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BPatG Beschluss vom 06.07.2000 – 33 W (pat) 44/00

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 38 363.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des

Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und

Markenamt") ist am 9. Juli 1998 die Wortbildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren und Dienstleistungen

"Photographien; Werbung; Kreation, Konzeption und Gestaltung von

Werbemaßnahmen"

zur farbigen (Farben: blau, weiß) Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 31. Mai 1999 sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß

vom 11. Januar 2000 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen

fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an

einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt

worden, die Anmeldemarke bestehe aus bekannten Begriffen und bedeute

"Design-(Gestaltungs-) Kontakt/Beziehung/Verbindung". Die angesprochenen

Verkehrskreise faßten sie als Hinweis auf Kontakte und Beziehungen auf, die der

Anmelder zur Erstellung von Photographien und zur Erbringung und Gestaltung

von Werbung pflege und nachweisen könne. Die bildliche Gestaltung der angemeldeten Marke weise keinen besonderen Phantasiegehalt auf. Die zweifache

Wortwiedergabe sei ein gängiges und weit verbreitetes Gestaltungsmittel, und

auch der Farbgebung fehle eine besondere Eigenart.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts aufzuheben,

und trägt im wesentlichen vor, auch ein Wort-Bildzeichen, das lediglich aus

schutzunfähigen Bestandteilen bestehe, könne in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft besitzen. Insofern gehe die von der Markenstelle vorgenommene

Einzelanalyse der Markenbestandteile "design" und "connection" als in die

deutsche Sprache eingeführte Einzelbegriffe fehl. Die Verbindung der beiden

englischen und somit üblicherweise kleingeschriebenen Begriffe zu einem Wort in

Großbuchstaben und in farblicher Gestaltung könne wohl kaum mit Begriffen wie

"Produktdesign", "Verpackungsdesign" oder "Corporate Design" verglichen oder

gar gleichgesetzt werden. Da Wortverbindungen mit "Design" den Begriff "design"

an das Wortende setzten und einen deutschen oder englischen Begriff voranstellten, liege in der sprachunüblichen Wortzusammenstellung der angemeldeten

Wortbildmarke "DESIGNCONNECTION" eine unterscheidungskräftige Besonderheit. Außerdem sei der Schriftzug nicht in normaler Schreibschrift, sondern in

Kapitälchenschrift geschrieben, wobei es sich bei der angemeldeten Marke auch

nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe handele. Im übrigen dürften die

Voraussetzungen des § 8 Abs 3 MarkenG gegeben sein. Der Markenname

"DESIGNCONNECTION" habe sich in den beteiligten Verkehrskreisen inzwischen

durchgesetzt. Die Firma "DESIGNCONNECTION" habe sich in den letzten Jahren

am Markt äußerst erfolgreich etabliert; sie erfreue sich eines wachsenden internationalen Kundenstammes und der Name "DESIGNCONNECTION" werde sowohl regional als auch überregional von den beteiligten Verkehrskreisen als

Unternehmenshinweis verstanden. In diesem Zusammenhang werde auf die als

Anlage beigefügten exemplarischen Zeitungsartikel verwiesen; diese könnten

ohne weiteres durch zusätzliche Presseartikel oä ergänzt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Anmelderin wird auf ihre

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 4. Mai 2000 einige Ermittlungsunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts

jedenfalls insoweit, als der angemeldeten Wortbildmarke "DESIGNCONNECTION"

im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat

die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die konkrete

Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner

analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 -

PROTECH; BGH GRUR 1999, 1089, 1091 -YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 -

FOR YOU). Zwar reicht jede, noch so geringe Unterscheidungskraft aus, die

erforderliche Unterscheidungskraft fehlt aber insbesondere dann, wenn der

angemeldeten Marke ein für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann

(vgl BGH aaO).

Die angesprochenen Verkehrskreise - in erster Linie Abnehmer von Werbedienstleistungen

in gewerblichen Bereichen

- werden die Bezeichnung

"DESIGNCONNECTION" der Anmeldemarke lediglich als beschreibende Angabe

ansehen, die besonders auf die geschäftliche Beziehung/Verbindung oder den

geschäftlichen Kontakt zwischen dem Design-Anbieter (Werbeagentur oä) und

den Kunden/Auftraggebern hinweist. Wie die Anmelderin auch nicht in Frage stellt,

setzt sich die Bezeichnung "DESIGNCONNECTION" ohne weiteres ersichtlich aus

den Begriffen "Design" und "Connection" zusammen, die in die deutsche Sprache

eingegangen und den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig sind (vgl

Koschnick, Standard-Wörterbuch für Werbung, Massenmedien und Marketing,

Deutsch-Englisch, Berlin 1987, S 104, Englisch-Deutsch, Berlin 1983, S 158 unter

"Design"; Pflaum/Bäuerle, Lexikon der Werbung, 6. Auflage 1995, S 78 ff unter

"Design"; Geml/Geisbüsch/Lauer, Das Kleine Marketing-Lexikon, Düsseldorf 1995,

S 71 f unter "Design"; Duden, Das Große Fremdwörterbuch, 1994, S 280 unter

"Connection"; R. v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, 1990,

Bd I, S 359 unter

"connection"; Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch,

1. Auflage 1990, S 160 unter "connection", S 965 unter "Beziehung"). Hierbei ist

auch zu berücksichtigen, daß der Begriff "Connection(s)" in der mit unzähligen

Anglizismen durchsetzten neudeutschen Umgangs- und Wirtschaftssprache gern

in dem Vorteile versprechenden Sinne "gute Beziehung(en) (zu...)" benutzt wird

(vgl Duden-Oxford, aaO, S 965; Duden, Fremdwörterbuch, aaO). Somit werden

die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "DESIGNCONNECTION"

auf dem vorliegenden Gebiet der Werbung nur als schlagwortartig beschreibenden

Begriff auffassen, der das Angebot einer hervorragenden Geschäftsverbindung

enthält, die in engem Kontakt mit Kunden oder Auftraggebern Design auf

fachkundig

spezialisiertem Qualitätsniveau

zu gewährleisten

verspricht.

Dementsprechend charakterisiert der Firmeninhaber der Anmelderin seine

Werbeagentur - wie aus vorgelegten Zeitungsartikeln hervorgeht - auch als

"designorientierte Kommunikationsagentur".

Soweit die Anmelderin meint, die Wortzusammensetzung "DESIGNCONNEC-

TION" sei nicht sprachüblich und somit unterscheidungskräftig, weil der Begriff

"Design" in Wortverbindungen normalerweise nicht am Anfang stehe, sondern nur

als Grundwort vorkomme, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn

schon

in den der Anmelderin überreichten Fundstellen werden einige

vergleichbare Begriffe wie beispielsweise "Designrichtungen", "Designkonzepte",

"Designlösungen",

"Designkonzeption",

"Designneuling",

"Designvorschläge",

"Designbereiche",

"Design-Objekte",

"Design-Ausstellung"

fachsprachlich

verwendet (vgl Lexikon der Werbung, aaO, S 79 - 81; Das Kleine Marketing-

Lexikon, aaO, S 71). Außerdem sind auch englische Begriffsbildungen mit dem

Grundwort "connection(s) wie beispielsweise "business connection(s)", "trade connection(s)" durchaus üblich (vgl Die Sprache unserer Zeit, aaO; Duden-Oxford,

aaO, S 160).

Bei einer Wortbildmarke darf sich die Beurteilung der Unterscheidungskraft

allerdings nicht auf den Aspekt des Wortbestandteils beschränken, sondern

vielmehr ist die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke in die Beurteilung

ihres Gesamteindrucks einzubeziehen (vgl BGH GRUR 136, 137 - NEW MAN).

Erscheint die schriftbildliche Wiedergabe eigenartig und prägnant, steht sie der

Schutzversagung wegen mangelnder Unterscheidungskraft grundsätzlich

entgegen. Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes,

an die sich der Verkehr gewöhnt hat, vermögen eine mangelnde

Unterscheidungskraft der wiedergegebenen Begriffe jedoch nicht aufzuheben (vgl

BGH aaO - NEW MAN).

Im Gesamteindruck der Anmeldemarke wirkt die bildliche Wiedergabe des

dominierenden Begriffs "DESIGNCONNECTION" weder eigenartig noch prägnant.

Bei der Schreibweise in Großbuchstaben gewöhnlicher Drucktypen handelt es

sich ebenso wie bei der bloßen Wiederholung der wörtlichen Bezeichnung auf

einem einfarbigen Untergrund um einfachste, dem Verkehr allgemein bekannte

gebrauchs- und werbegraphische Stilmittel, die vom Verkehr nicht als

betriebskennzeichnende Unterscheidungsmerkmale aufgefaßt werden, zumal

gerade die hier angesprochenen Verkehrskreise an relativ anspruchsvolle

Ausprägungen von Design gewöhnt sind.

Im übrigen kann die Eintragung der angemeldeten Marke nicht gemäß § 8 Abs 3

MarkenG erfolgen. Der Vortrag der Anmelderin zu der von ihr geltendgemachten

Verkehrsdurchsetzung ist offensichtlich unsubstantiiert und nicht schlüssig, da er

keinerlei Angaben darüber enthält, in welcher Form, für welche Waren oder

Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang sowie seit wann die

angemeldete Bezeichnung auf dem Markt markenmäßig eingesetzt worden ist,

und zudem geeignete Belege hierzu weder vorgelegt noch angeboten worden sind

(vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Auflage 1997, § 8 Rdn 119 ff, 150). Da

die Anmelderin fachkundig anwaltlich vertreten ist, kennt sie die rechtlichen und

tatsächlichen Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs 3

MarkenG und weiß, daß Zeitungs- und Presseartikel oä nicht ausreichen können.

Die Einreichung aussagekräftiger Unterlagen wie insbesondere Aufstellungen über

Umsatz, Werbeaufwendungen und Marktanteile sowie Kataloge, Preislisten,

Werbematerial etc (vgl Althammer/Ströbele, aaO) zieht die Anmelderin aber

ersichtlich nicht in Betracht.

Winkler

Richterin Pagenberg ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Winkler

Abb. 1

v. Zglinitzki

Wf