Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 26.07.2000 – 26 W (pat) 38/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 398 28 596.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 1998 und vom 14. April 1999 aufgehoben.

G r ü n d e :

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"DREI"

für die Waren und Dienstleistungen

"Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für

Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten

(nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Möbel, Spiegel,

Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork,

Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,

Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Abbrucharbeiten; Abdichtungsarbeiten; Dachdeckerarbeiten; Dämmungsarbeiten; Elektroinstallation; Fassadenreinigung; Feuerungsbau; Fliesenlegearbeiten;

Fußbodenlegearbeiten; Gebäudeentfeuchtung; Gerüstbau; Glaserarbeiten; Hoch-, Tief- und Ingenieurbau; Brückenbau; Eisenbahnoberbau; Pflasterei und Plattenlegearbeiten; Reparaturarbeiten an Bauwerken; Sportplatzbau; Straßen- und Wegebau;

Tunnelbau; Wasserbau; Industrieofenbau; Installation und Montage von Beleuchtungsgeräten, Blitzschutzanlagen, Erdungsanlagen, Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Heizungs-, Lüftungs- und

Klimageräten, Kühlgeräten, Maschinenanlagen

für

industrielle

Zwecke, sanitären Anlagen; Isolierbau; Klempnerarbeiten und

Gas- und Wasserinstallation; landschaftsgärtnerische Arbeiten,

ausgenommen für landwirtschaftliche Zwecke; Maler-, Lackierer-

und Tapezierarbeiten; Parkettverlegung; Pipelineverlegung; Reinigung von Bauten, Kaminen, Kanälen, Kraftfahrzeugen, Textilien;

Reparatur oder Instandhaltung von Bekleidung, Erzeugnissen der

Elektrotechnik, Erzeugnissen des Maschinenbaus für industrielle

Zwecke, Fahrrädern,

feinmechanischen Erzeugnissen, gesundheitstechnischen Geräten, Gummiwaren, Heizungs-, Klima-,

Kühl- und Lüftungsgeräten, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen,

mechanischen Geräten und Vorrichtungen für medizinische und

orthopädische Zwecke, Photo-, Projektions- und kinotechnischen

Geräten, Polsterungen, Schiffen, Schuhen, Uhren, wärmetechnischen Anlagen; Schiffsbau; Schornsteinbau; Sprengarbeiten;

Stuck-, Gipser- und Verputzarbeiten; Verlegung von Land- und

Seekabeln; Vermietung vom Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen; Vernichtung von Schädlingen, Ungeziefer

und Unkraut, ausgenommen für landwirtschaftliche Zwecke; Waschen von Wäsche; Zimmererarbeiten und Ingenieurholzbau oder

Errichtung von Dachstühlen aus Holz; Errichtung von Holzbauten;

Errichtung von Treppen aus Holz"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt,

der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG. Allgemeinverständliche Angaben wie die vorliegende seien

nicht geeignet, als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens zu dienen. Die

Angabe "DREI" sei nämlich, abstrakt betrachtet, lediglich ein betriebsneutraler

Hinweis auf bestimmte Eigenschaften einer Sache oder bestimmte Eigenschaften

von Waren. Im übrigen sprächen gewichtige Gründe für ein Freihaltebedürfnis an

ausgeschriebenen Grundzahlen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht in der Sache nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung des ausgeschriebenen

Zahlwortes "DREI" stehen jedenfalls für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.

Bei dem angemeldeten Zahlwort handelt es sich insbesondere nicht um eine Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach nämlich sind nur Marken von

der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im

Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung oder

Erbringung der Waren oder Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können und die

deshalb zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sind. Dabei ist

eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe befürchten

läßt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung

vorliegen (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht

nur die dort ausdrücklich angeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame

Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben

(BGH Mitt 1998, 143 - BONUS; GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999,

410, 411 - FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende

Aussage läßt sich der angemeldeten Bezeichnung aber nicht entnehmen. Nach

der bereits unter Geltung des Markengesetzes ergangenen höchstrichterlichen

Rechtsprechung (BGH Mitt 1995, 184 - quattro II GRUR 2000 231 - FÜNFER)

kann die Zurückweisung eines Zahlwortes als Mengenbezeichnung nämlich nicht

allein darauf gestützt werden, daß die jeweilige Zahl theoretisch als Mengenangabe dienen kann, da diese - abstrakte - Eignung jedem Zahlwort wesensmäßig

zukommt und der Gesetzgeber trotzdem die Möglichkeit der Eintragung von Zahlen als Marken in Sinne von § 3 Abs 1 MarkenG eröffnet hat. Vielmehr bedarf es

auch insoweit der Feststellung eines Bedürfnisses zur Freihaltung gerade der in

Frage stehenden Zahl mit Bezug auf die konkreten Waren und Dienstleistungen,

für die sie geschützt werden soll (BGH aaO). Dies hat auch das Bundespatentgericht bereits mehrfach festgestellt (Mitt 1998, 270 - Zahl 9000; E 39, 45 - 442).

Ein solches konkretes Bedürfnis an der Freihaltung des ausgeschriebenen Zahlwortes "DREI" in Alleinstellung ist nicht ersichtlich. Das Zahlwort "DREI" für sich ist

weder für die beanspruchten Waren noch Dienstleistungen beschreibend. Bei den

beanspruchten Baumaterialien, Rohren usw spielt sie weder als Mengenangabe

noch als irgendwie geartete Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe eine

Rolle. Eine Verpackung dieser Waren in "Dreier"-Gebinden ist weder ersichtlich

noch ist eine entsprechende Übung bekannt oder praktikabel. Entsprechendes gilt

für die beanspruchten Waren der Klasse 20. Auch die beanspruchten

Dienstleistungen werden nicht in "drei" Einheiten erbracht. Zwar ist es durchaus

möglich, daß eine oder mehrere dieser Dienstleistungen auf einmal beansprucht

werden, dies bedingt jedoch weder die Notwendigkeit, daß sie nur in bestimmten

"Dreier"-Einheiten erbracht werden können, noch ist dies begriffsnotwendig ihr

wesentlicher Aspekt. Auch die Markenstelle hat derartige Nachweise nicht erbracht. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß das Zahlwort "DREI" in Alleinstellung Eintragung in das Markenregister begehrt. Nur so ist es auch der Prüfung

zugrundezulegen. Ohne erläuternde Zusätze aber ist der Aussagegehalt des angemeldeten Zahlwortes so unklar, daß ihm keine verkehrswesentliche Eigenschaft

entnommen werden kann (BGH aaO, 232 - FÜNFER).

Auch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß sich das angemeldete Zahlwort in der beanspruchten Alleinstellung in absehbarer Zeit zu einer waren- bzw

dienstleistungsbeschreibenden Angabe entwickeln könnte, sind weder von der

Markenstelle dargetan worden noch dem Senat ersichtlich.

Entgegen der Markenstelle kann der angemeldeten Bezeichnung auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen

werden. Unterscheidungskraft besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, die

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei reicht nach der Formulierung des Gesetzes

jede wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu überwinden. Einer Marke kann

aber i.d.R. dann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, wenn

ihr kein für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BlPMZ 1999, 408 - YES). Die angemeldete

Marke ist jedoch, wie bereits festgestellt, nicht unmittelbar beschreibend. Der Senat hat auch keine Feststellungen zu treffen vermocht, die das angemeldete Wort

als gebräuchliches Wort der Alltagssprache ausweist, das vom Verkehr allein und

stets als solches aufgenommen und nur in seinem Ursprungssinn verstanden wird.

Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig

geneigt ist, eine Warenbezeichnung begrifflich zu analysieren und eine solche

Bezeichnung in der Regel so annimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR

1992, 515 - Vamos; aaO - PROTECH), wenn sie markenmäßig verwendet wird

(BGH aaO 53, 55 - FÜNFER).

Auch der Hinweis der Markenstelle, bei der Angabe "DREI" handle es sich - abstrakt betrachtet - nur um einen betriebsneutralen Hinweis auf bestimmte Eigenschaften einer Ware, der angesichts der generellen Bedeutung von Grundzahlen

für den Warenverkehr nicht jeweils konkret nachgewiesen werden könne, vermag

an der Feststellung hinreichende Unterscheidungskraft nichts zu ändern. Sowohl

der Wortlaut des Gesetzes und die hierzu ergangene Begründung des Regierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes vom 14. Januar 1994, Bundestagsdrucksache 12/6581 (BlPMZ 1994, Sonderheft, S 45 ff), S 70, als auch die

bereits unter der Geltung des Markengesetzes ergangene Rechtsprechung machen hinreichend deutlich, daß Zahlen und erst recht Zahlwörter (BGH BlPMZ

1995, 444, 445 - quattro II) nicht allein mit der abstrakten Begründung, daß einstellige Zahlen oder Zahlwörter vom Verkehr benötigt würden, von der Eintragung

in das Markenregister zurückgewiesen werden dürfen. Dies war zwar nach dem

früher geltenden Warenzeichengesetz (grundsätzlich) möglich, nach dem Willen

des Gesetzgebers kann nunmehr aber auch bei Zahlen oder - wie hier - Zahlwörtern eine wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft das Schutzhindernis

überwinden, wenn kein konkreter Nachweis eines beschreibenden Sinngehalts in

Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erfolgen kann.

Der Senat hat im vorliegenden Fall von der Beteiligung des Präsidenten des

Deutschen Patent- und Markenamts gemäß § 68 Abs 2 Satz 1 MarkenG sowie der

Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG abgesehen, weil

es sich im vorliegenden Fall im Gegensatz zu den Verfahren 26 W (pat) 23/97 und

26 W (pat) 24/97 um ein ausgeschriebenes Zahlwort handelt. Diese Rechtsfrage

aber hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (aaO - quattro II). Zudem ist

die Frage, ob die angemeldete Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Sinngehalt aufweist, im

vorliegenden Fall nach Ansicht des Senats eindeutig zu verneinen.

Schülke

Reker

Eder

Bb