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BPatG Beschluss vom 06.07.2000 – 33 W (pat) 44/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 38 363.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des
Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist am 9. Juli 1998 die Wortbildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
"Photographien; Werbung; Kreation, Konzeption und Gestaltung von
Werbemaßnahmen"
zur farbigen (Farben: blau, weiß) Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 31. Mai 1999 sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß
fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an
einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt
worden, die Anmeldemarke bestehe aus bekannten Begriffen und bedeute
"Design-(Gestaltungs-) Kontakt/Beziehung/Verbindung". Die angesprochenen
Verkehrskreise faßten sie als Hinweis auf Kontakte und Beziehungen auf, die der
Anmelder zur Erstellung von Photographien und zur Erbringung und Gestaltung
von Werbung pflege und nachweisen könne. Die bildliche Gestaltung der angemeldeten Marke weise keinen besonderen Phantasiegehalt auf. Die zweifache
Wortwiedergabe sei ein gängiges und weit verbreitetes Gestaltungsmittel, und
auch der Farbgebung fehle eine besondere Eigenart.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts aufzuheben,
und trägt im wesentlichen vor, auch ein Wort-Bildzeichen, das lediglich aus
schutzunfähigen Bestandteilen bestehe, könne in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft besitzen. Insofern gehe die von der Markenstelle vorgenommene
Einzelanalyse der Markenbestandteile "design" und "connection" als in die
deutsche Sprache eingeführte Einzelbegriffe fehl. Die Verbindung der beiden
englischen und somit üblicherweise kleingeschriebenen Begriffe zu einem Wort in
Großbuchstaben und in farblicher Gestaltung könne wohl kaum mit Begriffen wie
"Produktdesign", "Verpackungsdesign" oder "Corporate Design" verglichen oder
gar gleichgesetzt werden. Da Wortverbindungen mit "Design" den Begriff "design"
an das Wortende setzten und einen deutschen oder englischen Begriff voranstellten, liege in der sprachunüblichen Wortzusammenstellung der angemeldeten
Wortbildmarke "DESIGNCONNECTION" eine unterscheidungskräftige Besonderheit. Außerdem sei der Schriftzug nicht in normaler Schreibschrift, sondern in
Kapitälchenschrift geschrieben, wobei es sich bei der angemeldeten Marke auch
nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe handele. Im übrigen dürften die
Voraussetzungen des § 8 Abs 3 MarkenG gegeben sein. Der Markenname
"DESIGNCONNECTION" habe sich in den beteiligten Verkehrskreisen inzwischen
durchgesetzt. Die Firma "DESIGNCONNECTION" habe sich in den letzten Jahren
am Markt äußerst erfolgreich etabliert; sie erfreue sich eines wachsenden internationalen Kundenstammes und der Name "DESIGNCONNECTION" werde sowohl regional als auch überregional von den beteiligten Verkehrskreisen als
Unternehmenshinweis verstanden. In diesem Zusammenhang werde auf die als
Anlage beigefügten exemplarischen Zeitungsartikel verwiesen; diese könnten
ohne weiteres durch zusätzliche Presseartikel oä ergänzt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Anmelderin wird auf ihre
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 4. Mai 2000 einige Ermittlungsunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts
jedenfalls insoweit, als der angemeldeten Wortbildmarke "DESIGNCONNECTION"
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat
die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die konkrete
Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner
analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 -
PROTECH; BGH GRUR 1999, 1089, 1091 -YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 -
FOR YOU). Zwar reicht jede, noch so geringe Unterscheidungskraft aus, die
erforderliche Unterscheidungskraft fehlt aber insbesondere dann, wenn der
angemeldeten Marke ein für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann
(vgl BGH aaO).
Die angesprochenen Verkehrskreise - in erster Linie Abnehmer von Werbedienstleistungen
in gewerblichen Bereichen
- werden die Bezeichnung
"DESIGNCONNECTION" der Anmeldemarke lediglich als beschreibende Angabe
ansehen, die besonders auf die geschäftliche Beziehung/Verbindung oder den
geschäftlichen Kontakt zwischen dem Design-Anbieter (Werbeagentur oä) und
den Kunden/Auftraggebern hinweist. Wie die Anmelderin auch nicht in Frage stellt,
setzt sich die Bezeichnung "DESIGNCONNECTION" ohne weiteres ersichtlich aus
den Begriffen "Design" und "Connection" zusammen, die in die deutsche Sprache
eingegangen und den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig sind (vgl
Koschnick, Standard-Wörterbuch für Werbung, Massenmedien und Marketing,
Deutsch-Englisch, Berlin 1987, S 104, Englisch-Deutsch, Berlin 1983, S 158 unter
"Design"; Pflaum/Bäuerle, Lexikon der Werbung, 6. Auflage 1995, S 78 ff unter
"Design"; Geml/Geisbüsch/Lauer, Das Kleine Marketing-Lexikon, Düsseldorf 1995,
S 71 f unter "Design"; Duden, Das Große Fremdwörterbuch, 1994, S 280 unter
"Connection"; R. v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, 1990,
Bd I, S 359 unter
"connection"; Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch,
1. Auflage 1990, S 160 unter "connection", S 965 unter "Beziehung"). Hierbei ist
auch zu berücksichtigen, daß der Begriff "Connection(s)" in der mit unzähligen
Anglizismen durchsetzten neudeutschen Umgangs- und Wirtschaftssprache gern
in dem Vorteile versprechenden Sinne "gute Beziehung(en) (zu...)" benutzt wird
(vgl Duden-Oxford, aaO, S 965; Duden, Fremdwörterbuch, aaO). Somit werden
die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "DESIGNCONNECTION"
auf dem vorliegenden Gebiet der Werbung nur als schlagwortartig beschreibenden
Begriff auffassen, der das Angebot einer hervorragenden Geschäftsverbindung
enthält, die in engem Kontakt mit Kunden oder Auftraggebern Design auf
fachkundig
spezialisiertem Qualitätsniveau
zu gewährleisten
verspricht.
Dementsprechend charakterisiert der Firmeninhaber der Anmelderin seine
Werbeagentur - wie aus vorgelegten Zeitungsartikeln hervorgeht - auch als
"designorientierte Kommunikationsagentur".
Soweit die Anmelderin meint, die Wortzusammensetzung "DESIGNCONNEC-
TION" sei nicht sprachüblich und somit unterscheidungskräftig, weil der Begriff
"Design" in Wortverbindungen normalerweise nicht am Anfang stehe, sondern nur
als Grundwort vorkomme, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn
schon
in den der Anmelderin überreichten Fundstellen werden einige
vergleichbare Begriffe wie beispielsweise "Designrichtungen", "Designkonzepte",
"Designlösungen",
"Designkonzeption",
"Designneuling",
"Designvorschläge",
"Designbereiche",
"Design-Objekte",
"Design-Ausstellung"
fachsprachlich
verwendet (vgl Lexikon der Werbung, aaO, S 79 - 81; Das Kleine Marketing-
Lexikon, aaO, S 71). Außerdem sind auch englische Begriffsbildungen mit dem
Grundwort "connection(s) wie beispielsweise "business connection(s)", "trade connection(s)" durchaus üblich (vgl Die Sprache unserer Zeit, aaO; Duden-Oxford,
aaO, S 160).
Bei einer Wortbildmarke darf sich die Beurteilung der Unterscheidungskraft
allerdings nicht auf den Aspekt des Wortbestandteils beschränken, sondern
vielmehr ist die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke in die Beurteilung
ihres Gesamteindrucks einzubeziehen (vgl BGH GRUR 136, 137 - NEW MAN).
Erscheint die schriftbildliche Wiedergabe eigenartig und prägnant, steht sie der
Schutzversagung wegen mangelnder Unterscheidungskraft grundsätzlich
entgegen. Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes,
an die sich der Verkehr gewöhnt hat, vermögen eine mangelnde
Unterscheidungskraft der wiedergegebenen Begriffe jedoch nicht aufzuheben (vgl
BGH aaO - NEW MAN).
Im Gesamteindruck der Anmeldemarke wirkt die bildliche Wiedergabe des
dominierenden Begriffs "DESIGNCONNECTION" weder eigenartig noch prägnant.
Bei der Schreibweise in Großbuchstaben gewöhnlicher Drucktypen handelt es
sich ebenso wie bei der bloßen Wiederholung der wörtlichen Bezeichnung auf
einem einfarbigen Untergrund um einfachste, dem Verkehr allgemein bekannte
gebrauchs- und werbegraphische Stilmittel, die vom Verkehr nicht als
betriebskennzeichnende Unterscheidungsmerkmale aufgefaßt werden, zumal
gerade die hier angesprochenen Verkehrskreise an relativ anspruchsvolle
Ausprägungen von Design gewöhnt sind.
Im übrigen kann die Eintragung der angemeldeten Marke nicht gemäß § 8 Abs 3
MarkenG erfolgen. Der Vortrag der Anmelderin zu der von ihr geltendgemachten
Verkehrsdurchsetzung ist offensichtlich unsubstantiiert und nicht schlüssig, da er
keinerlei Angaben darüber enthält, in welcher Form, für welche Waren oder
Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang sowie seit wann die
angemeldete Bezeichnung auf dem Markt markenmäßig eingesetzt worden ist,
und zudem geeignete Belege hierzu weder vorgelegt noch angeboten worden sind
(vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Auflage 1997, § 8 Rdn 119 ff, 150). Da
die Anmelderin fachkundig anwaltlich vertreten ist, kennt sie die rechtlichen und
tatsächlichen Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs 3
MarkenG und weiß, daß Zeitungs- und Presseartikel oä nicht ausreichen können.
Die Einreichung aussagekräftiger Unterlagen wie insbesondere Aufstellungen über
Umsatz, Werbeaufwendungen und Marktanteile sowie Kataloge, Preislisten,
Werbematerial etc (vgl Althammer/Ströbele, aaO) zieht die Anmelderin aber
ersichtlich nicht in Betracht.
Winkler
Richterin Pagenberg ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Winkler
Abb. 1
v. Zglinitzki
Wf