bezeichnung der Art, des Inhaltes,
der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen im
Sinn des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, was jedoch, wie oben dargelegt, der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegensteht. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß Informations- oder Diskussions-Portale im Internet zu bestimmten Themen, die üblicherweise als „Foren“ bezeichnet werden (s oben),
häufig nicht nur reine Informationen und die Möglichkeit des Informationsaustausches anbieten, sondern ebenso weitere, im Zusammenhang mit dem jeweiligen
Thema im Internet mögliche oder übliche Dienstleistungen oder Waren, wie etwa
ein einschlägiges Warenangebot im Rahmen eines virtuellen Marktplatzes oder
einer virtuellen Tauschbörse. So wird auch das Angebot des Informationsportals
„werkzeugforum.de“ der Anmelderin wie folgt beschrieben: „Im werkzeugforum.de
finden die Interessenten genau die Informationen, die für Sie von Nutzen sind:
Produktinformationen, Katalogbestellfunktion, Baupläne, Anwendungsbeschreibungen, Lexikonbeiträge, Händlerrecherchen. Ein Gebrauchtmarkt für Werkzeuge
sowie branchenspezifische Stellenangebote ergänzen den Service des Portals.“
(vgl S 2 von 3 in dem der Anmelderin übermittelten Internet-Ausdruck „werkzeugforum.de - Infos für Profis“). Nachdem es sich bei den noch fraglichen Waren und
Dienstleistungen um solche eines virtuellen elektronischen Marktes bzw um damit
unmittelbar zusammenhängende Dienste handelt, die vom Angebot eines Internet-Portals zum Thema Werkzeug ohne weiteres umfaßt sein können, wird der
Verkehr auch hierfür die Bezeichnung „Werkzeugforum“ nicht als ein auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Unterscheidungsmittel auffassen, sondern
lediglich als naheliegenden Sachhinweis auf die Stätte des Warenangebots oder
die Erbringungsstätte des Dienstleistungsangebots (vgl hierzu auch BPatG GRUR
2003, 1051, 1052 „rheuma-world“).
Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb