Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.07.2000 – 10 W (pat) 123/99

10. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent P 38 15 308

wegen Bescheids des Patentamts vom 20. September 1996 10.99

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bühring

und der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 38 15 308, dessen Erteilung am 23. September 1993 veröffentlicht wurde, legte die Firma "d… gmbh" am 21. Dezember 1993

Einspruch ein.

Am 9. März 1995 ging ein Schriftsatz der "d… Holding GmbH"

ein, in dem es einleitend heißt: "Es wird darauf hingewiesen, daß sich unser Name

wie folgt geändert hat: "d… Holding GmbH".

Mit Schriftsatz vom 22. August 1996 bat der Patentinhaber um einen verfahrensleitenden Hinweis zu der Frage, ob der mit "d… Holding GmbH"

unterzeichnete Schriftsatz vom 9. März 1995 und ein weiterer in gleicher Weise

unterzeichneter Schriftsatz vom 22. November 1995 von der Einsprechenden oder

einem anderen Unternehmen stamme.

Daraufhin teilte das Patentamt - Patentabteilung 52 - den Beteiligten in einem von

einem Regierungsamtmann unterzeichneten formlosen Bescheid vom 20. September 1996 mit: "Das Einspruchsrecht der Einsprechenden, der d…

… GmbH in E… ist im Wege der Firmenänderung auf die d…

… Holding GmbH in E… übergegangen".

Am 10. Oktober 1996 ging ein Schriftsatz der "d… …technik

GmbH" ein, in dem der Eingang des Bescheids des Patentamts vom 20. September 1996 bestätigt und "der guten Ordnung halber" mitgeteilt wird, "daß im

Wege der Firmenänderungen das Einspruchsrecht unserer Eingabe vom

9. März 1995 von der d… gmbh in E…, auf die d… Holding

GmbH in E…, und mit der Eintragung in das Handelsregister E… am

19. September 1996 auf die d… …technikGmbH zu übertragen

ist".

Hierauf übersandte das Patentamt - Patentabteilung 52 - den Beteiligten einen

weiteren formlosen Bescheid vom 24. Oktober 1996 mit der Mitteilung: "Das Einspruchsrecht der Einsprechenden, der d… Holding GmbH in

E… ist im Wege der Firmenänderung auf die d… …

technik GmbH in E… übergegangen".

Die Bescheide sind dem Patentinhaber am 26. September bzw am 31. Oktober 1996 zugegangen.

Durch Beschluß vom 19. März 1997 widerrief die Patentabteilung 52 das Patent

38 15 308. Im Tatbestand des Beschlusses ist ua ausgeführt, daß das Einspruchsrecht der d… GmbH im Wege zweimaliger Firmenänderung auf die

d… …technik GmbH in E…, übergegangen ist.

Gegen die ihm am 1. April 1997 zugestellte Entscheidung hat der Patentinhaber

Beschwerde eingelegt, die beim 17. Senat des Bundespatentgerichts anhängig ist

Der Patentinhaber hat am 17. Oktober 1997 auch Beschwerde gegen "die Beschlüsse des Patentamts vom 20. September 1996 und vom 24. Oktober 1996"

eingelegt. (Die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 24. Oktober 1996 ist

Gegenstand eines unter dem Aktenzeichen 10 W (pat) 2/00 geführten Beschwerdeverfahrens).

Zur Begründung führt der Patentinhaber aus, daß ihm in den beiden Bescheiden

des Patentamts jeweils der Übergang der Einsprechendenstellung mitgeteilt worden sei. Es handele sich hier um zwei Beschlüsse, denn ihre Formulierung lasse

eine abschließende Regelung in der Frage der Einsprechendenstellung erkennen.

Durch den Übergang der Einsprechendenstellung sei er in seinen Rechten

berührt, ohne daß er vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten habe.

Auch die von der Einsprechenden vorgelegten Handelsregisterauszüge seien ihm

nicht übermittelt worden. Aufgrund der Verletzung seines rechtlichen Gehörs liege

daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Zurückverweisung der Sachen an das Patentamt

führen müsse.

II

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Patentamts vom 20. September 1996

ist nicht statthaft.

Nach § 73 Abs. 1 PatG findet die Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen statt. Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift sind

nur solche Entscheidungen des Patentamts, durch die eine abschließende Regelung getroffen wird, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann. Ob eine

beschwerdefähige Entscheidung vorliegt, hängt dabei nicht von ihrer äußeren

Form und Bezeichnung, sondern von dem materiellrechtlichen Inhalt der Regelung ab (vgl Busse, PatG, 5. Aufl., § 73 Rdn 18, 20; Schulte, PatG, 5. Aufl, § 73

Rdn. 7). Das bedeutet allerdings nicht, daß die äußere Form völlig unbeachtlich

ist. Fehlen alle Merkmale, die nach § 47 PatG für einen ordnungsgemäß erlassenen und zugestellten Beschluss sprechen, kann dies nach den jeweiligen

Umständen des Falles zusätzlich gegen das Vorliegen einer Regelung mit abschließender Wirkung sprechen.

Ausgehend hiervon stellt der angefochtene Bescheid des Patentamts vom

20. September keine beschwerdefähige Entscheidung dar. Er enthält zwar die

als Feststellung formulierte Aussage, daß das Einspruchsrecht der "d…

… gmbh" im Wege der Firmenänderung auf die "d…

Holding GmbH" übergegangen ist. Die Patentabteilung hat mit dem durch einen

Beamten des gehobenen Dienstes ohne Begründung formlos erlassenen und

zugestellten Bescheid jedoch erkennbar nur dem Antrag des Patentinhabers auf

einen verfahrensleitenden Hinweis zu der Frage der Identität der "d…

gmbh" mit der "d… Holding GmbH" entsprochen. Dabei kann

dahingestellt bleiben, ob die Patentabteilung in dem Bescheid zu Recht von einer

- mißverständlich als "Übergang des Einspruchsrechts" bezeichneten - bloßen

Firmenänderung ausgegangen ist. Jedenfalls enthält der Bescheid, der auch

nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, keine die Frage der

Einsprechendenstellung abschließend behandelnde Entscheidung.

Auch der Patentinhaber selbst hat den Bescheid vom 20. September 1996 nur

als formlose Mitteilung über die Änderung des Firmennamens der Einsprechenden verstanden, denn er hat nach Übersendung des Bescheides nicht sogleich

Beschwerde eingelegt, sondern sich lediglich gegen die Behauptung der Einsprechenden gewandt, daß die einsprechende Firma "d… gmbh"

mit der "d… Holding GmbH" identisch sei. Zugleich hat er die

Einsprechende unter Hinweis auf die "Gelenkkupplung"-Entscheidung (BGH

GRUR 1968, 613) zum Nachweis aufgefordert, daß der die Interessensphäre des

Einspruchs betreffende Geschäftsbereich vollständig auf die Holding

übergegangen ist. Der Patentinhaber ist somit ersichtlich davon ausgegangen,

daß die Frage eines etwaigen Einsprechendenwechsels von der Patentabteilung

im Rahmen der Einspruchsentscheidung geprüft wird. Dementsprechend hat er

auch die mit Bescheid der Patentabteilung vom 24. Oktober 1996 erfolgte weitere

Mitteilung einer Firmenänderung widerspruchslos hingenommen und erst ein

halbes Jahr nach Einlegung der Beschwerde gegen den Widerruf des Patents

durch Beschluß der Patentabteilung vom 19. März 1997 auch gegen die beiden

vorläufigen Bescheide jeweils Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde ist daher als unstatthaft zu verwerfen.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Na