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BPatG Beschluss vom 17.07.2000 – 30 W (pat) 282/99

30. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 282/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 17. Juli 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 35 420.0

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann, des Richters Sommer und der Richterin Winter

beschlossen: 6.70

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung

für die Waren

"Tisch- und Taschenrechner".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung den Erfolg

versagt. Zur Begründung ist ausgeführt: Die aus dem Symbol für die Währung Euro und der Zahl 2000 bestehende Anmeldung weise für jedermann verständlich

und unmittelbar beschreibend darauf hin, daß mit den beanspruchten Tisch- und

Taschenrechnern die Währungsumstellung zum Jahrtausendwechsel sowie eventuelle weitere damit verbundene Neuerungen und ganz allgemein die Anforderungen des neuen Jahrtausends bewältigt werden können. Die Zahl 2000 werde

in der Werbung häufig verwendet, um auf die Zukunftsorientiertheit von Waren

hinzuweisen. Der Anmeldung fehle daher jegliche Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die

Anmeldung in ihrer Gesamtheit für schutzfähig.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. September 1998 und 7. September 1999 aufzuheben

und die Eintragung der Markenanmeldung zu beschließen.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Zeichen oder Angaben

ausgeschlossen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,

der Bestimmung, des Wertes der Waren dienen können.

Die Vorschrift erfaßt neben allgemeinen auch spezielle Wertangaben, insbesondere in Gestalt von Währungs- und Münzbezeichnungen. Dies gilt jedenfalls dann,

wenn es sich dabei um offiziell gültige Zahlungsmittel handelt (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 5. Aufl § 8 Rdn 78 mwNachw). Eine derartige Wertangabe

liegt bei dem Bestandteil der angemeldeten Bezeichnung vor. Es handelt

sich um das Symbol für "Euro", die Bezeichnung der Währungseinheit der europäischen Währungsunion. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist "€"

(Euro) neben "DM" (Deutsche Mark) für die Preisauszeichnung von Waren und

Dienstleistungen bereits in Gebrauch: der Euro ist als Giralgeld seit dem

1. Januar 1999 gesetzliches Zahlungsmittel. Dieser Markenbestandteil wird mithin

von den Marktteilnehmern zur ungehinderten Angabe von Preisen benötigt. Er ist

als beschreibende Angabe ohne weiteres freizuhalten, ebenso wie das Wort "Euro" (vgl BPatG PAVIS PROMA Kliems CDROM, 24 W (pat) 7/99 - EURO;

30 W (pat) 208/99 - Euro; BlPMZ 1992, 111 Nr 38 - aéro DM).

Die Hinzufügung des Bindstrichs und der Zahl "2000" vermag der Anmeldung

nicht zum Schutz zu verhelfen. Anders als in bei der Zahl "2002" in der gleichzeitig

entschiedenen Sache 30 W (pat) 283/99 derselben Anmelderin enthält die Zahl

"2000" in Verbindung mit dem Symbol für die Währungseinheit "Euro" zwar keinen

Hinweis auf das Jahr der Ausgabe der Euro-Währung oder dergleichen.

Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei der Zahl "2000"

indessen um ein dem Verkehr täglich in zahllosen Kombinationen begegnendes

Element. Je nach dem Sinnzusammenhang, in dem die Zahl "2000" verwendet

wird, weist sie entweder auf das Jahr 2000 als begrenzten Zeitraum hin, oder sie

hat die Bedeutung eines repräsentativ für das nächste Jahrhundert oder Jahrtausend stehenden Ausdrucks. In diesem Sinne kommt der Zahl "2000", die den Aufbruch in das neue Jahrhundert bzw Jahrtausend und damit in die Zukunft signalisiert, besonders hohe Symbolkraft und Faszination zu. Entsprechend häufig wird

sie in der Werbung in Verbindung mit allen möglichen Begriffen als Ausdruck für

den Aufbruch in die Zukunft bzw zukunftsorientierte, moderne Produkte oder Projekte verwendet. Dies belegen auch die der Anmelderin mitgeteilten, aus Presse

und Werbung beliebig herausgegriffenen Beispiele (Bündnis Gesundheitm 2000,

Der Palandt 2000, Das Formularbuch der Extraklasse 2000, Euro 2000 PC, Design 2000, Party 2000, Lightshow 2000, Leuchten 2000).

Auch in ihrer Gesamtheit ist die angemeldete Marke warenbeschreibend. In bezug

auf die beanspruchten Waren "Tisch- und Taschenrechner" ergibt sich lediglich

die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete, schlagwortartige Sachaussage,

daß es sich um solche Rechner handelt, die aufgrund gewisser funktioneller Eigenheiten für die Umrechnung von Landeswährungen in "Euro" (€) bestimmt bzw

besonders geeignet sind und es sich um ein zukunftsorientiertes, modernes Produkt handelt. Wie die der Anmelderin übermittelten Kopien von Anzeigen für "Euro-Rechner" zeigen, sind bereits Euro-Währungsrechner im Handel, die auf besondere Weise für die Umrechnung ausgestattet sind.

Die warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung der anmeldeten Marke zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771

- THE HOME DEPOT). Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht

hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden

Betrachtungsweise, sondern darauf, daß die beanspruchte Kombination auch in

ihrer Gesamtheit eine warenbeschreibende Sachaussage hat. Beide Zeichenteile

behalten auch in ihrer Kombination nämlich ihren ursprünglichen beschreibenden

Sinn und ergänzen sich nur zu einer einheitlichen Aussage (vgl BGH GRUR 1996,

68, 69 - COTTON LINE).

Dr. Buchetmann

Sommer

Winter

br/Hu