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BPatG Beschluss vom 17.07.2000 – 30 W (pat) 283/99

30. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 283/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 17. Juli 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 35 421.9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann, des Richters Sommer und der Richterin Winter

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen werden soll

für die Waren

"Tisch- und Taschenrechner".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung den Erfolg

versagt. Begründend ist ausgeführt: Die Anmeldung weise für jedermann verständlich und unmittelbar beschreibend darauf hin, (cid:31)ass die beanspruchten Waren für die Umrechnung von Landeswährungen in die europäische Währungseinheit "Euro", die am 1. Januar 2002 offizielles Zahlungsmittel in allen EWU-

Startländern werde, bestimmt bzw besonders gut geeignet seien. Der angemeldeten Marke fehle daher jegliche Unterscheidungskraft. Der angesprochene Verkehr

werde der angemeldeten Bezeichnung gerade in ihrer Gesamtheit den für die beanspruchten Waren ohne weiteres verständlichen Sinngehalt entnehmen und sie

folglich als schlagwortartigen Hinweis auffassen, dass die im Jahre 2002 kommende neue Währung Euro mit den angebotenen Rechnern zu bewältigen sein

werde.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist mit näheren Ausführungen der

Auffassung, dass die Verknüpfung des Euro-Symbols mit der Zahl 2002 für die

beanspruchten Waren keinen eindeutig beschreibenden Sinn ergäbe.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. September 1998 und 7. September 1999 aufzuheben

und die Eintragung der Markenanmeldung zu beschließen.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung ist für die beanspruchten Waren nach § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Zeichen oder Angaben

ausgeschlossen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,

der Bestimmung, des Wertes der Waren dienen können.

Die Vorschrift erfaßt neben allgemeinen auch spezielle Wertangaben, insbesondere in Gestalt von Währungs- und Münzbezeichnungen. Dies gilt jedenfalls dann,

wenn es sich dabei um offiziell gültige Zahlungsmittel handelt (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 5. Aufl § 8 Rdn 78mwNachw). Eine derartige Wertangabe

liegt bei dem Bestandteil der angemeldeten Bezeichnung vor. Es handelt

sich um das Symbol für "Euro", die Bezeichnung der Währungseinheit der europäischen Währungsunion. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist "€"

(Euro) neben "DM" (Deutsche Mark) für die Preisauszeichnung von Waren und

Dienstleistungen bereits in Gebrauch: der Euro ist als Giralgeld seit dem

1. Januar 1999 gesetzliches Zahlungsmittel. Dieser Markenbestandteil wird mithin

von den Marktteilnehmern zur ungehinderten Angabe von Preisen benötigt. Er ist

als beschreibende Angabe ohne weiteres freizuhalten, ebenso wie das Wort "Euro" (vgl BPatG PAVIS PROMA Kliems CDROM, 24 W (pat) 7/99 - EURO;

30 W (pat) 208/99 - Euro; BlPMZ 1992, 111 Nr 38 - aéro DM).

Die Hinzufügung des Bindstrichs und der Zahl "2002" vermag der Anmeldung

nicht zum Schutz zu verhelfen. In Verbindung mit dem Symbol für die Währungseinheit "Euro" erhält die an sich neutrale Zahl "2002" den ohne weiteres verständlichen Hinweis auf das Jahr 2002, in dem die Euro-Währung ausgegeben und alleiniges Zahlungsmittel in allen Ländern der europäischen Währungsunion wird.

Auch in ihrer Gesamtheit ist die angemeldete Marke warenbeschreibend. In bezug

auf die beanspruchten Waren "Tisch- und Taschenrechner" ergibt sich lediglich

die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete, schlagwortartige Sachaussage,

dass diese aufgrund gewisser funktioneller Eigenheiten für die Umrechnung von

Landeswährungen in das ab dem Jahr 2002 offizielle Zahlungsmittel "Euro" (€) der

europäischen Währungsunion bestimmt bzw besonders geeignet sind. Wie die der

Anmelderin übermittelten Kopien von Anzeigen für "Euro-Rechner" zeigen, sind

bereits Euro-Währungsrechner im Handel, die auf besondere Weise für die Umrechnung des Euro ausgestattet sind. Diese Funktion mag zwar auch schon durch

das Euro Symbol ausgedrückt werden, sie wird durch die hinzugefügte Jahreszahl

aber nicht irgendwie verfremdet, sondern nur verstärkt in dem auf das Umstellungsdatum und damit auf die besondere Aktualität dieser Rechnerfunktion hingewiesen wird (vgl insbesondere die der Anmelderin übermittelte Werbung "fit für

den Euro").

Die warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung der anmeldeten Marke zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771

- THE HOME DEPOT). Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht

hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden

Betrachtungsweise, sondern darauf, dass der beanspruchten Kombination in ihrer

Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt.

Dr. Buchetmann

Sommer

Winter

br/Hu