Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.07.2000 – 10 W (pat) 123/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent P 38 15 308
wegen Bescheids des Patentamts vom 20. September 1996 10.99
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bühring
und der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 38 15 308, dessen Erteilung am 23. September 1993 veröffentlicht wurde, legte die Firma "d… gmbh" am 21. Dezember 1993
Einspruch ein.
Am 9. März 1995 ging ein Schriftsatz der "d… Holding GmbH"
ein, in dem es einleitend heißt: "Es wird darauf hingewiesen, daß sich unser Name
wie folgt geändert hat: "d… Holding GmbH".
Mit Schriftsatz vom 22. August 1996 bat der Patentinhaber um einen verfahrensleitenden Hinweis zu der Frage, ob der mit "d… Holding GmbH"
unterzeichnete Schriftsatz vom 9. März 1995 und ein weiterer in gleicher Weise
unterzeichneter Schriftsatz vom 22. November 1995 von der Einsprechenden oder
einem anderen Unternehmen stamme.
Daraufhin teilte das Patentamt - Patentabteilung 52 - den Beteiligten in einem von
einem Regierungsamtmann unterzeichneten formlosen Bescheid vom 20. September 1996 mit: "Das Einspruchsrecht der Einsprechenden, der d…
… GmbH in E… ist im Wege der Firmenänderung auf die d…
… Holding GmbH in E… übergegangen".
Am 10. Oktober 1996 ging ein Schriftsatz der "d… …technik
GmbH" ein, in dem der Eingang des Bescheids des Patentamts vom 20. September 1996 bestätigt und "der guten Ordnung halber" mitgeteilt wird, "daß im
Wege der Firmenänderungen das Einspruchsrecht unserer Eingabe vom
9. März 1995 von der d… gmbh in E…, auf die d… Holding
GmbH in E…, und mit der Eintragung in das Handelsregister E… am
19. September 1996 auf die d… …technikGmbH zu übertragen
ist".
Hierauf übersandte das Patentamt - Patentabteilung 52 - den Beteiligten einen
weiteren formlosen Bescheid vom 24. Oktober 1996 mit der Mitteilung: "Das Einspruchsrecht der Einsprechenden, der d… Holding GmbH in
E… ist im Wege der Firmenänderung auf die d… …
technik GmbH in E… übergegangen".
Die Bescheide sind dem Patentinhaber am 26. September bzw am 31. Oktober 1996 zugegangen.
Durch Beschluß vom 19. März 1997 widerrief die Patentabteilung 52 das Patent
38 15 308. Im Tatbestand des Beschlusses ist ua ausgeführt, daß das Einspruchsrecht der d… GmbH im Wege zweimaliger Firmenänderung auf die
d… …technik GmbH in E…, übergegangen ist.
Gegen die ihm am 1. April 1997 zugestellte Entscheidung hat der Patentinhaber
Beschwerde eingelegt, die beim 17. Senat des Bundespatentgerichts anhängig ist
Der Patentinhaber hat am 17. Oktober 1997 auch Beschwerde gegen "die Beschlüsse des Patentamts vom 20. September 1996 und vom 24. Oktober 1996"
eingelegt. (Die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 24. Oktober 1996 ist
Gegenstand eines unter dem Aktenzeichen 10 W (pat) 2/00 geführten Beschwerdeverfahrens).
Zur Begründung führt der Patentinhaber aus, daß ihm in den beiden Bescheiden
des Patentamts jeweils der Übergang der Einsprechendenstellung mitgeteilt worden sei. Es handele sich hier um zwei Beschlüsse, denn ihre Formulierung lasse
eine abschließende Regelung in der Frage der Einsprechendenstellung erkennen.
Durch den Übergang der Einsprechendenstellung sei er in seinen Rechten
berührt, ohne daß er vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten habe.
Auch die von der Einsprechenden vorgelegten Handelsregisterauszüge seien ihm
nicht übermittelt worden. Aufgrund der Verletzung seines rechtlichen Gehörs liege
daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Zurückverweisung der Sachen an das Patentamt
führen müsse.
II
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Patentamts vom 20. September 1996
ist nicht statthaft.
Nach § 73 Abs. 1 PatG findet die Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen statt. Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift sind
nur solche Entscheidungen des Patentamts, durch die eine abschließende Regelung getroffen wird, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann. Ob eine
beschwerdefähige Entscheidung vorliegt, hängt dabei nicht von ihrer äußeren
Rdn. 7). Das bedeutet allerdings nicht, daß die äußere Form völlig unbeachtlich
ist. Fehlen alle Merkmale, die nach § 47 PatG für einen ordnungsgemäß erlassenen und zugestellten Beschluss sprechen, kann dies nach den jeweiligen
Umständen des Falles zusätzlich gegen das Vorliegen einer Regelung mit abschließender Wirkung sprechen.
Ausgehend hiervon stellt der angefochtene Bescheid des Patentamts vom
20. September keine beschwerdefähige Entscheidung dar. Er enthält zwar die
als Feststellung formulierte Aussage, daß das Einspruchsrecht der "d…
… gmbh" im Wege der Firmenänderung auf die "d…
Holding GmbH" übergegangen ist. Die Patentabteilung hat mit dem durch einen
Beamten des gehobenen Dienstes ohne Begründung formlos erlassenen und
zugestellten Bescheid jedoch erkennbar nur dem Antrag des Patentinhabers auf
einen verfahrensleitenden Hinweis zu der Frage der Identität der "d…
gmbh" mit der "d… Holding GmbH" entsprochen. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob die Patentabteilung in dem Bescheid zu Recht von einer
- mißverständlich als "Übergang des Einspruchsrechts" bezeichneten - bloßen
Firmenänderung ausgegangen ist. Jedenfalls enthält der Bescheid, der auch
nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, keine die Frage der
Einsprechendenstellung abschließend behandelnde Entscheidung.
Auch der Patentinhaber selbst hat den Bescheid vom 20. September 1996 nur
als formlose Mitteilung über die Änderung des Firmennamens der Einsprechenden verstanden, denn er hat nach Übersendung des Bescheides nicht sogleich
Beschwerde eingelegt, sondern sich lediglich gegen die Behauptung der Einsprechenden gewandt, daß die einsprechende Firma "d… gmbh"
mit der "d… Holding GmbH" identisch sei. Zugleich hat er die
Einsprechende unter Hinweis auf die "Gelenkkupplung"-Entscheidung (BGH
GRUR 1968, 613) zum Nachweis aufgefordert, daß der die Interessensphäre des
Einspruchs betreffende Geschäftsbereich vollständig auf die Holding
übergegangen ist. Der Patentinhaber ist somit ersichtlich davon ausgegangen,
daß die Frage eines etwaigen Einsprechendenwechsels von der Patentabteilung
im Rahmen der Einspruchsentscheidung geprüft wird. Dementsprechend hat er
auch die mit Bescheid der Patentabteilung vom 24. Oktober 1996 erfolgte weitere
Mitteilung einer Firmenänderung widerspruchslos hingenommen und erst ein
halbes Jahr nach Einlegung der Beschwerde gegen den Widerruf des Patents
durch Beschluß der Patentabteilung vom 19. März 1997 auch gegen die beiden
vorläufigen Bescheide jeweils Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde ist daher als unstatthaft zu verwerfen.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Na