Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.12.2001 – 17 W (pat) 35/97
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 38 15 308
… 10.99
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 20. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Grimm sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin Püschel und
des Richters Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Auf die Patentanmeldung wurde die Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Prüfen der Dichtigkeit von Gasrohrleitungen
insbesondere in Wohnhäusern"
am 23. September 1993 veröffentlicht.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1993, eingegangen am 21. Dezember 1993, legte die Firma d…- die g… GmbH Einspruch
ein und begründete diesen mit der
fehlenden Patentfähigkeit des
Patentgegenstandes
sowie
mit
widerrechtlicher
Entnahme.
Der
Einspruchsschriftsatz besteht aus einer – unterschriebenen – Seite, die die
Einlegung des Einspruch enthält sowie den Hinweis: "Die Begründung ist Anlage 1
zu entnehmen". Die als "Anlage 1" überschriebene Begründung des Einspruchs,
die sowohl in der Übermittlung als Telefax als auch bei der Einreichung als
Original gemeinsam mit der ersten Seite des Einspruchsschriftsatzes beim
Patentamt einging (wobei das Original auch Spuren einer vorhanden gewesenen
Heftklammerung trägt) und die Seiten 2 bis 5 umfaßt, ist nicht unterschrieben.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens teilte die Einsprechende dem Patentamt zweimal eine Änderung ihrer Firma mit (seit 28. Dezember 1993: d…
… Holding GmbH; seit 19. September 1996: d…
… GmbH) und reichte jeweils entsprechende
Handelsregisterauszüge ein (AG E… HR B 1809). Das Patentamt teilte
diese Änderungen dem Patentinhaber jeweils formlos mit Bescheiden vom
20. September 1996 und 24. Oktober 1996 mit. Die hiergegen vom Pateninhaber
eingelegten Beschwerden wurden vom 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat)
des Bundespatentgerichts durch Beschlüsse vom 17. Juli 2000 als unzulässig
verworfen (10 W (pat) 123/99 und 10 W (pat) 2/00), da insoweit keine mit der
Beschwerde angreifbaren Beschlüsse im Sinne von § 73 Abs 1 PatG vorlägen. In
diesen Beschwerdeverfahren
teilte
die Einsprechende
eine
erneute
Firmenänderung mit (seit 28. Dezember 1998: d… Gebäudetechnik GmbH).
Durch Beschluß vom 19. März 1997 hat die Patentabteilung 52 des Patentamts
das vorliegende Patent widerrufen. Im Tatbestand des Beschlusses ist angegeben, daß das Einspruchsrecht der Einspechenden im Wege zweimaliger Firmenänderung auf die d…
… GmbH übergegangen sei. In den Gründen ist zur Zulässigkeit
des Einspruchs ausgeführt, daß die Person der Einsprechenden
im
Einspruchsschriftsatz zweifelsfrei feststellbar gewesen sei und auch Tatsachen im
einzelnen angegeben worden seien, die den Einspruch rechtfertigen. Der
Einspruch habe auch Erfolg, weil der Gegenstand des Patents weder in der
erteilten Fassung (Hilfsantrag I) noch in der nach Hilfsantrag II beschränkten
Fassung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Er trägt
zur Begründung vor, derzeit könne ohne weitere Beweismittel nicht festgestellt
werden, ob das Einspruchsrecht auf die d…
GmbH übergegangen sei. Nach der Rechtsprechung sei beim Übergang der
Einsprechendenstellung maßgeblich auf die
Interessensphäre abzustellen.
Ausweislich der Handelsregisterauszüge habe nicht nur eine Namensänderung
stattgefunden, sondern auch der Gegenstand des Unternehmens sei geändert
worden; damit unterschieden sich aber die Interessensphären der ursprünglichen
und der späteren Firmen grundlegend voneinander. In diesem Zusammenhang sei
auch sein rechtliches Gehör verletzt worden, denn ihm seien insbesondere die zu
der
Firmenänderung
von
der
Einsprechenden
eingereichten
Handelsregisterauszüge vor dem angefochtenen Beschluß nicht übermittelt
worden. Daher liege ein Verfahrensmangel vor, der die Zurückverweisung an das
Patentamt und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertige.
Zur Begründung der Beschwerde trägt der Patentinhaber weiter vor, der Einspruch
sei unzulässig gewesen, weil es der Einspruchsbegründung an der Schriftform
fehle. Die Anlage 1 sei nicht mehr von der auf dem Einspruchsschriftsatz enthaltenen Unterschrift gedeckt, es sei völlig offen, ob die Begründung von einem der Unterzeichner des Einspruchs stamme. Der Einspruch sei auch deswegen unzulässig, weil er keine Tatsachen im einzelnen angegeben habe.
Die Patentabteilung habe auch zu Unrecht die Patentfähigkeit des Patentgegenstands gegenüber dem Stand der Technik verneint. Die Patentinhaberin verfolgt
das Patent in der "bisherigen" Fassung, mithin in der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Fassung (erteilte Fassung und eingeschränkte Fassung nach Hilfsantrag) weiter.
Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:
"Verfahren zum Prüfen der Dichtigkeit von Gasrohrleitungen,
insbesondere in Wohnhäusern, bei dem
- zunächst durch Abschalten aller Gasgeräte und durch
Schließen aller Gasabsperrorgane ein abgeschlossener, von
einem Rohrstrang (2) mit Gas gespeister Leitungskörper (1)
gebildet wird,
- die Gasuhr (3) dieses Rohrstrangs (2) bei geschlossener
Gasabsperrarmatur (4) abgenommen wird,
- an die Stelle der Gasuhr (3) ein Meßgerät (12), mit dem der
Gasdurchfluß und Gasdruck in Gasrohrleitungen meßbar ist,
einerseits an das Gaszuführrohr (5) und andererseits an das
Ende des Rohrstrangs (2) angeschlossen wird,
- dem Leitungskörper (1) über das Meßgerät (12) und den
Rohrstrang (2) nun so lange Gas zugeführt wird, bis sich an
dem Meßgerät (12) ein stationärer Zustand ohne weiteren
Durchfluß - von Leckverlusten abgesehen - und mit konstantem Druck einstellt und
- erst dann während einer vorgegebenen Zeitdauer eine
Durchflußmessung durchgeführt wird, wobei
- die Durchflußmessung etwa 10 bis 20 Minuten dauert und
- die in der Einheit Liter pro Stunde (l/h) gemessene Durchflußmenge einen Durchschnittswert darstellt,
- der mittels eines Rechners im Meßgerät (12) aus einer Vielzahl von Meßwerten aus kurzen Zeitintervallen gebildet ist,
und
- eine kontinuierliche Messung und Anzeige des Druckes erfolgt."
Patentanspruch 1 lautet in der hilfsweise eingeschränkten Fassung:
"Verfahren zum Prüfen der Dichtigkeit von Gasrohrleitungen,
insbesondere in Wohnhäusern, bei dem
- zunächst durch Abschalten aller Gasgeräte und durch
Schließen aller Gasabsperrorgane ein abgeschlossener, von
einem Rohrstrang (2) mit Gas gespeister Leitungskörper (1)
gebildet wird,
- die Gasuhr (3) dieses Rohrstrangs (2) bei geschlossener
Gasabsperrarmatur (4) abgenommen wird,
- an die Stelle der Gasuhr (3) ein Meßgerät (12), mit dem der
Gasdurchfluß und Gasdruck in Gasrohrleitungen meßbar ist,
einerseits an das Gaszuführrohr (5) und andererseits an das
Ende des Rohrstrangs (2) angeschlossen wird,
wobei der Rohrstrang (2) zweckmäßig vor Abnahme der
Gasuhr (3) elektrisch leitend überbrückt wird,
- dem Leitungskörper (1) über das Meßgerät (12) und den
Rohrstrang (2) nun so lange Gas zugeführt wird, bis sich an
dem Meßgerät (12) ein stationärer Zustand ohne weiteren
Durchfluß - von Leckverlusten abgesehen - und mit konstantem Druck einstellt und
- erst dann während einer vorgegebenen Zeitdauer eine
Durchflußmessung durchgeführt wird, wobei
- die Durchflußmessung etwa 10 bis 20 Minuten dauert und
- die in der Einheit Liter pro Stunde (l/h) gemessene Durchflußmenge einen Durchschnittswert darstellt,
- der mittels eines Rechners im Meßgerät (12) aus einer Vielzahl von Meßwerten aus kurzen Zeitintervallen gebildet ist,
und
- eine kontinuierliche Messung und Anzeige des Druckes erfolgt."
Schriftsätzlich hat der Patentinhaber sinngemäß beantragt,
den Beschluß der Patentabteilung 52 des Patentamts vom
19. März 1997 aufzuheben und den Einspruch als unzulässig
zu verwerfen, hilfsweise das Patent 38 15 308 in der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Fassung (erteilte
Fassung sowie hilfsweise eingeschränkte Fassung) aufrechtzuerhalten,
und zur Frage des Übergangs der Einsprechendenstellung und der Einhaltung der
Schriftform die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.
Die Einsprechende hat schriftsätzlich beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen sowie dem Patentinhaber
die Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen.
Die Einsprechende hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet. Die Aufrechterhaltung des Antrags auf mündliche Verhandlung stelle einen Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht dar. Die Einsprechende sei als juristische Person unverändert geblieben.
Hinsichtlich der Einsprechenden, der d… GmbH, ist am
29. Januar 2001 im Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft eingetragen
worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2001 hat der Patentinhaber die Teilung des Patents erklärt. Beide Verfahrensbeteiligten haben sich mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden erklärt. Zu der Trennanmeldung
sind weder Unterlagen eingereicht noch Gebühren entrichtet worden.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Denn der Einspruch ist zulässig gewesen und der Gegenstand des Patents beruht
1. Die Einsprechende, die d… GmbH i.L., ist weiterhin am
Verfahren beteiligt; ein Wechsel der Einsprechenden hat nicht stattgefunden.
Ausweislich der eingereichten Auszüge aus den die Gesellschaft betreffenden Eintragungen im Handelsregister ergibt sich, daß seit der Einlegung des Einspruchs
durch die d… - die gasheizung GmbH
mittlerweile dreimal die Firma der Gesellschaft geändert worden ist. Die GmbH als
juristische Person im Sinne von § 13 Abs 1 GmbHG hat sich durch die
Änderungen der Firma nicht geändert, denn die Firma der GmbH ist bloß ihr Name
(vgl Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl, § 4 Rdn 2). Bloße Firmen- bzw
Namensänderungen lassen die Einsprechendenstellung unberührt (vgl Schulte,
Auch aus dem Umstand, daß zugleich mit den ersten beiden Firmenänderungen
auch jeweils der Gegenstand des Unternehmens geändert worden ist, ergibt sich
keine andere Beurteilung. Denn auch diese Änderungen haben die Identität der
GmbH als juristische Person unangetastet gelassen, der Unternehmensgegenstand kennzeichnet vielmehr nur den Bereich und die Art der Tätigkeit der Gesellschaft, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (vgl Baumbach/Hueck, aaO, § 1 Rdn 5,
§ 3 Rdn 9). Auch daß ausweislich des Handelsregisters auf die Gesellschaft Anteile anderer Gesellschaften übertragen worden sind, hat ihre Identität als juristische
Person nicht berührt. Das Einspruchsrecht knüpft nicht an die gegebenenfalls
auch wirtschaftlich zu betrachtende Inhaberschaft an Geschäftsanteilen an, sondern an der in § 13 GmbHG statuierten rechtlichen Identität der GmbH selbst (vgl
BPatGE 33, 21, 23), für deren Änderung vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, zumal auch die Registereintragungen an gleicher Stelle fortlaufend und nicht
- wie im Falle einer Neueintragung - an anderer Stelle des Handelsregisters zu finden sind. Soweit der Patentinhaber in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung verweist, wonach es bei der Rechtsnachfolge von Unternehmen(steilen)
darauf ankommt, in wessen Interesse der Einspruch eingelegt ist (zB BGH BlPMZ
1968, 327 - Gelenkkupplung) ist anzumerken, daß vorliegend keine Rechtsnachfolge stattgefunden hat, denn die GmbH als juristische Person ist stets unverändert geblieben. Insoweit sind die Feststellungen des Patentamts in der Akte und
die Mitteilungen an den Patentinhaber vom 20. September und 24. Oktober 1996,
in denen vom Übergang des Einspruchsrechts die Rede ist, in der Formulierung
mißverständlich gewesen.
Die Einsprechende hat auch ihre Rechts- und Beteiligtenfähigkeit nicht durch ihre
im Handelsregister eingetragene Auflösung verloren (vgl Zöller, ZPO, 22. Aufl,
§ 50 Rdn 4; Baumbach/Hueck, aaO, § 60 Rdn 9; BPatGE 41, 160, 162).
2. Der Einspruch ist zulässig, denn er ist in einer den gesetzlichen Anforderungen
genügenden Weise eingelegt und begründet worden.
a. Gemäß § 59 Abs 1 Satz 2 PatG ist der Einspruch schriftlich zu erklären und zu
begründen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit, zu der die eigenhändige Unterschrift gehört, bezieht sich danach nicht nur auf die Erklärung des Einspruchs sondern auch auf dessen Begründung (vgl BGH BlPMZ 1988, 318, 319 – Spulenvorrichtung). Dies ist vorliegend erfüllt, auch wenn die Einspruchsbegründung nicht
gesondert, sondern nur die Einspruchserklärung selbst mit einer Unterschrift versehen war.
Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift stellt klar, daß die Verfahrenshandlung prozessual gewollt ist und der Unterzeichnende für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernimmt (Schulte, aaO, vor § 34 Rdn 254 mwN; BGH
BlPMZ 1967, 225, 226 - Rohrhalterung; GmS-OGB NJW 2000, 2340, 2341). Nach
der Rechtsprechung kann hierfür auch ausreichen, wenn die Unterschrift nicht auf
dem unterschriftsbedürftigen Schriftsatz selbst enthalten ist, sondern auf einem
unterschriebenen Begleitschreiben, sofern Schriftsatz und Begleitschreiben fest
verbunden sind (vgl BGH NJW-RR 1999, 855, 856; NJW 1986, 1760, 1761 bei einer Verbindung mittels Loch-Heftleiste; BFH NJW 1974, 1582, 1583; Zöller, aaO,
§ 519 Rdn 8, § 518 Rdn 27; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl, Bd 2, § 129 Rdn 14). Vorliegend reicht die Unterschrift auf der Einspruchserklärung, die der Sache nach zugleich das Begleitschreiben für die Einspruchsbegründung darstellt, aus, denn inhaltlich und äußerlich besteht zwischen Einspruchserklärung und Einspruchsbegründung eine enge Verbindung. Zum einen nimmt die unterzeichnete Einspruchserklärung, in dem es dort heißt, daß die Begründung der Anlage 1 zu entnehmen
sei, ausdrücklich Bezug auf die beigefügte Begründung, die Anlage 1 ist wiederum
auch mit "Begründung" überschrieben und auch in der Numerierung der Seitenzahl als Folgeseite zur Einspruchserklärung ausgewiesen. Zum anderen sind beide Schriftstücke sowohl als Telefax als auch als Original gleichzeitig und gemeinsam eingegangen, wobei das Original auch ursprünglich geheftet gewesen ist. Damit waren beide Schriftstücke als gewollte Einheit gekennzeichnet und zweifelsfrei
kenntlich gemacht, daß die der Einspruchserklärung als Anlage beigefügte Einspruchsbegründung prozessual gewollt war und die Unterzeichner der Einspruchserklärung auch die Verantwortung hierfür übernehmen wollten. Die vom Patentinhaber genannte Rechtsprechung (BGH Spulenvorrichtung aaO) bezieht sich dagegen auf den hier nicht vorliegenden Fall, daß die Einspruchsbegründung in einer
gesonderten, von der Einspruchserklärung getrennten Eingabe eingereicht worden
ist.
b. Gemäß § 59 Abs 1 Satz 4 und 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen sollen, innerhalb der Einspruchsfrist im einzelnen anzugeben. Diese
Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, daß der Patentinhaber und das Patentamt in den Stand gesetzt sind, allein anhand der mitgeteilten Umstände zu prüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund gegeben ist (vgl
Schulte, aaO, § 59 Rdn 66 mwN). Von einer Darlegung des technischen Zusammenhangs kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn dem Fachmann
der technische Zusammenhang auch ohne nähere Ausführungen ohne weiteres
klar ist (vgl Schulte, aaO, § 59 Rdn 76 aE; BGH BlPMZ 1972, 173, 175 - Sortiergerät). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Im vorliegenden Fall hat die Einsprechende in ihrer Einspruchsbegründung zwar
nur pauschal behauptet, daß sich die Merkmale b bis i des Anspruchs 1 des Streitpatents aus dem Artikel "digameter - Leckmengenmeßgerät für Gasleitungsanlagen" in Neue DELIWA-Zeitschrift, Heft 9/87, Seite 387 und 389 ergeben, ohne
dies im einzelnen auszuführen. Dem Fachmann drängt sich jedoch der technische
Zusammenhang zwischen dem patentierten Gegenstand und der nur eine kurze
und übersichtliche Textstelle darstellenden Entgegenhaltung ohne weiteres auf,
wie die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat.
3. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht weder in der erteilten Fassung noch in der hilfsweise eingeschränkten Fassung auf erfinderischer Tätigkeit.
a. Nachdem der Patentinhaber für die mit Teilungserklärung vom 24. April 2001
abgetrennte Anmeldung weder Unterlagen eingereicht noch Gebühren entrichtet
hat, gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben, § 39 Abs 3 PatG. Das vorliegende (Stamm-)Patent hat daher unverändert die Fassung, in der es erteilt worden ist.
Dieses Patent bezieht sich auf ein Verfahren zum Prüfen der Dichtigkeit von Gasrohrleitungen insbesondere in Wohnhäusern.
Die in der Beschreibungseinleitung abgehandelten, aus den Druckschriften DE-AS
24 08 562 und EP 0 066 716 B1 hervorgehenden Verfahren werden als ungenau
und aufwendig bezüglich Zeit und Gerätetechnik geschildert. Demgegenüber wird
es nach der patentgemäßen Aufgabenstellung als Ziel angesehen, ein zuverlässiges, einfaches und mit geringem gerätetechnischen Aufwand durchführbares
Dichtigkeitsprüfverfahren zu schaffen.
Dieses Ziel soll gemäß Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung mit einem
Verfahren erreicht werden, das sich nach dem Einspruchsschriftsatz vom 7. Dezember 1993 in folgende Schritte gliedern läßt:
"Verfahren zum Prüfen der Dichtigkeit von Gasrohrleitungen,
insbesondere in Wohnhäusern, bei dem
a) zunächst durch Abschalten aller Gasgeräte und durch
Schließen aller Gasabsperrorgane ein abgeschlossener, von
einem Rohrstrang (2) mit Gas gespeister Leitungskörper (1)
gebildet wird,
b) die Gasuhr (3) dieses Rohrstrangs (2) bei geschlossener
Gasabsperrarmatur (4) abgenommen wird,
c) an die Stelle der Gasuhr (3) ein Meßgerät (12), mit dem
der Gasdurchfluß und Gasdruck in Gasrohrleitungen meßbar
ist, einerseits an das Gaszuführrohr (5) und andererseits an
das Ende des Rohrstrangs (2) angeschlossen wird,
d) dem Leitungskörper (1) über das Meßgerät (12) und den
Rohrstrang (2) nun so lange Gas zugeführt wird, bis sich an
dem Meßgerät (12) ein stationärer Zustand ohne weiteren
Durchfluß - von Leckverlusten abgesehen - und mit konstantem Druck einstellt und
e) erst dann während einer vorgegebenen Zeitdauer eine
Durchflußmessung durchgeführt wird, wobei
f) die Durchflußmessung etwa 10 bis 20 Minuten dauert und
g) die in der Einheit Liter pro Stunde (l/h) gemessene Durchflußmenge einen Durchschnittswert darstellt,
h) der mittels eines Rechners im Meßgerät (12) aus einer
Vielzahl von Meßwerten aus kurzen Zeitintervallen gebildet
ist, und
i) eine kontinuierliche Messung und Anzeige des Druckes erfolgt."
Von der Einsprechenden wurden folgende Druckschriften erstmals genannt:
1) "Neue DELIWA - Zeitschrift", Heft 9/87, S.387, 389 und
2) "Technische Regeln für Gas-Installationen DVGW - TRGI
1986", Arbeitsblatt G 600, November 1986, S.34, 35.
In Druckschrift 1 wird ein Leckmengenmeßgerät für Gasleitungsanlagen beschrieben, mit dem Gasdurchfluß und Gasdruck in diesen Leitungsanlagen meßbar sind.
Zur Durchführung des Leckmengenmeßvorganges, d.h. zum Prüfen der Dichtigkeit der besagten Gasleitungsanlagen, wird das Meßgerät an Stelle des Gaszählers installiert und mit der zu prüfenden Gasleitungsanlage verbunden (S. 387, re.
Sp., vorletzter und letzter Abs.). Dieser Vorgang schließt neben der im Merkmal b)
enthaltenen Demontage der Gasuhr und der Montage des Leckmengenmeßgerätes – Merkmal c) - auch die weiteren im Merkmal a) enthaltenen Abschalt-und
Schließvorgänge ein, da andernfalls keine korrekten Messungen möglich wären.
Nach den im Abschnitt "Meßprogramm" (S. 389, li. Sp., 3. Abs.) enthaltenen Angaben wird nach einer Meßdauer von sechs Minuten als (erstes) Ergebnis ein Mittelwert der in diesem Zeitraum gewonnenen Einzelmeßwerte für die Gasleckmenge
angezeigt. Waren in diesem Zeitraum keine oder nur geringfügige Druckschwankungen zu verzeichnen, so wird dieser Meßwert als sehr genau angesehen. Das
Ausbleiben oder nur geringfügige Auftreten von Druckschwankungen im Meßzeitraum setzt voraus, daß die nach der Installation des Leckmengenmeßgerätes vorzunehmende Befüllung der zu untersuchenden Gasleitungsanlage vor Beginn des
Meßzeitraumes abgeschlossen ist. Demnach ist auch ein dem Merkmal d) entsprechender Verfahrensschritt beim Gegenstand von Druckschrift 1 gegeben.
Treten bei der Messung stärkere Druckschwankungen auf, so kann das Meßprogramm fortgesetzt werden, wobei dann nach jeder weiteren Minute ein neuer Mittelwert für die Gasleckmenge mit der Einheit Liter pro Stunde (vergl. S. 389, li. Sp.,
1. Abs.) ausgegeben wird. Die Mittelwertbildung erfolgt mit Hilfe eines Computers,
der die Einzelmeßwerte registriert und saldiert. Von den Merkmalen e) bis h) des
Anspruchs 1 des Patents geht somit lediglich der zu f) gehörende Verfahrensschritt nicht direkt aus Druckschrift 1 hervor. Merkmal i) ist beim bekannten
Verfahren ebenfalls verwirklicht, vergl. S.387, re. Sp., le. Abs.
Demnach unterscheidet sich das mit dem Leckmengenmeßgerät nach Druckschrift 1 durchführbare Verfahren zum Prüfen der Dichtigkeit von Gasleitungsanlagen von jenem nach Anspruch 1 des Patents nur hinsichtlich des Meßzeitraums
für die Bestimmung des (ersten) Durchschnittswertes der Leckmenge. Dieser Zeitraum beträgt etwa 10 bis 20 Minuten gemäß Merkmal f) des Anspruchs 1 des Patents und 6 Minuten nach Druckschrift 1. In diesem Unterschied kann nichts Erfinderisches gesehen werden, da für den Fachmann - einem Physik-Ingenieur (FH)
mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Gasmeßtechnik - durch entsprechende
Erfahrungen aus der Meßpraxis mit dem Gegenstand von Druckschrift 1, nämlich
der häufigen Verlängerung des zunächst auf 6 Minuten festgelegten Meßzeitraumes aufgrund von stärkeren Druckschwankungen, ohne weiteres ersichtlich ist,
daß ein verlängerter Erstmeßzeitraum vorteilhaft wäre. Eine solche Modifikation
des Gegenstandes der Druckschrift 1 wird demnach durch entsprechende Erfahrungen in der Praxis nahegelegt.
Folglich ist der Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
b. In den Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist (im Anschluß an Merkmal c)) ergänzend
folgendes Teilmerkmal aufgenommen worden:
c1) ",wobei der Rohrstrang (2) zweckmäßig vor Abnahme der Gasuhr (3) elektrisch leitend überbrückt wird,".
Eine solche Maßnahme ist dem Fachmann aus der in Druckschrift 1 erwähnten
Druckschrift 2, S. 35, Abschnitt 3.5.5 geläufig. Demzufolge vermag auch die Hinzunahme des Verfahrensschrittes nach Merkmal c1 das hilfsweise beanspruchte
Verfahren nicht auf erfinderisches Niveau zu heben.
Auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist somit nicht rechtsbeständig.
c. Da über einen Antrag jeweils nur einheitlich entschieden werden kann, sind die
Unteransprüche 2 bis 5 des Patents in der erteilten Fassung und 2 bis 4 nach
Hilfsantrag ebenfalls nicht rechtsbeständig.
d. Nachdem der Gegenstand des Patents aus den aufgezeigten Gründen nicht patentfähig ist, konnte der weiter geltend gemachte Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme, der im Beschwerdeverfahren von der Einsprechenden im übrigen
auch nicht mehr aufgegriffen worden ist, dahin gestellt bleiben, zumal die widerrechtliche Entnahme begrifflich die Patentfähigkeit der Erfindung voraussetzt (vgl
Schulte, aaO, § 21 Rdn 46).
Die Beschwerde des Patentinhabers war daher zurückzuweisen.
4. Der Antrag der Einsprechenden, dem Patentinhaber die Kosten der mündlichen
Verhandlung aufzuerlegen, hat keinen Erfolg.
§ 80 Abs 1 PatG geht von dem Grundsatz aus, daß jeder Beteiligte seine Kosten
selbst trägt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn
Umstände vorliegen, die eine Kostenauferlegung nach billigem Ermessen als angebracht erscheinen lassen, so etwa bei kaum hinreichender Erfolgsaussicht der
Beschwerde oder bei Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht (vgl Schulte,
aaO, § 80 Rdn 6, 10 ff). Derartige Umstände sind hier nicht festzustellen, zumal
der Patentinhaber seine Beschwerde nicht nur auf den seiner Ansicht nach unzulässigen "Wechsel" der Einsprechenden gestützt hat, sondern auch auf andere
Gründe, und die einmalige mündliche Verhandlung auf jeden Fall auch sachdienlich gewesen ist.
5. Es bestehen auch keine Billigkeitsgründe, die es rechtfertigen, die Rückzahlung
der Beschwerdegebühr anzuordnen, § 80 Abs 3 PatG. Zwar liegt ein Verfahrensverstoß darin, daß dem Patentinhaber die von der Einsprechenden im patentamtlichen Verfahren eingereichten Handelsregisterauszüge nicht vor der Beschlußfassung durch die Patentabteilung übermittelt worden sind, doch kann zwischen diesem Fehlverhalten und der Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung eine Kausalität nicht festgestellt werden. Auch wenn der Patentinhaber die Handelsregisterauszüge bereits im patentamtlichen Verfahren erhalten und dazu vorgetragen hätte, was er im Beschwerdeverfahren getan hat und wodurch sein Anspruch auf
rechtliches Gehör nachgeholt worden ist, kann nicht angenommen werden, daß
die Patentabteilung dadurch zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre, zumal sie die Firmenänderung auch nur kurz im Tatbestand ihres Beschlusses angesprochen hat. Bei diesem Verfahrensverstoß hat der Senat im übrigen auch keinen Anlaß für eine Zurückverweisung der Sache nach § 79 Abs 3 Nr 2 PatG gesehen.
6. Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 100 Abs 2 PatG) hat der Senat
ebensowenig Veranlassung gesehen, weil die Entscheidung nicht von den anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung zum Wechsel der Einsprechendenstellung, zur Schriftform und zur Zulässigkeit des Einspruchs abweicht, sondern diese
Grundsätze in einer auf die Umstände des vorliegenden Falles bezogenen Weise
anwendet.
Grimm
Prasch
Püschel
Schuster
Ko