Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.07.2000 – 33 W (pat) 24/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 00 491.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
30. August 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 7. Januar 1999 die Wortmarke
SanControl
für die Dienstleistungen
"Schadensbesichtigung, Ermittlung von Sanierungskosten, Koordinierung und Kontrolle von Baustellen, Abnahme von Sanierungsmaßnahmen, Rechnungskontrolle, jeweils im Bereich der Brand- und
Wasserschadenssanierung"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 30. August 1999 gemäß §§ 37
Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie
wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der
Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke stelle auch in ihrer Gesamtheit einen glatt beschreibenden Sachhinweis dar, der im Zusammenhang mit
den angemeldeten Dienstleistungen aus sich heraus verständlich deren Art und
Beschaffenheit, nämlich die Aufsicht oder Kontrolle über Sanierungen, beschreibe.
Der Bestandteil "San" sei eine gängige Abkürzung
für "Sanierung" oder
"Sanierung(s)....". Andere Bedeutungen der Abkürzung "San" wie "Sanitär" oder
"Sanitäts" könnten außer Betracht bleiben, weil in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen nur die Bedeutung "Sanierung" naheliege.
Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt der
Anmelder,
den Beschluß der Markenstelle vom 30. August 1999 aufzuheben.
Er trägt im wesentlichen vor, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um
eine Wortneuschöpfung, deren Sinngehalt keineswegs erkennbar sei und allenfalls nach einer analysierenden Betrachtung konstruiert werden könne. Die Anmeldemarke sei aus den zwei Bestandteilen "San" und "Control" kombiniert, die
bereits in Alleinstellung nicht ohne weiteres als Sachhinweis auf die beanspruchten Dienstleistungen verstanden werden könnten. Es treffe schon nicht zu, daß die
Abkürzung "San" für "Sanierung" üblich sei. Der Bestandteil "Control" gewinne
durch die Fremdsprachlichkeit Abstand zu einem glatt beschreibenden Sachhinweis. Aber auch bei Zeichen, die sich ausschließlich aus beschreibenden Bestandteilen zusammensetzten, sei nur auf den Gesamteindruck abzustellen. Das
vorliegende Zeichen weise jedoch eine sprachunübliche Wortkombination auf.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "SanControl" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Der Senat vermag sich zwar der Ansicht des Anmelders nicht anzuschließen, der
Sinngehalt der Anmeldemarke sei nicht erkennbar und lasse sich allenfalls nach
einer analysierenden Betrachtung konstruieren. Vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise - in erster Linie durch Brand- oder Wasserschäden betroffene Eigentümer von Immobilien oder Betreiber technischer, insbesondere industrieller Anlagen, Bau- und Instandsetzungsunternehmen sowie Versicherungen - die angemeldete Bezeichnung "SanControl" im Zusammenhang mit den im
Bereich der Brand- und Wasserschadenssanierung beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere "Ermittlung von Sanierungskosten, Kontrolle von Baustellen,
Abnahme von Sanierungsmaßnahmen, Rechnungskontrolle", ohne weiteres mit
ihrem ersichtlich beschreibenden Bedeutungsinhalt "Sanierungskontrolle" verstehen. Denn der in der angemeldeten Marke als Grundwort verwendete englische
Begriff "Control" ist ebenso wie der entsprechende sprachlich eng verwandte
deutsche Begriff "Kontrolle" insbesondere im Sinne von "Prüfung, Überwachung,
Aufsicht" allgemein geläufig. Da sich die beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich auf Sanierungen beziehen, wird der Anfangsbestandteil "San" naheliegend nur als Abkürzung und Bestimmungswort im Sinne von "Sanierungs-" aufgefaßt werden können. Dafür spricht umsomehr, daß das Kürzel "San" für
"Sanierung" oder "Sanierungs...." zumindest in drei verschiedenen Abkürzungswerken nachweisbar ist (vgl Koblischke, Großes Abkürzungsbuch, 4. Auflage
1985, S 376; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 3. Auflage 1987, S 239;
Wennrich, Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und
Technik, 1. Auflage, Teil 3, München 1978, S 1751) und somit bereits seit längerer
Zeit jedenfalls in einem nicht unbeachtlichen Umfang gebräuchlich sein muß.
Der Senat hält die Auffassung des Anmelders jedoch insofern für zutreffend, als er
vorträgt, bei der Anmeldemarke "SanControl" handele es sich um eine nicht
sprachüblich gebildete Wortkombination. Angesichts der im deutschen Sprachgebrauch umfangreich und in offenbar ständig zunehmenden Maße verwendeten
Anglizismen sind deutsch-englische Wortverbindungen zwar grundsätzlich nicht
ungewöhnlich. Mit der angemeldeten Bezeichnung, die sich aus der deutschen
Abkürzung des deutschen Begriffs "Sanierung(s....)" sowie dem englischen Ausdruck "Control" zusammensetzt, vergleichbare, insbesondere auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet übliche Begriffsbildungen hat der Senat aber ebensowenig wie die Markenstelle des Patentamts ermitteln können. Somit ist davon
auszugehen, daß die - soweit feststellbar, atypisch gebildete - Bezeichnung
"SanControl" keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe darstellt und die
angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke als "sprechende Marke" ansehen werden, die wegen ihrer ungewöhnlichen Wortverbindung eine gewisse
unternehmenskennzeichnende Eigentümlichkeit besitzt. Wenngleich die angemeldete Marke "SanControl" von Hause aus nur eine verhältnismäßig geringe
Kennzeichnungskraft besitzen wird, reicht diese jedenfalls noch zu der erforderlichen Unterscheidungskraft aus.
Winkler
Dr. Albrecht
v. Zglinitzki
Hu